TECHNISCHER LEITFADEN

Die acht EU-DPP-Normen (EN 18216 bis EN 18246): Was jede Norm abdeckt, was die Konformitätsvermutung bedeutet und was Sie Ihren DPP-Dienstleister fragen sollten

Veröffentlicht 16.10.2026 · Lesezeit ~8 Min · von Lior Gabriel Graetz · LG Fashion Labs

Am 15. Juli 2026 hat die EU die Fundstellen von sechs harmonisierten Normen für digitale Produktpässe im Amtsblatt veröffentlicht (Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1736); diese Normen sind damit im Amtsblatt gelistet. Zwei weitere – EN 18239 (Zugangsrechte und Sicherheit) und EN 18246 (Datenauthentifizierung und Datenintegrität) – liegen seit dem 16. September 2026 bei CEN und CENELEC vor, sind aber noch nicht gelistet. Für eine Modemarke sind diese Normen vor allem über den Dienstleister relevant, der ihre Pässe aufbaut und hostet.

Dieser Leitfaden zeigt, was jede der acht Normen abdeckt, was Ihnen die Konformitätsvermutung nach Artikel 41 Absatz 2 ESPR bringt, wo ihre Grenzen liegen und welche Fragen Sie einem DPP-Dienstleister stellen sollten. Die Normen selbst gibt er nicht wieder; sie werden von den nationalen Normungsorganisationen verkauft.

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DPP-Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt veröffentlicht sind (Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1736, 15. Juli 2026).

30.11.2026

Frist für die nationalen Normungsorganisationen, die sechs gelisteten Normen national zu übernehmen – durch Veröffentlichung oder Anerkennung (CEN-CENELEC: Datum der Veröffentlichung).

2 ausstehend

EN 18239 und EN 18246: seit dem 16. September 2026 verfügbar, Listung im Amtsblatt noch erwartet.

Art. 41 Abs. 2

ESPR: Für Pässe, die gelisteten Normen entsprechen, wird vermutet, dass sie die Artikel 10 und 11 erfüllen, soweit die Normen diese abdecken.

1. Sechs gelistet, zwei ausstehend: die acht Normen im Überblick

Alle acht Normen wurden im gemeinsamen Technischen Komitee CEN/CLC/JTC 24 von CEN und CENELEC (Digital Product Passport – Framework and System) erarbeitet. Grundlage ist der Normungsauftrag der Kommission an das CEN, das Cenelec und das ETSI, der Durchführungsbeschluss C(2024) 5423 in der durch C(2025) 8024 geänderten Fassung (Erwägungsgrund 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2026/1736). Sechs der Normen wurden geprüft und ihre Fundstellen veröffentlicht; die Kommission stellt in Erwägungsgrund 5 fest, dass sie „die in den Artikeln 10 und 11 der Verordnung (EU) 2024/1781 festgelegten Anforderungen“ erfüllen.

NormTitelInhalt (Zusammenfassung des CEN-Anwendungsbereichs)Status am 16. Oktober 2026
EN 18216:2026Digitaler Produktpass — Protokolle zum DatenaustauschProtokolle und Datenformate für den sicheren, maschinenlesbaren und interoperablen Austausch von Passdaten.Am 15. Juli 2026 im Amtsblatt gelistet
EN 18219:2026Digitaler Produktpass — Eindeutige KennungenEindeutige Kennungen für Produkte, Wirtschaftsteilnehmer und Einrichtungen: globale Eindeutigkeit, Dauerhaftigkeit, Syntax und Granularität auf Ebene von Modell, Charge oder Artikel.Am 15. Juli 2026 im Amtsblatt gelistet
EN 18220:2026Digitaler Produktpass — DatenträgerDatenträger in einem Passsystem: Symbologie, Codierung, Fehlerkorrektur, Druckqualität, Haltbarkeit, Platzierung und ein Kennzeichen, das den Datenträger erkennbar macht.Am 15. Juli 2026 im Amtsblatt gelistet
EN 18221:2026Digitaler Produktpass — Datenspeicherung, Archivierung und DatenpersistenzSpeicherung und Archivierung von Passdaten, Replikation an Back-up-Betreiber und Verfügbarkeit, wenn der Wirtschaftsteilnehmer, der den Pass erstellt hat, nicht mehr tätig ist.Am 15. Juli 2026 im Amtsblatt gelistet
EN 18222:2026Digitaler Produktpass — Programmierschnittstellen (APIs) für das Lebenszyklusmanagement und die Durchsuchbarkeit vom ProduktpassDie Schnittstellen (APIs), über die Pässe gefunden und über ihren Lebenszyklus verwaltet werden.Am 15. Juli 2026 im Amtsblatt gelistet
EN 18223:2026Digitaler Produktpass — System-InteroperabilitätSemantische Beschreibung von Produkten, ein gemeinsames Informationsmodell und Regeln für Metadaten, damit sich Daten aus verschiedenen Systemen gemeinsam lesen lassen.Am 15. Juli 2026 im Amtsblatt gelistet
EN 18239:2026Digital product passport – Access rights management, information system security, and business confidentiality (englischer Titel)Verwaltung von Zugangsrechten, einschließlich IT-Sicherheit, Datenschutz und Übergang der Verantwortung zwischen Wirtschaftsteilnehmern; für das Lesen öffentlicher Passdaten ist keine Zugangsbeschränkung nötig.Seit dem 16. September 2026 verfügbar; nicht gelistet (CEN-CENELEC: Listung erwartet)
EN 18246:2026Digital product passport – Data authentication, reliability and integrity (englischer Titel)Integrität, Authentizität und Zuverlässigkeit des Austauschs von Passdaten, mit Prüf- und Integritätsmechanismen zur Eindämmung von Produktbetrug und Fälschungen sowie einem Rahmen für Vertrauen und Interoperabilität auf Basis elektronisch signierter Datenkonstrukte.Seit dem 16. September 2026 verfügbar; nicht gelistet (CEN-CENELEC: Listung erwartet)

