PRODUKTSICHERHEITS-LEITFADEN

GPSR für Mode- und Schuhmarken: Welche Produktsicherheitsdaten die Verordnung (EU) 2023/988 bereits verlangt und wo sie auf den DPP trifft

von Lior Gabriel Graetz LG Fashion LabsVeröffentlicht 21.10.2026Aktualisiert 23.10.2026Kurz erklärt ~2 MinVollständiger Leitfaden ~19 Min

Kurz erklärt≈ 2 Min Lesezeit   Zum vollständigen Leitfaden ↓

Die GPSR (Verordnung (EU) 2023/988) gilt seit dem 13. Dezember 2024, auch für Bekleidung und Schuhe, die an Verbraucher verkauft werden: Nur sichere Produkte dürfen in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden. Mehrere ihrer Vorschriften verlangen schon heute Daten, die die ESPR als möglichen Inhalt des Produktpasses aufführt. Ein Punkt ist offen: ob die Pflichten der Wirtschaftsakteure nach den Artikeln 9 bis 18 für Kleidungsstücke und Schuhe gelten.

Dieselben Daten: erst GPSR, dann ESPR

  1. Kontaktdaten des HerstellersArt. 19 Buchst. aArt. 36 Abs. 1 Buchst. a
  2. ProduktidentifizierungArt. 19 Buchst. cArt. 36 Abs. 1 Buchst. c
  3. Chargen-/SeriennummerArt. 9 Abs. 5*Art. 27 Abs. 5
  4. SicherheitsinformationenArt. 19 Buchst. d*Art. 27 Abs. 7
  5. Marktplatz-KontaktstelleArt. 22 Abs. 1Art. 35 Abs. 3

* hängt von der offenen Frage ab (Art. 2 Abs. 1)

Quelle: GPSR (Verordnung (EU) 2023/988); ESPR (Verordnung (EU) 2024/1781). Vereinfacht; maßgeblich ist der vollständige Leitfaden unten.

Was Sie wissen müssen

  1. 1

    Ihre Marke ist der Hersteller.

    Wer Produkte herstellen lässt und unter eigenem Namen oder eigener Handelsmarke vermarktet, ist „Hersteller“ (Art. 3 Nr. 8). Der DPP wartet auf einen delegierten Rechtsakt nach der ESPR; eine Suche am 20. Oktober 2026 ergab keinen für Textilien oder Schuhe. §1

  2. 2

    Die offene Frage.

    Die Artikel 9 bis 18 gelten nicht für Produkte, die spezifischen Anforderungen der „Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union“ unterliegen; dazu zählen die Textilkennzeichnungsverordnung, die Schuhkennzeichnungsrichtlinie und REACH. Nach einer Lesart erfasst diese Ausnahme Kleidungsstücke und Schuhe; nach der anderen lösen Vorschriften, die nur die Kennzeichnung der Zusammensetzung regeln, sie nicht aus. Leitlinien oder ein Urteil, die die Frage klären, haben wir nicht gefunden. §2

  3. 3

    Die Regeln für Online-Angebote gelten in jedem Fall.

    Jedes Angebot muss Namen, Postanschrift und elektronische Adresse des Herstellers, Angaben zur Identifizierung des Produkts einschließlich einer Abbildung sowie vorgeschriebene Warnhinweise enthalten (Art. 19). Zwei Teile hängen von der offenen Frage ab: wer als verantwortliche Person in der EU anzugeben ist, wenn der Hersteller nicht in der EU niedergelassen ist (Buchst. b), und welche GPSR-Warnhinweise erfasst sind (Buchst. d). §3

  4. 4

    Unfälle müssen gemeldet werden.

    Der Hersteller muss dafür sorgen, dass ein Unfall, der zum Tod oder zu schwerwiegenden nachteiligen Auswirkungen auf Gesundheit und Sicherheit geführt hat, unverzüglich über das Safety-Business-Gateway gemeldet wird (Art. 20). Anbieter von Online-Marktplätzen müssen Anordnungen von Behörden spätestens innerhalb von zwei Arbeitstagen nachkommen (Art. 22 Abs. 4). §3

  5. 5

    Kordeln an Kinderbekleidung: eine Vermutung, kein Freibrief.

    Die Konformität mit EN 14682:2014 (Kordeln und Zugbänder an Kinderbekleidung) begründet die Vermutung der Konformität nur für die Risiken, die die Norm abdeckt (Art. 7). Andere Risiken werden nach Artikel 6 bewertet, und die Behörden können weiterhin tätig werden, wenn Anzeichen für eine Gefährlichkeit des Produkts vorliegen. §4

  6. 6

    Wo die GPSR auf den DPP trifft.

    Sobald ein delegierter Rechtsakt für Bekleidung oder Schuhe gilt, werden Typen-, Chargen- oder Seriennummer, die Kontaktdaten von Hersteller und Einführer sowie Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen zu Pflichten nach der ESPR (Art. 27 Abs. 5 bis 7, Art. 29 Abs. 3), unabhängig davon, wie die GPSR-Frage beantwortet wird. §5

Was jetzt zu tun ist

Stand des Leitfadens: 23. Oktober 2026. Grundlage: GPSR (Verordnung (EU) 2023/988), Art. 2, 3 und 5 bis 22; ESPR (Verordnung (EU) 2024/1781), Art. 27, 29, 35 und 36; Durchführungsbeschluss (EU) 2026/901. Vereinfachte Zusammenfassung; maßgeblich sind der vollständige Leitfaden unten und die EU-Texte. Keine Rechtsberatung.

Vollständiger Leitfaden · im Detail · ~19 Min

Alles Folgende ist der vollständige Leitfaden mit Quellenangaben. ↑ Zurück zu „Kurz erklärt“

Der digitale Produktpass für Bekleidung und Schuhe hängt weiterhin von einem delegierten Rechtsakt nach der ESPR ab, der bis zum 20. Oktober 2026 nicht erlassen worden war. Das Produktsicherheitsrecht greift dagegen bereits: Die Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit, Verordnung (EU) 2023/988 (GPSR), gilt seit dem 13. Dezember 2024 (Artikel 52) für „neue, gebrauchte, reparierte oder wiederaufgearbeitete Produkte, die in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden“ (Artikel 2 Absatz 3); Bekleidung und Schuhe, die an Verbraucher verkauft werden, sind solche Produkte. Mehrere ihrer Vorschriften verlangen schon heute Daten, die die ESPR als möglichen Inhalt des Produktpasses aufführt und aus denen ein delegierter Rechtsakt auswählt: wer das Produkt hergestellt hat, wie es identifiziert wird, welche Warnhinweise dazugehören und, abhängig von der unten beschriebenen offenen Frage, wer in der EU dafür verantwortlich ist.

