TECHNISCHER LEITFADEN
Produktkennungen für Modemarken: Zollanmeldung ab dem 1. November 2026, GTIN und DPP-Kennung
Ab dem 1. November 2026 müssen Zollanmeldungen für Waren, die von außerhalb der EU online an Verbraucher in der EU verkauft werden, für jede Position Produktkennungen enthalten — bis zu drei: eine vom Händler zugewiesene und eine oder zwei vom Hersteller zugewiesene. Unabhängig davon benötigen Produkte einen Digitalen Produktpass (DPP), der mit einer dauerhaften eindeutigen Produktkennung verbunden ist, sobald für ihre Produktgruppe ein delegierter Rechtsakt der Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte (ESPR) gilt, der einen Pass vorschreibt. Die ESPR nennt die Global Trade Identification Number (GTIN) bereits unter den Daten, die ein Pass enthalten kann.
Diese Kennungen haben unterschiedliche Rechtsgrundlagen, Verantwortliche und Funktionen. Dieser Leitfaden erklärt für jede Kennung, worum es sich handelt, wer sie zuweist, auf welcher Ebene und ab wann — die drei Produktkennungen im Zoll, die Kennungen des DPP, die Registrierungskennung des Registers und das, was Online-Angebote schon heute angeben müssen — und wie Sie Kennungen einmal vergeben und mehrfach nutzen. Er stützt sich ausschließlich auf die Rechtstexte der EU und die eigenen Erläuterungen der Kommission; den QR-Code selbst behandelt unser Leitfaden zu DPP-Datenträgern.
1. Nov. 2026
Ab diesem Tag sind Produktkennungen für jede Position von Waren anzugeben, die in Fernverkäufen von eingeführten Gegenständen verkauft werden (Delegierte Verordnung (EU) 2026/1022, Artikel 2 Absatz 3); seit dem 1. Juli 2026 können Wirtschaftsbeteiligte sie freiwillig angeben.
3 Kennungen
Die Händler-Produktkennung, die nicht standardisierte Hersteller-Produktkennung und — falls vorhanden — die standardisierte Hersteller-Produktkennung.
EN 18219
Die harmonisierte Norm „Digitaler Produktpass — Eindeutige Kennungen“, deren Fundstelle am 15. Juli 2026 im Amtsblatt veröffentlicht wurde (Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1736).
1. Was der Zoll ab dem 1. November 2026 verlangt
Die Delegierte Verordnung (EU) 2026/1022 hat die detaillierten Zollvorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 geändert. Sie hat Artikel 1 jener Verordnung fünf Begriffsbestimmungen angefügt (Nummern 57 bis 61) und in Anhang B eine neue Datenanforderung zum Datenelement „Unterlage“ (12 03 000 000) aufgenommen: Die drei Kennungen sind „für jede Position von Waren, die im Fernverkauf von eingeführten Gegenständen … verkauft werden“, anzugeben, und zwar in den Anmeldungen H1, H6 und H7 (Anhang Nummer 2 Buchstabe a). Die Anforderung gilt ab dem 1. November 2026; Wirtschaftsbeteiligte können die Daten seit dem 1. Juli 2026 freiwillig bereitstellen (Artikel 2 Absatz 3). Der Wortlaut des Anhangs nennt keine Wertgrenze, und die Fragen und Antworten der Kommission zum Zoll von 3 € (Fassung vom 30. Juni 2026) verneinen eine solche Grenze. Der Leitfaden der Kommission in der Fassung vom 5. Oktober 2026 beschränkt die Anforderung dagegen auf Waren in Sendungen mit einem Sachwert von nicht mehr als 150 €; nach seinen Angaben arbeitet die Kommission an einer Änderung von Anhang B, die dies klarstellen soll.
