COMPLIANCE VERTIEFUNG
Wie das EU-Register für den Digitalen Produktpass tatsächlich funktioniert
Das EU-Register für den Digitalen Produktpass ist seit dem 20. Juli 2026 für die Anmeldung von Organisationen und die Identitätsüberprüfung geöffnet, doch die Registrierung eines Passes lässt sich derzeit noch nicht abschließen (Benutzerhandbuch der Kommission für Wirtschaftsteilnehmer, Version 1.03, 16. September 2026) — und das meiste, was Marken darüber annehmen, ist unvollständig. Es enthält keine Produktdaten, sondern Kennungen. Eine Registrierungskennung ist kein Nachweis der Einhaltung. Und auf Vertrauensbasis erhält niemand Zugriff: Jeder Wirtschaftsteilnehmer und jeder Akteur der Wertschöpfungskette, der einen Pass registriert oder bearbeitet, muss zuvor ein förmliches Identitätsüberprüfungsverfahren durchlaufen — mit unterschiedlichen Nachweispflichten, je nachdem, ob es sich um Einzelunternehmer oder Unternehmen handelt und ob sie in der Union niedergelassen sein müssen oder nicht.
Dieser Leitfaden erläutert, was die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1778 der Kommission — die Verordnung, die tatsächlich regelt, wie das Register funktioniert — verlangt: wer sich registrieren muss, wie die Hürde der Identitätsüberprüfung funktioniert, was bei der Registrierung Schritt für Schritt passiert und welche Pflichten bestehen bleiben, sobald eine Registrierungskennung vorliegt. Direkt auf Basis von EUR-Lex, live geprüft; die operativen Einzelheiten stammen aus dem Benutzerhandbuch der Kommission für Wirtschaftsteilnehmer (Version 1.03, 16. September 2026).
Ablauf nach 3 Jahren
Der Status „überprüft“ eines Wirtschaftsteilnehmers im Register erlischt spätestens nach 3 Jahren — oder früher, wenn die Gültigkeitsdauer seines elektronischen Identifizierungsmittels vorher endet (Artikel 4 Absatz 4 der Durchführungsverordnung).
18. Feb. 2027
Frist für jeden EU-Mitgliedstaat, einen nationalen Verwalter für den Registerzugang zu benennen.
5 Produktrechtsakte, 1 Register
Textilien teilen sich diese Infrastruktur mit Batterien, Bauprodukten, Spielzeug und Wasch- und Reinigungsmitteln.
1. Was das Register tatsächlich ist — und was nicht
Artikel 13 Absatz 1 der ESPR verpflichtete die Kommission, das Register bis zum 19. Juli 2026 einzurichten und darin „auf sichere Weise mindestens die eindeutigen Produktkennungen“ zu speichern. Die Kommission hat die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1778 am 16. Juli 2026 angenommen; sie legt genau fest, wie das Register funktioniert. Das Register selbst hat die Kommission am 20. Juli 2026 zusammen mit einer Testumgebung gestartet (Meldung der Kommission vom selben Tag). Standardmäßig speichert das Register mindestens „die eindeutigen Produktkennungen“ (Artikel 13 Absatz 1); hinzu kommen Warencodes für Waren, die über den Zoll in die EU gelangen. Den vollständigen Pass-Datensatz speichert es nicht. In der deutschen Fassung nennt Artikel 13 Absatz 1 nur die eindeutigen Produktkennungen, nicht Betreiber- oder Standortkennungen. Die Kommission beschreibt das Register als Speicher für „die eindeutigen Kennungen, Registrierungsdaten und übergeordneten Metadaten für jedes Produkt“; in ihrem Benutzerhandbuch (Version 1.03, 16. September 2026) erfasst das Register „eine Teilmenge der Informationen, die zur Identifizierung des DPP und zum Zugriff darauf erforderlich sind, etwa eindeutige Produktkennungen und den Ort, an dem der Pass gehostet wird“, und der Registrierungsdatensatz enthält die eindeutige Produktkennung (Unique Product Identifier, UPI), verknüpft mit einer vom Register vergebenen eindeutigen Registrierungskennung (Unique Registration Identifier, URI). CEN-CENELEC, die europäische Normungsorganisation, beschreibt ein Register, „in dem die Kennungen der Produkte, der Hersteller und der Fabriken gespeichert sind“ (15. Juli 2026). Das Registrierungsformular für Batterien, die erste Produktgruppe, verlangt nur die UPI sowie optional Modell- und Chargenkennungen. Welche weiteren Daten im Register zu speichern sind, legt die Kommission in den delegierten Rechtsakten für die einzelnen Produktgruppen fest (Artikel 13 Absatz 2) und berücksichtigt dabei mindestens drei Kriterien: die Notwendigkeit, die Überprüfung der Echtheit des digitalen Produktpasses zu ermöglichen, die Relevanz der Informationen für die Verbesserung der Effizienz und Wirksamkeit der Marktüberwachungs- und Zollkontrollen sowie die Notwendigkeit, einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand für Wirtschaftsteilnehmer und Zollbehörden zu vermeiden.
