CHEMIKALIEN-LEITFADEN
REACH-Eintrag 72: Die bereits geltenden Chemikaliengrenzwerte für Bekleidung, Textilien und Schuhe
Eintrag 72 in Anhang XVII der REACH-Verordnung ist kein Vorschlag und auch keine künftige Anforderung des digitalen Produktpasses. Er ist seit dem 1. November 2020 geltendes Recht, und der konsolidierte REACH-Text (22. Juni 2026) gibt ihn genau so wieder, wie er 2018 erlassen wurde. Er begrenzt 33 Stoffe oder Stoffgruppen, die als karzinogen, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch (CMR, Kategorie 1A oder 1B) eingestuft sind, in Kleidung und damit in Bezug stehendem Zubehör, in Textilien mit Hautkontakt und in Schuhwaren für die Nutzung durch Verbraucher.
Dieser Leitfaden erklärt, was Eintrag 72 erfasst und was er ausnimmt, welche Grenzwerte für die einzelnen Stoffe gelten, wen er nach der REACH-Definition des Begriffs „Inverkehrbringen“ betrifft, welche vier benachbarten REACH-Einträge ebenfalls für Kleidungsstücke gelten und wie Eintrag 72 zu den Vorschriften der ESPR über besorgniserregende Stoffe steht. Den PFAS-Aspekt desselben Themas behandelt unser PFAS-&-REACH-Leitfaden.
1. November 2020
Ab diesem Datum verbietet Eintrag 72 die aufgeführten CMR-Stoffe in Verbraucherkleidung, Textilien mit Hautkontakt und Schuhwaren, sobald die Grenzwerte nach Anlage 12 erreicht oder überschritten sind (Verordnung (EU) 2018/1513 der Kommission). Der konsolidierte Text der REACH-Verordnung vom 22. Juni 2026 gibt ihn weiterhin so wieder, wie er erlassen wurde.
33 Stoffe oder Gruppen
Anlage 12 listet 33 Stoffe oder Stoffgruppen auf, mit Grenzwerten von 1 mg/kg (die vier Metallgruppen nach Extraktion, PAK, chlorierte Toluole) bis zu 3 000 mg/kg (drei Lösungsmittel).
Einfuhr zählt mit
REACH definiert das Inverkehrbringen als entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte oder Bereitstellung für Dritte — und die Einfuhr gilt ebenfalls als Inverkehrbringen.
1. Was Eintrag 72 ist
Eintrag 72 wurde mit der Verordnung (EU) 2018/1513 der Kommission vom 10. Oktober 2018 in Anhang XVII der REACH-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006) aufgenommen, und zwar im vereinfachten Verfahren nach Artikel 68 Absatz 2 REACH. Die Erwägungsgründe der Kommission begründen die Auswahl: Sie hatte Kriterien für die Identifizierung von Erzeugnissen entwickelt, die CMR-Stoffe enthalten und von Verbrauchern verwendet werden könnten, und nach diesen Kriterien „gelten Kleidung, andere Textilien und Schuhwaren als vorrangig“ (Erwägungsgrund 2). „CMR-Stoffe“ sind hier Stoffe, die nach der CLP-Verordnung in die Gefahrenklassen Karzinogenität, Keimzellmutagenität oder Reproduktionstoxizität der Kategorie 1A oder 1B eingestuft sind (Erwägungsgrund 1).
Warum CMR-Stoffe bei Kleidungsstücken eine Rolle spielen: Die Kommission stellt fest, dass bestimmte CMR-Stoffe in Kleidung und damit in Bezug stehendem Zubehör, anderen Textilien und Schuhwaren vorhanden sind, „entweder als Verunreinigungen aus dem Herstellungsverfahren oder weil sie absichtlich zugesetzt wurden, um den Erzeugnissen bestimmte Eigenschaften zu verleihen“ (Erwägungsgrund 3), und dass Verbraucher ihnen „durch Hautkontakt oder durch Inhalation“ ausgesetzt sein können (Erwägungsgrund 4).
