COMPLIANCE VERTIEFUNG
Uniformen und Berufskleidung an die öffentliche Hand verkaufen: Artikel 65 der ESPR, die geplanten EU-Vorgaben zur umweltorientierten Vergabe für Bekleidung und wie der DPP zum Nachweis in Ausschreibungen werden könnte
Stand 23. Oktober 2026 verpflichtet keine EU-Vorschrift öffentliche Auftraggeber, beim Kauf von Bekleidung umweltbezogene Anforderungen anzuwenden. Artikel 65 der ESPR ist in Kraft, braucht aber einen delegierten Rechtsakt für Textilien und einen Durchführungsrechtsakt zur Vergabe; keinen von beiden gibt es bisher. Letzteren plant die Kommission für das vierte Quartal 2027, und ein nicht angenommener Vorschlag würde Artikel 65 ersetzen.
Umweltorientierte Vergabe: Zeitplan
- ESPR in Kraft18. Juli 2024Einschl. Artikel 65
- Public Procurement Act9. September 2026Vorgeschlagen
- Delegierter RechtsaktQ3–Q4 2027Indikativ
- DurchführungsrechtsaktQ4 2027Geplant
- Artikel 65 gestrichenZwei Jahre nach Inkrafttreten des ActsFalls wie vorgeschlagen angenommen
Heute: keine verbindlichen EU-Vergabevorgaben für Bekleidung
Was Sie wissen müssen
- 1
Artikel 65 hat noch keinen Anknüpfungspunkt.
Er verpflichtet öffentliche Auftraggeber zu „Mindestanforderungen“ nur für Produkte, die unter einen delegierten ESPR-Rechtsakt fallen, und erst, wenn die Kommission diese per Durchführungsrechtsakt festgelegt hat. Für Textilien gibt es beides nicht. §1
- 2
Was ein Rechtsakt nach Artikel 65 festlegen würde.
Mindestanforderungen in Form von technischen Spezifikationen, Zuschlagskriterien, Bedingungen für die Auftragsausführung oder Zielvorgaben, festgelegt per Durchführungsrechtsakt. Zuschlagskriterien würden je nach Sachlage eine Mindestgewichtung zwischen 15 % und 30 % umfassen; Zielvorgaben würden verlangen, dass mindestens 50 % der Beschaffungen, je Auftraggeber oder auf nationaler Ebene aggregiert, auf die ökologisch nachhaltigsten Produkte entfallen (Art. 65 Abs. 3). §2
- 3
Uniformen, die einzig der Verteidigung oder der nationalen Sicherheit dienen, sind ausgenommen.
Produkte, die einzig der Verteidigung oder der nationalen Sicherheit dienen, sind von den ESPR-Produktgruppen ausgeschlossen (Art. 5 Abs. 5). Polizeiuniformen werden nicht genannt; ihr Status ist offen, ebenso der Status persönlicher Schutzausrüstung. §2
- 4
Durchführungsrechtsakt: geplant, kein Entwurf veröffentlicht.
Have your say 19133 plant die Annahme einer Durchführungsverordnung für Bekleidungstextilien im vierten Quartal 2027. §3
- 5
Ein Vorschlag würde Artikel 65 ersetzen.
Der vorgeschlagene Public Procurement Act, COM(2026) 590, würde Artikel 65 streichen und durch eine allgemeine Pflicht in seinem Artikel 54 ersetzen, ergänzt um eine an Bedingungen geknüpfte Befugnis der Kommission, Merkmale per delegiertem Rechtsakt verbindlich zu machen; eine Gewichtung von 15 % bis 30 % und eine Zielvorgabe von 50 % sieht Artikel 54 nicht vor. §4
- 6
Nachweise heute: Gütezeichen, Testberichte, Zertifizierungen.
Nach der Richtlinie 2014/24/EU können Auftraggeber ein Gütezeichen verlangen (unter Bedingungen, gleichwertige sind zu akzeptieren) oder einen Testbericht bzw. eine Zertifizierung einer Konformitätsbewertungsstelle (Art. 43–44); ein technisches Dossier des Herstellers müssen sie akzeptieren, wenn der Bieter unverschuldet keinen Zugang zu solchen Nachweisen hatte. Den Produktpass erwähnt die Richtlinie nicht. Der Vorschlag würde Auftraggebern erlauben, über ihn eine Konformitätserklärung zu verlangen (Art. 92 Abs. 1). Die EU-GPP-Kriterien für Textilien von 2017 sind freiwillig. §5
Was jetzt zu tun ist
Ihre öffentlichen Kunden erfassen.