Ein Punkt ist tatsächlich offen. Die GPSR nimmt Produkte, die „spezifischen Anforderungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union … unterliegen“, von ihrem Abschnitt über Hersteller, Einführer, Händler und die verantwortliche Person in der EU (Artikel 9 bis 18) aus. Die Liste, mit der diese Rechtsvorschriften definiert werden, umfasst die Textilkennzeichnungsverordnung, die Schuhkennzeichnungsrichtlinie und REACH, das bestimmte Stoffe in Bekleidung und Schuhen beschränkt. Ob diese Ausnahme Kleidungsstücke und Schuhe erfasst, ist weder durch die Leitlinien der Kommission noch, soweit wir feststellen konnten, durch ein Gericht geklärt. Dieser Leitfaden erläutert beide Lesarten, die Pflichten, die in jedem Fall gelten, sowie die Kinderbekleidungsnorm EN 14682:2014 und vergleicht, was die GPSR heute verlangt, mit dem, was die ESPR hinzufügt, sobald ein delegierter Rechtsakt gilt.

13. Dez. 2024

Geltungsbeginn der GPSR (Artikel 52). Sie erfasst Verbraucherprodukte, darunter Bekleidung und Schuhe; eine DPP-Pflicht gilt für sie noch nicht.

Art. 9–18

Kapitel III Abschnitt 1: die Pflichten von Herstellern, Einführern, Händlern und verantwortlichen Personen, von denen Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b Produkte ausnimmt, die spezifischen Anforderungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegen. Ob das Bekleidung und Schuhe erfasst, ist eine offene Frage.

Nr. 37

EN 14682:2014 zu Kordeln und Zugbändern an Kinderbekleidung, in Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2026/901, in Kraft seit dem 27. April 2026.

2 Arbeitstage

Frist, innerhalb derer ein Anbieter eines Online-Marktplatzes auf die Anordnung einer Marktüberwachungsbehörde zum Angebot eines gefährlichen Produkts tätig werden muss (Artikel 22 Absatz 4).

1. Die GPSR gilt heute; der DPP wartet auf einen delegierten Rechtsakt

Artikel 5 der Verordnung (EU) 2023/988 (GPSR)

„Die Wirtschaftsakteure dürfen nur sichere Produkte in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen.“

Die GPSR hat die Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit mit Wirkung vom 13. Dezember 2024 aufgehoben (Artikel 50 Absatz 1); die Mitgliedstaaten dürfen die Bereitstellung von Produkten, die dieser Richtlinie entsprechen und vor diesem Datum in Verkehr gebracht wurden, nicht behindern (Artikel 51). Die GPSR erfasst jeden Gegenstand, der „für Verbraucher bestimmt ist oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen wahrscheinlich von Verbrauchern benutzt wird, selbst wenn er nicht für diese bestimmt ist“ (Artikel 3 Nummer 1). „Hersteller“ ist jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder entwerfen oder herstellen lässt „und dieses Produkt in ihrem eigenen Namen oder unter ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet“ (Artikel 3 Nummer 8). Eine Marke, die Kleidungsstücke oder Schuhe bei einem Lieferanten fertigen lässt und unter ihrer eigenen Handelsmarke verkauft, ist daher im Sinne der GPSR der Hersteller.

Am 21. November 2025 hat die Kommission Leitlinien für Unternehmen (C/2025/6233, am 4. März 2026 in vier Sprachfassungen berichtigt, darunter der deutschen) und Leitlinien zum Safety-Business-Gateway (C/2025/6238) veröffentlicht. In beiden heißt es: „rechtsverbindlich ist ausschließlich der Wortlaut der Rechtsvorschriften der EU“.

Der DPP funktioniert anders. Nach der ESPR, der Verordnung (EU) 2024/1781, wird ein Produktpass erst durch die Informationsanforderungen eines delegierten Rechtsakts zur Voraussetzung für das Inverkehrbringen eines Produkts (Artikel 9 Absatz 1). Der Geltungsbeginn eines delegierten Rechtsakts „muss mindestens 18 Monate nach seinem Inkrafttreten liegen“, außer in hinreichend begründeten Ausnahmefällen oder bei einer teilweisen Aufhebung oder Änderung delegierter Rechtsakte (Artikel 4 Absatz 4). Eine Suche in den Datenbeständen des Amts für Veröffentlichungen der EU am 20. Oktober 2026 ergab keinen delegierten Rechtsakt nach der ESPR für Textilien oder Schuhe. Die erwarteten Termine finden Sie in unserem DPP-Zeitplan; wo Schuhe stehen, erläutert unser Leitfaden für Schuhmarken. Bis dahin verlangt die GPSR bereits mehrere der Datenpunkte, die Anhang III der ESPR als mögliche Elemente des Produktpasses aufführt – zum Zweck der Produktsicherheit (Abschnitt 5).

2. Die offene Frage: Gelten die Artikel 9 bis 18 für Bekleidung und Schuhe?

Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 3 GPSR in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/2748

„Produkte, die spezifischen Anforderungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union im Sinne des Artikels 3 Nummer 27 unterliegen, a) sind von Kapitel II ausgenommen, soweit es sich um Risiken oder Risikokategorien handelt, die unter die betreffenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen; b) sind von Kapitel IIa, Kapitel III Abschnitt 1, den Kapiteln V und VII und den Kapiteln IX bis XI ausgenommen.“

Artikel 3 Nummer 27 definiert Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union als die in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1020 aufgeführten Rechtsvorschriften der Union „sowie alle sonstigen Rechtsvorschriften der Union zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten, auf die jene Verordnung Anwendung findet“. Dieser Anhang nennt die Richtlinie 94/11/EG über die Kennzeichnung von Materialien für die Hauptbestandteile von Schuherzeugnissen (Nummer 8) und die Verordnung (EU) Nr. 1007/2011, die Textilkennzeichnungsverordnung (Nummer 40), die unser Leitfaden zur Textilkennzeichnungsverordnung behandelt. Er nennt außerdem REACH, die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (Nummer 22). Kapitel III Abschnitt 1 bildet den Kern der Pflichten der Wirtschaftsakteure nach der GPSR: die interne Risikoanalyse und die technischen Unterlagen des Herstellers, die 10 Jahre lang bereitzuhalten sind (Artikel 9 Absätze 2 und 3); „eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes … Element zu ihrer Identifizierung“ (Artikel 9 Absatz 5); Name sowie Postanschrift und elektronische Adresse des Herstellers auf dem Produkt (Artikel 9 Absatz 6); Anweisungen und Sicherheitsinformationen (Artikel 9 Absatz 7); Korrekturmaßnahmen, Kommunikationskanäle für Beschwerden und ein Beschwerdeverzeichnis (Artikel 9 Absätze 8 bis 13); die Prüfpflichten der Einführer und Händler (Artikel 11 und 12) sowie die verantwortliche Person in der EU (Artikel 16).