Aktueller Stand (Benutzerhandbuch der Kommission für Wirtschaftsteilnehmer, Version 1.03, zuletzt veröffentlicht am 16. September 2026): Das Register ist seit dem 20. Juli 2026 für EU-Login-Konten, die Anmeldung von Organisationen und die Identitätsüberprüfung geöffnet, und eine gesonderte Testumgebung steht zur Verfügung. Die Registrierung eines Passes lässt sich derzeit noch nicht abschließen. Das Handbuch hält fest: „Die erfolgreiche Registrierung von DPP für Batterien ist derzeit nicht verfügbar, da der semantische Katalog für diese Produktgruppe noch nicht definiert wurde. Derzeit ist es nicht möglich, DPP erfolgreich zu registrieren.“ Batterien sind die erste angebotene Produktgruppe; weitere Produktgruppen werden schrittweise eingeführt, entsprechend dem ESPR-Arbeitsplan. Textilien gehören nicht zu dieser ersten Phase.
Nach Artikel 3 der Durchführungsverordnung besteht das Register aus neun Komponenten: einer Website mit sicherer Benutzerschnittstelle, einer API zur Registrierung von Pässen, einer Überprüfungsplattform, einem System zur Erzeugung von Registrierungskennungen, einer Speicherkomponente für Kennungen und Warencodes, einer Liste überprüfter Digitalproduktpass-Dienstleister, einem semantischen Datenspeicher, der Bedeutung und Struktur der Passdaten definiert, einem Protokollsystem sowie einem Identifizierungs- und Autorisierungssystem für Nutzer. Es handelt sich also nicht um eine einzelne Datenbank, sondern um eine Infrastruktur mit mehreren eigenständigen Aufgaben.
Drei verschiedene Dinge
Das Register, das Webportal und der Pass selbst
- Das Register (Artikel 13 ESPR): von der Kommission betrieben, enthält nur Kennungen und Durchsetzungsdaten. Ein überprüfter Wirtschaftsteilnehmer lädt die Daten hoch; das Register stellt im Gegenzug automatisch eine eindeutige Registrierungskennung aus — von der das Gesetz ausdrücklich festhält, dass sie kein Nachweis der Einhaltung ist.
- Das Webportal (Artikel 14 und Erwägungsgrund 42 ESPR): ein separates, öffentlich durchsuchbares Tool der Kommission zum Vergleichen von Passdaten. Welche Daten dort sichtbar sind, richtet sich nach den Zugriffsrechten der jeweiligen Interessenträger; nach Erwägungsgrund 42 sollte es zudem Links zu den Daten enthalten, die der Wirtschaftsteilnehmer bereits in seinem dezentralen digitalen Produktpass gespeichert hat.
- Der Pass selbst: verbleibt beim Wirtschaftsteilnehmer oder seinem Dienstleister und wird nie zentral bei der EU gespeichert. Unser Leitfaden zu Datenträgern erklärt genau, wo diese Daten physisch liegen.
Es ist zudem nicht auf Mode beschränkt. Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung listet auf, was das Register abdeckt: Produkte, die unter delegierte Rechtsakte der ESPR fallen, Batterien nach der Batterieverordnung, Bauprodukte, Spielzeug, Detergenzien (Wasch- und Reinigungsmittel) sowie für Endnutzer bestimmte Tenside — jeweils durch ein eigenes, separates EU-Produktrecht geregelt, alle mit derselben Registerinfrastruktur. Jede künftige EU-Rechtsvorschrift, die einen digitalen Produktpass verlangt, kann an dasselbe System andocken.