Die Beschränkung gilt ab dem 1. November 2020: Erwägungsgrund 11 der Kommission besagt, die neue Beschränkung „sollte daher erst ab einem bestimmten Tag gelten“, und der Wortlaut des Eintrags selbst lautet „nach dem 1. November 2020“. Eintrag 72 und seine Anlage 12 erscheinen im konsolidierten Text der REACH-Verordnung vom 22. Juni 2026 (der Fassung, die diesem Leitfaden zugrunde liegt) genau so, wie sie 2018 erlassen wurden: Der konsolidierte Text weist für beide die Verordnung von 2018 als einzigen Änderungsakt aus. Die maßgebliche Vorschrift im Wortlaut der Verordnung (Nummer 1 des Eintrags, der sich auf die in Spalte 1 der Tabelle in Anlage 12 aufgeführten Stoffe bezieht):
Eintrag 72 Nummer 1 — Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
„Dürfen nach dem 1. November 2020 in Folgendem nicht mehr in Verkehr gebracht werden: a) Kleidung oder damit in Bezug stehendem Zubehör, b) anderen Textilien, die bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung in einem ähnlichen Maße wie Kleidung mit der menschlichen Haut in Berührung kommen, c) Schuhwaren, wenn die Kleidung, das damit in Bezug stehende Zubehör, die anderen Textilien oder die Schuhwaren für die Nutzung durch Verbraucher vorgesehen sind und der Stoff in einer in homogenem Material gemessenen Konzentration vorhanden ist, die gleich der für diesen Stoff in Anlage 12 angegebenen ist oder darüber liegt.“
2. Was er erfasst — und was er ausnimmt
Eintrag 72 gilt für drei Produktgruppen: Kleidung oder damit in Bezug stehendes Zubehör; andere Textilien als Kleidung, die „bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung in einem ähnlichen Maße wie Kleidung mit der menschlichen Haut in Berührung kommen“; und Schuhwaren. Er gilt nur, wenn das Erzeugnis „für die Nutzung durch Verbraucher vorgesehen“ ist und ein aufgeführter Stoff „in einer in homogenem Material gemessenen Konzentration vorhanden ist, die gleich der für diesen Stoff in Anlage 12 angegebenen ist oder darüber liegt“. Die Erwägungsgründe der Kommission nennen Beispiele: Für die erfasste Kleidung und das damit in Bezug stehende Zubehör sind es Sportkleidung und Taschen, für die Textilien mit Hautkontakt Bettwäsche, Decken, Polsterungen oder wiederverwendbare Windeln. Als Nutzung durch Verbraucher gilt auch die Benutzung im Rahmen von Dienstleistungen für die breite Öffentlichkeit, etwa Bettwäsche in einem Krankenhaus oder Polsterungen in einer öffentlichen Bibliothek (Erwägungsgrund 4).
Die Nummern 3 bis 5 von Eintrag 72 zählen dann auf, wofür er nicht gilt:
| Ausgenommen | Fundstelle | Hinweis |
|---|---|---|
| Kleidung, damit in Bezug stehendes Zubehör, Schuhwaren oder Teile von Kleidung, damit in Bezug stehendem Zubehör oder Schuhwaren, die ausschließlich aus Naturleder, Pelzen oder Häuten bestehen | Nummer 3 Buchstabe a | Die Begründung der Kommission (Erwägungsgrund 7): Für ihre Herstellung werden andere chemische Stoffe und Verfahren verwendet. Chrom VI in Leder hat eine eigene Regelung — siehe Eintrag 47 unten. |
| Nicht textile Verschlüsse und nicht textile Zierelemente | Nummer 3 Buchstabe b | Ebenfalls in Erwägungsgrund 7 behandelt. |
| Gebrauchte Kleidung, damit in Bezug stehendes Zubehör, andere Textilien oder Schuhwaren | Nummer 3 Buchstabe c | Andere REACH-Einträge behandeln gebrauchte Erzeugnisse anders (siehe FAQ). |
