COMPLIANCE VERTIEFUNG
Braucht Kleidung künftig eine CE-Kennzeichnung? ESPR-Konformitätsbewertung, EU-Konformitätserklärung und was die Digitalisierungs-Einigung von 2026 ändert
Heute nicht. Die CE-Kennzeichnung darf nur auf Produkten angebracht werden, für die Harmonisierungsrechtsvorschriften der EU sie vorsehen; ein Kleidungsstück, das unter keine solche Rechtsvorschrift fällt, darf sie also nicht tragen. Das ändert sich, sobald ein delegierter ESPR-Rechtsakt für Textilien gilt: Dann muss die Marke eine Konformitätsbewertung durchführen, technische Unterlagen vorhalten, eine EU-Konformitätserklärung ausstellen und die CE-Kennzeichnung anbringen, sofern der Rechtsakt keine alternativen Kennzeichnungsvorschriften festlegt.
Einen solchen Rechtsakt gibt es noch nicht, weder für Bekleidung noch für ein anderes Produkt. Dieser Leitfaden behandelt die Konformitätsregeln der ESPR, den Zusammenhang zwischen Konformitätserklärung und digitalem Produktpass, Modeartikel, die bereits heute persönliche Schutzausrüstung sind, und die Frage, was die vorläufige Digitalisierungs-Einigung von 2026 ändern würde. Diese Einigung ist noch kein geltendes Recht.
Art. 30 Abs. 2
Verordnung (EG) Nr. 765/2008: die CE-Kennzeichnung nur auf Produkten, für die Harmonisierungsrechtsvorschriften der EU sie vorsehen, und auf keinem anderen Produkt.
Noch keine
Delegierte ESPR-Rechtsakte mit Ökodesign-Anforderungen nach Artikel 4 – für Textilien ebenso wenig wie für andere Produkte (geprüft am 20. Oktober 2026).
Q3–Q4 2027
Annahme des delegierten ESPR-Rechtsakts für Textilien laut indikativem DPP-Zeitplan der Kommission.
18 Monate
Mindestabstand zwischen dem Inkrafttreten eines delegierten Rechtsakts und seinem Geltungsbeginn, vorbehaltlich der Ausnahmen in Artikel 4 Absatz 4 ESPR.
1. Die Kurzantwort
Heute gilt Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008: Die CE-Kennzeichnung „wird nur auf Produkten angebracht, für die spezifische Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft deren Anbringung vorschreiben, und wird auf keinem anderen Produkt angebracht“. Fällt ein Kleidungsstück nicht unter eine solche Rechtsvorschrift – anders als persönliche Schutzausrüstung (PSA, Abschnitt 5) –, darf es die Kennzeichnung nicht tragen. Die ESPR kann für Bekleidung zu einer solchen Rechtsvorschrift werden, aber nur über einen nach ihrem Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt.
Sobald ein solcher Rechtsakt gilt, bestimmt Artikel 27 Absatz 2 der ESPR: Wurde mit dem Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen, dass das Produkt den geltenden Anforderungen entspricht, „so stellen die Hersteller eine EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 44 aus und bringen die CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 46 an“. Weiter heißt es: „Wenn die Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe d alternative Vorschriften festgelegt hat, muss der Hersteller jedoch im Einklang mit diesen Vorschriften eine entsprechende Konformitätskennzeichnung anbringen“. Solche Vorschriften sind vorgesehen „für Produkte, die nicht unter die Anforderung der Anbringung der CE-Kennzeichnung vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme fallen“ (Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe d); Artikel 47 nennt die Kriterien, die die Kommission dabei berücksichtigen muss. Die CE-Kennzeichnung ist der Regelfall; eine andere Kennzeichnung gilt nur, wenn der delegierte Rechtsakt für das Produkt sie festlegt. Wie sich der Rechtsakt für Textilien entscheiden wird, ist nicht bekannt.