2. Wer sich registrieren muss — und die Hürde der Identitätsüberprüfung
Zwei Nutzerkategorien dürfen im Register tatsächlich Daten registrieren oder bearbeiten: „überprüfte Wirtschaftsteilnehmer“ — also Marken oder Importeure, die ein Produkt in Verkehr bringen — und „überprüfte Akteure der Wertschöpfungskette“, eine Kategorie, die Reparateure, Instandsetzungsbetriebe, Wiederaufbereitungsunternehmen und Recyclingunternehmen umfasst (Artikel 4 und 5 der Durchführungsverordnung). Beide Gruppen müssen die Identitätsüberprüfung bestehen, bevor sie im Register etwas registrieren oder ändern können; ohne sie ist weder eine Registrierung noch eine Korrektur möglich. Wer ein EU-Login-Konto hat, kann das Register öffnen und die Anmeldung der Organisation beginnen; die Funktionen für die Registrierung stehen jedoch erst zur Verfügung, nachdem die Organisation überprüft wurde (Benutzerhandbuch der Kommission für Wirtschaftsteilnehmer, Version 1.03, 16. September 2026). Die Durchführungsverordnung zählt auch Digitalproduktpass-Dienstleister zu den Akteuren der Wertschöpfungskette (Erwägungsgrund 4); ein Dritter, der im Namen eines Wirtschaftsteilnehmers registrieren darf, muss das Überprüfungsverfahren nach Artikel 5 befolgen (Artikel 19 Absatz 4). Das Registerhandbuch der Kommission (Version 1.03, 16. September 2026) richtet sich nur an Wirtschaftsteilnehmer; Stand 13. Oktober 2026 führt die Ressourcenseite der Kommission kein Handbuch für Akteure der Wertschöpfungskette oder für Dienstleister auf, und der indikative Zeitplan auf der Seite der Kommission zum Digitalen Produktpass nennt den delegierten Rechtsakt für DPP-Dienstleister sowohl unter dem 2. Quartal 2027 als auch unter dem 3. Quartal 2027.
Welcher Nachweis erforderlich ist, hängt davon ab, wer Sie sind:
| Art des Wirtschaftsteilnehmers | Erforderlicher Identitätsnachweis |
|---|---|
| Einzelunternehmer, die in der Union niedergelassen sein müssen | Eine qualifizierte elektronische Signatur (eIDAS, Verordnung (EU) Nr. 910/2014), ein elektronisches Identifizierungsmittel auf dem Sicherheitsniveau „hoch“ oder eine nach Unionsrecht ausgestellte elektronische Attributsbescheinigung |
| Einzelunternehmer, die nicht in der Union niedergelassen sein müssen | Eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine nach Unionsrecht ausgestellte elektronische Attributsbescheinigung |
| Unternehmen, die in der Union niedergelassen sein müssen | Ein qualifiziertes elektronisches Siegel mit Zertifikat eines qualifizierten Vertrauensdiensteanbieters oder eine nach Unionsrecht ausgestellte qualifizierte elektronische Attributsbescheinigung |
| Unternehmen, die nicht in der Union niedergelassen sein müssen | Ein qualifiziertes elektronisches Siegel mit Zertifikat eines qualifizierten Vertrauensdiensteanbieters oder eine nach Unionsrecht ausgestellte elektronische Attributsbescheinigung |
Das Benutzerhandbuch der Kommission für Wirtschaftsteilnehmer (Version 1.03, 16. September 2026) beschreibt ein einziges Verfahren für alle Organisationen: eine von der Kommission gesiegelte PDF-Erklärung, die mit einem qualifizierten elektronischen Siegel (Unternehmen) oder einer qualifizierten elektronischen Signatur (Einzelunternehmer) gegengezeichnet wird. Eine Unterscheidung zwischen EU- und Nicht-EU-Akteuren trifft es über das Feld „Country of Registration“ hinaus nicht.
So läuft die Anmeldung in der Praxis ab (Benutzerhandbuch der Kommission, Version 1.03, 16. September 2026). Erstens: mit einem EU-Login-Konto einloggen; das Register authentifiziert Nutzer über EU Login, und ein neues Konto lässt sich auf der Login-Seite anlegen. Zweitens: auf der Startseite („Welcome page“) „Enrol New Organisation“ wählen und dann „Legal Person“ (ein Unternehmen oder eine sonstige juristische Person) oder „Natural Person“ (eine im eigenen Namen handelnde Einzelperson, also ein Einzelunternehmer). Drittens: die Organisationsdaten eingeben, darunter eine Kennung, die vollständig mit dem entsprechenden Attribut in Ihrem qualifizierten Zertifikat übereinstimmen muss (juristische Personen: NTR, bevorzugt, oder LEI, VAT, eID bzw. eine mit dem Ländercode versehene lokale Kennung; Einzelunternehmer: TIN, bevorzugt, oder PNO, eID, IDC, PAS bzw. eine lokale Kennung), sowie einen Compliance-Kontakt, der nicht öffentlich angezeigt wird. Viertens: den gesetzlichen Vertreter benennen, der zum Siegeln oder Signieren berechtigt ist, und die PDF-Erklärung anfordern, die die Kommission siegelt und die derzeit nur auf Englisch bereitgestellt wird.