Titel der sechs gelisteten Normen wie im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2026/1736. Für EN 18239 und EN 18246 gibt es noch keinen Durchführungsbeschluss und damit keinen amtlichen deutschen Titel in einem EU-Rechtsakt; angegeben ist der englische Titel aus der Normendatenbank von CEN-CENELEC. Die Zusammenfassungen des Anwendungsbereichs stammen von uns und beruhen auf den Kurzfassungen in dieser Datenbank.

Die Termine für Bekanntgabe, Veröffentlichung und Zurückziehung in der Datenbank von CEN-CENELEC verpflichten die nationalen Normungsorganisationen, nicht die Unternehmen. Die sechs gelisteten Normen müssen spätestens bis zum 30. November 2026 national übernommen werden, durch Veröffentlichung einer identischen nationalen Norm oder durch Anerkennung; bis dahin sind auch entgegenstehende nationale Normen zurückzuziehen. Für EN 18239 und EN 18246 gilt dafür der 31. März 2027. Die Anwendung dieser Normen bleibt freiwillig: Nach der EU-Verordnung zur europäischen Normung ist eine Norm eine technische Spezifikation, „deren Einhaltung nicht zwingend ist“ (Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012).

2. Was die Konformitätsvermutung bedeutet und was nicht

Nach Artikel 41 Absatz 2 ESPR wird bei digitalen Produktpässen, die harmonisierten Normen entsprechen, deren Fundstellen im Amtsblatt veröffentlicht wurden, „davon ausgegangen, dass sie die in den Artikeln 10 und 11 festgelegten Anforderungen erfüllen, soweit diese Anforderungen von den betreffenden harmonisierten Normen oder Teilen davon abgedeckt sind“. Die Artikel 10 und 11 enthalten die grundlegenden Anforderungen an jeden Pass: einen Datenträger, der mit einer dauerhaften eindeutigen Produktkennung verbunden ist, offene und interoperable Datenformate ohne Anbieterbindung, Zugangsregeln, Speicherung, Verfügbarkeit auch nach einer Insolvenz, Datenintegrität und Sicherheit.

Die Vermutung gilt ab dem Datum der Veröffentlichung der Fundstelle (Erwägungsgrund 6 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2026/1736). Für die sechs gelisteten Normen war das der 15. Juli 2026, der Tag, an dem der Beschluss veröffentlicht wurde und in Kraft trat (Artikel 2).

Was sie nicht leistet:

GrenzeWarum
Sie ist keine PflichtEin Pass kann die Artikel 10 und 11 auch auf anderem Weg erfüllen; dann kann er sich nicht auf die Vermutung stützen, und die Einhaltung muss anderweitig nachgewiesen werden.
Sie gilt nur für die Artikel 10 und 11 und nur, soweit eine Norm sie abdecktArtikel 41 Absatz 2 gilt, „soweit diese Anforderungen von den betreffenden harmonisierten Normen oder Teilen davon abgedeckt sind“. Für eine Anforderung, die keine gelistete Norm abdeckt, gibt es keine Vermutung. Der Beschluss sagt nicht, welche Anforderung jede der sechs Normen abdeckt; die beiden Normen, die eigens den Zugangsrechten und der Sicherheit (EN 18239) sowie der Datenauthentifizierung und Datenintegrität (EN 18246) gewidmet sind, stehen noch aus.
Sie legt nicht fest, was ein Pass für Bekleidung enthältDie Informationsanforderungen werden Produktgruppe für Produktgruppe in delegierten Rechtsakten nach Artikel 4 ESPR festgelegt. Für Textilien sieht der indikative DPP-Zeitplan der Kommission die Annahme im 3.–4. Quartal 2027 vor.
Sie ist kein ZertifikatEs gibt keine EU-Zertifizierung von DPP-Systemen oder DPP-Dienstleistern. Artikel 11 ermächtigt die Kommission, durch delegierten Rechtsakt Anforderungen an DPP-Dienstleister festzulegen und gegebenenfalls ein Zertifizierungssystem, mit dem ihre Einhaltung überprüft wird; ein solcher Rechtsakt ist nicht erlassen worden (siehe Abschnitt 4).

Scheitert die Normung, kann die Kommission gemeinsame Spezifikationen durch Durchführungsrechtsakt festlegen (Artikel 42 ESPR). Das ist nur zulässig, wenn der Normungsauftrag nicht angenommen wurde, die Norm nicht fristgerecht erstellt wurde oder dem Auftrag nicht entspricht und eine Fundstelle einer harmonisierten Norm für die betreffende Anforderung weder veröffentlicht wurde noch innerhalb einer angemessenen Frist zu erwarten ist (Artikel 42 Absatz 1). Für die Anforderungen, die die sechs gelisteten Normen abdecken, sind Fundstellen veröffentlicht; diese Bedingung ist also nicht erfüllt. Für die beiden ausstehenden Normen erwartet der indikative Zeitplan der Kommission den Durchführungsbeschluss im November 2026.

3. Die beiden noch ausstehenden Normen: EN 18239 und EN 18246

CEN und CENELEC haben EN 18239 und EN 18246 am 16. September 2026 bereitgestellt; die Datenbank von CEN-CENELEC führt ihre Listung im Amtsblatt als erwartet. Am 16. Oktober 2026 war in EUR-Lex kein Durchführungsbeschluss veröffentlicht, der sie listet. Der indikative DPP-Zeitplan auf der DPP-Seite der Kommission (nur auf Englisch, zuletzt aktualisiert am 15. Oktober 2026) sieht für November 2026 die „Implementing Decision on the remaining two DPP standards“ vor, also den Durchführungsbeschluss zu den beiden verbleibenden DPP-Normen.

Die Anforderungen, auf die sich diese beiden Normen beziehen, gelten bereits für jeden Pass, ob mit gelisteter Norm oder ohne. Der Zugang zu Passdaten wird nach den für die Produktgruppe festgelegten Zugangsrechten geregelt (Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe g), und das Recht auf Eingabe, Änderung oder Aktualisierung von Daten wird auf derselben Grundlage eingeschränkt (Artikel 11 Buchstabe f). Artikel 11 Buchstabe g bestimmt: „Die Authentizität, Zuverlässigkeit und Integrität der Daten sind zu gewährleisten.“ Außerdem sind Pässe so zu gestalten und einzusetzen, dass ein hohes Maß an Sicherheit und Privatsphäre gewährleistet und Betrug vermieden wird (Artikel 11 Buchstabe h). Solange die beiden Normen nicht gelistet sind, kann sich ein Dienstleister, der sie umsetzt, auf sie als gute Praxis berufen, nicht aber auf eine Konformitätsvermutung. Unser Leitfaden zu DPP-Zugangsrechten behandelt diese Anforderungen im Detail.

4. Was Sie Ihren DPP-Dienstleister fragen sollten

Die meisten Marken werden diese Normen nicht selbst umsetzen; das übernimmt ein DPP-Dienstleister. Die ESPR bindet den Dienstleister in jeden Pass ein: Der Wirtschaftsteilnehmer „stellt beim Inverkehrbringen des Produkts eine Sicherungskopie des digitalen Produktpasses über einen unabhängigen Digitalproduktpass-Drittdienstleister zur Verfügung“ (Artikel 10 Absatz 4), und der Pass kann vom verantwortlichen Wirtschaftsteilnehmer oder von solchen Dienstleistern gespeichert werden (Artikel 11 Buchstabe c). Die folgenden Fragen machen aus den Normen und den zugehörigen Anforderungen der ESPR Vertragspunkte:

FrageWarum sie wichtig ist
Welchen der sechs gelisteten Normen (jeweils in der Fassung von 2026) entspricht Ihr System – vollständig oder nur teilweise?Die Vermutung gilt nur für die Normen oder Teile davon, denen ein Pass tatsächlich entspricht (Artikel 41 Absatz 2).
Wie weisen Sie diese Konformität nach?Eine EU-Zertifizierung gibt es noch nicht. Artikel 11 ermächtigt die Kommission, Anforderungen an Dienstleister festzulegen, „gegebenenfalls einschließlich eines Zertifizierungssystems zur Überprüfung der Einhaltung dieser Anforderungen“. Der indikative Zeitplan der Kommission nennt den delegierten Rechtsakt für DPP-Dienstleister für das 2. Quartal 2027 und erneut für das 3. Quartal 2027.
Was planen Sie für EN 18239 und EN 18246?Sie sind bei CEN und CENELEC erschienen, aber nicht gelistet; die Anforderungen an Zugang, Integrität und Sicherheit nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 11 Buchstaben f bis h gelten trotzdem.
Wo wird die Sicherungskopie gespeichert, und von wem?Die Sicherungskopie über einen unabhängigen DPP-Drittdienstleister ist eine gesetzliche Pflicht des Wirtschaftsteilnehmers, der das Produkt in Verkehr bringt (Artikel 10 Absatz 4). EN 18221 behandelt die Replikation an Back-up-Betreiber.
Was geschieht mit unseren Pässen, wenn Sie oder wir den Betrieb einstellen?Der Pass muss während des im delegierten Rechtsakt festgelegten Zeitraums verfügbar bleiben, auch nach einer Insolvenz, einer Liquidation oder der Einstellung der Tätigkeit des für seine Ausstellung verantwortlichen Wirtschaftsteilnehmers in der Union (Artikel 11 Buchstabe e). EN 18221 behandelt die Datenpersistenz.
Welche Kennungs- und Datenträgersysteme unterstützen Sie?Datenträger und eindeutige Produktkennung werden von EN 18220 und EN 18219 abgedeckt; nach Anhang III Absatz 2 ESPR müssen Datenträger und Kennungen außerdem, soweit relevant, den Normen der Reihe ISO/IEC 15459 entsprechen. Ihre GTINs und Etiketten müssen dazu passen.
Können wir unsere Daten zu einem anderen Dienstleister mitnehmen?Passdaten müssen auf offenen Standards beruhen und gegebenenfalls über ein offenes interoperables Datenaustauschnetz ohne Anbieterbindung übertragen werden können (Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d); EN 18216, EN 18222 und EN 18223 behandeln Austausch, Schnittstellen und Interoperabilität.
Nutzen Sie unsere Daten für andere Zwecke?Dienstleister dürfen die Daten „nicht verkaufen, wiederverwenden oder über das für die Erbringung der betreffenden Speicher- oder Verarbeitungsdienste erforderliche Maß hinaus verarbeiten“, es sei denn, dies wurde ausdrücklich mit dem Wirtschaftsteilnehmer vereinbart, der das Produkt in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt (Artikel 11 Unterabsatz 2).

Keine dieser Antworten klärt, was Ihre Pässe für Bekleidung enthalten müssen. Das hängt vom delegierten Rechtsakt für Textilien ab, den die Normen nicht ersetzen.

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5. Termine im Blick

DatumWas passiertQuelle
15. Juli 2026Fundstellen von EN 18216, EN 18219, EN 18220, EN 18221, EN 18222 und EN 18223 veröffentlicht; ab diesem Tag gilt die KonformitätsvermutungDurchführungsbeschluss (EU) 2026/1736, Artikel 1 und 2, Erwägungsgrund 6
31. August 2026Spätestes Datum, bis zu dem die nationalen Normungsorganisationen die sechs gelisteten Normen bekanntgeben müssenNormendatenbank von CEN-CENELEC (Datum der Bekanntgabe)
16. September 2026EN 18239 und EN 18246 bereitgestelltNormendatenbank von CEN-CENELEC (Datum der Verfügbarkeit)
30. November 2026Frist für die Übernahme der sechs gelisteten Normen als nationale Normen (durch Veröffentlichung oder Anerkennung) und für die Zurückziehung entgegenstehender nationaler NormenNormendatenbank von CEN-CENELEC (Daten der Veröffentlichung und der Zurückziehung)
November 2026 (indikativ)Durchführungsbeschluss zu den beiden verbleibenden NormenDPP-Zeitplan der Kommission
31. Dezember 2026Spätestes Datum für die nationale Bekanntgabe von EN 18239 und EN 18246Normendatenbank von CEN-CENELEC (Datum der Bekanntgabe)
31. März 2027Frist für die Übernahme von EN 18239 und EN 18246 als nationale Normen (durch Veröffentlichung oder Anerkennung) und für die Zurückziehung entgegenstehender nationaler NormenNormendatenbank von CEN-CENELEC (Daten der Veröffentlichung und der Zurückziehung)
2. Quartal 2027 und 3. Quartal 2027 (indikativ)Delegierter Rechtsakt für DPP-Dienstleister (der Zeitplan nennt ihn in beiden Quartalen)DPP-Zeitplan der Kommission
3.–4. Quartal 2027 (indikativ)Delegierter ESPR-Rechtsakt für TextilienDPP-Zeitplan der Kommission

