DATENFELDER-LEITFADEN
Was wird der DPP für Bekleidung tatsächlich enthalten? Die von der JRC-Studie vorgeschlagenen Datenfelder, Modell-, Chargen- und Artikelebenen und Zugangsrechte – und was die ESPR bereits festlegt
Noch legt kein EU-Rechtsakt fest, welche Datenfelder ein digitaler Produktpass für Bekleidung enthält. Die ESPR, Verordnung (EU) 2024/1781, gibt den Rahmen vor: Ein delegierter Rechtsakt für Textilien wird die Passdaten aus den in Anhang III aufgeführten Elementen auswählen, festlegen, ob der Pass auf Modell-, Chargen- oder Artikelebene geführt wird, und bestimmen, wer welche Daten einsehen und aktualisieren darf (Artikel 9 Absatz 2). Dieser Rechtsakt ist noch nicht erlassen. Der detaillierteste öffentliche Vorschlag, den wir gefunden haben, ist die 95-seitige „Study on DPP content for textile apparel products under ESPR“ (Studie zu den DPP-Inhalten für Bekleidungstextilien nach der ESPR), die auf der Dokumentenseite der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) zu Textilerzeugnissen unter dem Datum 13. Mai 2026 aufgeführt ist (das Deckblatt nennt nur das Jahr 2026). Die Seiten tragen das Wasserzeichen DRAFT. Es handelt sich um einen „External Study report prepared for the Joint Research Centre (JRC)“ (externer Studienbericht für die Gemeinsame Forschungsstelle), und der Haftungsausschluss lautet: „The contents of this publication do not necessarily reflect the position or opinion of the European Commission.“ (Der Inhalt dieser Veröffentlichung gibt nicht unbedingt den Standpunkt oder die Meinung der Europäischen Kommission wieder.) Die Studie ist rechtlich nicht bindend.
Dieser Leitfaden zeigt, was die Studie vorschlägt, und stellt jedem Vorschlag gegenüber, was die ESPR bereits festlegt. Wo die Studie über den Wortlaut der ESPR hinausgeht – bei der Frage, wie lange und in welchen Sprachen der Pass verfügbar sein muss –, weisen wir darauf hin. Alles, was der Studie zugeschrieben wird, ist ein Vorschlag, kein geltendes Recht. Welche Kleidungsstücke erfasst sind, erklärt unser Leitfaden zum Anwendungsbereich, die Kennungen unser Leitfaden zu Produktkennungen.
4 Blöcke
Produktidentifizierung und -klassifizierung, Identifizierung der Produzenten, Produktinformationen und Konformitätsunterlagen: die Gliederung der vorgeschlagenen Felder in der Studie (Abschnitt 7, Tabellen 5 bis 8). Kein geltendes Recht.
Charge
Die Studie schlägt Chargenkennungen als Minimum vor; Kennungen auf Artikelebene wären freiwillig, und dieser Punkt ist laut Abschnitt 9.1 „currently under analysis“ (derzeit in Prüfung). Die ESPR überlässt die Ebene dem delegierten Rechtsakt (Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe d).
3 Zugangsstufen
Öffentlich, nur Behörden und berechtigtes Interesse: die Kategorien, denen die Studie jedes Feld zuordnet (Abschnitt 9.2, Tabelle 14). Die ESPR überlässt die Zugangsrechte dem delegierten Rechtsakt (Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe f).
18 Monate
Der Geltungsbeginn eines delegierten Rechtsakts muss mindestens 18 Monate nach seinem Inkrafttreten liegen, außer in hinreichend begründeten Ausnahmefällen (ESPR Artikel 4 Absatz 4). Bis zum 19. Oktober 2026 war kein delegierter Rechtsakt für Textilien erlassen.
1. Was die ESPR bereits festlegt und was der delegierte Rechtsakt für Textilien noch entscheiden muss
Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1781 (ESPR), Buchstaben a, d, f und i
„Die Anforderungen an den digitalen Produktpass, die in den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind, müssen je nach erfasster Produktgruppe Folgendes umfassen“: „die gemäß Anhang III in den digitalen Produktpass aufzunehmenden Daten“; „die Angabe, ob der digitale Produktpass auf Modell-, Chargen- oder Artikelebene zu erstellen ist, und eine Definition dieser Ebenen“; „die Akteure, die Zugang zu Daten im digitalen Produktpass haben sollen, sowie die Art der ihnen jeweils zugänglich zu machenden Informationen“; und „den Zeitraum, in dem der digitale Produktpass verfügbar sein muss, wobei dieser Zeitraum mindestens der voraussichtlichen Lebensdauer des betreffenden Produkts entsprechen muss“.
Die ESPR legt also den Rahmen fest, nicht den Inhalt. Ein Pass wird erst dann zur Voraussetzung für das Inverkehrbringen von Bekleidung, wenn ein delegierter Rechtsakt ihn vorschreibt, und seine Daten „müssen richtig, vollständig und auf dem neuesten Stand sein“ (Artikel 9 Absatz 1). Anhang III ist eine Auswahlliste: Die im delegierten Rechtsakt festgelegten Passanforderungen „präzisieren, welche der folgenden Daten in den digitalen Produktpass aufgenommen werden müssen oder können“ – Buchstaben a bis l, von Informationen, die nach Artikel 7 oder anderem Unionsrecht erforderlich sind, und Kennungen bis zu Konformitätsunterlagen und Angaben zu den Wirtschaftsteilnehmern. Einige inhaltliche Vorgaben ergeben sich bereits aus der ESPR, sobald ein produktspezifischer delegierter Rechtsakt Informationsanforderungen festlegt und einen Pass vorschreibt, vorbehaltlich der Ausnahmen, die die Verordnung zulässt (etwa einer Ausnahme von der Passpflicht nach Artikel 9 Absatz 4): Die Informationen über besorgniserregende Stoffe müssen mindestens deren Bezeichnung (oder Nummernkode), Lage im Produkt, Konzentration, Höchstkonzentration oder Konzentrationsbereich, Anweisungen für die sichere Verwendung und Informationen zum Ende der Lebensdauer umfassen, vorbehaltlich der Ausnahmen und Schwellenwerte, die die Kommission festlegen kann (Artikel 7 Absätze 5 und 6); Hersteller und Importeure müssen ihren Namen, ihre Postanschrift und ihre elektronischen Kontaktdaten im etwaigen öffentlichen Teil des Passes angeben (Artikel 27 Absatz 6 und Artikel 29 Absatz 3); und digitale Gebrauchsanleitungen sind in den Pass aufzunehmen (Artikel 27 Absatz 7). Datenträger und Register behandelt unser Leitfaden zu Datenträgern.