Fünftens: Der gesetzliche Vertreter gegenzeichnet die Erklärung außerhalb des Registers mit einem qualifizierten elektronischen Siegel (juristische Personen) oder einer qualifizierten elektronischen Signatur (Einzelunternehmer) im Format PAdES Baseline B, T, LT oder LTA. Ein qualifiziertes Zertifikat, das als Softwaredatei (.p12/.pfx) vorliegt, genügt nicht: Es „erzeugt nur eine fortgeschrittene Signatur (AdES/QC), die von der Überprüfung abgelehnt wird“. Das Handbuch nennt zwei Wege, ein qualifiziertes Siegel oder eine qualifizierte Signatur zu erzeugen: ein auf einer qualifizierten Signaturerstellungseinheit (Chipkarte oder USB-Token des qualifizierten Vertrauensdiensteanbieters) gespeichertes qualifiziertes Zertifikat oder einen qualifizierten Fernsignaturdienst. Sechstens: die unterzeichnete PDF-Datei (nur PDF, bis zu 1 GB, Dateiname bis zu 100 Zeichen) hochladen und einreichen. Die Anfrage erscheint zunächst als PROCESSING, dann als SUCCESS oder FAILURE; bei Erfolg wird die anmeldende Person zum Administrator der Organisation, und der Erfolgsbericht nennt den Ablauftag der Signatur bzw. des Siegels. Nach dem Handbuch ist das Register in englischer Sprache verfügbar. Zu beachten: Dies ist der einzige Überprüfungsweg, den das Handbuch beschreibt; die in der Tabelle oben genannten Möglichkeiten (elektronisches Identifizierungsmittel auf dem Sicherheitsniveau „hoch“, elektronische Attributsbescheinigung) beschreibt Version 1.03 nicht.
Sobald die Überprüfung erfolgreich abgeschlossen ist, gilt der Wirtschaftsteilnehmer als „überprüfter Wirtschaftsteilnehmer“. Nach den Erwägungsgründen der Verordnung selbst darf er dann ein Nutzerprofil anlegen, neue Pässe registrieren und bestehende Registrierungen ändern (Erwägungsgrund 8; Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 6). Zugangsrechte an Dritte, die in seinem Namen handeln, kann er weiterübertragen, sofern dies im Unionsrecht vorgesehen ist (Artikel 6 Absatz 1). Das Benutzerhandbuch der Kommission (Version 1.03, 16. September 2026) beschreibt noch nicht, wie Nutzer hinzugefügt oder Zugriffe delegiert werden: Es hält lediglich fest, dass die Person, deren Organisation überprüft wurde, zum Administrator der Organisation wird und dass das Profilmenü die zugewiesene Rolle des Nutzers anzeigt. Der Status „überprüft“ ist nicht dauerhaft. Er gilt bis zum Ende der Gültigkeitsdauer des zugrunde liegenden elektronischen Identifizierungsmittels, in jedem Fall aber höchstens drei Jahre ab dem Datum der Überprüfung — je nachdem, was zuerst eintritt. Nach dem Handbuch nennt der Erfolgsbericht des Registers den Ablauftag der Signatur bzw. des Siegels. Nach Ablauf des Status kann der Wirtschaftsteilnehmer nichts mehr registrieren oder ändern, bis er das Überprüfungsverfahren wiederholt (Artikel 4 Absatz 4 der Durchführungsverordnung — eine eigenständige Bestimmung, nicht zu verwechseln mit Artikel 4 Absatz 4 der ESPR selbst, der den zeitlichen Ablauf delegierter Rechtsakte betrifft und weiter unten im Quellenverzeichnis zitiert wird). Eine Ausnahme: Ist das Register in ein anderes Informationssystem der Union mit einem gleichwertigen oder identischen Verfahren zur Identitätsüberprüfung integriert, muss sich ein dort bereits registrierter Wirtschaftsteilnehmer nicht erneut überprüfen lassen (Artikel 4 Absatz 5 der Durchführungsverordnung); als Beispiel nennt Erwägungsgrund 11 die Europäische Produktdatenbank für die Energieverbrauchskennzeichnung (EPREL). Das Benutzerhandbuch der Kommission (Version 1.03, 16. September 2026) beschreibt bislang keine solche Integration: Jede neue Organisation wird über das Verfahren mit der PDF-Erklärung angemeldet.