Was sie kaufen: Uniformen, Berufskleidung, persönliche Schutzausrüstung, Accessoires oder Dienstleistungen wie Wäscherei und Rücknahme. §6
Die Nachweise sammeln, die Auftraggeber heute akzeptieren.
Gütezeichen, Testberichte und Zertifizierungen; ein technisches Dossier als Rückfallebene. §6
Den Entwurf des Rechtsakts und den Vorschlag verfolgen.
Have your say 19133 für den Entwurf; COM(2026) 590 im Parlament. §6
Stand des Leitfadens: 23. Oktober 2026. Grundlage: ESPR (Verordnung (EU) 2024/1781), Art. 5 Abs. 5 und Art. 65; Richtlinie 2014/24/EU, Art. 43 und 44; Vorschlag COM(2026) 590 (nicht angenommen); Have your say 19133. Vereinfachte Zusammenfassung; maßgeblich sind der vollständige Leitfaden unten und die EU-Texte. Keine Rechtsberatung.
Alles Folgende ist der vollständige Leitfaden mit Quellenangaben. ↑ Zurück zu „Kurz erklärt“
Wenn Sie Uniformen, Berufskleidung oder andere Textilien an öffentliche Auftraggeber liefern: Die EU-Regeln, die umweltbezogene Kriterien in den Ausschreibungen, an denen Sie teilnehmen, verbindlich machen könnten, stehen bereits auf dem Papier, greifen aber noch nicht. Artikel 65 der ESPR braucht einen delegierten Rechtsakt für Textilien und einen Durchführungsrechtsakt zur Vergabe; Letzteren plant die Kommission für das vierte Quartal 2027, und ein Vorschlag vom September 2026 würde Artikel 65 ganz ersetzen.
Im Folgenden: Artikel 65 im Wortlaut, was geplant ist, was der vorgeschlagene Public Procurement Act ändern würde, wie Auftraggeber Nachweise heute prüfen und was der digitale Produktpass hinzufügen könnte. Stand: 23. Oktober 2026.
Keine
Verbindliche EU-Vorgaben zur umweltorientierten Vergabe für Bekleidung, Stand 23. Oktober 2026: Für Artikel 65 gibt es weder einen delegierten Rechtsakt für Textilien noch einen Durchführungsrechtsakt, der angewendet werden könnte.
15–30 %
Mindestgewichtung umweltbezogener Zuschlagskriterien nach Artikel 65 Absatz 3 der ESPR, je nach Sachlage, sobald ein Durchführungsrechtsakt sie festlegt.
50 %
Mindestanteil der Beschaffungen, den Zielvorgaben nach Artikel 65 den ökologisch nachhaltigsten Produkten vorbehalten würden.
Q4 2027
Geplante Annahme des Durchführungsrechtsakts zur Vergabe für Bekleidungstextilien durch die Kommission (Have your say 19133; ein Plan, kein Gesetz).
1. Die Kurzantwort
Stand 23. Oktober 2026 verpflichtet keine EU-Vorschrift öffentliche Auftraggeber, beim Kauf von Bekleidung umweltbezogene Anforderungen anzuwenden. Artikel 65 der ESPR verpflichtet öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber zwar, Mindestanforderungen anzuwenden, aber nur „für die Beschaffung von Produkten, die unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fallen“ (oder für Bau- oder Dienstleistungen, bei denen diese Produkte verwendet werden), und erst, wenn die Kommission diese Anforderungen per Durchführungsrechtsakt festgelegt hat. Für Textilien gibt es beides nicht: Eine Abfrage der Datenbestände des Amts für Veröffentlichungen am 23. Oktober 2026 ergab weder einen delegierten ESPR-Rechtsakt für Textilien noch einen Durchführungsrechtsakt zur Vergabe nach Artikel 65.