Lesart 1: Die Ausnahme greift. Buchstabe b ist nicht auf Sicherheitsvorschriften beschränkt. Er gilt für Produkte, die „spezifischen Anforderungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union … unterliegen“, und ein Kleidungsstück, das ein Etikett zur Faserzusammensetzung tragen muss, oder ein Schuh, der eine Materialkennzeichnung tragen muss, unterliegt solchen Anforderungen. Erwägungsgrund 8 hält fest, dass einige Bestimmungen der Verordnung, „etwa die meisten Pflichten von Wirtschaftsakteuren, nicht für Produkte gelten sollten, die von Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union abgedeckt sind“, und die Leitlinien der Kommission für Unternehmen stellen in allgemeiner Form fest, dass Kapitel III Abschnitt 1 „nicht für Produkte gilt, die besonderen Anforderungen aufgrund von Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegen“ (Fußnote 17). Nach dieser Lesart gelten die Artikel 9 bis 18 nicht für Bekleidung und Schuhe, ebenso wenig die Kapitel der GPSR über die Marktüberwachung (Kapitel V), über die Rolle der Kommission und die Koordinierung der Durchsetzung (Kapitel VII) sowie über internationale Zusammenarbeit, Finanzierung und Schlussbestimmungen wie die Sanktionen (Kapitel IX bis XI). Die Marktüberwachung solcher Produkte richtet sich dann nach der Verordnung 2019/1020 (Artikel 2 Absatz 1 jener Verordnung); wie Marktüberwachung und Sanktionen funktionieren, behandelt unser Leitfaden zu Sanktionen und Marktüberwachung.

Lesart 2: Vorschriften, die nur die Kennzeichnung der Zusammensetzung regeln, lösen die Ausnahme nicht aus. Nach dem ersten Satz von Artikel 2 Absatz 1 gilt die GPSR „insoweit, als es im Rahmen des Unionsrechts keine spezifischen Bestimmungen über die Sicherheit der betreffenden Produkte gibt, mit denen dasselbe Ziel verfolgt wird“; nach Erwägungsgrund 7 soll der Anwendungsbereich der einzelnen Teile der Verordnung eindeutig festgelegt werden, „um Überschneidungen zu vermeiden“, und nach Erwägungsgrund 6 bedarf es des bereichsübergreifenden Rahmens der GPSR, „um Lücken zu schließen“. Gegenstand der Textilkennzeichnungsverordnung und der Richtlinie 94/11/EG ist die Kennzeichnung der Faser- bzw. Materialzusammensetzung (jeweils Artikel 1), nicht die Produktsicherheit. Lesart 1 hinterlässt zudem eine Lücke: Die Verordnung 2019/1020 verlangt einen in der Union niedergelassenen Wirtschaftsakteur nur für Produkte, die unter die in ihrem Artikel 4 Absatz 5 aufgeführten Rechtsakte fallen, und keiner der beiden Kennzeichnungsrechtsakte ist dort aufgeführt. Für Kleidungsstücke oder Schuhe eines nicht in der EU niedergelassenen Herstellers, die direkt an Verbraucher in der EU verkauft werden, wäre dann nach keiner der beiden Verordnungen ein in der EU niedergelassener verantwortlicher Wirtschaftsakteur erforderlich, es sei denn, sie fallen unter einen anderen in Artikel 4 Absatz 5 aufgeführten Rechtsakt. Erwägungsgrund 39 erläutert, dass die Pflicht auf Produkte ausgeweitet werden sollte, die nicht den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegen, „um sicherzustellen, dass es einen in der Union niedergelassenen verantwortlichen Wirtschaftsakteur gibt“. Lesart 2 muss sich außerdem mit REACH auseinandersetzen, das unter Nummer 22 desselben Anhangs I aufgeführt ist: Bekleidung und Schuhe unterliegen selbst Beschränkungen nach REACH (zum Beispiel Anhang XVII Einträge 43 und 72), sodass die Artikel 9 bis 18 nach dieser Lesart nur dann gelten, wenn auch solche Stoffbeschränkungen Kleidungsstücke und Schuhe nicht zu Produkten machen, die „spezifischen Anforderungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union … unterliegen“. Das weiter unten erörterte Beispiel der Leitlinien zu Babyartikeln ist für diesen Punkt von Belang.

Was die Kommission gesagt hat. Abschnitt 2.2 der Leitlinien für Unternehmen führt für Produkte, die spezifischen Anforderungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegen, die geltenden und die nicht geltenden Kapitel auf, ohne zu erörtern, wodurch ein Produkt solchen Anforderungen unterliegt. Keine der beiden Bekanntmachungen erwähnt Bekleidung, Schuhe, Textilien oder die beiden Kennzeichnungsrechtsakte. In einem Beispiel zum Anwendungsbereich heißt es in den Leitlinien, die GPSR gelte „in vollem Umfang“ für Babyartikel, Turngeräte und Möbel, „da diese Produktkategorien keinen spezifischen Anforderungen anderer EU-Rechtsvorschriften unterliegen“. Würde jede Anforderung eines aufgeführten Rechtsakts Buchstabe b auslösen, wäre dieses Beispiel schwer mit REACH in Einklang zu bringen, das bestimmte Phthalate in Babyartikeln beschränkt, die von Kindern in den Mund genommen werden können (Anhang XVII Eintrag 52). Die Leitlinien erläutern diesen Punkt nicht.

Was sich gegenüber der alten Richtlinie geändert hat. Nach der Richtlinie 2001/95/EG galten für Produkte, für die in Gemeinschaftsvorschriften spezifische Sicherheitsanforderungen festgelegt waren, die Artikel 5 bis 18 – darunter die Pflichten der Hersteller und Händler –, es sei denn, spezifische Bestimmungen mit demselben Ziel regelten die betreffenden Aspekte (Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b). Die GPSR behält in den ersten beiden Unterabsätzen von Artikel 2 Absatz 1 eine aspektbezogene Prüfung bei; der zweite davon betrifft den Fall, dass „für Produkte im Unionsrecht spezifische Sicherheitsanforderungen festgelegt“ sind. Für Produkte, die spezifischen Anforderungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegen, hat der dritte Unterabsatz die aspektbezogene Prüfung durch die oben zitierte Regelung auf Kapitelebene ersetzt.

Unsere Einschätzung. Beide Lesarten lassen sich mit den Texten begründen. Wir haben weder Leitlinien der Kommission noch ein Urteil der Unionsgerichte gefunden, die die Frage für Bekleidung oder Schuhe entscheiden; eine Suche in den Datenbeständen des Amts für Veröffentlichungen am 20. Oktober 2026 ergab zwei Rechtssachen vor den Unionsgerichten mit Bezug zur GPSR, und keine davon betrifft Artikel 2 Absatz 1. Der übrige Leitfaden kennzeichnet die betroffenen Vorschriften daher als abhängig von der offenen Frage. Dies ist eine Analyse der Rechtstexte, keine Aussage darüber, wie eine Behörde sie anwendet.