Was ein Fernverkauf ist, bestimmt sich nach Artikel 14 Absatz 4 Nummer 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie — im Wesentlichen geht es um Waren, die von außerhalb der EU an Verbraucher in der EU versandt werden. Gewöhnliche Großhandelseinfuhren für Einzelhändler in der EU fallen nicht darunter. Die Begriffsbestimmungen, wie sie in die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 eingefügt wurden:
| Kennung | Begriffsbestimmung (Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 in geänderter Fassung) | Zugewiesen von | Erforderlich |
|---|---|---|---|
| Produktkennung — Nummer 57 | „ein einmaliger alphanumerischer Code, der — unabhängig von der Verpackungsebene — einem bestimmten Modell, einer bestimmten Charge oder einem bestimmten Artikel zugewiesen wird“ und dessen Identifizierung und Rückverfolgbarkeit auf jeder Stufe der Lieferkette gewährleistet | — | — (allgemeine Begriffsbestimmung) |
| Händler-Produktkennung — Nummer 58 | „eine von einem Online-Verkäufer, einem Marktplatz oder einer Plattform zugewiesene Produktkennung“ | Online-Verkäufer, Marktplatz oder Plattform | Immer |
| Nicht standardisierte Hersteller-Produktkennung — Nummer 59 | Eine Produktkennung, die von einem Hersteller, Erzeuger oder Produktlieferanten zugewiesen wird und „nicht auf international anerkannten Normen beruht“ | Hersteller, Erzeuger oder Produktlieferant | Immer |
| Standardisierte Hersteller-Produktkennung — Nummer 60 | Eine Produktkennung, die von einem Hersteller, Erzeuger oder Produktlieferanten zugewiesen wird und „auf international anerkannten Normen beruht“ | Hersteller, Erzeuger oder Produktlieferant | „falls für die Position vorhanden“ |
Als „Position“ gelten Waren in einer Sendung mit derselben zolltariflichen Einreihung, derselben Warenbezeichnung und, soweit angemeldet, demselben Ursprung (Nummer 61). Die Regel steht in einem delegierten Rechtsakt, der auf Grundlage des geltenden Zollkodex der Union erlassen wurde; solche Rechtsakte gelten weiter, bis sie durch Rechtsakte aufgehoben werden, die nach dem neuen Kodex erlassen werden (Verordnung (EU) 2026/2108, Artikel 284 Absatz 1); siehe unseren Leitfaden zum neuen Zollkodex.
2. Wie die Kennungen nach Vorstellung der Kommission funktionieren sollen
Der Leitfaden der Kommission für Mitgliedstaaten und Wirtschaft zum Zoll von 3 € und zur Bearbeitungsgebühr der Union (Fassung vom 5. Oktober 2026) erläutert die Anforderung im Einzelnen. Er ist ein Dokument der Kommissionsdienststellen, kein Rechtsakt; verbindlich sind die Vorschriften der Delegierten Verordnung. Die wichtigsten Punkte:
| Thema | Was der Leitfaden der Kommission sagt |
|---|---|
| Zweck | Besseres Risikomanagement im Onlinehandel: Mit den Kennungen kann der Zoll das Ergebnis der Kontrolle eines einzelnen Produkts auf alle Produkte übertragen, die ein ähnliches Risiko aufweisen. Der Leitfaden bezeichnet die Anforderung als ersten Schritt, der durch umfassendere Produktdaten ergänzt werden soll, sobald die EU-Zolldatenplattform für den Onlinehandel ab Juli 2028 eingeführt wird. |
| Händler-Produktkennung | Wird von dem Wirtschaftsbeteiligten zugewiesen, der das Angebot für den Fernverkauf organisiert; sie soll auf jeder Website, jedem Marktplatz und jeder Plattform eindeutig sein, unabhängig davon, wie viele Verkäufer das Produkt dort anbieten. |