| Phase | Was für Bekleidung gilt | Status |
|---|---|---|
| Heute | Artikel 65 ist in Kraft, hat für Textilien aber keinen Anknüpfungspunkt. Auftraggeber können die EU-GPP-Kriterien für Textilprodukte und -dienstleistungen von 2017 nutzen; die Nachweise richten sich nach der Richtlinie 2014/24/EU (Gütezeichen, Testberichte, Zertifizierungen, ein technisches Dossier). | Geltendes Recht ohne Textil-Rechtsakt; die Kriterien sind freiwillig |
| Geplant | Ein delegierter ESPR-Rechtsakt für Textilien (indikativ Q3–Q4 2027; Q4 2027 auf der Seite der Kommission zu Textilbekleidung) und ein Durchführungsrechtsakt zur Vergabe für Bekleidungstextilien (Have your say 19133: Annahme für das vierte Quartal 2027 geplant). | Plan |
| Vorgeschlagen | Der Public Procurement Act, COM(2026) 590, würde Artikel 65 streichen, ihn durch Artikel 54 ersetzen und Auftraggebern erlauben, eine Konformitätserklärung über den Produktpass zu verlangen (Artikel 92 Absatz 1). | Vorschlag, nicht angenommen |
Angebote werden heute daher nach den Kriterien bewertet, die der jeweilige Auftraggeber wählt, im Rahmen etwaiger nationaler Vorschriften zur umweltorientierten Vergabe (nach Erwägungsgrund 101 der ESPR sollten die Mitgliedstaaten nicht daran gehindert werden, solche Vorschriften beizubehalten oder einzuführen), und anhand der Nachweise, die die Vergaberichtlinien zulassen. Wir geben keine ausschreibungs- oder produktspezifische Beratung; die Schritte in Abschnitt 6 sind allgemein gehalten.
2. Artikel 65 der ESPR: was das Gesetz bereits sagt
Artikel 65 der Verordnung (EU) 2024/1781 mit der Überschrift „Umweltorientierte Vergabe öffentlicher Aufträge“ hat drei Absätze. Absatz 1 verpflichtet öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber, im Einklang mit der Richtlinie 2014/24/EU bzw. der Richtlinie 2014/25/EU öffentliche Aufträge gemäß den ‚Mindestanforderungen‘ zu vergeben, und zwar für die Beschaffung der Produkte und auch „von Bau- oder Dienstleistungen, wenn diese Produkte für Tätigkeiten verwendet werden, die Gegenstand solcher Aufträge sind“. Absatz 2 knüpft die Anforderungen an Bedingungen: Sie werden je nach Sachlage festgelegt, unter Berücksichtigung von Wert und Volumen der öffentlichen Aufträge und der Frage, ob Auftraggeber ökologisch nachhaltigere Produkte beschaffen können, „ohne dass unverhältnismäßige Kosten entstehen“.
Absatz 3 ermächtigt die Kommission, mittels Durchführungsrechtsakten Mindestanforderungen in Form von technischen Spezifikationen, Zuschlagskriterien, Bedingungen für die Auftragsausführung oder Zielvorgaben festzulegen. (Im deutschen Wortlaut dieses Unterabsatzes fehlt das Wort ‚Bedingungen‘; Erwägungsgrund 100 spricht von „Bedingungen für die Auftragsausführung“.) Diese Rechtsakte werden gemäß dem „in Artikel 73 Absatz 3 genannten Prüfverfahren“ erlassen. Die übrigen Unterabsätze von Absatz 3 legen ihren Inhalt fest:
| Element | Artikel 65 Absatz 3, Wortlaut | Was das bedeutet |
|---|---|---|
| Gegenstand | „Die Mindestanforderungen werden in Bezug auf die Produktaspekte festgelegt, die in dem gemäß Artikel 4 erlassenen, für die betreffenden Produktgruppen geltenden delegierten Rechtsakt behandelt werden“ (Unterabsatz 2) | Verlangt werden kann nur, was der delegierte Rechtsakt für Textilien regelt: ohne Textil-Rechtsakt keine Anforderungen an Textilien |
| Maßstab | Die Mindestanforderungen „beruhen auf den beiden höchsten Leistungsklassen, den höchsten Punktzahlen oder, falls diese nicht verfügbar sind, auf den bestmöglichen Leistungswerten“ (Unterabsatz 3) | Der delegierte Rechtsakt legt, wo dies angemessen ist, Leistungsklassen fest (Artikel 7 Absatz 4); die Anforderungen zielen auf die Spitze dieser Skala |
| Zuschlagskriterien | „Die Zuschlagskriterien umfassen je nach Sachlage eine Mindestgewichtung im Vergabeverfahren, die zwischen 15 % und 30 % beträgt“ (Unterabsatz 4) | Eine Untergrenze für das Gewicht umweltbezogener Zuschlagskriterien, eingeschränkt durch ‚je nach Sachlage‘ |
| Zielvorgaben | „Die Zielvorgaben sehen vor, dass ein Anteil von mindestens 50 % der auf der Ebene der öffentlichen Auftraggeber oder der Auftraggeber durchgeführten Beschaffungen oder der auf nationaler Ebene aggregierten Beschaffungen auf Jahres- oder Mehrjahresbasis in Bezug auf die ökologisch nachhaltigsten Produkte durchgeführt werden muss“ (Unterabsatz 5, berichtigte Fassung) | Ein Mindestanteil der Beschaffungen, je Auftraggeber oder auf nationaler Ebene aggregiert, der auf die nachhaltigsten Produkte entfällt |
Unterabsatz 5 ist in der am 28. April 2025 berichtigten Fassung zitiert (ABl. L, 2025/90356, in der deutschen Fassung Nummer 3): Die Berichtigung streicht den Verweis „in Unterabsatz 4 genannten“ vor den ökologisch nachhaltigsten Produkten; die englische, französische, spanische, italienische und dänische Fassung sind auf die gleiche Weise berichtigt (in der englischen und spanischen Fassung unter Nummer 4). Erwägungsgrund 100, der erläutert, aber nicht bindet, fügt hinzu, dass es sich um Mindestanforderungen handelt, sodass öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber „zusätzliche und strengere Anforderungen festlegen können sollten“. Seine Angabe von 20 % bis 30 % ist nur ein Beispiel für den Rezyklatanteil; die Spanne des Artikels beträgt 15 % bis 30 %.