3. Was für Bekleidung und Schuhe in jedem Fall gilt

Buchstabe b lässt mehrere Teile der GPSR unberührt. Für Produkte, die spezifischen Anforderungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegen, führen die Leitlinien der Kommission als geltend auf: Kapitel I, Kapitel II für die Risiken, die diese Rechtsvorschriften nicht abdecken, Kapitel III Abschnitt 2 (Fernabsatz, Unfälle, Informationen in elektronischer Form), Kapitel IV (Online-Marktplätze), Kapitel VI (Safety Gate und Safety-Business-Gateway) und Kapitel VIII (Recht auf Auskunft und auf Abhilfe, einschließlich Rückrufen). Erwägungsgrund 8 begründet dies: Die Bestimmungen zu Online-Marktplätzen, Unfällen, Verbraucherinformation und Rückrufen „sollten für Produkte gelten, die unter die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen, soweit diese Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union keine speziellen Bestimmungen mit dem gleichen Zweck enthalten“.

GPSR-VorschriftWas sie verlangtBekleidung und Schuhe
Artikel 5 in Verbindung mit den Artikeln 6 bis 8Nur sichere Produkte dürfen in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden. Die Sicherheit wird unter anderem anhand der Gestaltung und Zusammensetzung des Produkts, seiner Etikettierung und Warnhinweise sowie des Risikos für schutzbedürftige Verbraucher wie Kinder bewertet (Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e).Gilt für die Risiken, die ein Harmonisierungsrechtsakt nicht abdeckt (Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe a).
Artikel 7Die Konformität mit einer europäischen Norm, deren Fundstelle im Amtsblatt veröffentlicht ist, begründet für die von der Norm abgedeckten Risiken die Vermutung der Konformität mit dem allgemeinen Sicherheitsgebot (Abschnitt 4).Gilt (Kapitel II).
Artikel 19Das Angebot von Produkten online oder über eine andere Form des Fernabsatzes muss „mindestens die folgenden eindeutigen und gut sichtbaren Angaben enthalten“: den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke des Herstellers sowie Postanschrift und elektronische Adresse; ist der Hersteller nicht in der EU niedergelassen, die verantwortliche Person; Angaben, die die Identifizierung des Produkts ermöglichen, „einschließlich einer Abbildung des Produkts, seiner Art und sonstiger Produktidentifikatoren“; sowie etwaige Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen, die nach der GPSR oder den anwendbaren Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union auf dem Produkt oder der Verpackung anzubringen oder in einer Begleitunterlage beizufügen sind, in einer für die Verbraucher leicht verständlichen Sprache, die der Mitgliedstaat festlegt.Gilt (Kapitel III Abschnitt 2). Buchstabe b verweist auf die verantwortliche Person „im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 dieser Verordnung oder des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020“; was er verlangt, wenn der Hersteller nicht in der EU niedergelassen ist, hängt daher von der offenen Frage ab. Buchstabe d erfasst die nach der GPSR, etwa nach Artikel 9 Absatz 7, oder nach Harmonisierungsrechtsvorschriften vorgeschriebenen Warnhinweise, sodass auch sein GPSR-Teil von der offenen Frage abhängt.
Artikel 20Der Hersteller muss dafür sorgen, dass ein durch sein Produkt verursachter Unfall unverzüglich über das Safety-Business-Gateway den Behörden des Mitgliedstaats gemeldet wird, in dem er sich ereignet hat; die Meldung umfasst die Art und die Identifikationsnummer des Produkts. Unfälle sind Vorkommnisse, die zum Tod eines Menschen oder zu schwerwiegenden nachteiligen Auswirkungen auf seine Gesundheit und Sicherheit geführt haben (Artikel 20 Absatz 2). Einführer und Händler unterrichten den Hersteller (Artikel 20 Absatz 3); ist der Hersteller nicht in der EU niedergelassen, sorgt die verantwortliche Person, die von dem Unfall Kenntnis hat, für die Meldung (Artikel 20 Absatz 4).Gilt. Laut den Leitlinien der Kommission zum Safety-Business-Gateway „ist die Nutzung des Safety-Business-Gateway für die Meldung von Unfällen im Zusammenhang mit allen Produkten verpflichtend, einschließlich solcher, die auch den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union … unterliegen“. Absatz 4 verweist auf die verantwortliche Person „im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 dieser Verordnung oder des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020“; wer bei einem nicht in der EU niedergelassenen Hersteller für die Meldung sorgen muss, hängt daher, wie bei Artikel 19 Buchstabe b, von der offenen Frage ab.
Artikel 21Für die nach Artikel 9 Absätze 5, 6 und 7, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 16 Absatz 3 und den einschlägigen Bestimmungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union erforderlichen Informationen gilt: Die Wirtschaftsakteure können „die in jenen Bestimmungen genannten Informationen zusätzlich in digitaler Form mittels elektronischer technischer Lösungen bereitstellen“, die auf dem Produkt oder, wenn dies nicht möglich ist, auf seiner Verpackung oder in einer beigefügten Unterlage deutlich sichtbar sind.Gilt; Artikel 21 schafft einen zusätzlichen digitalen Kanal und ersetzt nicht die Angaben auf dem Produkt, der Verpackung oder der Begleitunterlage. Die GPSR-Vorschriften, auf die er verweist, stehen in Kapitel III Abschnitt 1; für Bekleidung und Schuhe hängt sein GPSR-Teil daher von der offenen Frage ab.
Artikel 22Anbieter von Online-Marktplätzen benötigen eine zentrale Kontaktstelle für Behörden, die beim Safety-Gate-Portal registriert ist, und eine für Verbraucher; sie müssen Anordnungen von Behörden unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwei Arbeitstagen nachkommen und Meldungen zur Produktsicherheit spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen bearbeiten; ihre Online-Schnittstelle muss es Unternehmern ermöglichen, die Angaben nach Artikel 19 bei jedem Angebot anzuzeigen (Artikel 22 Absätze 1, 2, 4, 8 und 9).Gilt (Kapitel IV).
Artikel 35 bis 37Rückrufe: Betroffene Verbraucher, die ermittelt werden können, werden direkt unterrichtet; eine schriftliche Rückrufanzeige trägt die Überschrift „Produktsicherheitsrückruf“ und enthält unter anderem Abbildung, Name und Marke des Produkts, Produktionskennnummern wie Chargen- oder Seriennummer, die Gefahr, die zu treffenden Maßnahmen und die Abhilfemaßnahmen (Artikel 36 Absatz 2). Die Vorlage legt die Durchführungsverordnung (EU) 2024/1435 fest.Kapitel VIII gilt. Artikel 35 Absatz 1 knüpft die Rolle der Wirtschaftsakteure an ihre „jeweiligen Pflichten nach den Artikeln 9, 10, 11 und 12“, sodass auch seine Reichweite für die Wirtschaftsakteure von der offenen Frage abhängt; für die Rolle der Anbieter von Online-Marktplätzen nach Artikel 22 Absatz 12 gilt das nicht.