| Frage | Heute in der ESPR festgelegt | Von der JRC-Studie vorgeschlagen (kein geltendes Recht) |
|---|---|---|
| Welche Daten | Auswahl durch den delegierten Rechtsakt aus Anhang III Buchstaben a bis l; Informationen über besorgniserregende Stoffe nach Artikel 7 Absatz 5, vorbehaltlich Artikel 7 Absatz 6. | Vier Feldblöcke (Abschnitt 7, Tabellen 5 bis 8). |
| Modell, Charge oder Artikel | Entscheidung und Definition durch den delegierten Rechtsakt (Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe d); die Daten müssen sich auf diese Ebene beziehen (Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f). | Chargenkennungen als Minimum; jedes Feld auf Modell- oder Chargenebene; Kennungen auf Artikelebene freiwillig (Abschnitt 9.1, Tabelle 13). |
| Wer was sieht | Entscheidung durch den delegierten Rechtsakt (Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe f); kostenloser und einfacher Zugang auf Grundlage dieser Rechte (Artikel 11 Buchstabe b); Kontaktdaten von Hersteller und Importeur im etwaigen öffentlichen Teil (Artikel 27 Absatz 6 und Artikel 29 Absatz 3). | Drei Kategorien (öffentlich, nur Behörden, Personen mit berechtigtem Interesse), Feld für Feld zugeordnet (Abschnitt 9.2, Tabelle 14). |
| Wer erstellt und aktualisiert | Entscheidung durch den delegierten Rechtsakt (Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben g und h). | Ein Importeur, der das Produkt eines Herstellers außerhalb der EU einführt, würde als Verwalter der Lieferantendaten fungieren (Abschnitt 9.3.2). |
| Wie lange | Im delegierten Rechtsakt festgelegt; mindestens die voraussichtliche Lebensdauer des betreffenden Produkts (Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe i), „auch nach einer Insolvenz, einer Liquidation oder der Einstellung der Tätigkeit des Wirtschaftsteilnehmers in der Union, der für die Ausstellung des digitalen Produktpasses verantwortlich ist“ (Artikel 11 Buchstabe e). | Abschnitt 9.3.2 schreibt der ESPR eine Mindestdauer von zehn Jahren zu; die Verordnung enthält keine solche Regel für den Pass (siehe Abschnitt 5 dieses Leitfadens). |
| Fußabdruck | Ein delegierter Rechtsakt kann Informationen zum CO2-Fußabdruck oder zum Umweltfußabdruck verlangen (Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i; Anhang I Buchstaben m und n). | Leistungsklasse öffentlich, absoluter Wert eingeschränkt, Modellebene, Standardwerte zulässig (Abschnitte 7.3, 9.1, 9.2). |
Der Zeitplan ist offen. Die Tabelle zeigt, was die einzelnen offiziellen Quellen am 19. Oktober 2026 angaben; die vollständige Chronologie finden Sie in unserem DPP-Zeitplan.
| Punkt | Stand am 19. Oktober 2026 |
|---|---|
| Delegierter Rechtsakt nach der ESPR für Textilien (Bekleidung) | Nicht erlassen; kein Entwurf veröffentlicht. Eine Suche in den Datensätzen des Amts für Veröffentlichungen der EU ergab keinen solchen Rechtsakt. |
| DPP-Seite der Kommission (aktualisiert am 15. Oktober 2026) | Nennt „Q3–Q4 2027“ (3. bis 4. Quartal 2027) für den Erlass der delegierten Rechtsakte nach der ESPR für Textilien, Aluminium und Reifen, in einem Zeitplan, den sie als indikativ bezeichnet. |
| Seite der Kommission zu Bekleidungstextilien (aktualisiert am 7. August 2026) | „Q4 2027: Planned adoption of the ESPR Delegated Act for textiles“ (4. Quartal 2027: geplanter Erlass des delegierten Rechtsakts nach der ESPR für Textilien), in einem indikativen Umsetzungszeitplan. |
| Have your say, Initiative 16116 (zuletzt geändert am 12. Dezember 2025) | Erlass für das 1. Quartal 2027 geplant; eine für das 4. Quartal 2025 geplante öffentliche Konsultation wurde nicht eröffnet, und es wurde keine Aufforderung zur Stellungnahme veröffentlicht. |
| Vorbereitungsstudie des JRC, 4. Meilenstein | „Policy scenarios, and elements to be included in the Digital Product Passport“ (Politikszenarien und in den digitalen Produktpass aufzunehmende Elemente): laut Projektplan des JRC „To be communicated“ (wird noch mitgeteilt). |
| Geltungsbeginn | Frühestens 18 Monate nach Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts, außer „in hinreichend begründeten Ausnahmefällen“ (Artikel 4 Absatz 4). |
Die Studie beschreibt ihre eigene Rolle zurückhaltend: Sie sei Teil der Vorbereitungsstudie für den künftigen delegierten Rechtsakt zu Bekleidungstextilien, und ihre Ergebnisse müssten noch durch eine umfassende Konsultation der Interessenträger validiert und anschließend in der Phase der Folgenabschätzung des delegierten Rechtsakts weiter verfeinert werden (Abschnitt 1). Laut der Seite der Kommission zu Bekleidungstextilien werden Folgenabschätzung und delegierter Rechtsakt durch eine technische Studie einschließlich einer Konsultation der Interessenträger unterstützt, die die Gemeinsame Forschungsstelle (JRC) durchführt. Das Titelblatt der Studie trägt die Überschrift JRC Science for Policy Report und den Untertitel „JRC recommendations to support DPP requirements in the framework of the ESPR Regulation“; JRC-Nummer, ISBN und DOI sind noch Platzhalter.