| Teppichböden und textile Fußbodenbeläge zur Verwendung in Innenräumen; Teppiche und Läufer | Nummer 3 Buchstabe d | Nach Erwägungsgrund 8 „vorerst“ ausgenommen; Nummer 7 verpflichtet die Kommission, die Ausnahme zu überprüfen. |
| Kleidung, damit in Bezug stehendes Zubehör, andere Textilien oder Schuhwaren im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/425 (persönliche Schutzausrüstungen) oder der Verordnung (EU) 2017/745 (Medizinprodukte) | Nummer 4 | Erwägungsgrund 9: Diese Ausrüstungen und Produkte müssen besondere Anforderungen hinsichtlich Sicherheit und Funktionalität erfüllen. |
| Einwegtextilien — aber nur in Bezug auf andere Textilien als Kleidung (Nummer 1 Buchstabe b) | Nummer 5 | Definiert als Textilien, die nur für den einmaligen oder kurzzeitigen Gebrauch und nicht für eine spätere Verwendung zum gleichen oder zu einem ähnlichen Zweck vorgesehen sind. |
Zwei weitere Punkte aus dem Text. Nach Nummer 6 gelten die Nummern 1 und 2 „unbeschadet der Anwendung strengerer Beschränkungen, die in diesem Anhang oder in anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union festgelegt sind“ — Eintrag 72 ist ein Mindeststandard, kein Freibrief. Außerdem galt nach Nummer 2 für Formaldehyd in Jacken, Mänteln oder Polsterungen vom 1. November 2020 bis zum 1. November 2023 ein befristeter, weniger strenger Grenzwert von 300 mg/kg; seither gilt auch für sie der Grenzwert nach Anlage 12.
3. Die Grenzwerte, Stoff für Stoff
Anlage 12 trägt die Überschrift „Beschränkte Stoffe und Höchstgrenzen für die Konzentration nach Gewicht in homogenen Materialien“. Nach Stoffart gruppiert, umfasst sie 33 Stoffe oder Stoffgruppen:
| Stoffe | Grenzwert in Anlage 12 | Hinweis |
|---|---|---|
| Cadmium und Cadmiumverbindungen; Chrom-VI-Verbindungen; Arsenverbindungen; Blei und Bleiverbindungen (jeweils aufgeführt in Anhang XVII, Einträge 28, 29, 30, Anlagen 1 bis 6) | 1 mg/kg nach Extraktion | Ausgedrückt als Metall (bzw. als Cr VI), das aus dem Material extrahiert werden kann. Welche Verbindungen erfasst sind, richtet sich nach den Listen in den Einträgen 28, 29 und 30, die von Zeit zu Zeit geändert werden — zum Beispiel durch die Verordnung (EU) 2025/1731 der Kommission vom 8. August 2025: Sie hat die Anlagen 2, 4 und 6 um Stoffe (und Anlage 11 um eine Ausnahmeregelung) ergänzt, Eintrag 72 und Anlage 12 aber nicht berührt. Keiner der hinzugefügten Stoffe ist eine Verbindung von Cadmium, Chrom VI, Arsen oder Blei. |
| Benzol | 5 mg/kg | |
| Acht polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK): Benz[a]anthracen, Benz[e]acephenanthrylen, Benzo[a]pyren, Benzo[e]pyren, Benzo[j]fluoranthen, Benzo[k]fluoranthen, Chrysen, Dibenz[a,h]anthracen | 1 mg/kg | Je Stoff. |
| Drei chlorierte Toluole: p-Chlorbenzotrichlorid, Benzotrichlorid, Benzylchlorid | 1 mg/kg | Je Stoff. |
| Formaldehyd | 75 mg/kg | Jacken, Mäntel und Polsterungen: 300 mg/kg bis zum 1. November 2023. |
| Fünf Phthalate: 1,2-Benzoldicarbonsäure, Di-C 6-8-verzweigte Alkylester, C7-reich (ein Eintrag); Bis(2-methoxyethyl)phthalat; Diisopentylphthalat; Di-n-pentylphthalat (DPP); Di-n-hexylphthalat (DnHP) | 1 000 mg/kg | Einzeln oder in Kombination mit anderen Phthalaten in diesem Eintrag oder in anderen Einträgen in Anhang XVII, die in Anhang VI Teil 3 der CLP-Verordnung in eine der Gefahrenklassen Karzinogenität, Keimzellmutagenität oder Reproduktionstoxizität der Kategorie 1A oder 1B eingestuft sind. |