Abhängig von der offenen Frage: Artikel 9 (Risikoanalyse und technische Unterlagen, Identifikationsnummer, Kontaktdaten auf dem Produkt, Anweisungen und Sicherheitsinformationen, Korrekturmaßnahmen, Beschwerdekanäle und Beschwerdeverzeichnis), Artikel 10 (Bevollmächtigte), Artikel 11 (Einführer), Artikel 12 (Händler), Artikel 13 (Fälle, in denen die Pflichten des Herstellers für andere Personen gelten), Artikel 14 und 15 (interne Verfahren, Zusammenarbeit mit Behörden), Artikel 16 (verantwortliche Person), Artikel 17 (Informationen für Wirtschaftsakteure) und Artikel 18 (Rückverfolgbarkeitsanforderungen für bestimmte Produkte).

Accessoires. Ledertaschen und -gürtel, Metallschmuck und andere Accessoires, die weder Textilerzeugnisse noch Schuhe sind, fallen unter keinen der beiden Kennzeichnungsrechtsakte. Damit ist ihre Stellung aber nicht geklärt. REACH, aufgeführt unter Nummer 22 desselben Anhangs I, beschränkt zum Beispiel Nickel in Schmuck und anderen Erzeugnissen, die unmittelbar und länger mit der Haut in Berührung kommen (Anhang XVII Eintrag 27), und Chrom(VI) in Ledererzeugnissen, die mit der Haut in Berührung kommen (Eintrag 47); ihre Stellung hängt daher davon ab, ob solche Stoffbeschränkungen für sich genommen Buchstabe b auslösen – dieselbe REACH-Frage, die sich für Bekleidung und Schuhe stellt (siehe oben Lesart 2 und, zu Eintrag 72, unseren Leitfaden zu REACH-Eintrag 72).

4. Kinderbekleidung: EN 14682:2014 und die Vermutung nach Artikel 7

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a GPSR

„Für die Zwecke dieser Verordnung wird vermutet, dass ein Produkt mit dem allgemeinen Sicherheitsgebot gemäß Artikel 5 dieser Verordnung konform ist, wenn a) es den anwendbaren europäischen Normen oder Teilen davon in Bezug auf die Risiken und Risikokategorien gerecht wird, die durch diese Normen geregelt werden, deren Fundstellen gemäß Artikel 10 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind“.

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2026/901 der Kommission vom 17. April 2026 veröffentlicht diese Fundstellen für die GPSR. Sein Anhang I Nummer 37 lautet: „EN 14682:2014 Sicherheit von Kinderbekleidung — Kordeln und Zugbänder an Kinderbekleidung — Anforderungen“. Der Beschluss ist am Tag seiner Veröffentlichung, dem 27. April 2026, in Kraft getreten (Artikel 3) und hat den Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1698 aufgehoben, die nach der alten Richtlinie erstellte Liste, in der dieselbe Norm unter Nummer 48 des Anhangs I stand. Das Datum 27. Oktober 2027 in Artikel 2 des neuen Beschlusses betrifft nur die vier überholten Normen in seinem Anhang II, von denen keine eine Bekleidungsnorm ist; für EN 14682:2014 gibt es kein Datum der Streichung.

Die Vermutung hat Grenzen. Sie gilt nur „in Bezug auf die Risiken und Risikokategorien …, die durch diese Normen geregelt werden“, sodass andere Risiken desselben Kleidungsstücks nach Artikel 6 bewertet werden, der das Risiko für schutzbedürftige Verbraucher wie Kinder nennt (Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e). Sie „hindert die Marktüberwachungsbehörden jedoch nicht daran, alle geeigneten Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung zu ergreifen, wenn es Anzeichen dafür gibt, dass ein Produkt trotz dieser Vermutung gefährlich ist“ (Artikel 7 Absatz 3). Im Amtsblatt wird nur die Fundstelle der Norm veröffentlicht; dieser Leitfaden beschreibt ihren technischen Inhalt nicht.

Wendet ein Hersteller die Norm an, enthalten die technischen Unterlagen nach Artikel 9 Absatz 2, sofern angemessen, „eine Aufstellung aller einschlägigen europäischen Normen“, die angewandt wurden – eine Pflicht, die für Bekleidung unter die offene Frage fällt. Erwägungsgrund 92 zeigt, dass der Gesetzgeber dieses Risiko im Blick hatte: Unter den Abhilfemaßnahmen, die Verbraucher selbst durchführen können, nennt er das „Abschneiden übermäßig langer Zuziehkordeln an einem Kleidungsstück für Kinder, sofern dies in der Rückrufanzeige vorgesehen ist“.

5. Wo die GPSR auf den DPP trifft

Die GPSR hat keinen eigenen Pass, aber die ESPR baut an drei Stellen auf ihr auf. Anhang III Buchstabe k nennt unter den Elementen, die ein delegierter Rechtsakt in den Pass aufnehmen kann, „Name, Kontaktdaten und eindeutige Kennung des in der Union ansässigen Wirtschaftsteilnehmers, der für die Durchführung der Aufgaben gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 oder Artikel 15 der Verordnung (EU) 2023/988 oder für ähnliche Aufgaben gemäß anderen für das Produkt geltendem [sic] Unionsrecht verantwortlich ist“. In der erlassenen GPSR betrifft Artikel 15 die Zusammenarbeit der Wirtschaftsakteure mit den Marktüberwachungsbehörden; die verantwortliche Person regelt Artikel 16. Artikel 15 war der Artikel über die verantwortliche Person im Vorschlag der Kommission von 2021 (COM(2021) 346), und die ESPR ist in diesem Punkt weder geändert noch berichtigt worden. Artikel 36 Absatz 1 verlangt, dass Fernabsatzangebote von Produkten, die unter einen delegierten Rechtsakt fallen, Daten enthalten, die denen nach Artikel 19 GPSR nahekommen, und nach Artikel 35 Absatz 3 kann die ESPR-Kontaktstelle eines Online-Marktplatzes „dieselbe Kontaktstelle wie die in Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/988 … genannte Kontaktstelle“ sein. Die Artikel 35 und 36 erläutert unser Leitfaden zum Online-Verkauf.