2. Die von der Studie vorgeschlagenen Datenfelder, Block für Block
Abschnitt 7 der Studie führt die vorgeschlagenen Felder in vier Tabellen auf, jeweils mit Referenzmethodik, Datentyp, ESPR-Bestimmung und Reifegrad. Abschnitt 9 ordnet jedem Feld eine Ebene (Tabelle 13) und eine Zugangskategorie (Tabelle 14) zu. Die folgende Tabelle führt die Tabellen 13 und 14 zusammen, folgt dabei den Feldbezeichnungen der Studie (übersetzt) und ist nach den zehn Datenkategorien dieser Tabellen gegliedert. Keines dieser Felder ist heute gesetzlich vorgeschrieben.
| Datenkategorie (Tabellen 13 und 14) | Feld (Bezeichnung der Studie, übersetzt) | Vorgeschlagene Ebene (Tabelle 13) | Vorgeschlagener Zugang (Tabelle 14) |
|---|---|---|---|
| Identifizierung und Klassifizierung | Eindeutige Produkt-ID (freiwillig) | Artikel | Öffentlich |
| Chargen-ID | Charge | Öffentlich | |
| Modell-ID; Produktkategorie nach ESPR und PEFCR; Warencode | Modell | Öffentlich | |
| Identifizierung der Produzenten | Eindeutige Kennung des Wirtschaftsteilnehmers; Name und Anschrift des Wirtschaftsteilnehmers (Hersteller, Importeur, Sonstige); eindeutige Kennung der Einrichtung | Charge | Öffentlich |
| Kontaktdaten des Wirtschaftsteilnehmers (Hersteller, Importeur und Sonstige) | Charge | Nur Behörden | |
| Material | Faserzusammensetzung; Spezifikation der Bestandteile | Modell | Öffentlich |
| Mechanische Eigenschaften | Robustheitswert (Robustness score) | Modell | Öffentlich |
| Sichtprüfung; Verdrehung (Spirality); Maßänderung | Charge (Eigenerklärung) oder Modell (durch Dritte zertifiziert) | Öffentlich | |
| Konformitätszertifizierung | Charge (Eigenerklärung) oder Modell (durch Dritte zertifiziert) | Nur Behörden | |
| Chemische Eigenschaften | Besorgniserregende Stoffe; Konzentration der besorgniserregenden Stoffe; einschlägige Anweisungen für die sichere Verwendung | Charge | Öffentlich |
| Lage der besorgniserregenden Stoffe im Produkt; Informationen für Zerlegung, Wiederverwendung, Recycling und Behandlung am Ende der Lebensdauer | Charge | Berechtigtes Interesse | |
| Recyclingfähigkeit | Recyclingfähigkeitswert (Recyclability score) | Modell | Öffentlich |
| Konformitätszertifizierung | Modell | Nur Behörden | |
| Recyclinganteil | Recyclinganteil (%) | Modell | Öffentlich |
| Abfallart | Charge | Öffentlich | |
| Gewicht (ohne Zutaten) | Charge | Berechtigtes Interesse / nur Behörden | |
| Menge an Recyclingmaterial | Modell | Berechtigtes Interesse / nur Behörden | |
| Konformitätszertifizierung | Charge | Nur Behörden | |
| Anderes EU-Recht (Bio-Anteil, EU-Umweltzeichen) | Bio-Anteil (%) (freiwillig); EU-Umweltzeichen (freiwillig) | Modell | Öffentlich |
| Menge an Bio-Material (freiwillig) | Modell | Berechtigtes Interesse / nur Behörden | |
| Konformitätszertifizierung (freiwillig) | Charge | Nur Behörden | |
| Fußabdruck des Produkts | CO2-/Umweltfußabdruck des Produkts, Leistungsklasse; Gewicht | Modell | Öffentlich |
| CO2-/Umweltfußabdruck des Produkts, absoluter Wert; Berechnungsparameter des CO2-Fußabdrucks | Modell | Berechtigtes Interesse / nur Behörden | |
| Konformitätserklärung | Modell | Nur Behörden | |
| Anleitungen und Hinweise | Pflegehinweise; Reparaturanleitung (freiwillig); Kontaktdaten der von der Marke angebotenen Reparaturdienste (freiwillig); Garantiedauer | Modell | Öffentlich |
Über die in Tabelle 13 als freiwillig gekennzeichneten Felder hinaus wären weitere freiwillige Angaben nur zulässig, wenn sie regulierte Felder weder duplizieren noch sich mit ihnen überschneiden, und sie blieben ohne Nachhaltigkeitsbezug, es sei denn, ein Indikator wird in der Vorbereitungsstudie definiert und in den delegierten Rechtsakt übernommen. Als Beispiele nennt die Studie Logistikcodes, Zahlungsbedingungen und technische Spezifikationen; der Zugang zu solchen Angaben wäre auf Personen mit berechtigtem Interesse beschränkt (Abschnitt 7).
Identifizierungs- und Produzentendaten (Tabellen 5 und 6). Die Studie schlägt für die Produkt-ID auf Artikelebene eine serialisierte GTIN vor, für die Chargen-ID eine GTIN plus Losnummer und für die Modell-ID eine GTIN-13 oder jeweils gleichwertige Kennungen; alle sollen prEN18219 entsprechen. Dieser Entwurf ist inzwischen die EN 18219:2026 „Digitaler Produktpass — Eindeutige Kennungen“, eine von sechs DPP-Normen, deren Fundstellen mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1736 veröffentlicht wurden (siehe unseren Leitfaden zu den DPP-Normen). Die Klassifizierung würde eine ESPR-Produktkategorie, die PEFCR-Produktkategorie und den HS- oder TARIC-Code kombinieren. Die Produzentendaten umfassen den Hersteller, den Importeur (nur wenn der Hersteller nicht in der EU niedergelassen ist) und den nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 oder ähnlichen Vorschriften verantwortlichen Wirtschaftsteilnehmer und spiegeln damit Anhang III Buchstaben g bis k wider; die Kennung der Einrichtung bezieht sich auf den Ort, an dem das Produkt hergestellt wurde.
Produktinformationen und Konformitätsunterlagen (Tabellen 7 und 8). Die Faserzusammensetzung folgt der Textilkennzeichnungsverordnung. Robustheitswert, Recyclingfähigkeitswert und Recyclinganteil gehören zu den möglichen Informationsanforderungen der ESPR-Vorbereitungsstudie für Textilien, deren Teil die DPP-Studie ist; die Methoden dafür sollen laut Studie erst im delegierten Rechtsakt vorgeschlagen werden. Die Felder zu besorgniserregenden Stoffen übernehmen die fünf Elemente aus Artikel 7 Absatz 5 der ESPR; die Studie stellt fest, dass Konzentrationsdaten heute in der Regel nicht und Angaben zur Lage gar nicht gemeldet werden. Tabelle 8 ergänzt die Nachweise: für jede Angabe eine Konformitätszertifizierung (Prüfung durch Dritte) oder eine Konformitätserklärung (Eigenerklärung) und nur im Szenario der Eigenerklärung Prüfergebnisse, Gewichte und Mengen in Kilogramm sowie Fußabdruckwerte. Für Umweltleistungsdaten beschreibt die Studie zwei Szenarien: eine von Dritten verifizierte Angabe, bei der der Pass nur die Zertifizierung zeigt, oder eine Eigenerklärung mit Berechnungsparametern und technischen Unterlagen, mit denen die Marktüberwachungsbehörden das Ergebnis nachrechnen können (Abschnitt 7.4).