| Drei Lösungsmittel: N-Methyl-2-pyrrolidon (NMP), N,N-Dimethylacetamid (DMAC), N,N-Dimethylformamid (DMF) | 3 000 mg/kg | Je Stoff. |
| Drei Farbstoffe: C.I. Disperse Blue 1, C.I. Basic Red 9, C.I. Basic Violet 3 (mit ≥ 0,1 % Michlers Keton) | 50 mg/kg | Je Stoff. |
| Vier Salze aromatischer Amine: 4-Chlor-o-toluidiniumchlorid, 2-Naphthylammoniumacetat, 2,4-Diaminoanisolsulfat, 2,4,5-Trimethylanilin-Hydrochlorid | 30 mg/kg | Je Stoff. |
| Chinolin | 50 mg/kg |
Der Eintrag nennt keine Prüfmethode. Das unterscheidet ihn von Eintrag 43 zu Azofarbstoffen, der auf die Prüfverfahren in seiner Anlage 10 verweist, und von Eintrag 27 zu Nickel, der auf die Normen des CEN verweist. In Erwägungsgrund 6 der Kommission heißt es, die Grenzwerte seien festgelegt worden, „wobei die technische Machbarkeit der Erreichung dieser Grenzwerte und die Verfügbarkeit geeigneter Analysemethoden zu berücksichtigen sind“, und die Stoffe würden „in unterschiedlichen Prozessen in der Bekleidungs- und der damit in Bezug stehenden Zubehörindustrie sowie in der Textil- und der Schuhwarenindustrie verwendet“; für Formaldehyd nennt sie die Verwendung in Jacken und Mänteln (strukturelle Eigenschaften) sowie in Polsterungen (flammhemmende Eigenschaften).
DPP-AUDIT
Die Lieferantendaten hinter Eintrag 72 sind genau die Daten, auf die ein Pass zurückgreifen würde.
Prüfberichte, Materialdeklarationen und die Zuordnung von Produkten zu Lieferanten dienen schon heute der REACH-Konformität und bilden die Grundlage für jede Stoffangabe, die die ESPR später verlangt. Wir helfen Ihnen, diese Daten einmal und richtig aufzubauen. Unter NDA.
Ihr DPP-Audit starten4. Wen er erfasst: das „Inverkehrbringen“
Eintrag 72 beschränkt, was in Verkehr gebracht werden darf; er ist kein Zertifizierungssystem und keine Dokumentationspflicht. Nach Artikel 67 Absatz 1 REACH darf ein Stoff in einem Erzeugnis, für den eine Beschränkung nach Anhang XVII gilt, „nur hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden, wenn die Maßgaben dieser Beschränkung beachtet werden“, und Eintrag 72 selbst sagt „nicht mehr in Verkehr gebracht werden“. REACH definiert diesen Vorgang weit:
Artikel 3 Nummer 12 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH)
„Inverkehrbringen: entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte oder Bereitstellung für Dritte. Die Einfuhr gilt als Inverkehrbringen“
Nach dem Wortlaut der Verordnung ist die Abgabe eines Kleidungsstücks an Dritte — auch unentgeltlich — ein Inverkehrbringen, ebenso seine Einfuhr. Das Verbot knüpft an diesen Vorgang an und nicht an eine bestimmte Rolle: Eine Marke, die fertige Kleidungsstücke importiert, ein Großhändler und ein Einzelhändler, der einem Kunden ein Kleidungsstück abgibt, nehmen jeweils ein Inverkehrbringen vor. Dem Wortlaut nach ist der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem das Erzeugnis abgegeben oder eingeführt wird, nicht der Zeitpunkt seiner Herstellung: Die Beschränkung ist so gefasst, dass die Stoffe „nach dem 1. November 2020 in Folgendem nicht mehr in Verkehr gebracht werden“ dürfen.
Die Durchsetzung liegt bei den Mitgliedstaaten. Artikel 125 schreibt vor, dass sie „ein System amtlicher Kontrollen“ unterhalten, und Artikel 126 überlässt die Sanktionen dem nationalen Recht; sie müssen „wirksam, angemessen und abschreckend“ sein. Auf die nationalen Sanktionsregelungen geht dieser Leitfaden nicht ein.