Stand 20. Oktober 2026 wurde für kein Produkt ein delegierter Rechtsakt mit Ökodesign-Anforderungen nach Artikel 4 der ESPR erlassen. Für Textilien sieht der indikative DPP-Zeitplan der Kommission (Seite zuletzt aktualisiert am 15. Oktober 2026) die Annahme für Q3–Q4 2027 vor. Nach Artikel 4 Absatz 4 gilt: „Der Geltungsbeginn eines delegierten Rechtsakts muss mindestens 18 Monate nach seinem Inkrafttreten liegen“; ein früherer Geltungsbeginn ist nur in hinreichend begründeten Ausnahmefällen sowie bei teilweiser Aufhebung oder Änderung delegierter Rechtsakte möglich.
| Thema | Heute | Sobald der ESPR-Rechtsakt für Textilien gilt |
|---|---|---|
| CE-Kennzeichnung | Darf nicht angebracht werden, sofern keine Harmonisierungsrechtsvorschrift der EU sie vorsieht (Verordnung (EG) Nr. 765/2008, Artikel 30 Absatz 2) | Regelfall, sofern der Rechtsakt keine alternativen Kennzeichnungsvorschriften festlegt (ESPR, Artikel 27 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe d und Artikel 47) |
| Konformitätsbewertung | Keine nach der ESPR | Modul A oder eines der Module B bis H1, je nach Festlegung im Rechtsakt (Artikel 4 Absatz 5) |
| Technische Unterlagen und Konformitätserklärung | Keine Pflicht nach der ESPR | Vor dem Inverkehrbringen des Produkts zu erstellen; 10 Jahre aufzubewahren, sofern der Rechtsakt keinen anderen Zeitraum festlegt (Artikel 27 Absätze 2 und 3, Artikel 44) |
2. Was die Marke künftig tun muss
Die Pflichten treffen den Hersteller: die Person, die ein Produkt herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und „dieses unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet“ (Artikel 2 Nummer 42). Verkauft eine Marke unter eigenem Label, ist sie selbst der Hersteller, nicht der Auftragsfertiger. Wer bei der Private-Label-Fertigung wofür verantwortlich ist, erklärt unser Leitfaden zu DPP für Hersteller und Private-Label-Produzenten.
Jeder delegierte Rechtsakt legt das Konformitätsbewertungsverfahren „entweder aus Modul A in Anhang IV dieser Verordnung oder aus den Modulen B bis H1 in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG“ fest (Artikel 4 Absatz 5). Beim Modul A, der internen Fertigungskontrolle, gewährleistet der Hersteller, dass das Produkt den Anforderungen des Rechtsakts genügt, und erklärt dies „auf eigene Verantwortung“ (Anhang IV Nummer 1); eine notifizierte Stelle ist nicht beteiligt. Bei Verfahren auf Grundlage der Module B bis H1 ist eine notifizierte Stelle beteiligt. Bei der Auswahl muss die Kommission die Eignung des Moduls und „die Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf das verfolgte öffentliche Interesse“ berücksichtigen (Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe a); welches Modul der Rechtsakt für Textilien vorsehen wird, ist nicht bekannt.
Die technischen Unterlagen müssen vorliegen, bevor das Produkt in Verkehr gebracht wird (Artikel 27 Absatz 2). Anhang IV Nummer 2 nennt ihren Mindestinhalt, soweit die jeweiligen Elemente vorhanden sind, darunter eine allgemeine Beschreibung des Produkts und seines vorgesehenen Verwendungszwecks, Entwürfe und Fertigungszeichnungen, die angewandten Normen oder Spezifikationen, „die Ergebnisse der durchgeführten Messungen in Bezug auf die Ökodesign-Anforderungen“, die Prüfberichte und ein Exemplar der nach Artikel 7 bereitgestellten Informationen. Änderungen, die die Konformität beeinträchtigen, erfordern eine erneute Bewertung (Artikel 27 Absatz 4).