Registrierte Pässe sind auch nicht für immer an einen Wirtschaftsteilnehmer gebunden. Sie können auf einen anderen überprüften Wirtschaftsteilnehmer oder Akteur der Wertschöpfungskette übertragen werden, der die zugehörigen Pflichten übernimmt (Artikel 6a) — die Erwägungsgründe der Verordnung nennen als Beispiele dafür Fusionen, Aufspaltungen, Unternehmensverkäufe und die Einstellung der Geschäftstätigkeit (Erwägungsgrund 10). Das Benutzerhandbuch der Kommission (Version 1.03, 16. September 2026) beschreibt noch nicht, wie eine Registrierung übertragen wird.
3. Wie die Registrierung tatsächlich funktioniert
Die Registrierung erfolgt durch den überprüften Wirtschaftsteilnehmer, der das Produkt in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt — oder durch einen gesondert überprüften Dritten, der in seinem Auftrag handelt, wobei der ursprüngliche Wirtschaftsteilnehmer in jedem Fall vollständig verantwortlich bleibt (Artikel 8 Absatz 1–2 und Artikel 19 Absatz 4). Sie erfolgt auf der Detaillierungsebene, die der jeweilige delegierte Rechtsakt verlangt: Modell-, Chargen- oder Artikelebene. Unterliegt ein Produkt mehr als einer EU-Vorschrift, die eine Registrierung auf unterschiedlichen Ebenen verlangt, gilt die detaillierteste. Wird ein Pass auf Artikelebene erstellt, müssen auch seine Chargen- und Modellkennungen verknüpft werden, soweit vorhanden; wird er auf Chargenebene erstellt, muss die Modellkennung verknüpft werden (Artikel 8 Absatz 3–5).
Ein Wirtschaftsteilnehmer registriert entweder über die sichere Benutzerschnittstelle des Registers oder über dessen API (Artikel 8 Absatz 6). Bei der Einreichung führt die Kommission automatische Prüfungen durch, bevor etwas akzeptiert wird: ob die Daten semantisch den Anforderungen des anwendbaren delegierten Rechtsakts entsprechen, ob die hochgeladenen Pflichtdaten mit dem tatsächlichen Inhalt des Passes übereinstimmen, ob der Pass der erforderlichen Detaillierungsebene entspricht, ob ein etwaiger Warencode für diese Produktgruppe gültig ist und ob gegebenenfalls ein Link zur Sicherungskopie bei einem Digitalproduktpass-Dienstleister vorhanden ist (Artikel 8 Absatz 7). Im Benutzerhandbuch der Kommission (Version 1.03, 16. September 2026) bietet die Weboberfläche ein Online-Formular für einen einzelnen Pass und einen Datei-Upload (XML oder JSON, Vorlage vorhanden) für einen einzelnen Pass oder mehrere Pässe, bis zu 100 je Datei; die API beschreibt das Handbuch nicht. Enthält ein Pass einer Einreichung einen Fehler, werden alle Pässe dieser Einreichung abgelehnt. Jede Anfrage erhält eine Korrelations-ID („correlation ID“); ihr Status (PROCESSING, SUCCESS oder FAILURE) erscheint im „Activity Dashboard“. Im Online-Formular sind die Modell- und Chargenkennungen optional, und derzeit steht nur die Registrierung auf Artikelebene zur Verfügung.
Erst wenn diese Prüfungen bestanden sind, erzeugt das Register eine eindeutige, dauerhafte Registrierungskennung und übermittelt sie automatisch zurück — über die Benutzerschnittstelle oder die API-Antwort (Artikel 8 Absatz 8 und 10). Zusammen mit dieser Kennung speichert die Kommission die weiteren eindeutigen Kennungen des Produkts, seinen Warencode, soweit relevant, einen Verweis auf den Digitalproduktpass-Dienstleister sowie Angaben zum Registrierenden einschließlich Datum und Uhrzeit der Registrierung und der Integrität des digitalen Produktpasses als Nachweis des Registrierungsvorgangs (Artikel 8 Absatz 9). Wie Artikel 13 Absatz 5 der ESPR ausdrücklich festhält: Diese automatische Bestätigung „gilt nicht als Nachweis der Einhaltung“ dieser Verordnung oder eines anderen EU-Rechtsakts. Die Registrierung eines Passes und die Einhaltung der ESPR sind zwei getrennte Rechtsfragen. Das beschreibt den rechtlichen Ablauf; nach dem Benutzerhandbuch der Kommission (Version 1.03, 16. September 2026) ist die erfolgreiche Registrierung von Pässen derzeit noch nicht möglich (siehe den Hinweis zum aktuellen Stand in Abschnitt 1).