5. Vier benachbarte REACH-Einträge
Eintrag 72 ist nicht die einzige REACH-Beschränkung, die Kleidungsstücke betrifft. Vier weitere — jeweils mit eigenen Grenzwerten, eigenem Anwendungsbereich und eigenen Ausnahmen — sollte man ebenfalls kennen. Dies ist keine vollständige Liste dessen, was für ein Kleidungsstück gilt:
| Eintrag | Was er beschränkt | Anwendungsbereich und maßgeblicher Grenzwert |
|---|---|---|
| Eintrag 43 | Azofarbstoffe, die bestimmte aromatische Amine freisetzen können | Mehr als 30 mg/kg (0,003 Gew.-%) der aufgeführten aromatischen Amine, die die Farbstoffe freisetzen können, gemessen im Fertigerzeugnis oder in dessen gefärbten Teilen, in Textil- und Ledererzeugnissen, die mit der menschlichen Haut oder der Mundhöhle direkt und längere Zeit in Berührung kommen können — Kleidung, Bettwäsche, Handtücher, Schuhe, Handschuhe, Handtaschen, für den Endverbraucher bestimmte Garne und Gewebe und Ähnliches. Die Prüfverfahren sind in Anlage 10 des Eintrags aufgeführt. |
| Eintrag 46a | Nonylphenolethoxylate (NPE) | Ab 0,01 Gew.-% des Textilerzeugnisses oder von Teilen davon, in Textilerzeugnissen (Erzeugnisse mit einem Gewichtsanteil an Textilfasern von mindestens 80 % oder mit einem Teil, das diesen Anteil aufweist), bei denen vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass sie während ihres normalen Lebenszyklus in Wasser gewaschen werden; gilt für das Inverkehrbringen nach dem 3. Februar 2021. Ausgenommen sind gebrauchte Textilerzeugnisse sowie neue, ausschließlich aus Recyclingtextilien ohne Verwendung von NPE hergestellte Textilerzeugnisse. |
| Eintrag 47 (Absätze 5–7) | Chrom VI in Leder | Ledererzeugnisse, die mit der Haut in Berührung kommen, und Erzeugnisse mit Lederteilen, die mit der Haut in Berührung kommen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie einen Chrom(VI)-Gehalt von 3 mg/kg (0,0003 Gew.-%) oder mehr des gesamten Trockengewichts des Leders aufweisen. Gebrauchte Erzeugnisse, die vor dem 1. Mai 2015 bereits in den Endverbrauch gelangt waren, sind ausgenommen. Unser Schuhmarken-Leitfaden behandelt den Schuhbereich. |
| Eintrag 27 | Nickel | Nickelfreisetzung über 0,5 µg/cm²/Woche von Teilen, die unmittelbar und länger mit der Haut in Berührung kommen, darunter in Kleidungsstücken verwendete Nietknöpfe, Spangen, Nieten, Reißverschlüsse und Metallmarkierungen; bei beschichteten Teilen muss die Beschichtung die Nickelfreisetzung für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren normaler Verwendung unter diesem Grenzwert halten. Die vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) verabschiedeten Normen sind die Prüfmethoden. |
Die REACH-Beschränkung von PFHxA, einem PFAS-Stoff, ist ein eigener Eintrag (Anhang XVII, Eintrag 79): Ab dem 10. Oktober 2026 dürfen PFHxA, ihre Salze und PFHxA-verwandte Stoffe in Textilien, Leder, Pelzen und Häuten in Kleidung und damit in Bezug stehendem Zubehör für die breite Öffentlichkeit sowie in Schuhwaren für die breite Öffentlichkeit nicht in Verkehr gebracht oder verwendet werden, sobald die dort festgelegten Konzentrationen erreicht oder überschritten sind; für andere Textilien, Leder, Pelze und Häute für die breite Öffentlichkeit gilt dies ab dem 10. Oktober 2027. Der Eintrag gilt nicht für Erzeugnisse, die vor dem jeweiligen Stichtag in Verkehr gebracht wurden, und enthält weitere Ausnahmen, zum Beispiel für bestimmte persönliche Schutzausrüstungen, Medizinprodukte und Bautextilien. Diese Beschränkung behandelt unser PFAS-&-REACH-Leitfaden. Nummer 6 von Eintrag 72 stellt das Verhältnis ausdrücklich klar: Wo ein anderer Eintrag strenger ist, gilt er zusätzlich.