| Nicht standardisierte Hersteller-Produktkennung | Es wird davon ausgegangen, dass sie für jedes Produkt vorhanden ist; gibt es keine, soll der Hersteller, Erzeuger oder Produktlieferant eine zuweisen — eine bestimmte Struktur ist nicht vorgeschrieben. Er kann auch seine standardisierte Kennung als nicht standardisierte verwenden. |
| Standardisierte Hersteller-Produktkennung | Nennt die EAN (European Article Number) als die in Europa gebräuchlichste Kennung dieser Art. Eine Pflicht, eine solche Kennung zu haben, besteht nicht; wurde keine zugewiesen, wird ein Ausnahmecode angemeldet. |
| Ebene | Jede Kennung soll sich auf genau eine Produktvariante beziehen (gleiche Marke, Größe, Farbe, Verpackung). Werden bewusst Kennungen auf Chargen- oder Einzelstückebene gemeldet, obwohl eine Kennung auf Modellebene existiert, gilt dies als dem Ziel der Anforderung zuwiderlaufend und als Verstoß. |
| Codes in der Anmeldung | Unterlagencodes C127 (Händler-Produktkennung), C128 (nicht standardisierte Hersteller-Produktkennung) und C129 (standardisierte Hersteller-Produktkennung), angemeldet im Datenelement 12 03 000 000, sowie der Code Y081 (keine standardisierte Hersteller-Produktkennung vorhanden), angemeldet im Datenelement 12 04 (Zusätzlicher Verweis); umfasst eine Position mehrere Produkte, werden die Kennungen jedes Produkts angegeben. |
| Wer meldet | Der Anmelder. Bei Sendungen bis 150 € ist das nach der Rangfolge der möglichen Anmelder in der Regel die Person, die die IOSS-Regelung oder die Sonderregelungen in Anspruch nimmt, deren indirekter Vertreter oder der indirekte Vertreter des Einführers. Von Händlern und Herstellern wird erwartet, dass sie ihre Kennungen entlang der Lieferkette weitergeben, damit diese den Anmelder erreichen. |
| Gebrauchte und personalisierte Waren | Keine Sonderbehandlung: bei einem gebrauchten Produkt die Kennung des ursprünglichen Produkts; bei einer mit Logo oder Namen personalisierten Textilware die Kennung der zugrunde liegenden Textilware. |
Warum Genauigkeit zählt
Nach den geltenden Vorschriften ist die Person, die eine Zollanmeldung abgibt, für die Richtigkeit und Vollständigkeit der darin enthaltenen Angaben verantwortlich, worauf der Leitfaden hinweist. Ab dem 21. September 2027 verpflichtet der neue Zollkodex der Union die Mitgliedstaaten, zumindest den „Verstoß gegen die Verpflichtung, den Zollbehörden gemäß den zollrechtlichen Vorschriften vollständige und genaue Daten bereitzustellen oder verfügbar zu machen“, mit Sanktionen zu belegen (Verordnung (EU) 2026/2108, Artikel 274 Absatz 1 Buchstabe b).
3. Die eigenen Kennungen des DPP
Die ESPR definiert die eindeutige Produktkennung als „eine eindeutige Zeichenfolge zur Identifizierung eines Produkts, die auch einen Weblink zum digitalen Produktpass ermöglicht“ (Artikel 2 Nummer 30). Der Pass muss „über einen Datenträger mit einer dauerhaften eindeutigen Produktkennung verbunden“ sein (Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a), und jeder delegierte Rechtsakt legt fest, ob der Pass auf Modell-, Chargen- oder Artikelebene zu erstellen ist (Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe d). Die ESPR definiert außerdem eine eindeutige Kennung des Wirtschaftsteilnehmers für Akteure der Wertschöpfungskette und eine eindeutige Kennung der Einrichtung für Standorte oder Gebäude (Artikel 2 Nummern 31 und 33).