Häufig gestellte Fragen

Sind die EU-DPP-Normen verpflichtend? +
Nein. Nach der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 ist eine Norm eine technische Spezifikation, deren Einhaltung nicht zwingend ist. Jeder Pass muss die grundlegenden Anforderungen der Artikel 10 und 11 ESPR erfüllen; entspricht er den gelisteten harmonisierten Normen, wird vermutet, dass er diese Anforderungen erfüllt, soweit die Normen sie abdecken (Artikel 41 Absatz 2). Die einzige andere Grundlage dieser Vermutung in der ESPR, gemeinsame Spezifikationen, die durch Durchführungsrechtsakt nach Artikel 42 festgelegt werden (Artikel 42 Absatz 5), wurde nicht genutzt; ein solcher Rechtsakt ist nicht erlassen worden.
Welche DPP-Normen sind im Amtsblatt gelistet? +
Sechs: EN 18216, EN 18219, EN 18220, EN 18221, EN 18222 und EN 18223, jeweils in der Fassung von 2026, gelistet durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1736 vom 14. Juli 2026, veröffentlicht am 15. Juli 2026. EN 18239 und EN 18246 waren bis zum 16. Oktober 2026 nicht gelistet; der indikative Zeitplan der Kommission erwartet den entsprechenden Beschluss im November 2026.
Legen die Normen fest, was in einen Pass für Bekleidung gehört? +
Nein. Die Normen decken ab, wie ein Pass funktioniert: Kennungen, Datenträger, Datenaustausch, Speicherung, Schnittstellen, Interoperabilität, Zugangsrechte, Sicherheit und Datenintegrität. Welche Informationen ein Pass für Bekleidung enthalten muss, wird der delegierte ESPR-Rechtsakt für Textilien festlegen, den der indikative Zeitplan der Kommission für das 3.–4. Quartal 2027 vorsieht.
Was ist, wenn mein DPP-Dienstleister die Normen nicht anwendet? +
Der Pass kann die Artikel 10 und 11 ESPR trotzdem erfüllen, kann sich aber nicht auf die Konformitätsvermutung nach Artikel 41 Absatz 2 stützen; die Einhaltung muss dann auf andere Weise nachgewiesen werden. Ebenso bei jeder Anforderung, die keine gelistete Norm abdeckt: Sie gilt weiterhin, aber es gibt keine Vermutung, auf die man sich stützen kann. Die speziellen Normen zu Zugangsrechten und Sicherheit (EN 18239) und zu Datenauthentifizierung und Datenintegrität (EN 18246) sind noch nicht gelistet.
Wo bekomme ich die Normen? +
Bei den nationalen Normungsorganisationen, die sie verkaufen; CEN und CENELEC verweisen dorthin. Dieser Leitfaden fasst ihren Anwendungsbereich anhand der öffentlichen Kurzfassungen in der Datenbank von CEN-CENELEC zusammen und gibt ihren Inhalt nicht wieder.

Quellen

Die Rechtsakte wurden in den Amtsblatt-Fassungen gelesen, die das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union veröffentlicht (EUR-Lex), die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 zusätzlich in ihrer konsolidierten Fassung, einem Dokumentationsinstrument ohne Rechtswirkung; die Zitate aus Rechtsakten folgen den deutschen Sprachfassungen. Die Verzeichnisse des Amts für Veröffentlichungen wurden nach späteren Beschlüssen, Änderungen und Berichtigungen durchsucht. Die Normendatenbank von CEN-CENELEC, die Meldung von CEN-CENELEC und die Seite der Europäischen Kommission wurden am 16.10.2026 auf Englisch abgerufen; die Meldung und die Seite der Kommission liegen nur auf Englisch vor. Dies sind allgemeine Informationen, keine Rechts-, Finanz- oder Anlageberatung.