Das Handbuch der Kommission verwendet zwei leicht zu verwechselnde Abkürzungen. Die eindeutige Produktkennung (Unique Product Identifier, UPI) ist eine URL, die Sie selbst angeben: Sie muss einem URL-Format entsprechen, das mit den JTC-24-Normen vereinbar ist, darf höchstens 2 000 Zeichen lang sein, muss mit https:// beginnen und muss auf den Ort verweisen, an dem Sie die Passdaten hosten. Die eindeutige Registrierungskennung (Unique Registration Identifier, URI) vergibt das Register nach erfolgreicher Registrierung; sie „verbindet sich über einen UPI mit vorhandenen DPP-Daten“. Das Register prüft den UPI zum Zeitpunkt der Validierung, und das Handbuch nennt als Fehlerursachen beispielsweise ein nicht unterstütztes Protokoll, eine nicht zugelassene Domain, einen nicht zulässigen Netzwerk-Port, übermäßige Weiterleitungen oder eine Weiterleitung auf ein weniger sicheres Protokoll (Benutzerhandbuch, Version 1.03, 16. September 2026). Ein Format für die Registrierungskennung selbst legt das Handbuch nicht fest; Artikel 8 Absatz 8 der Durchführungsverordnung verlangt lediglich, dass sie eindeutig und dauerhaft ist.
Testumgebung. Seit dem Start betreibt die Kommission außerdem eine gesonderte Testseite (registry.acc.product-passport.ec.europa.eu). Nach dem Benutzerhandbuch (Version 1.03, 16. September 2026) ist sie eine Sandbox für die Anmeldung von Organisationen und die Registrierung; sie erfordert ein eigenes EU-Login, getrennt vom Konto für die Produktivumgebung; sie verwendet dasselbe Überprüfungsverfahren wie die Produktivumgebung, sodass eine Organisation dort mit gültigen Organisationsdaten und den erforderlichen Signaturen oder Siegeln überprüft werden muss; und dort angelegte Objekte werden nicht in die Produktivumgebung übernommen und können durch eine Datenbereinigungsroutine gelöscht werden.
4. Was nach der Registrierung passiert
Ein überprüfter Wirtschaftsteilnehmer kann jederzeit einen Registrierungsnachweis für jeden Pass erzeugen, für den er verantwortlich ist (Artikel 9). Es ist ein sicheres elektronisches Dokument mit einem qualifizierten elektronischen Siegel und einem Zeitstempel der Kommission. Es enthält die eindeutige Produktkennung, gegebenenfalls den Warencode, die Identität des verantwortlichen Wirtschaftsteilnehmers, Datum und Uhrzeit der Registrierung sowie einen Hash der Passversion, auf die sich der Nachweis bezieht. Dieser Nachweis lässt sich nach seiner Erstellung 90 Kalendertage lang über das Register herunterladen; da ein Wirtschaftsteilnehmer den Nachweis „jederzeit“ erzeugen kann (Artikel 9 Absatz 1), kann nach Ablauf dieses Zeitraums einfach eine neue Fassung erzeugt werden. Die Kommission hat am 20. Juli 2026 mitgeteilt, dass Wirtschaftsteilnehmer einen Registrierungsnachweis anfordern können; das Benutzerhandbuch (Version 1.03, 16. September 2026) beschreibt diese Funktion noch nicht und zeigt für abgeschlossene Anfragen die UPI, die URI und die Produktgruppe sowie eine Option „Export as CSV“ für Fehlerberichte.
Die Registrierung ist keine einmalige Meldung. Wirtschaftsteilnehmer müssen sicherstellen, dass ihre Registerdaten „stets korrekt, vollständig und aktuell“ sind (Artikel 19 Absatz 2), und jede Änderung — Neuanlage, Bearbeitung oder Löschung — wird protokolliert und mit einem eigenen Zeitstempel der Kommission versioniert (Artikel 10 Absatz 1–2). Das Benutzerhandbuch der Kommission (Version 1.03, 16. September 2026) behandelt die Anmeldung, die Überprüfung und die Registrierung von Pässen; eine Schritt-für-Schritt-Funktion zum Ändern oder Löschen einer bestehenden Registrierung enthält es nicht und hält lediglich fest, dass der Wirtschaftsteilnehmer für die Verfügbarkeit und Richtigkeit der Passdaten verantwortlich bleibt, „einschließlich aller Aktualisierungen im Zeitverlauf“. Standardmäßig werden Registrierungsdaten zehn Jahre nach der Registrierung automatisch gelöscht; legt anderes EU-Recht stattdessen einen bestimmten Verfügbarkeitszeitraum für den Pass dieses Produkts fest, richtet sich das Register nach diesem Zeitraum (Artikel 10 Absatz 3). Unabhängig davon kann ein Nutzer des Registers die Löschung seines eigenen Kontos beantragen, sobald er nicht mehr für Tätigkeiten im Register verantwortlich ist (Artikel 10 Absatz 4) — das betrifft die Löschung des Kontos, nicht die zugrunde liegende Produktregistrierung.