Die EU-Konformitätserklärung folgt dem Muster in Anhang V, ist laufend zu aktualisieren und in die vom Mitgliedstaat vorgeschriebene Sprache bzw. Sprachen zu übersetzen (Artikel 44 Absatz 2). Modul A verlangt, dass der Hersteller „für jedes Produktmodell eine schriftliche Konformitätserklärung“ ausstellt (Anhang IV Nummer 4). Schreiben mehrere EU-Rechtsakte eine Konformitätserklärung vor, „so wird nur eine einzige EU-Konformitätserklärung für sämtliche Rechtsakte der Union ausgestellt“ (Artikel 44 Absatz 3). Anhang V nennt zehn Punkte, darunter die eindeutige Kennung des Produkts, Name und Anschrift des Herstellers, die zugrunde gelegten Normen oder Spezifikationen sowie Name und Unterschrift der für den Hersteller zeichnungsberechtigten Person.
Die CE-Kennzeichnung ist auf dem Produkt anzubringen oder, wenn dies nicht möglich oder nicht gerechtfertigt ist, auf der Verpackung und den Begleitunterlagen (Artikel 46 Absatz 1); zudem gilt: „Die CE-Kennzeichnung wird vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme des Produkts angebracht“ (Artikel 46 Absatz 2). Die technischen Unterlagen und die Konformitätserklärung sind 10 Jahre ab dem Inverkehrbringen bzw. der Inbetriebnahme des Produkts aufzubewahren, „es sei denn, in diesem delegierten Rechtsakt wurde ein anderer Zeitraum festgelegt“ (Artikel 27 Absatz 3).
| Wirtschaftsteilnehmer | Konformitätspflichten, sobald ein delegierter Rechtsakt gilt | ESPR |
|---|---|---|
| Hersteller | Konformitätsbewertung, technische Unterlagen, Konformitätserklärung, CE- oder alternative Kennzeichnung; bewahrt die Unterlagen 10 Jahre auf, sofern der Rechtsakt keinen anderen Zeitraum festlegt | Artikel 27 Absätze 2 und 3 |
| Bevollmächtigter (optional, schriftlicher Auftrag) | Hält die Konformitätserklärung und die technischen Unterlagen 10 Jahre für die Behörden bereit, sofern der Rechtsakt keinen anderen Zeitraum festlegt; kann nicht mit der Erstellung der technischen Unterlagen beauftragt werden | Artikel 28 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a |
| Importeur | Stellt vor dem Inverkehrbringen sicher, dass die Konformitätsbewertung durchgeführt wurde, die technischen Unterlagen vorliegen und das Produkt die CE- oder alternative Kennzeichnung trägt; bewahrt eine Kopie der Konformitätserklärung 10 Jahre auf, sofern der Rechtsakt keinen anderen Zeitraum festlegt | Artikel 29 Absätze 2 und 7 |
| Vertreiber | Stellt vor der Bereitstellung auf dem Markt sicher, dass das Produkt „mit der CE-Kennzeichnung gemäß den Artikeln 45 und 46 oder mit einer gemäß Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe d erlassenen Konformitätskennzeichnung versehen“ ist und, falls einschlägig, etikettiert ist oder über einen digitalen Produktpass verfügt | Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe a |
3. Die Konformitätserklärung und der Produktpass
Die ESPR selbst schreibt nicht vor, dass die Konformitätserklärung in den digitalen Produktpass aufgenommen wird; das überlässt sie dem jeweiligen delegierten Rechtsakt. Nach Anhang III präzisieren die Anforderungen an den Produktpass in den delegierten Rechtsakten, „welche der folgenden Daten in den digitalen Produktpass aufgenommen werden müssen oder können“; Buchstabe e der Liste nennt Unterlagen und Informationen über die Konformität, „z. B. Konformitätserklärung, technische Unterlagen oder Konformitätsbescheinigungen“. Ob ein Pass für Bekleidung die Konformitätserklärung enthalten muss oder kann, entscheidet der Rechtsakt für Textilien.