Anhang III führt die Daten auf, die ein delegierter Rechtsakt für einen Pass vorschreiben oder zulassen kann. Neben der eindeutigen Produktkennung auf der im delegierten Rechtsakt angegebenen Ebene (Buchstabe b) gehören dazu die „GTIN (Global Trade Identification Number) gemäß der Norm ISO/IEC 15459-6 der Internationalen Organisation für Normung bzw. der Internationalen Elektrotechnischen Kommission oder eine gleichwertige Kennung von Produkten oder Teilen davon“ (Buchstabe c), Warencodes wie der TARIC-Code (Buchstabe d), die eindeutigen Kennungen des Wirtschaftsteilnehmers für den Hersteller und für andere Wirtschaftsteilnehmer, eindeutige Kennungen der Einrichtung sowie die EORI-Nummer des Importeurs (Buchstaben g bis j). Datenträger, eindeutige Produktkennung, eindeutige Kennungen des Wirtschaftsteilnehmers und eindeutige Kennungen der Einrichtung müssen, soweit relevant, der Normenreihe ISO/IEC 15459 entsprechen (Anhang III Absatz 2); Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c verlangt, dass der Datenträger und die eindeutigen Produktkennungen einer oder mehreren dieser Normen „oder gleichwertigen europäischen oder internationalen Normen entsprechen, bis die Fundstellen harmonisierter Normen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden“. Nach diesem Wortlaut endete diese Frist am 15. Juli 2026, als die Fundstellen der EN 18219 (Eindeutige Kennungen) und der EN 18220 (Datenträger) veröffentlicht wurden (Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1736).
Seit dem 15. Juli 2026 ist die Fundstelle der EN 18219:2026 „Digitaler Produktpass — Eindeutige Kennungen“ im Amtsblatt veröffentlicht, ebenso wie die von fünf weiteren harmonisierten Normen für digitale Produktpässe (Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1736). Bei einem Pass, der harmonisierte Normen erfüllt, deren Fundstellen im Amtsblatt veröffentlicht wurden, wird davon ausgegangen, dass er die Anforderungen der Artikel 10 und 11 erfüllt, soweit diese Normen sie abdecken (Artikel 41 Absatz 2 ESPR).
Nicht dieselbe Kennung
Das Register fügt eine dritte Art von Nummer hinzu. Lädt der Wirtschaftsteilnehmer die Kennungen des Passes hoch, übermittelt ihm das Register „eine eindeutige Registrierungskennung, die den drei für ein bestimmtes Produkt gemäß Absatz 4 in das Register hochgeladenen Kennungen zugeordnet ist“ (Artikel 13 Absatz 5 ESPR). Diese Registrierungskennung ist es — zusammen mit dem Warencode —, die der Zoll vor der Überlassung mindestens mit dem Register abgleichen wird, sobald das Register mit den Zollsystemen verknüpft ist (Artikel 15). Sie ist nicht die eindeutige Produktkennung, und die Mitteilung des Registers ist kein Nachweis der Konformität. Unser Zoll-Leitfaden behandelt diese Prüfung.
4. Was Online-Angebote schon heute angeben müssen
Unabhängig vom Zoll verlangt die Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit, dass jedes Angebot, das online oder über eine andere Form des Fernabsatzes erfolgt, unter anderem eindeutig und gut sichtbar „Angaben, die die Identifizierung des Produkts ermöglichen, einschließlich einer Abbildung des Produkts, seiner Art und sonstiger Produktidentifikatoren“ enthält (Artikel 19 Buchstabe c). Sobald eine DPP-Pflicht gilt, muss der Wirtschaftsteilnehmer, der ein Produkt in Verkehr bringt, Händlern und Anbietern von Online-Marktplätzen außerdem eine digitale Kopie des Datenträgers oder gegebenenfalls die eindeutige Produktkennung bereitstellen — auf Anfrage diese Kopie oder einen Link zu einer Website, kostenlos, unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von fünf Arbeitstagen —, damit Kunden, die keinen physischen Zugang zum Produkt haben, den Pass erreichen können (Artikel 10 Absatz 3 ESPR). Für eine Marke, die über Marktplätze verkauft, sind Produktkennungen bereits Teil jedes Angebots; ab dem 1. November 2026 müssen sie bei Fernverkäufen von eingeführten Gegenständen auch den Zoll erreichen.