3. Modell, Charge oder Artikel: Die ESPR lässt die Wahl offen, die Studie schlägt Chargenkennungen vor
Erwägungsgrund 33, ESPR
„Der Begriff ‚Modell‘ bezeichnet in der Regel eine Version eines Produkts, bei der sämtliche Exemplare die gleichen im Hinblick auf die Ökodesign-Anforderungen relevanten technischen Merkmale und dieselbe Modellkennung aufweisen, der Begriff ‚Charge‘ bezeichnet in der Regel eine Untermenge eines bestimmten Modells, die aus allen zu einem bestimmten Zeitpunkt in einem bestimmten Herstellungsbetrieb hergestellten Produkten besteht, und der Begriff ‚Artikel‘ bezeichnet in der Regel ein einziges Exemplar eines Modells.“
Rechtlich ist die Ebene offen: Der delegierte Rechtsakt entscheidet über sie und definiert die Ebenen (Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe d), und nach Erwägungsgrund 33 sollen die Folgenabschätzungen Kosten und Nutzen der einzelnen Ebenen analysieren. Die Studie konkretisiert die Beschreibungen für Bekleidung. Alle Exemplare eines Modells teilen „the same technical characteristics, pattern and construction, not necessarily requiring colour and size distinctions“ (dieselben technischen Merkmale, denselben Schnitt und dieselbe Konstruktion, ohne dass zwingend nach Farbe und Größe unterschieden werden muss); eine Charge umfasst alle Produkte eines Modells, die im selben Werk zur selben Zeit „under the same conditions, using the same materials and processes“ (unter denselben Bedingungen, mit denselben Materialien und Verfahren) hergestellt wurden; ein Artikel ist ein einzelnes Exemplar.
Der zentrale Vorschlag der Studie besteht darin, „to require batch identifiers as the minimum requirement“ (Chargenkennungen als Mindestanforderung vorzuschreiben), wobei jeder Pass je nach Feld mit Chargen- oder Modelldaten befüllt würde (Abschnitt 9.1). Kennungen auf Artikelebene blieben freiwillig und sind „currently under analysis“ (derzeit in Prüfung); ein Pass auf Artikelebene könnte Chargen- oder Modelldaten übernehmen und später um artikelspezifische Daten ergänzt werden. Die Begründung der Studie:
| Feldgruppe | Vorgeschlagene Ebene | Begründung der Studie (Abschnitt 9.1) |
|---|---|---|
| Klassifizierung, Faserzusammensetzung, Bestandteile, Robustheitswert, Recyclingfähigkeitswert, EU-Umweltzeichen, Pflege-, Reparatur- und Garantieinformationen | Modell | Innerhalb eines Modells konstant oder durch das Design festgelegt; der Recyclingfähigkeitswert hängt allein von der Zusammensetzung ab, und das EU-Umweltzeichen wird je Modell vergeben. |
| Wirtschaftsteilnehmer und Produktionsstätte | Charge | Die Produktionsstätte kann innerhalb eines Modells wechseln, und nur die genaue Produktionsstätte erlaubt es, Fußabdruckparameter zu validieren; ein Modell kann von mehreren Importeuren in Verkehr gebracht werden. |
| Mechanische Prüfungen | Charge bei Eigenerklärung; Modell bei Zertifizierung durch Dritte | In der Praxis wird je Charge geprüft; eine Pflicht zur Zertifizierung durch Dritte würde die Kosten erheblich erhöhen, daher wird für zertifizierte Ergebnisse die Modellebene erwogen. |
| Chemische Eigenschaften | Mindestens Charge | Farbstoffe können die chemische Zusammensetzung selbst innerhalb einer Charge verändern; daher sollten alle Chemikalien aller möglichen Farben dieser Charge erfasst werden, was einem Worst-Case-Szenario entspricht. |
| Recycling- und Bio-Anteil | Anteile auf Modellebene; Nachweis auf Chargenebene | Die Anteile ergeben sich aus der Modellspezifikation; der Nachweis folgt der heutigen Praxis der Zertifizierung durch Dritte. |
| Umwelt- und CO2-Fußabdruck | Modell, als Ausgangsbasis | Unterschiede zwischen Chargen gibt es, sie sind aber schwer zu erfassen; Wirtschaftsteilnehmer könnten Standardwerte, Durchschnittswerte oder Worst-Case-Szenarien nutzen, um Datenlücken zu schließen. |
Für den Onlinehandel müssen die Passanforderungen im delegierten Rechtsakt nach der ESPR auch „die Art und Weise, in der der digitale Produktpass den Kunden, auch im Falle des Fernabsatzes, zugänglich zu machen ist, bevor sie durch einen Kauf-, Miet- oder Ratenkaufvertrag gebunden sind“ umfassen (Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e). Sobald ein delegierter Rechtsakt einen Pass vorschreibt, verpflichtet die ESPR selbst den Wirtschaftsteilnehmer, der das Produkt in Verkehr bringt, Händlern und Anbietern von Online-Marktplätzen eine digitale Kopie des Datenträgers oder gegebenenfalls die eindeutige Produktkennung bereitzustellen, damit sie den Datenträger oder die Kennung potenziellen Kunden zugänglich machen können, die keinen physischen Zugang zum Produkt haben, und diese Kopie oder einen Link zu einer Website unverzüglich, spätestens aber innerhalb von fünf Arbeitstagen nach einer Anfrage kostenlos zur Verfügung zu stellen (Artikel 10 Absatz 3); siehe unseren Leitfaden zum Onlinehandel. Da ein Marktplatz nicht garantieren kann, welche Charge ein Kunde erhält, schlägt die Studie vor, in der Angebotsphase Modelldaten oder einen repräsentativen Chargenpass zuzulassen und die vollständigen Daten bereitzustellen, sobald der Bestellung ein physisches Produkt zugeordnet ist.