Einen elektronischen Kontaktweg schreibt die ESPR bereits vor, und zwar für Produkte, die unter einen delegierten Rechtsakt fallen. Hersteller müssen ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke, „ihre Postanschrift und die elektronischen Kommunikationsmittel, über die sie erreicht werden können“, im etwaigen öffentlichen Teil des Produktpasses sowie auf dem Produkt selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den beigefügten Unterlagen angeben (Artikel 27 Absatz 6); für Importeure gilt dasselbe (Artikel 29 Absatz 3). Die Digitalisierungs-Einigung lässt beide Bestimmungen unverändert.
Die technische Seite des Produktpasses behandeln unsere Leitfäden zu den acht EU-DPP-Normen und zur Auswahl eines DPP-Dienstleisters.
4. Was die Digitalisierungs-Einigung von 2026 ändert (vorläufig)
Stand 20. Oktober 2026 handelt es sich um eine vorläufige Einigung: nicht angenommen und nicht im Amtsblatt veröffentlicht. Der zugrunde liegende Vorschlag der Kommission, COM(2025) 504 vom 21. Mai 2025, betrifft die ESPR, die PSA-Verordnung und weitere Produktverordnungen. Die Verhandlungsführer von Rat und Parlament erzielten die Einigung am 9. Juni 2026; der Ausschuss der Ständigen Vertreter (AStV) bestätigte den Kompromisstext am 26. Juni 2026, und der Binnenmarktausschuss des Parlaments (IMCO) billigte ihn am 14. Juli 2026. Laut der Legislativen Beobachtungsstelle wartet das Verfahren auf den Standpunkt des Parlaments in erster Lesung; als indikativer Plenartermin ist der 23. November 2026 angegeben. Anschließend würden die Billigung durch den Rat und die Veröffentlichung folgen. Der vereinbarte Text (PE790.900) liegt nur auf Englisch vor; die unten zitierten Passagen geben diesen vorläufigen englischen Wortlaut wieder, die Übersetzungen in Klammern sind unsere eigenen und nicht amtlich. Für „digital contact“ verwenden wir den Begriff der deutschen Fassung des Kommissionsvorschlags, „digitale Kontaktdaten“; der endgültige deutsche Wortlaut kann sich nach der rechtlich-sprachlichen Überarbeitung noch ändern.
Für die ESPR sähe Artikel 7 des vereinbarten Textes Folgendes vor:
| Änderung | ESPR-Bestimmung | Vereinbarter Wortlaut (nur Englisch, vorläufig) oder Wirkung |
|---|---|---|
| Begriff „digitale Kontaktdaten“ definieren | Neuer Artikel 2 Nummer 46a | „any up-to-date and freely accessible online communication channel such as email addresses through which economic operators can be contacted without the need to register or to download or use additional applications specific to the economic operator“ (unsere Übersetzung: jeder aktuelle und frei zugängliche Online-Kommunikationskanal, etwa E-Mail-Adressen, über den Wirtschaftsteilnehmer kontaktiert werden können, ohne dass eine Registrierung oder das Herunterladen oder die Nutzung zusätzlicher, für den Wirtschaftsteilnehmer spezifischer Anwendungen erforderlich ist); Erwägungsgrund 9 nennt eine E-Mail-Adresse oder ein Kontaktformular auf einer Website und schließt automatische Antworten, Chatbots, Faxnummern und Telefonleitungen aus |
| In die Konformitätserklärung aufnehmen | Anhang V Nummer 2 | „Name, postal address and digital contact of the manufacturer and, where applicable, the manufacturer’s authorised representative“ (unsere Übersetzung: Name, Postanschrift und digitale Kontaktdaten des Herstellers und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten); heute: Name und Anschrift |