DatenHeute vorgeschrieben (GPSR)Vorgeschrieben, sobald ein delegierter Rechtsakt gilt (ESPR)
Hersteller im Online-AngebotName, eingetragener Handelsname oder eingetragene Handelsmarke, Postanschrift und elektronische Adresse (Artikel 19 Buchstabe a).Dieselben Angaben; die ESPR spricht von der E-Mail-Adresse statt der elektronischen Adresse (Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a).
EU-Akteur im Online-Angebot, wenn der Hersteller nicht in der EU niedergelassen istName, Postanschrift und elektronische Adresse der verantwortlichen Person im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 GPSR oder Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung 2019/1020 (Artikel 19 Buchstabe b); für Bekleidung und Schuhe siehe Abschnitt 2.Name, Postanschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer des in der Union ansässigen Wirtschaftsteilnehmers im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung 2019/1020 (Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b).
Produktidentifizierung im AngebotAngaben, die die Identifizierung des Produkts ermöglichen, einschließlich einer Abbildung, seiner Art und sonstiger Produktidentifikatoren (Artikel 19 Buchstabe c).Inhaltlich dasselbe in nahezu gleichem Wortlaut, wobei die ESPR von Produktkennungen spricht (Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c); der Pass ergänzt eine eindeutige Produktkennung auf der Ebene, die der delegierte Rechtsakt festlegt (Anhang III Buchstabe b).
Warnhinweise und SicherheitsinformationenIm Online-Angebot (Artikel 19 Buchstabe d); beim Produkt nach Artikel 9 Absatz 7 (offene Frage).Artikel 27 Absatz 7: eine digitale Gebrauchsanleitung, die der Hersteller in den Produktpass aufnimmt, sofern es einen gibt, sowie auf Papier in prägnanter Form Sicherheitsinformationen und die für Gesundheit und Sicherheit relevante Gebrauchsanleitung. Nicht in Artikel 36 Absatz 1. Anhang III Buchstabe f nennt „Benutzerhandbücher, Gebrauchsanleitungen, Warn- oder Sicherheitshinweise gemäß anderen für das Produkt geltendem [sic] Unionsrecht“ als Element, das ein delegierter Rechtsakt auswählen kann.
Typen-, Chargen- oder Seriennummer auf dem ProduktArtikel 9 Absatz 5 (offene Frage).Artikel 27 Absatz 5.
Kontaktdaten des Herstellers auf dem ProduktArtikel 9 Absatz 6 (offene Frage).Artikel 27 Absatz 6: auf dem Produkt und „im etwaigen öffentlichen Teil des digitalen Produktpasses“.
Kontaktdaten des Einführers (ESPR: Importeur)Artikel 11 Absatz 3 (offene Frage).Artikel 29 Absatz 3, einschließlich des etwaigen öffentlichen Teils des Passes; die Angaben zum Importeur und seine EORI-Nummer sind Elemente nach Anhang III (Buchstabe j).
In der EU niedergelassener verantwortlicher AkteurArtikel 16: Name und Kontaktdaten auf dem Produkt, seiner Verpackung, dem Paket oder in einer Begleitunterlage (offene Frage).Anhang III Buchstabe k, wenn der delegierte Rechtsakt ihn auswählt.
Kontaktstelle des Online-Marktplatzes für BehördenZentrale Kontaktstelle, im Safety-Gate-Portal registriert (Artikel 22 Absatz 1).Zentrale Kontaktstelle für die ESPR, die dieselbe wie nach der GPSR sein kann (Artikel 35 Absatz 3).

Eine Folge: Für Bekleidung oder Schuhe, die unter einen künftigen delegierten Rechtsakt fallen, werden die Typen-, Chargen- oder Seriennummer, die Kontaktdaten von Hersteller und Importeur sowie die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen zu Pflichten nach der ESPR (Artikel 27 Absätze 5 bis 7 und Artikel 29 Absatz 3), unabhängig davon, wie die GPSR-Frage beantwortet wird. Für den in der EU niedergelassenen Wirtschaftsakteur kann dasselbe gelten: Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung 2019/1020 nennt die Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG, und nach Artikel 79 Absatz 3 ESPR gelten Bezugnahmen auf diese Richtlinie als Bezugnahmen auf die ESPR; unser Leitfaden für Nicht-EU-Marken erläutert diese Lesart. Die Zolldaten, die den verantwortlichen Wirtschaftsakteur nennen, behandelt unser Leitfaden zum EU-Zollkodex, Kennungen unser Leitfaden zu Produktkennungen.

6. Was noch aussteht

VorgangStand am 20. Oktober 2026
Überarbeitung der Verordnung (EU) 2019/1020 (Have your say, Initiative 14807)Eine Aufforderung zur Stellungnahme und eine öffentliche Konsultation liefen vom 12. November 2025 bis zum 4. Februar 2026. Ein Vorschlag der Kommission war für das 3. Quartal 2026 geplant; dieses Quartal endete am 30. September 2026 ohne Vorschlag. Der zuletzt am 26. Juni 2026 geänderte Eintrag führt ihn weiterhin als bevorstehend, und eine Suche in den Datenbeständen des Amts für Veröffentlichungen ergab keinen Vorschlag der Kommission aus dem Jahr 2026 zur Änderung dieser Verordnung. Der Legislative Train Schedule des Europäischen Parlaments (englischsprachige Quelle; Informationsstand 20. September 2026) nennt nun das 4. Quartal 2026 als aktualisierten indikativen Termin und berichtet, dass die Kommission diese Überarbeitung mit der Überprüfung des neuen Rechtsrahmens zu einem einzigen Vorschlag zusammengeführt hat; der dort genannte Planungstermin der Kommission, der 6. Oktober 2026, ist verstrichen. Die Bewertung der Verordnung durch die Kommission, eine Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 9. Oktober 2026 (SWD(2026) 309), befasst sich nicht mit Artikel 2 Absatz 1 GPSR für Bekleidung oder Schuhe. Da Artikel 3 Nummer 27 GPSR auf Anhang I dieser Verordnung verweist und ihr Artikel 4 die Regel zum EU-Wirtschaftsakteur enthält, könnte eine Überarbeitung die Frage aus Abschnitt 2 berühren; die Zusammenfassung der Initiative erwähnt die GPSR nicht.
Vorschlag COM(2025) 504 zu Digitalisierung und gemeinsamen SpezifikationenVorschlag der Kommission vom 21. Mai 2025 zur Änderung von sieben Verordnungen, darunter die ESPR, nicht aber die GPSR; für die ESPR würde er unter anderem „digitale Kontaktdaten“ definieren und vorschreiben, dass von Behörden angeforderte Informationen in elektronischer Form zu übermitteln sind. Verfahren 2025/0134(COD): Laut der Legislative Observatory (OEIL) des Europäischen Parlaments hat der zuständige Ausschuss den in den interinstitutionellen Verhandlungen vereinbarten Text am 14. Juli 2026 gebilligt, und als voraussichtlicher Termin der Plenartagung in erster Lesung ist der 23. November 2026 angegeben; im Amtsblatt war aber kein erlassener Rechtsakt veröffentlicht worden.
Vorschlag COM(2026) 780 zur europäischen NormungVorschlag der Kommission vom 6. Oktober 2026 (Verfahren 2026/0307(COD)) zur Aufhebung und Ersetzung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012, nach deren Artikel 10 Absatz 7 die Fundstellen der zur Unterstützung der GPSR ausgearbeiteten europäischen Normen wie EN 14682:2014 veröffentlicht werden (Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a GPSR). Er würde auch Artikel 48 GPSR aufheben, der diese Bestimmung angefügt hat, und Bezugnahmen auf die Verordnung 1025/2012 würden als Bezugnahmen auf die neue Verordnung gelten. Artikel 2 Absatz 1 GPSR berührt er nicht. Kein erlassener Rechtsakt.
Delegierter Rechtsakt nach der ESPR für TextilienNicht erlassen; siehe unseren DPP-Zeitplan.
Urteile zu Artikel 2 Absatz 1 GPSRKeine gefunden. Die beiden Rechtssachen vor den Unionsgerichten mit Bezug zur GPSR in den Datenbeständen des Amts für Veröffentlichungen betreffen die gerichtliche Zuständigkeit in Patentsachen und Unterlassungsanordnungen (C-196/26) sowie die Delegierte Verordnung (EU) 2024/3173 zum Safety Gate (T-154/25).