5. Eine einheitliche Kennungsstrategie
Die Kennungen im Überblick:
| Kennung | Rechtsgrundlage | Zugewiesen oder vergeben von | Ebene | Ab |
|---|---|---|---|---|
| Händler-Produktkennung | Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446, Artikel 1 Nummer 58 | Online-Verkäufer, Marktplatz oder Plattform | Eine pro Produkt, eindeutig auf jeder Website, jedem Marktplatz oder jeder Plattform (Leitfaden der Kommission) | 1. November 2026, Fernverkäufe |
| Nicht standardisierte Hersteller-Produktkennung | Nummer 59 | Hersteller, Erzeuger oder Produktlieferant | Eine pro Produktvariante (Marke, Größe, Farbe, Verpackung) — nicht pro Charge oder Einzelstück, wenn eine Kennung auf Modellebene existiert (Leitfaden der Kommission) | 1. November 2026, Fernverkäufe |
| Standardisierte Hersteller-Produktkennung (z. B. EAN, laut Leitfaden der Kommission) | Nummer 60 | Hersteller, Erzeuger oder Produktlieferant | Eine pro Produktvariante — nicht pro Charge oder Einzelstück, wenn eine Kennung auf Modellebene existiert (Leitfaden der Kommission) | 1. November 2026, falls vorhanden |
| Eindeutige Produktkennung des DPP | ESPR Artikel 2 Nummer 30; Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a | Die Akteure, die der delegierte Rechtsakt zur Erstellung des Passes bestimmt (Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g) | Modell, Charge oder Artikel, wie im delegierten Rechtsakt festgelegt | Sobald ein delegierter Rechtsakt für die Produktgruppe gilt |
| GTIN (als Passdaten) | ESPR Anhang III Buchstabe c | — | Produkte oder Teile davon | Nur wenn ein delegierter Rechtsakt sie vorschreibt oder zulässt |
| Eindeutige Registrierungskennung | ESPR Artikel 13 Absatz 5 | Vergeben vom DPP-Register | Pro registriertem Produkt | Bei der Registrierung |
| Warencode | ESPR Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 2; Anhang III Buchstabe d | Zolltarifliche Einreihung des Produkts | — | Im Register gespeichert bei Produkten, die zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr bestimmt sind |
Nach den Texten in ihrer derzeitigen Fassung sind die Kennungen im Zoll und die DPP-Kennung getrennte Pflichten: Erstere sind operative Codes, die ab dem 1. November 2026 in Zollanmeldungen im Onlinehandel gemeldet werden; Letztere ist eine dauerhafte Kennung, die auf der Ebene, die ein künftiger delegierter Rechtsakt festlegt, mit einem Pass verbunden sein muss. Ob ein Textilpass die GTIN verwendet, auf welcher Ebene seine eindeutige Produktkennung angesiedelt ist und welchen Datenträger er nutzt, entscheidet der delegierte Rechtsakt für Textilien (Artikel 9 Absatz 2). Was sich jetzt schon tun lässt: in Ihren Produktstammdaten eine saubere, dauerhafte Kennung pro Produktvariante führen — nie pro Charge oder Einzelstück, wenn ein Code auf Variantenebene existiert —, sie einheitlich an Plattformen und Anmelder weitergeben und künftige Passkennungen nach den harmonisierten Normen aufbauen, deren Fundstellen im Amtsblatt veröffentlicht sind.
DPP-AUDIT
Eine saubere Kennung pro Produktvariante — überall einheitlich genutzt.