| Konformitätsunterlagen für Behörden nur noch elektronisch | Artikel 27 Absatz 10, Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 29 Absatz 8 und Artikel 30 Absatz 5 | Hersteller und Importeure: „in electronic form, as soon as possible and in any event within 15 days of receipt of a request by that authority“ (unsere Übersetzung: in elektronischer Form, so bald wie möglich und in jedem Fall innerhalb von 15 Tagen nach Eingang eines Verlangens dieser Behörde); entsprechend für Bevollmächtigte und Vertreiber. Die 15-Tage-Frist steht bereits in der ESPR. Für Hersteller, Importeure und Vertreiber entfällt die Papieroption; für Bevollmächtigte, für deren Pflicht heute keine Form festgelegt ist, kommt die elektronische Form hinzu. |
| Lieferanten- und Kundendaten nur noch elektronisch | Artikel 36 Absatz 2 | Namen, Mengen und genaue Modelle, auf Verlangen der Marktüberwachungsbehörde in elektronischer Form innerhalb von 15 Tagen |
| Angaben zu unverkauften Produkten nur noch elektronisch | Artikel 24 Absatz 2 | Informationen über entsorgte unverkaufte Verbraucherprodukte, wie bisher innerhalb von 30 Tagen; nicht Teil der Konformitätsunterlagen |
Diese Änderungen würden 30 Monate nach Inkrafttreten der Änderungsverordnung gelten, die am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft träte (vereinbarter Artikel 9). Produkte, die vor dem Geltungsbeginn dieser Änderungen in Verkehr gebracht wurden, könnten weiterhin auf dem Markt bereitgestellt werden (Artikel 8). Nummer 6b, eine Verlängerung nach Artikel 79 der ESPR für bestimmte energieverbrauchsrelevante Produkte, würde ab Inkrafttreten gelten; sie betrifft keine Textilien.
Abgesehen von der Kontaktangabe in Anhang V lässt der vereinbarte Text die Regeln der ESPR zu Konformitätsbewertung, Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung (Artikel 27 Absatz 2, Artikel 44 bis 47, Anhang IV) ebenso unverändert wie Artikel 27 Absatz 6; anders als der Vorschlag ändert er die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 nicht. Die ESPR-Konformitätserklärung stellt er ebenfalls nicht auf rein elektronische Form um: Erwägungsgrund 6 nennt zwar das Ziel, die EU-Konformitätserklärung nur in elektronischer Form auszustellen, die verbindliche Formulierung dazu wird aber in andere Verordnungen eingefügt, etwa in die PSA-Verordnung, nicht in die ESPR.
5. Mode, die bereits persönliche Schutzausrüstung ist
Manche Modeartikel tragen schon heute die CE-Kennzeichnung, weil sie persönliche Schutzausrüstung im Sinne der Verordnung (EU) 2016/425 sind. Diese erfasst „Ausrüstung, die entworfen und hergestellt wird, um von einer Person als Schutz gegen ein oder mehrere Risiken für ihre Gesundheit oder ihre Sicherheit getragen oder gehalten zu werden“ (Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a). Ausgenommen ist PSA, die für die private Verwendung als Schutz gegen „Witterungseinflüsse, die nicht von extremer Art sind“, entworfen wurde (Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c); gewöhnliche Regenbekleidung für den privaten Gebrauch fällt daher nicht unter die Verordnung.
Kategorie I in Anhang I umfasst die „Schädigung der Augen durch Sonneneinstrahlung (außer bei Beobachtung der Sonne)“, also das Risiko, gegen das Sonnenbrillen schützen. Sonnenbrillen, Warnkleidung und Sicherheitsschuhe werden in der Verordnung selbst nicht ausdrücklich genannt; harmonisierte Normen dafür sind im Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1279 aufgeführt, etwa EN ISO 12312-1:2022 (Sonnenbrillen für den allgemeinen Gebrauch), EN ISO 20471:2013 (hochsichtbare Warnkleidung) und EN ISO 20345:2022 (Sicherheitsschuhe). Der Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1971 hat EN ISO 24232:2025 zu Schutzkleidung gegen Regen aufgenommen und die Zeile für EN 343:2019 aus dieser Liste gestrichen.