7. Ein Produktdatensatz für beide Regelwerke

Die folgenden Punkte sind praktische Vorschläge, keine rechtlichen Pflichten. Ziel ist, jeden Datenpunkt einmal zu erfassen und ihn für Etiketten, Online-Angebote, Marktplatzangebote, Unfallmeldungen und später den Produktpass wiederzuverwenden.

DatenblockHeute genutzt (GPSR)Später genutzt (ESPR, sobald ein delegierter Rechtsakt gilt)Praktischer Vorschlag
KennungenOnline-Angebote (Artikel 19 Buchstabe c); Rückrufanzeigen (Artikel 36 Absatz 2); auf dem Produkt nach Artikel 9 Absatz 5 (offene Frage).Artikel 27 Absatz 5; Anhang III Buchstabe b (eindeutige Produktkennung) und, falls ausgewählt, Buchstaben c und d.Ein Datensatz je Modell: Art, Varianten, Charge oder Los, GTIN, sofern verwendet, Hauptbild.
Kontaktdaten der AkteureArtikel 19 Buchstaben a und b (zu Buchstabe b siehe Abschnitt 2); Artikel 9 Absatz 6, Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 16 Absatz 3 (offene Frage).Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a und b (Buchstabe b ergänzt eine Telefonnummer); Artikel 27 Absatz 6 und Artikel 29 Absatz 3; Anhang III Buchstaben g, j und k, falls ausgewählt.Ein Stammdatensatz für Hersteller, Einführer und verantwortlichen Akteur in der EU mit Postanschrift, elektronischer Adresse und Telefonnummer, damit eine Änderung gleichzeitig in Etiketten, Angebote und Pass einfließt.
Warnhinweise und SicherheitsinformationenArtikel 19 Buchstabe d; Artikel 9 Absatz 7 (offene Frage).Artikel 27 Absatz 7 (digitale Gebrauchsanleitung im Pass; Sicherheitsinformationen auch auf Papier); Anhang III Buchstabe f, falls ausgewählt.Warnhinweise je Produkt und je Sprache speichern, zusammen mit den Mitgliedstaaten, in denen die jeweilige Sprachfassung verwendet wird.
SicherheitsnachweiseTechnische Unterlagen nach Artikel 9 Absatz 2, sofern angemessen einschließlich der Ergebnisse von Prüfberichten und der angewandten Normen wie EN 14682:2014 (offene Frage).Anhang III Buchstabe e, falls ausgewählt.Risikoanalyse, Prüfberichte und Liste der angewandten Normen je Modell aufbewahren, auch wenn Sie Artikel 9 als nicht anwendbar behandeln.
Unfälle, Beschwerden und RückrufeArtikel 20 über das Safety-Business-Gateway, für das ein EU-Login-Konto erforderlich ist; Artikel 9 Absätze 11 und 12 (offene Frage); Artikel 35 bis 37.Kein entsprechendes Element des ESPR-Produktpasses.Festlegen, wer meldet und wie Einführer, Händler und Online-Marktplätze Ihnen Unfallmeldungen weiterleiten; Daten für Rückrufanzeigen (Abbildung, Kennungen, wo und wann verkauft) bereithalten.
MarktplatzdatenArtikel 22 Absätze 9 und 10: Felder für die Angaben nach Artikel 19 und zum verantwortlichen Akteur in der EU.Artikel 36 Absatz 1; Artikel 35 Absatz 3.Jeden Marktplatz aus demselben Datensatz speisen.

Viele der Datenpunkte aus den Artikeln 9 bis 18 sind dieselben, die Artikel 19, die Online-Marktplätze und später die ESPR verlangen. Sie für Bekleidung und Schuhe als vorgeschrieben zu behandeln, solange die Frage offen ist, ist eine vorsichtige unternehmerische Entscheidung, keine rechtliche Schlussfolgerung.

DPP-AUDIT

Erfahren Sie, welche dieser Daten Ihre Produktdatensätze schon heute liefern können.

Wir prüfen Ihre Produktdaten, Systeme und Lieferantenangaben anhand der Informationspflichten der GPSR und der Anforderungen der ESPR an den Produktpass, damit Sie wissen, wo die Lücken liegen, bevor der delegierte Rechtsakt für Textilien erlassen wird. Unter NDA.