4. Wer was sehen würde: die drei Zugangsstufen der Studie
Die ESPR definiert keine Zugangsstufen. Sie überlässt es dem delegierten Rechtsakt, „die Akteure, die Zugang zu Daten im digitalen Produktpass haben sollen, sowie die Art der ihnen jeweils zugänglich zu machenden Informationen“ festzulegen (Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe f), garantiert auf Grundlage dieser Rechte einen kostenlosen und einfachen Zugang (Artikel 11 Buchstabe b), beschränkt die Rechte zur Aktualisierung entsprechend (Artikel 11 Buchstabe f) und nennt den Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen als einen der Gründe, aus denen Informationselemente zu besorgniserregenden Stoffen ausgenommen werden können (Artikel 7 Absatz 6 Buchstabe b). Die rechtliche Seite erläutert unser Leitfaden zu Zugangsrechten.
Die Studie unterscheidet drei Kategorien (Abschnitt 9.2): Informationen, die „available to any user without authentication“ (für alle Nutzer ohne Authentifizierung verfügbar) sind; Informationen für notifizierte Stellen, Marktüberwachungsbehörden, Zollbehörden und die Kommission, „including compliance documentation, test results and other information required for regulatory purposes“ (einschließlich Konformitätsunterlagen, Prüfergebnissen und sonstiger für regulatorische Zwecke erforderlicher Informationen); und Informationen für Personen mit berechtigtem Interesse, etwa Recyclingunternehmen. Als Grund, einige Felder einzuschränken, nennt sie vertrauliche Geschäftsinformationen: Lieferanten behandeln technische Daten zu Fasereigenschaften und zum Chemikalieneinsatz als vertraulich, und Berechnungsparameter für den Fußabdruck können Produktionsdetails offenlegen (Abschnitt 9.2.1). Tabelle 14 führt Faserzusammensetzung, besorgniserregende Stoffe und deren Konzentration dennoch als öffentlich und schränkt die Berechnungsparameter ein. Öffentliche Produktinformationen am Verkaufsort sollten sich nach Auffassung der Studie auf die Modellebene beziehen, außer bei besorgniserregenden Stoffen. Feld für Feld (siehe die Tabelle in Abschnitt 2) wären die meisten Felder öffentlich; die Lage besorgniserregender Stoffe und die Informationen zum Ende der Lebensdauer wären Personen mit berechtigtem Interesse vorbehalten, Konformitätsnachweise und Kontaktdaten der Wirtschaftsteilnehmer nur Behörden, und das Gewicht ohne Zutaten, die Mengen an Recycling- und Bio-Material, absolute Fußabdruckwerte und Berechnungsparameter Personen mit berechtigtem Interesse oder Behörden. Das für den Fußabdruck verwendete Produktgewicht wäre öffentlich.
Bei drei Punkten ist Vorsicht geboten. Erstens ist die Studie bei Chemikaliendaten nicht konsistent: Tabelle 14 führt die Konzentration besorgniserregender Stoffe als öffentlich, während die Schlussfolgerungen „detailed chemical concentration ranges or verification documentation“ (detaillierte Konzentrationsbereiche von Chemikalien oder Nachweisdokumente) als sensible Daten nennen, die eingeschränkt werden sollen (Abschnitt 10). Zweitens ordnet die Kategoriebeschreibung Prüfergebnisse den Behörden zu, während Tabelle 14 die drei Prüffelder als öffentlich führt. Drittens ordnet Tabelle 14 die Kontaktdaten der Wirtschaftsteilnehmer ausschließlich den Behörden zu, obwohl die ESPR Hersteller und Importeure bereits verpflichtet, ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke, ihre Postanschrift und ihre elektronischen Kontaktdaten „im etwaigen öffentlichen Teil des digitalen Produktpasses“ anzugeben (Artikel 27 Absatz 6 Buchstabe a und Artikel 29 Absatz 3 Buchstabe a); die Studie geht auf diese Bestimmung nicht ein. Welche Daten in welche Kategorie fallen, entscheidet der delegierte Rechtsakt; Tabelle 14 bindet niemanden.
5. Datenverwalter, Aktualisierung, Aufbewahrungsdauer und Sprache: die Governance-Ansätze der Studie im Abgleich mit dem Recht
Abschnitt 9.3 der Studie befasst sich damit, wer dafür sorgt, dass die Passdaten dauerhaft korrekt bleiben, und ihre Schlussfolgerungen (Abschnitt 10) ergänzen einen Punkt zur Sprache. Manche Aussagen geben die ESPR wieder, manche sind Vorschläge, und zwei gehen über die Verordnung hinaus: die Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren, die die Studie der ESPR zuschreibt (Abschnitt 9.3.2), und die Aussage, der Pass müsse in allen Amtssprachen der EU verfügbar sein, die sie ohne Angabe einer Bestimmung trifft (Abschnitt 10).