6. Wie Eintrag 72 mit dem DPP zusammenhängt
Eintrag 72 hängt nicht vom digitalen Produktpass ab. Er gilt heute, unabhängig davon, ob ein delegierter Rechtsakt für Textilien oder ein Pass existiert, und er enthält keine eigene Dokumentations- oder Erklärungspflicht.
Die Verbindung läuft über Stoffdaten. Die ESPR definiert in Artikel 2 Nummer 27 den Begriff „besorgniserregender Stoff“ so, dass er Stoffe einschließt, die in Anhang VI Teil 3 der CLP-Verordnung in bestimmte Gefahrenklassen eingestuft sind — darunter „Karzinogenität der Kategorien 1 und 2“, „Keimzell-Mutagenität der Kategorien 1 und 2“ und „Reproduktionstoxizität der Kategorien 1 und 2“, dieselben drei CMR-Gefahrenklassen, auf denen Eintrag 72 aufbaut (Eintrag 72 nennt die Kategorien 1A und 1B; die ESPR nennt die Kategorien 1 und 2). Anlage 12 führt für die meisten Stoffe die Indexnummer nach Anhang VI der CLP-Verordnung an. Ein großer Teil der Stoffe, die Eintrag 72 aus Kleidungsstücken fernhalten soll, fällt also in die Kategorie, auf die die Stoffvorschriften der ESPR zugeschnitten sind.
Was der Textilpass über Stoffe tatsächlich aussagen muss, ist nicht entschieden. Für den delegierten Rechtsakt für Textilien (Bekleidung) ist kein Annahmedatum festgelegt. Der erste ESPR-Arbeitsplan der Kommission (April 2025) nennt 2027 als indikatives Jahr; ihre DPP-Seiten führen die Annahme für das 3.–4. Quartal 2027 (DPP-Zeitplan, zusammen mit Aluminium und Reifen) und für das 4. Quartal 2027 (Seite zu Textilien/Bekleidung) auf, beide als indikativ gekennzeichnet. Unser Leitfaden zu besorgniserregenden Stoffen erläutert, was die Definition und die Informationsvorschriften der ESPR verlangen und was nicht. Was Sie heute tun können: Behandeln Sie Prüfberichte und Materialdeklarationen Ihrer Lieferanten als einen einzigen Datenbestand — er dient jetzt Eintrag 72 und bildet die Grundlage für jede spätere Stoffangabe.
7. Was Sie jetzt tun sollten
Gleichen Sie Ihr Sortiment mit dem Anwendungsbereich ab: Kleidung und Zubehör für Verbraucher, Schuhwaren und andere Textilien als Kleidung mit Hautkontakt (einschließlich Heimtextilien wie Bettwäsche und Polsterungen), sofern keine Ausnahme greift. Lesen Sie „ausschließlich aus Naturleder, Pelzen oder Häuten bestehen“ eng: In einem Erzeugnis aus gemischten Materialien bleiben die textilen Teile im Anwendungsbereich.
Fordern Sie von Ihren Lieferanten Prüfnachweise zu den Stoffen der Anlage 12 an, und zwar in der Einheit und auf der Bezugsbasis, die der Eintrag verwendet (mg/kg; bei den vier Metallgruppen „nach Extraktion“; „in homogenem Material“). Da Eintrag 72 keine Prüfmethode nennt, vereinbaren Sie die Labormethode in Ihren Lieferantenbedingungen — das ist übliche Praxis und keine Vorgabe der Verordnung.