Wer eine Aufgabe delegiert, gibt damit nicht die Verantwortung ab. Ein überprüfter Wirtschaftsteilnehmer, der einen Dritten ermächtigt, in seinem Auftrag zu registrieren oder zu bearbeiten, bleibt vollständig für die Einhaltung der Durchführungsverordnung verantwortlich und gilt für alles, was er übermittelt, als Verantwortlicher für die Datenverarbeitung (Artikel 19 Absätze 3 bis 5 und Artikel 20). Jeder Wirtschaftsteilnehmer ist zudem dafür verantwortlich, für seine IT-Systeme und die Zugangsdaten, mit denen er auf das Register zugreift, angemessene technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen umzusetzen, damit über sein IT-System kein unbefugter Zugriff auf Registrierungsdaten und keine unbefugte Änderung dieser Daten möglich ist (Artikel 19 Absatz 3).
5. Die Durchsetzungsebene: Zoll, Behörden und das öffentliche Portal
Wer ein erfasstes Produkt in das Zollverfahren „Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr“ überführt, muss dem Zoll die eindeutige Registrierungskennung des Produkts zur Verfügung stellen; der Zoll darf das Produkt erst überlassen, nachdem er diese Kennung und den Warencode mit den im Register gespeicherten Daten abgeglichen hat (Artikel 15 ESPR). Das Gesetz staffelt dies bewusst: Die Pflicht zur Bereitstellung der Kennung gilt „ab dem Zeitpunkt, ab dem das Register einsatzbereit ist“, während die vollautomatische elektronische Prüfung über eine Verknüpfung mit dem Single-Window-System der EU für den Austausch von Bescheinigungen im Zollbereich (EU CSW-CERTEX) „ab dem Zeitpunkt, ab dem diese Verknüpfung einsatzbereit ist“ gilt. Das sind zwei getrennte Auslöser, nicht zwangsläufig derselbe Zeitpunkt.
Zuständige nationale Behörden und Zollbehörden — neben der Kommission selbst — erhalten Zugang zum Register, um ihre eigenen gesetzlichen Aufgaben wahrzunehmen (Artikel 13 Absatz 6 ESPR). Auf nationaler Ebene muss jeder EU-Mitgliedstaat bis zum 18. Februar 2027 einen einzigen „nationalen Verwalter“ benennen — eine offizielle Kontaktstelle für die Kommission, zuständig für die Verwaltung des Registerzugangs und dessen Delegation an die zuständigen Behörden innerhalb dieses Staates (Artikel 7 der Durchführungsverordnung).
Unabhängig vom Register gibt es das öffentliche Webportal (Artikel 14 ESPR): ein von der Kommission betriebenes Tool, mit dem Interessenträger Passdaten durchsuchen und vergleichen können — im Rahmen der Zugriffsrechte, die ihnen der jeweilige delegierte Rechtsakt einräumt. Nach Erwägungsgrund 42 sollte das Webportal Links zu Daten enthalten, die der Wirtschaftsteilnehmer bereits in seinem dezentralen digitalen Produktpass gespeichert hat. Es sollte also auf diese Daten verweisen, statt sie zentral zu hosten.
Zum Thema Sicherheit: Die Kommission kann gegen eine „unangemessene oder betrügerische“ Nutzung des Registers vorgehen, ausdrücklich auch im Zusammenhang mit dem massenhaften Abgreifen von Daten, das der Verordnungstext als „Herunterladen großer Datenmengen“ bezeichnet (Artikel 17 der Durchführungsverordnung) — und jeder Nutzer, der von böswilligem Verhalten im Register oder gegen das Register Kenntnis erlangt oder hinreichenden Grund zu dem Verdacht hat, dass ein solches Verhalten vorliegt, muss die Kommission und gegebenenfalls die betroffenen Mitgliedstaaten unverzüglich unterrichten. Ein Helpdesk der Kommission ist bereits in Betrieb: Artikel 13 Absatz 1 der Durchführungsverordnung sieht einen ganzjährigen Betrieb von 08:00 bis 20:00 Uhr Brüsseler Zeit vor, während das Benutzerhandbuch der Kommission (Version 1.03, 16. September 2026) Montag bis Freitag, 8 bis 20 Uhr CET, per E-Mail ([email protected]) und Telefon (+32 22960431) angibt. Ein automatisiertes Support-Tool mit 24-Stunden-Zugang soll bis Februar 2029 folgen (Artikel 13 der Durchführungsverordnung — nicht zu verwechseln mit Artikel 13 der ESPR, der das Register selbst betrifft).