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Ihr DPP-Audit starten6. Zeitplan
| Datum | Was geschieht | Quelle |
|---|---|---|
| 1. Juli 2026 | Produktkennungen können freiwillig angegeben werden; die Codes für die Anmeldung stehen zur Verfügung | Delegierte Verordnung (EU) 2026/1022, Artikel 2 Absatz 3; Leitfaden der Kommission |
| 15. Juli 2026 | Fundstellen der EN 18219:2026 (eindeutige Kennungen) und fünf weiterer DPP-Normen im Amtsblatt veröffentlicht | Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1736 |
| 1. November 2026 | Produktkennungen verpflichtend für jede Position von Waren, die in Fernverkäufen von eingeführten Gegenständen verkauft werden | Delegierte Verordnung (EU) 2026/1022, Artikel 2 Absatz 3 |
| 2. Halbjahr 2027 (indikativ) | Annahme des delegierten Rechtsakts der ESPR für Textilien (Bekleidung); es ist kein Annahmedatum festgelegt. Die Kommission führt die Annahme für das 3.–4. Quartal 2027 (DPP-Zeitplan, zusammen mit Aluminium und Reifen) und für das 4. Quartal 2027 (Seite zu Bekleidungstextilien) auf | DPP-Seite der Kommission; Seite der Kommission zu Bekleidungstextilien |
| 21. September 2027 | Der neue Zollkodex der Union gilt allgemein, einschließlich der Sanktion für unvollständige oder ungenaue Daten | Verordnung (EU) 2026/2108, Artikel 274 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 287 Absatz 2 |
| 1. Juli 2028 | Einführer im Rahmen von Fernverkäufen müssen ihre Daten über die EU-Zolldatenplattform bereitstellen | Verordnung (EU) 2026/2108, Artikel 285 Absatz 2 |
Ein delegierter Rechtsakt für Textilien gilt frühestens 18 Monate nach seinem Inkrafttreten, außer in hinreichend begründeten Ausnahmefällen (Artikel 4 Absatz 4 ESPR); erst dann wird die eindeutige Produktkennung des DPP für diese Produkte zur Pflicht.
7. Was Sie jetzt tun sollten
Wenn Sie von außerhalb der EU an Verbraucher in der EU verkaufen oder über Marktplätze, die von außerhalb der EU versenden, stellen Sie sicher, dass Ihr Anmelder bis zum 1. November 2026 für jedes Produkt die Kennungen erhält, die er melden muss — die Händler-Produktkennung (von Ihnen als Online-Verkäufer oder vom Marktplatz bzw. von der Plattform zugewiesen), Ihre eigene Hersteller-Produktkennung und, falls vorhanden, Ihren standardisierten Code — und dass die Marktplätze, über die Sie verkaufen, Ihre Hersteller-Produktkennungen erhalten; jeweils pro Produktvariante statt pro Charge oder Einzelstück.
Bereinigen Sie Ihre Produktstammdaten: eine dauerhafte Kennung pro Produktvariante (zum Beispiel für jede Farbe und Größe), einheitlich verwendet in Angeboten, Lagerdaten und Zolldaten. Legen Sie fest, wie gebrauchte und personalisierte Produkte identifiziert werden, bevor sie versandt werden.
Für den Pass ist bei Textilien noch nichts verpflichtend. Kennungen, die Sie jetzt nach ISO/IEC 15459 und EN 18219 aufbauen, entsprechen aber den Normen, auf die die ESPR verweist.
Häufig gestellte Fragen
Gelten die neuen Produktkennungen im Zoll auch für unsere Großhandelseinfuhren?
Wir verwenden keine EAN-Codes. Müssen wir welche kaufen?
Ist die Produktkennung für den Zoll dieselbe wie die eindeutige Produktkennung des DPP?
Wer muss die Kennungen an den Zoll übermitteln?
Wie werden gebrauchte oder personalisierte Kleidungsstücke identifiziert?