| Thema | Heute in der ESPR festgelegt | Von der JRC-Studie vorgeschlagen oder dargestellt (kein geltendes Recht) |
|---|---|---|
| Verantwortung | Hersteller beim Inverkehrbringen und Importeure vor dem Inverkehrbringen müssen sicherstellen, dass ein Pass vorliegt, einschließlich einer Sicherungskopie (Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe c). | Ein Importeur, der das Produkt eines Herstellers außerhalb der EU einführt, würde den Passeintrag anlegen und „function as a custodian of data that it did not generate itself“ (als Verwalter von Daten fungieren, die er nicht selbst erzeugt hat), wobei er sie zuvor prüft; die Haftung würde er mit dem Hersteller teilen (Abschnitt 9.3.2). |
| Veränderte Produkte | Ein neuer Pass für ein Produkt, das bereits einen Pass hat, muss mit dem ursprünglichen verknüpft werden (Artikel 11 Buchstabe d). Wer ein Produkt herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und es unter eigenem Namen oder eigener Marke vermarktet, ist Hersteller (Artikel 2 Nummer 42); ein Importeur oder Vertreiber, der ein Produkt unter seinem Namen oder seiner Handelsmarke in Verkehr bringt oder es so verändert, dass die Konformität beeinträchtigt wird, gilt als Hersteller (Artikel 34). | Bedruckt oder bestickt ein nachgelagerter Wirtschaftsteilnehmer ein Kleidungsstück und bringt es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr, würden vorgelagerte Daten übernommen, soweit sie noch gültig sind, und geänderte Parameter (z. B. neu hinzugekommene besorgniserregende Stoffe) neu erklärt; delegierte Rechtsakte und technische Normen müssten die Regeln für die Verknüpfung vor- und nachgelagerter Pässe festlegen (Abschnitt 9.3.1). |
| Speicherung | Durch den für die Ausstellung des Passes verantwortlichen Wirtschaftsteilnehmer oder durch unabhängige Digitalproduktpass-Drittdienstleister (Artikel 11 Buchstabe c); das Register speichert mindestens die eindeutigen Produktkennungen (Artikel 13 Absatz 1). | Nur Kennungen und ein begrenzter Satz von Referenzdaten im EU-Register, die Inhalte in dezentralen Systemen (Abschnitt 9.3.3). |
| Aufbewahrungsdauer | Durch den delegierten Rechtsakt festgelegt; der Zeitraum muss „mindestens der voraussichtlichen Lebensdauer des betreffenden Produkts entsprechen“ (Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe i). | Abschnitt 9.3.2: „The ESPR requires that the DPP remains available for at least ten years after the product has been placed on the market, unless the delegated act specifies otherwise.“ (Die ESPR verlangt, dass der DPP mindestens zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen des Produkts verfügbar bleibt, sofern der delegierte Rechtsakt nichts anderes festlegt.) Nicht in der ESPR enthalten; siehe unten. |
| Sprache | Informationen werden „in einer Sprache zur Verfügung gestellt, die von den Kunden leicht verstanden werden kann und die von dem Mitgliedstaat festgelegt wird, auf dessen Markt das Produkt bereitgestellt oder in dem es in Betrieb genommen werden soll“ (Artikel 7 Absatz 8). | Abschnitt 10: „The DPP must be available in all official EU languages.“ (Der DPP muss in allen Amtssprachen der EU verfügbar sein.) |
| Integrität | „Die Authentizität, Zuverlässigkeit und Integrität der Daten sind zu gewährleisten.“ (Artikel 11 Buchstabe g). | Verifizierung durch Prüfungen am Produkt, durch Chain-of-Custody-Nachweise für Recycling- oder Bio-Anteile und Fußabdrücke sowie durch korrekte Kennungen (Abschnitt 9.3.4). |
Zur Aufbewahrungsdauer: Die Zehnjahresangabe der Studie entspricht nicht der Verordnung, und Abschnitt 2.1.3 der Studie selbst nennt die richtige Regel (mindestens die voraussichtliche Lebensdauer, Zeitraum im delegierten Rechtsakt festgelegt). Die Zehnjahresfrist steht in Artikel 27 Absatz 3 und betrifft die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung: Hersteller bewahren sie „über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen bzw. der Inbetriebnahme eines Produkts, das unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fällt“, auf, „es sei denn, in diesem delegierten Rechtsakt wurde ein anderer Zeitraum festgelegt“. Eine eigene Untergrenze gilt für digitale Gebrauchsanleitungen, die der Hersteller in den Pass aufnimmt: Er muss sie „während der erwarteten Lebensdauer des Produkts, jedoch mindestens zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme des Produkts, online zugänglich machen“ (Artikel 27 Absatz 7).
Zur Sprache: „all official EU languages“ (alle Amtssprachen der EU) ist die Lesart der Studie; die ESPR überlässt die Sprache dem jeweiligen Mitgliedstaat, in dem das Produkt bereitgestellt wird. Zur Rolle als Datenverwalter: Die Studie spricht von Importeuren, der Punkt reicht aber weiter. „Hersteller“ im Sinne der ESPR ist auch eine Person, die ein Produkt „entwickeln oder herstellen lässt und dieses unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet“ (Artikel 2 Nummer 42). Eine EU-Marke, die ihre Kleidung von externen Produktionsbetrieben fertigen lässt und unter eigenem Namen verkauft, ist Hersteller, und die meisten ihrer Passdaten werden von Lieferanten stammen. Unser Leitfaden für Hersteller und Private-Label-Produzenten erläutert diese Rolle.
6. Felder zum Umweltfußabdruck: was die Studie vorschlägt und was die PEF-Methode ist
Die ESPR macht für Bekleidung keinen Fußabdruck verpflichtend. Ein delegierter Rechtsakt kann Informationen über die Leistung des Produkts verlangen, „einschließlich eines Reparierbarkeitswerts, eines Funktionsbeständigkeitswerts, eines CO2-Fußabdrucks oder eines Umweltfußabdrucks“ (Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i), und die Kommission „kann die Leistungsklassen auf einzelne Parameter oder auf aggregierte Punktzahlen stützen“ (Artikel 7 Absatz 4). Die ESPR definiert den Umweltfußabdruck als Quantifizierung der Umweltauswirkungen eines Produkts auf der Grundlage „der in der Empfehlung (EU) 2021/2279 festgelegten Methode zur Berechnung des Umweltfußabdrucks von Produkten oder anderer wissenschaftlicher Methoden, die von internationalen Organisationen entwickelt, in Zusammenarbeit mit verschiedenen Wirtschaftszweigen umfassend getestet und von der Kommission in anderem Unionsrecht übernommen oder umgesetzt wurden“ (Artikel 2 Nummer 24).