Prüfen Sie auch die benachbarten Einträge — Azofarbstoffe, NPE, Chrom VI in Leder und Nickel in Metallzutaten — und halten Sie gebrauchte und neue Ware getrennt: Nach der gewöhnlichen Bedeutung von „gebraucht“ (REACH definiert den Begriff nicht) erfasst die Ausnahme gebrauchte Erzeugnisse, nicht unverkaufte Neuware. Zu Wiederverkaufsmodellen siehe unseren Second-Hand-Leitfaden.
Häufig gestellte Fragen
Erfasst Eintrag 72 auch Accessoires wie Taschen?
Fällt eine Jacke mit Lederbesatz unter Eintrag 72?
Sind Second-Hand- und Vintage-Kleidung erfasst?
Wer setzt Eintrag 72 durch, und welche Sanktionen drohen?
Muss ich Prüfergebnisse zu Eintrag 72 in den digitalen Produktpass aufnehmen?
Quellen
- REACH-Eintrag 72 — der ÄnderungsrechtsaktVerordnung (EU) 2018/1513 der Kommission vom 10. Oktober 2018 zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich bestimmter als karzinogen, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch (CMR) eingestufter Stoffe der Kategorie 1A oder 1B. Erwägungsgründe 1–4, 6–9 und 11; Anhang (Eintrag 72 und Anlage 12). CELEX 32018R1513 ↗
- REACH — konsolidierter TextVerordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission — konsolidierte Fassung vom 22. Juni 2026, die diesem Leitfaden zugrunde liegende Fassung. Artikel 3 Nummern 10–12; Artikel 67 Absatz 1; Artikel 125–126; Anhang XVII Einträge 27, 43, 46a, 47, 72 und 79; Anlage 12. CELEX 02006R1907-20260622 (konsolidiert) ↗
- REACH-Einträge 28–30 — die Listen, auf die die Metallzeilen verweisenVerordnung (EU) 2025/1731 der Kommission vom 8. August 2025 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Stoffe, die Beschränkungen unterliegen. Anhang (Ergänzungen der Anlagen 2, 4 und 6 sowie der Anlage 11 des Anhangs XVII). CELEX 32025R1731 ↗
- ESPR — besorgniserregender StoffVerordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG. Artikel 2 Nummer 27 (Begriffsbestimmung „besorgniserregender Stoff“). Zu den Folgen siehe unseren Leitfaden zu besorgniserregenden Stoffen. CELEX 32024R1781 ↗
- Europäische Kommission — Zeitplan des delegierten Rechtsakts für TextilienMitteilung der Kommission, Arbeitsplan 2025-2030 für Ökodesign für nachhaltige Produkte und für die Energieverbrauchskennzeichnung, COM(2025) 187 final vom 16. April 2025 (indikativer Zeitplan für die Annahme, Textilien/Bekleidung: 2027); Europäische Kommission, Seite zum digitalen Produktpass, DPP-Zeitplan (Annahme der delegierten Rechtsakte der ESPR für Textilien, Aluminium und Reifen: 3.–4. Quartal 2027); Europäische Kommission, Seite „Textile Apparel and the Digital Product Passport (DPP)“ — Eintrag im indikativen Zeitplan „Q4 2027: Planned adoption of the ESPR Delegated Act for textiles“. Beide Zeitpläne der Kommission sind als indikativ gekennzeichnet. CELEX 52025DC0187 ↗ · DPP-Seite ↗ · Seite Textilien/Bekleidung ↗
Die Verordnungen (EU) 2018/1513 und (EU) 2025/1731 sowie die ESPR wurden in den Amtsblatt-Fassungen ausgewertet, die das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union über EUR-Lex bereitstellt; die REACH-Verordnung wurde in ihrer konsolidierten Fassung vom 22. Juni 2026 ausgewertet, die nur zu Informationszwecken dient und keine Rechtswirkung hat (verbindlich ist der im Amtsblatt veröffentlichte Text); die Seite der Europäischen Kommission zu Textilien/Bekleidung wurde am 02.10.2026 abgerufen; diese Seite, die DPP-Seite der Kommission und der Arbeitsplan (COM(2025) 187 final) wurden am 13.10.2026 abgerufen. Dies sind allgemeine Informationen, keine Rechts-, Finanz- oder Anlageberatung.