Für PSA gilt bereits dasselbe Muster: Nach der Konformitätsbewertung für die jeweilige Risikokategorie „stellen die Hersteller die EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 15 aus und bringen die CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 16 an“ (Artikel 8 Absatz 2). Für Kategorie I gilt die interne Fertigungskontrolle (Modul A); die Kategorien II und III erfordern eine EU-Baumusterprüfung (Modul B) und zusätzlich ein Modul für die Fertigung (Artikel 19). Die Konformitätserklärung wird der PSA beigefügt, oder die Anleitung nennt die Internetadresse, unter der sie abrufbar ist (Artikel 8 Absatz 8).
Nach der vorläufigen Einigung (Artikel 3 des vereinbarten Textes, nur auf Englisch) müssten PSA-Hersteller die EU-Konformitätserklärung nach Artikel 15 in elektronischer Form ausstellen und der PSA die Internetadresse oder den maschinenlesbaren Code beifügen, über den die EU-Konformitätserklärung direkt abrufbar ist (Artikel 8 Absätze 2 und 8). Anleitungen könnten elektronisch bereitgestellt werden. Bei PSA, die für Verbraucher bestimmt ist oder absehbar von Verbrauchern verwendet wird, müssten die Anleitungen und Informationen, die sich auf die sichere Verwendung der PSA beziehen, jedoch weiterhin auf Papier bereitgestellt oder auf der Verpackung sichtbar gemacht werden; Endnutzer könnten beim Kauf oder bis zu 24 Monate danach ein Papierexemplar verlangen (Artikel 8 Absatz 7). Verlangen andere für die PSA geltende Rechtsvorschriften der Union, dass Konformitätsangaben, die EU-Konformitätserklärung oder die Anleitungen in einen digitalen Produktpass aufgenommen werden, wären die Angaben der Konformitätserklärung und etwaige elektronische Anleitungen nur in diesem Produktpass bereitzustellen (Artikel 15 Absatz 5).
Die ESPR erwähnt PSA nicht, und wir haben keine EU-Quelle dazu gefunden, ob der Rechtsakt für Textilien PSA erfassen wird. Gälten beide Regelwerke für dasselbe Produkt, würde eine einzige Konformitätserklärung alle betroffenen Rechtsakte abdecken (Artikel 44 Absatz 3 ESPR, Artikel 15 Absatz 3 PSA-Verordnung).
6. Was Sie jetzt tun sollten
| Schritt | Warum |
|---|---|
| Erfassen Sie Ihre Produktlinien, einschließlich PSA wie Sonnenbrillen, Warnkleidung oder Sicherheitsschuhe | PSA braucht schon heute eine Konformitätserklärung und die CE-Kennzeichnung; andere Bekleidung erst, wenn ein delegierter Rechtsakt für Textilien gilt, der sie erfasst, und zwar mit der Kennzeichnung, die dieser Rechtsakt festlegt (im Regelfall CE). |
| Klären Sie für jede Linie, wer Hersteller ist | Wer das Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke vermarktet, trägt die Konformitätspflichten (Artikel 2 Nummer 42, Artikel 27 und Artikel 34 Buchstabe a). |