| Frage | Heute in der ESPR festgelegt | Von der JRC-Studie vorgeschlagen (kein geltendes Recht) |
|---|---|---|
| Ist ein Fußabdruck vorgeschrieben? | Nur wenn der delegierte Rechtsakt eine Informationsanforderung festlegt (Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i; Anhang I Buchstaben m und n). | Leistungsklasse, absoluter Wert, Vergleich mit dem PEFCR-Benchmark (nur Tabelle 8), Berechnungsparameter, Gewicht sowie eine Konformitätszertifizierung oder -erklärung (Tabellen 7, 8 und 13; die Tabellen 13 und 14 führen nur die Erklärung auf). |
| Methode | PEF-Methode der Empfehlung (EU) 2021/2279 oder andere wissenschaftliche Methoden, die von internationalen Organisationen entwickelt, mit der Industrie umfassend getestet und von der Kommission in anderem Unionsrecht übernommen oder umgesetzt wurden (Artikel 2 Nummer 24); CO2-Fußabdruck auf Grundlage einer Lebenszyklusanalyse mit der einzigen Wirkungskategorie Klimawandel (Artikel 2 Nummer 25). | Eine im delegierten Rechtsakt vorzuschlagende Methode auf Grundlage der PEFCR (Klimawandel für den CO2-Fußabdruck, ein einziger Gesamtwert für den Umweltfußabdruck), mit teilweiser Berücksichtigung der Lebenszyklusphasen, wie in der ESPR-Vorbereitungsstudie beschrieben (Tabelle 7). |
| Ebene | Entscheidung durch den delegierten Rechtsakt (Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe d). | Modellebene als Ausgangsbasis; Standardwerte, Durchschnittswerte oder Worst-Case-Szenarien für Datenlücken; Berechnungsregeln im delegierten Rechtsakt festzulegen (Abschnitt 9.1). |
| Wer ihn sieht | Entscheidung durch den delegierten Rechtsakt (Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe f). | Leistungsklasse öffentlich; absoluter Wert und Berechnungsparameter für Personen mit berechtigtem Interesse oder Behörden (Tabelle 14). |
Die Empfehlung (EU) 2021/2279 definiert die PEF-Methode als „das in Anhang I festgelegte allgemeine Verfahren zur Messung und Offenlegung der potenziellen Umweltauswirkungen eines Produkts entlang seines Lebenswegs“ und fügt hinzu: „Gibt es eine PEFCR, sollte diese zur Berechnung des Umweltfußabdrucks eines Produkts, das zu dieser Produktkategorie gehört, verwendet werden.“ (Nummer 2 Buchstaben a und e). Sie „berührt nicht die Durchführung verbindlicher EU-Regelungen, die für die Berechnung der Umweltleistung von Produkten oder Organisationen entlang ihres Lebenswegs eine bestimmte Methodik vorsehen“ (Nummer 1.3) – und genau eine solche Methodik wird der delegierte Rechtsakt nach Erwartung der Studie festlegen. Die PEF-Seite der Kommission (aktualisiert am 9. Oktober 2026) führt Bekleidung und Schuhe (Apparel and Footwear) unter den bestehenden PEFCR auf.
Die Studie schlägt keinen vollständigen PEF-Wert über den gesamten Lebenszyklus je Kleidungsstück vor. Die Methodenangaben der Studie verweisen auf eine teilweise Berücksichtigung der Lebenszyklusphasen, ohne diese in der DPP-Studie selbst aufzuführen; den Reifegrad der Fußabdruckwerte stuft sie als sehr niedrig ein, und die Leistungsklassen sollten nach ihren Worten unter Berücksichtigung des Aufwands, der Kosten und der Verwaltungslasten entwickelt werden, die mit der Datenerhebung und der Berechnung von Fußabdruckindikatoren verbunden sind (Tabelle 7). Die Branchenauswertung der Studie ergab, dass Fußabdruckdaten typischerweise auf Modellebene berechnet werden; Fußabdrücke auf Chargenebene hielten die Interessenträger für nicht praktikabel (Abschnitt 5.2.1).
7. Was Marken jetzt vorbereiten können: praktische Hinweise, keine Rechtspflichten
Keiner der folgenden Punkte ist heute gesetzlich vorgeschrieben. Die Hinweise orientieren sich an der Studie, dem detailliertesten öffentlichen Anhaltspunkt, den wir gefunden haben, und können sich ändern, wenn der delegierte Rechtsakt ausgearbeitet wird. Wo ein Punkt auf der ESPR selbst beruht, ist das in der Tabelle angegeben.
| Bereich | Was Sie vorbereiten können (Hinweis) | Grundlage |
|---|---|---|
| Kennungen | Modellkennungen (GTIN oder gleichwertig) und Chargen- oder Loskennungen im PLM oder ERP, verknüpft mit den Produktionsaufträgen; die Möglichkeit offenhalten, Artikel später zu serialisieren. | Studie, Abschnitte 7.1 und 9.1 (Vorschlag); ESPR Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe d und Anhang III Buchstaben b und c (offen); EN 18219:2026 (harmonisierte Norm; bei einem Pass, der ihr entspricht, wird vermutet, dass er die Anforderungen der Artikel 10 und 11 der ESPR erfüllt, soweit die Norm sie abdeckt, Artikel 41 Absatz 2). |
| Produktionsstätte je Charge | Aufzeichnung, welche Produktionsstätte welche Charge hergestellt hat (mit Kennung der Einrichtung) und, wenn Sie importieren, welcher Importeur welche Charge einführt. | Studie, Tabelle 6 und Abschnitt 9.1 (Vorschlag); ESPR Anhang III Buchstaben g bis k (Auswahlliste). |
| Chemikalien | Lieferantenerklärungen je Charge für alle Farbvarianten: besorgniserregende Stoffe, Lage im Kleidungsstück und Konzentration (oder Höchstkonzentration oder Konzentrationsbereich). | ESPR Artikel 7 Absatz 5 (Mindestinhalt, sobald ein delegierter Rechtsakt gilt); Studie, Abschnitt 9.1 (Worst Case über alle Farben). |
| Recycling- und Bio-Anteil | Anteile je Modell; Zertifikate, Gewichte und Abfallart je Charge. | Studie, Tabellen 8 und 13 (Vorschlag). |
| Qualitätsprüfungen | Ergebnisse von Sichtprüfung, Verdrehung und Maßänderung je Charge, mit der verwendeten Prüfmethode. | Studie, Tabelle 8 und Abschnitt 9.1 (Vorschlag). |
| Eingangsdaten für den Fußabdruck | Daten auf Modellebene und durchschnittliches Produktgewicht einschließlich Zutaten; vermerken, wo Standardwerte verwendet würden. | Studie, Tabelle 8 und Abschnitt 9.1 (Vorschlag); Empfehlung (EU) 2021/2279 (rechtlich nicht bindend). |
| Lieferantenverträge | Pflichten, Daten zu liefern, zu aktualisieren und zu korrigieren, vertrauliche Daten zu kennzeichnen und ihre Offenlegung gegenüber Behörden zu gestatten. | Studie, Abschnitte 9.2.1, 9.3.2 und 9.3.4 (Vorschlag); ESPR Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 11 Buchstabe g. |
| Kontaktdaten und Sprache | Kontaktdaten von Hersteller und Importeur als öffentlich behandeln; Übersetzungen für die Märkte einplanen, in denen Sie verkaufen. | ESPR Artikel 27 Absatz 6, Artikel 29 Absatz 3 und Artikel 7 Absatz 8 (geltendes Recht). |
Unsere DPP-Checkliste zeigt, was vor dem delegierten Rechtsakt für Textilien bereitstehen sollte, unser Leitfaden zum Readiness Audit, wie Sie den heutigen Stand Ihrer Produktdaten messen, unser Dienstleister-Leitfaden behandelt die Sicherungskopie und die Vertragspunkte für den Anbieter, der den Pass hostet, und unser Leitfaden zu besorgniserregenden Stoffen erklärt die Chemikalienregeln.