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Was genau speichert das EU-Register für den Digitalen Produktpass?
Wer darf ein Produkt im EU-DPP-Register registrieren?
Wie lange gilt der Status „überprüft“ im Register?
Bedeutet eine Registrierungskennung, dass ein Produkt ESPR-konform ist?
Gilt das EU-Register für den Digitalen Produktpass nur für Textilien und Mode?
Was passiert, wenn die Überprüfung einer Marke im Register abläuft?
Quellen
- ESPR — Register, Webportal & ZollVerordnung (EU) 2024/1781 vom 13. Juni 2024, Artikel 2 (Begriffsbestimmungen); Artikel 4 Absatz 4 (Mindestabstand von 18 Monaten zwischen Inkrafttreten und Anwendung delegierter Rechtsakte); Artikel 11 (technische Gestaltung und Einsatz des digitalen Produktpasses); Artikel 13 (Digitales Produktpassregister); Artikel 14 und Erwägungsgrund 42 (öffentliches Webportal und Links zu Daten in dezentralen Pässen); Artikel 15 (Zollkontrollen); Artikel 72 Absatz 6 (Frist für Einwände gegen delegierte Rechtsakte); Anhang III (Kennungskategorien des digitalen Produktpasses, einschließlich Hersteller- und Standortkennungen). CELEX 32024R1781 ↗
- EU-DPP-Register — DurchführungsbestimmungenDurchführungsverordnung (EU) 2026/1778 der Kommission vom 16. Juli 2026 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für das gemäß der Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete digitale Produktpassregister, ABl. L, 2026/1778, 17.7.2026 — Artikel 1–24 vollständig, einschließlich Aufbau des Registers (Art. 3), Identitätsüberprüfung (Art. 4–5), Registrierungsprozess (Art. 8), Registrierungsnachweis (Art. 9), Datenaufbewahrung (Art. 10), nationale Verwalter (Art. 7) und Helpdesk (Art. 13). CELEX 32026R1778 ↗
- Gemeinsam genutzte Registerinfrastruktur — weitere ProduktrechtsakteVerordnung (EU) 2023/1542 (Batterien), Artikel 77; Verordnung (EU) 2024/3110 (Bauprodukte), Artikel 76; Verordnung (EU) 2025/2509 (Spielzeugsicherheit), Artikel 19; Verordnung (EU) 2026/405 (Detergenzien und Tenside), Artikel 21 — jeweils in Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1778 als Nutzer desselben Registers genannt.
- Identitätsüberprüfung — eIDASVerordnung (EU) Nr. 910/2014 vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste (qualifizierte elektronische Signaturen, qualifizierte elektronische Siegel, qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter) — in Artikel 4–5 der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1778 durchgängig in Bezug genommen.
- CEN-CENELEC — Beschreibung der RegisterarchitekturCEN-CENELEC, „Digital Product Passport, the cornerstone for the implementation of sustainability and circularity on the European Single Market“ (15. Juli 2026): beschreibt ein von der Europäischen Kommission betriebenes Register, in dem die Kennungen der Produkte, der Hersteller und der Fabriken gespeichert sind, während Verwaltung und Speicherung der Produktdaten an Drittanbieter-Dienstleister delegiert werden. cencenelec.eu ↗
- EU-DPP-Register — Hinweise für WirtschaftsteilnehmerEuropäische Kommission, GD GROW, „DPP Registry User Guide for Economic Operators“, Version 1.03, zuletzt veröffentlicht am 16. September 2026 (PDF, englische Fassung), verlinkt von der DPP-Registerseite der Kommission; Meldung der Kommission „The Digital Product Passport Registry is now live“ vom 20. Juli 2026 (englische Fassung). Benutzerhandbuch (PDF) ↗ · DPP-Registerseite ↗ · Meldung ↗
Die Rechtstexte wurden am 01.10.2026 direkt auf EUR-Lex abgerufen und geprüft; die Seite von CEN-CENELEC, das Benutzerhandbuch und die Webseiten der Kommission wurden am 13.10.2026 abgerufen. Dies sind allgemeine Informationen, keine Rechts-, Finanz- oder Anlageberatung.