| Legen Sie je Produktmodell eine Struktur für die technischen Unterlagen an | Anhang IV Nummer 2 legt den Inhalt fest; die Unterlagen sind 10 Jahre aufzubewahren, sofern der Rechtsakt keinen anderen Zeitraum festlegt (Artikel 27 Absatz 3). |
| Erstellen Sie eine Vorlage für die Konformitätserklärung auf Basis der Punkte in Anhang V | Modul A verlangt eine Erklärung je Produktmodell (Anhang IV Nummer 4); eine einzige Erklärung deckt alle EU-Rechtsakte ab, die eine Erklärung verlangen (Artikel 44 Absatz 3). |
| Planen Sie digitale Kontaktdaten ein (vorläufig) | Der vereinbarte Text würde sie in Anhang V Nummer 2 aufnehmen; elektronische Kommunikationsmittel auf dem Produkt verlangt die ESPR bereits, sobald ein delegierter Rechtsakt gilt (Artikel 27 Absatz 6). |
| Bereiten Sie Lieferanten- und Kundendaten für Behördenanfragen vor | Namen, Mengen und genaue Modelle innerhalb von 15 Tagen nach einem Verlangen (Artikel 36 Absatz 2); nach dem vereinbarten Text nur noch elektronisch. |
| Verfolgen Sie den Rechtsakt für Textilien und die Digitalisierungs-Einigung | Der Rechtsakt entscheidet über die Kennzeichnung, die Module und darüber, ob die Konformitätserklärung in den Produktpass kommt; die Einigung wartet auf die Abstimmung im Parlament (indikativ 23. November 2026). |
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Ihr DPP-Audit starten7. Termine im Blick
| Datum | Was | Quelle |
|---|---|---|
| 9. Juni 2026 | Vorläufige Einigung zur Digitalisierung zwischen den Verhandlungsführern von Rat und Parlament | Pressemitteilung des Rates vom 9. Juni 2026 |
| 26. Juni 2026 | Der AStV bestätigt den Kompromisstext; Angebotsschreiben an das Europäische Parlament | Informationsvermerk des Rates ST 10980/26 |
| 14. Juli 2026 | IMCO billigt den vereinbarten Text | Legislative Beobachtungsstelle, 2025/0134(COD) |
| 23. November 2026 (indikativ) | Plenartagung des Parlaments, erste Lesung | Prognose der Legislativen Beobachtungsstelle, Stand 20. Oktober 2026 |
| Q3–Q4 2027 (indikativ) | Annahme des delegierten ESPR-Rechtsakts für Textilien | DPP-Zeitplan der Kommission |
| Inkrafttreten des Rechtsakts für Textilien + mindestens 18 Monate | Frühester Geltungsbeginn, außer in hinreichend begründeten Fällen oder bei teilweiser Aufhebung oder Änderung | ESPR, Artikel 4 Absatz 4 |
| Inkrafttreten der Änderungsverordnung zur Digitalisierung + 30 Monate | Die vereinbarten ESPR-Änderungen (digitale Kontaktdaten, Unterlagen nur noch elektronisch) und die wichtigsten vereinbarten PSA-Änderungen gelten | Vereinbarter Text, Artikel 9 (vorläufig) |
Häufig gestellte Fragen
Braucht Kleidung heute eine CE-Kennzeichnung?
Braucht Kleidung nach der ESPR künftig eine CE-Kennzeichnung?
Brauchen Marken künftig eine notifizierte Stelle?
Macht die Digitalisierungs-Einigung die Konformitätserklärung digital?
Gelten für Sonnenbrillen oder Sicherheitsschuhe andere Regeln?