Quellen
- Produktkennungen im ZollDelegierte Verordnung (EU) 2026/1022 der Kommission vom 30. April 2026 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 in Bezug auf Begriffsbestimmungen, Zollanmeldungen und Datenelemente im Zusammenhang mit dem vorübergehend erhobenen Zoll von 3 EUR auf Fernverkäufe eingeführter Waren in Sendungen mit einem Sachwert von nicht mehr als 150 EUR (ABl. L, 2026/1022, 1.7.2026; Datum berichtigt durch ABl. L, 2026/90556, 3.7.2026). Erwägungsgründe 10 und 11; Artikel 1 Nummer 1 (Artikel 1 Nummern 57 bis 61 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446); Artikel 2 Absatz 3; Anhang Nummer 2 Buchstaben a und c. CELEX 32026R1022 ↗
- ESPRVerordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG (ABl. L, 2024/1781, 28.6.2024). Artikel 2 Nummern 30, 31 und 33; Artikel 4 Absatz 4, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 Absätze 1 und 3, Artikel 13 Absätze 1 und 5, Artikel 15 und Artikel 41 Absatz 2; Anhang III. CELEX 32024R1781 ↗
- Harmonisierte DPP-NormenDurchführungsbeschluss (EU) 2026/1736 der Kommission vom 14. Juli 2026 über die zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates erstellten harmonisierten Normen für digitale Produktpässe (ABl. L, 2026/1736, 15.7.2026). Anhang (EN 18219:2026). CELEX 32026D1736 ↗
- Allgemeine ProduktsicherheitVerordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87/357/EWG des Rates (ABl. L 135 vom 23.5.2023). Artikel 19. CELEX 32023R0988 ↗
- Der neue Zollkodex der UnionVerordnung (EU) 2026/2108 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2026 zur Festlegung des Zollkodex der Union und zur Einrichtung der Zollbehörde der Europäischen Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (ABl. L, 2026/2108, 19.9.2026). Artikel 274 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 284 Absatz 1, Artikel 285 Absatz 2 und Artikel 287 Absatz 2. CELEX 32026R2108 ↗
- MehrwertsteuerrichtlinieRichtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006), geändert durch die Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates (ABl. L 348 vom 29.12.2017) — konsolidierte Fassung vom 14. April 2025. Artikel 14 Absatz 4 Nummer 2, eingefügt durch Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2017/2455. CELEX 02006L0112-20250414 (konsolidiert) ↗
- Europäische KommissionThe temporary EUR 3 customs duty and the Union handling fee – Guidance for Member States and Trade ↗ (nur auf Englisch), Fassung vom 5. Oktober 2026: Leitfaden der Kommission für Mitgliedstaaten und Wirtschaft zum Zoll von 3 € und zur Bearbeitungsgebühr der Union, Abschnitt 8 (Product identifiers).
- Europäische KommissionQuestions & answers – EUR 3 customs duty guidance ↗ (nur auf Englisch), Fassung vom 30. Juni 2026: Fragen und Antworten der Kommission zum Leitfaden; Frage 3(b) zu einer Wertgrenze für Produktkennungen, Aktualisierung vom 18. Juni 2026.
- Europäische KommissionDigital Product Passport ↗ (nur auf Englisch): indikativer DPP-Zeitplan, darunter die Annahme der delegierten Rechtsakte der ESPR für Textilien, Aluminium und Reifen.
- Europäische KommissionTextile Apparel and the Digital Product Passport (DPP) ↗ (nur auf Englisch): geplante Annahme des delegierten Rechtsakts der ESPR für Textilien.
Die Rechtsakte wurden in den Amtsblatt-Fassungen ausgewertet, die das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union über EUR-Lex bereitstellt; ihre Berichtigungen wurden geprüft. Die Mehrwertsteuerrichtlinie wurde in ihrer konsolidierten Fassung vom 14. April 2025 ausgewertet, einem Dokumentationsinstrument ohne Rechtswirkung. Der Leitfaden und die Fragen und Antworten der Kommission sind Dokumente der Kommissionsdienststellen ohne Rechtswirkung und liegen nur auf Englisch vor; sie und die Seite der Europäischen Kommission zu Bekleidungstextilien wurden am 06.10.2026 abgerufen; die DPP-Seite der Kommission wurde zuletzt am 13.10.2026 geprüft. Dies sind allgemeine Informationen, keine Rechts-, Finanz- oder Anlageberatung.