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Entscheidet die JRC-Studie, was in den DPP für Bekleidung kommt?
Muss der DPP für Bekleidung auf Artikelebene geführt werden?
Werden Chemikaliendaten im Pass öffentlich sein?
Wie lange muss der DPP für Bekleidung verfügbar bleiben? Sind es zehn Jahre?
Muss der DPP in allen EU-Sprachen verfügbar sein?
Ab wann wird der DPP für Bekleidung verpflichtend?
Quellen
- ESPRVerordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG. Erwägungsgrund 33; Artikel 2 Nummern 24, 25 und 42; Artikel 4 Absatz 4; Artikel 7 Absätze 2, 4, 5, 6 und 8; Artikel 9, 10 und 11; Artikel 13 Absatz 1; Artikel 27 Absätze 1, 3, 6 und 7; Artikel 29 Absätze 2 und 3; Artikel 34; Artikel 41 Absatz 2; Anhänge I und III. Grundlage ist die Fassung im Amtsblatt; die Verordnung wurde nicht geändert. Geprüfte Berichtigungen: 7.8.2024 (Artikel 77 und 78), 28.4.2025 (Artikel 20, Artikel 41 Absatz 4, Artikel 65 Absatz 3 und Artikel 69 Absatz 5), 27.11.2025 (nur die deutsche Fassung, Artikel 69 Absatz 5) und 4.2.2026 (nur die tschechische Fassung); keine betrifft die zitierten Stellen. CELEX 32024R1781 ↗
- JRC-StudieStudy on DPP content for textile apparel products under ESPR (Untertitel: JRC recommendations to support DPP requirements in the framework of the ESPR Regulation), External Study report prepared for the Joint Research Centre (externer Studienbericht für die Gemeinsame Forschungsstelle; Überschrift auf dem Deckblatt: JRC Science for Policy Report), 95-seitiges PDF (Textiles_DPP_20260513) mit dem Wasserzeichen DRAFT; das Deckblatt nennt nur das Jahr 2026; auf der Dokumentenseite des JRC Product Bureau zu Textilerzeugnissen (Produktgruppe 467) mit dem Datum 2026-05-13 aufgeführt. Die Veröffentlichungskennungen sind Platzhalter, daher kann kein DOI angegeben werden. Verwendet: Abschnitte 1, 2.1, 5.2.1, 7 (Tabellen 5 bis 8), 9 (Tabellen 13 und 14) und 10; abgerufen am 19.10.2026. Studie (PDF) ↗ · Dokumentenseite des JRC ↗
- Projektplan des JRCGemeinsame Forschungsstelle, Product Bureau, Textilerzeugnisse (Textile products), Projektplan: Meilensteintabelle, 4. Meilenstein „Policy scenarios, and elements to be included in the Digital Product Passport“ (Politikszenarien und in den digitalen Produktpass aufzunehmende Elemente) mit der Terminangabe „To be communicated“ (wird noch mitgeteilt); abgerufen am 19.10.2026. Projektplan des JRC ↗
- DPP-Seite der KommissionEuropäische Kommission, Seite zum digitalen Produktpass, indikativer DPP-Zeitplan (aktualisiert am 15.10.2026; abgerufen am 19.10.2026). DPP-Seite der Kommission ↗
- Textilseite der KommissionEuropäische Kommission, Textile apparel and the Digital Product Passport (Bekleidungstextilien und der digitale Produktpass), einschließlich des indikativen Umsetzungszeitplans und des Verweises auf die technische Studie des JRC (aktualisiert am 7.8.2026; abgerufen am 19.10.2026). Seite der Kommission zu Bekleidungstextilien ↗
- Have your sayEuropäische Kommission, Have your say, Initiative 16116, Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige und kreislauffähige Bekleidungstextilien (delegierte Verordnung; Eintrag zuletzt geändert am 12.12.2025; abgerufen am 19.10.2026). Have your say ↗
- Harmonisierte DPP-NormenDurchführungsbeschluss (EU) 2026/1736 der Kommission vom 14. Juli 2026 über die zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates erstellten harmonisierten Normen für digitale Produktpässe, Anhang, Nummer 2 (EN 18219:2026). CELEX 32026D1736 ↗
- Empfehlung (EU) 2021/2279Empfehlung (EU) 2021/2279 der Kommission vom 15. Dezember 2021 zur Anwendung der Methoden für die Berechnung des Umweltfußabdrucks zur Messung und Offenlegung der Umweltleistung von Produkten und Organisationen entlang ihres Lebenswegs, Nummern 1.3, 2 Buchstabe a und 2 Buchstabe e. Die Berichtigung vom 23.5.2022 (ABl. L 144) hat den Text ersetzt; die zitierten Stellen lauten im berichtigten Text gleich. Eine weitere Berichtigung vom 26.7.2024 gibt es nur in slowakischer Sprache. CELEX 32021H2279 ↗ · Europäische Kommission, Green Forum, Seite zur PEF-Methode, Liste der bestehenden PEFCR (aktualisiert am 9.10.2026; abgerufen am 19.10.2026). PEF-Seite der Kommission ↗
Die ESPR, der Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1736 und die Empfehlung (EU) 2021/2279 wurden in ihren Amtsblattfassungen ausgewertet, wie sie das Amt für Veröffentlichungen der EU (EUR-Lex) veröffentlicht, und auf Berichtigungen geprüft; die Datensätze des Amts für Veröffentlichungen wurden zuletzt am 20.10.2026 durchsucht und enthielten keinen delegierten Rechtsakt nach der ESPR für Textilien; die JRC-Studie, der Projektplan und die Dokumentenseite des JRC, die Seiten der Kommission zum DPP, zu Bekleidungstextilien und zur PEF-Methode sowie der Eintrag in Have your say wurden am 19.10.2026 abgerufen. Die JRC-Studie ist eine rechtlich nicht bindende externe Studie: Alles, was dieser Leitfaden ihr zuschreibt, ist ein Vorschlag. Dieser Leitfaden ist erneut zu prüfen, wenn die Have-your-say-Initiative 16116 eine Konsultation eröffnet oder einen Entwurf veröffentlicht oder wenn das JRC seinen 4. Meilenstein terminiert. Dies sind allgemeine Informationen, keine Rechts-, Finanz- oder Anlageberatung.