Quellen
- ESPRVerordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG (ABl. L, 2024/1781, 28.6.2024). Artikel 2, 4, 24, 27 bis 30, 34, 36, 43 bis 47 und 79; Anhänge III, IV und V. Gelesen in der Amtsblatt-Fassung; die Berichtigungen vom 7. August 2024 (Artikel 77 und 78), vom 28. April 2025 (in der deutschen Fassung Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe d, Artikel 41 Absatz 4, Artikel 65 Absatz 3 und Artikel 69 Absatz 5) und vom 27. November 2025 (nur deutsche Sprachfassung, Artikel 69 Absatz 5) betreffen die zitierten Bestimmungen nicht. CELEX 32024R1781 ↗
- Verordnung (EG) Nr. 765/2008Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30), Titel in der durch die Verordnung (EU) 2019/1020 geänderten Fassung; konsolidierte Fassung vom 16. Juli 2021. Artikel 30. CELEX 02008R0765-20210716 ↗
- Beschluss Nr. 768/2008/EGBeschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82). Anhang II (Module der Konformitätsbewertung). CELEX 32008D0768 ↗
- Verordnung (EU) 2016/425Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 51), konsolidierte Fassung vom 29. Mai 2026. Artikel 2, 3, 8, 15 und 19; Anhang I. CELEX 02016R0425-20260529 ↗
- Durchführungsbeschlüsse (EU) 2026/1279 und 2026/1971Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1279 der Kommission vom 12. Juni 2026 über die zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates erstellten harmonisierten Normen für persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/941 der Kommission (ABl. L, 2026/1279, 16.6.2026), Anhang I; geändert durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1971 der Kommission vom 3. September 2026 (ABl. L, 2026/1971, 4.9.2026), der unter anderem EN ISO 24232:2025 aufnimmt und EN 343:2019 streicht (Anhang I). CELEX 32026D1279 ↗ · CELEX 32026D1971 ↗
- COM(2025) 504Europäische Kommission, Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 765/2008, (EU) 2016/424, (EU) 2016/425, (EU) 2016/426, (EU) 2023/1230, (EU) 2023/1542 und (EU) 2024/1781 im Hinblick auf die Digitalisierung und gemeinsame Spezifikationen, COM(2025) 504 final, 21.5.2025. CELEX 52025PC0504 ↗
- Vorläufige EinigungEuropäisches Parlament, Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, vorläufige Einigung im Anschluss an interinstitutionelle Verhandlungen, PE790.900 (IMCO_AG(2026)790900) vom 26. Juni 2026: Erwägungsgründe 6 und 9; Artikel 3, 7, 8 und 9. Nur auf Englisch; nicht angenommen. Derselbe Kompromisstext ist dem Informationsvermerk des Rates ST 10980/26 vom 26. Juni 2026 beigefügt (Bestätigung durch den AStV und Angebotsschreiben an das Europäische Parlament; nur auf Englisch). europarl.europa.eu ↗ · consilium.europa.eu ↗
- Rat der EURat der Europäischen Union, Pressemitteilung vom 9. Juni 2026, Simplification: Council and Parliament strike deal to help growing businesses thrive and accelerate digitalisation (gelesen in der englischen Fassung). consilium.europa.eu ↗
- Legislative BeobachtungsstelleEuropäisches Parlament, Legislative Beobachtungsstelle (OEIL), Verfahrensakte 2025/0134(COD): Stand, wichtige Ereignisse und Prognosen. Nur auf Englisch und Französisch verfügbar. oeil.europarl.europa.eu ↗
- Europäische KommissionEuropäische Kommission, Seite zum Digitalen Produktpass: indikativer DPP-Zeitplan (Seite zuletzt aktualisiert am 15. Oktober 2026). Nur auf Englisch. single-market-economy.ec.europa.eu ↗
Die Rechtsakte wurden in den Amtsblatt-Fassungen gelesen, die das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union veröffentlicht (EUR-Lex), die Verordnung (EU) 2016/425 zusätzlich in ihrer konsolidierten Fassung und die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 in ihrer konsolidierten Fassung; konsolidierte Fassungen sind Dokumentationsinstrumente ohne Rechtswirkung. Die Zitate aus Rechtsakten folgen den deutschen Sprachfassungen. Die Datenbestände des Amts für Veröffentlichungen wurden am 20.10.2026 nach späteren Rechtsakten, Änderungen und Berichtigungen durchsucht. Der Text der vorläufigen Einigung, die Legislative Beobachtungsstelle und die Seite der Europäischen Kommission sind vorläufige bzw. Arbeitsquellen und wurden am 20.10.2026 auf Englisch abgerufen; der Text der vorläufigen Einigung liegt nur auf Englisch vor. Dies sind allgemeine Informationen, keine Rechts-, Finanz- oder Anlageberatung.