Ihr DPP-Audit starten

Häufig gestellte Fragen

Gilt die GPSR für Bekleidung und Schuhe? +
Ja. Seit dem 13. Dezember 2024 gilt sie für Produkte, die für Verbraucher bestimmt sind oder wahrscheinlich von Verbrauchern benutzt werden, ob neu, gebraucht, repariert oder wiederaufgearbeitet; dazu gehören Bekleidung und Schuhe, die an Verbraucher verkauft werden. Einige ihrer Kapitel gelten nicht für Produkte, die spezifischen Anforderungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegen (Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 3). Ob diese Ausnahme die Pflichten von Herstellern, Einführern, Händlern und verantwortlichen Personen nach den Artikeln 9 bis 18 für Bekleidung und Schuhe entfallen lässt, ist eine offene Frage.
Warum ist unklar, ob die Artikel 9 bis 18 für Kleidungsstücke und Schuhe gelten? +
Buchstabe b von Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 3 nimmt Produkte, die spezifischen Anforderungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegen, von Kapitel III Abschnitt 1 (Artikel 9 bis 18) aus; diese Rechtsvorschriften definiert Artikel 3 Nummer 27 durch Verweis auf Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1020. Dieser Anhang nennt die Textilkennzeichnungsverordnung (EU) Nr. 1007/2011 und die Richtlinie 94/11/EG über die Kennzeichnung von Schuhen sowie REACH, dessen Anhang XVII bestimmte Stoffe in Bekleidung und Schuhen für Verbraucher beschränkt (Eintrag 72). Nach einer Lesart erfasst die Ausnahme Bekleidung und Schuhe. Nach einer anderen, die vom lückenschließenden Zweck der GPSR ausgeht, lösen Vorschriften, die nur die Kennzeichnung der Zusammensetzung regeln, die Ausnahme nicht aus; diese Lesart muss zudem davon ausgehen, dass auch Stoffbeschränkungen nach REACH die Ausnahme nicht auslösen – ein Punkt, für den ein Beispiel in den Leitlinien der Kommission von Belang ist, ohne ihn zu klären. Die Bekanntmachungen der Kommission zur GPSR erwähnen weder Bekleidung noch Schuhe, und wir haben kein Gerichtsurteil zu dieser Frage gefunden.
Was muss ein Online-Angebot für ein Kleidungsstück nach der GPSR enthalten? +
Nach Artikel 19 muss jedes Angebot mindestens die folgenden Angaben eindeutig und gut sichtbar enthalten: den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke des Herstellers sowie dessen Postanschrift und elektronische Adresse; ist der Hersteller nicht in der EU niedergelassen, den Namen, die Postanschrift und die elektronische Adresse der verantwortlichen Person im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 GPSR oder Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020; Angaben, die die Identifizierung des Produkts ermöglichen, einschließlich einer Abbildung, seiner Art und sonstiger Produktidentifikatoren; und etwaige Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen, die nach der GPSR oder den anwendbaren Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union auf dem Produkt oder der Verpackung anzubringen oder in einer Begleitunterlage beizufügen sind, in einer für die Verbraucher leicht verständlichen Sprache, die der Mitgliedstaat festlegt. Artikel 19 gilt unabhängig davon, wie die offene Frage beantwortet wird; was Buchstabe b verlangt, wenn der Hersteller nicht in der EU niedergelassen ist, und welche GPSR-Warnhinweise Buchstabe d erfasst, hängen jedoch von ihr ab.
Müssen Modemarken Unfälle melden? +
Ja. Nach Artikel 20 muss der Hersteller dafür sorgen, dass ein durch sein Produkt verursachter Unfall, also ein Vorkommnis, das zum Tod eines Menschen oder zu schwerwiegenden nachteiligen Auswirkungen auf seine Gesundheit und Sicherheit geführt hat, unverzüglich über das Safety-Business-Gateway den Behörden des Mitgliedstaats gemeldet wird, in dem er sich ereignet hat. Die Leitlinien der Kommission zum Gateway halten fest, dass dies für alle Produkte gilt, auch für solche, die zugleich Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegen. Einführer und Händler, die von einem Unfall erfahren, müssen den Hersteller unterrichten. Ist der Hersteller nicht in der EU niedergelassen, muss die verantwortliche Person, die von dem Unfall Kenntnis hat, für die Meldung sorgen; wer das bei Bekleidung und Schuhen ist, hängt von der offenen Frage ab.
Bedeutet die Konformität mit EN 14682:2014, dass Kinderbekleidung die GPSR erfüllt? +
Nicht für sich allein. Bei einem Produkt, das der Norm EN 14682:2014 entspricht (Anhang I Nummer 37 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2026/901), wird nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a GPSR vermutet, dass es mit dem allgemeinen Sicherheitsgebot konform ist, aber nur für die Risiken, die die Norm abdeckt und die ihr Titel als Kordeln und Zugbänder an Kinderbekleidung beschreibt. Andere Risiken werden nach Artikel 6 bewertet, und die Behörden können weiterhin tätig werden, wenn es Anzeichen dafür gibt, dass das Produkt gefährlich ist (Artikel 7 Absatz 3).
Wie hängt die GPSR mit dem digitalen Produktpass zusammen? +
Die GPSR hat keinen Produktpass, aber die ESPR greift auf ihre Daten zurück. Artikel 36 Absatz 1 ESPR verlangt, dass Online-Angebote von Produkten, die unter einen delegierten Rechtsakt fallen, die Kontaktdaten des Herstellers, Angaben zur Identifizierung des Produkts und, wenn der Hersteller nicht in der Union ansässig ist, die Angaben zum in der Union ansässigen Wirtschaftsteilnehmer einschließlich einer Telefonnummer enthalten, ähnlich wie Artikel 19 GPSR. Nach Anhang III Buchstabe k kann ein delegierter Rechtsakt den in der Union ansässigen Wirtschaftsteilnehmer aufnehmen, der nach der Verordnung (EU) 2019/1020 oder der GPSR verantwortlich ist. Die ESPR verweist auf Artikel 15 der GPSR, der im Vorschlag der Kommission von 2021 der Artikel über die verantwortliche Person war; in der erlassenen GPSR betrifft Artikel 15 die Zusammenarbeit der Wirtschaftsakteure mit den Marktüberwachungsbehörden, und die verantwortliche Person regelt Artikel 16. Nach Artikel 35 Absatz 3 können Online-Marktplätze ihre Kontaktstelle nach der GPSR nutzen. Keine dieser ESPR-Pflichten gilt für Bekleidung oder Schuhe, bevor ein delegierter Rechtsakt gilt.

Quellen

Die Rechtstexte der EU und die Bekanntmachungen der Kommission wurden am 20.10.2026 in den vom Amt für Veröffentlichungen der EU (EUR-Lex) veröffentlichten Fassungen gelesen, einschließlich einer Prüfung der Berichtigungen: bei der GPSR die Amtsblatt-Fassung für die Erwägungsgründe und die konsolidierte Fassung vom 29. Mai 2026 für die Artikel. Die Datenbestände des Amts für Veröffentlichungen wurden am 20.10.2026 nach delegierten Rechtsakten zur ESPR, nach Rechtsakten zur Änderung der GPSR und der Verordnung (EU) 2019/1020, nach Vorschlägen der Kommission aus dem Jahr 2026 zu Produktsicherheit, Marktüberwachung oder Textil- und Schuhkennzeichnung, nach der Verfahrensakte zu COM(2025) 504 und nach Rechtssachen vor den Unionsgerichten mit Bezug zur GPSR durchsucht; der Have-your-say-Eintrag 14807 wurde am 20.10.2026 und erneut am 23.10.2026 gelesen, zusammen mit dem Legislative Train Schedule des Europäischen Parlaments. Der Vorschlag COM(2026) 780 und die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen SWD(2026) 309 wurden am 21.10.2026 gefunden und gelesen. Artikel 2 Absatz 1 GPSR wird als offene Frage dargestellt. Dieser Leitfaden sollte erneut geprüft werden, wenn die Have-your-say-Initiative 14807 einen veröffentlichten Vorschlag ausweist, wenn COM(2025) 504 im Amtsblatt veröffentlicht wird, wenn COM(2026) 780 erlassen wird oder wenn sich die Kommission oder die Unionsgerichte zu Artikel 2 Absatz 1 für Textilerzeugnisse oder Schuhe äußern. Dies sind allgemeine Informationen, keine Rechts-, Finanz- oder Anlageberatung.