Artikel 64 Absatz 1 betrifft Anreize der Mitgliedstaaten, nicht die Vergabe: Solche Anreize müssen „auf die beiden höchsten Leistungsklassen, in denen auf Unionsebene eine Anzahl von Produkten verfügbar ist, oder, falls relevant, auf Produkte mit einem EU-Umweltzeichen ausgerichtet sein“. Anders als Artikel 65 Absatz 3 enthält er den Zusatz „in denen auf Unionsebene eine Anzahl von Produkten verfügbar ist“ und das EU-Umweltzeichen (EU Ecolabel) als Alternative.
Artikel 5 Absatz 5 zieht dem Anwendungsbereich eine klare Grenze: „Produkte, die einzig der Verteidigung oder der nationalen Sicherheit dienen, werden von den Produktgruppen ausgeschlossen“. Uniformen, die einzig der Verteidigung oder der nationalen Sicherheit dienen, fallen daher nicht unter ESPR-Produktgruppen und nicht unter Artikel 65. Polizeiuniformen werden nicht genannt, und keine von uns gefundene Quelle entscheidet, ob ein bestimmter Polizeiartikel der nationalen Sicherheit dient; wir behandeln sie daher weder als erfasst noch als ausgenommen. Die ESPR regelt den Status persönlicher Schutzausrüstung nicht, und der Anwendungsbereich des Textil-Rechtsakts ist noch nicht beschlossen.
Nach Artikel 74 Absatz 3 müssen die Mitgliedstaaten bei Verstößen „mindestens die folgenden Sanktionen verhängen können“: Geldbußen und „den zeitlich befristeten Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge“. Das ist eine Sanktion, die die Mitgliedstaaten vorsehen, keine Befugnis einzelner Auftraggeber; siehe unseren Leitfaden Was passiert bei Nichteinhaltung? ESPR/DPP-Sanktionen und Marktüberwachung.
3. Der geplante Vergaberechtsakt für Textilien
Die Kommission hat für diesen Schritt eine Initiative eröffnet. Die Initiative 19133 auf Have your say, „Textilien – Nachhaltigkeitskriterien bei der Vergabe öffentlicher Aufträge“ (Ares(2026)8097757, veröffentlicht am 28. August 2026), kündigt eine Durchführungsverordnung auf Grundlage von Artikel 65 der ESPR an; federführend ist die Generaldirektion Umwelt. Laut ihrer Zusammenfassung befasst sich die Initiative mit der Entwicklung harmonisierter Anforderungen an die umweltorientierte Vergabe öffentlicher Aufträge im Rahmen der ESPR, um die nachhaltige und kreislauforientierte Beschaffung von Bekleidungstextilien zu fördern und Leitmärkte für nachhaltige Produkte zu schaffen (sinngemäß nach der deutschen Fassung).
Stand 23. Oktober 2026 steht die Rückmeldephase zum Entwurf des Rechtsakts laut der Seite noch bevor, und die Annahme durch die Kommission ist für das vierte Quartal 2027 geplant. Weder ein Entwurf noch Dokumente sind veröffentlicht, der Inhalt des Rechtsakts ist also nicht bekannt. Die Seite spricht von Bekleidungstextilien; Uniformen, Berufskleidung oder persönliche Schutzausrüstung erwähnt sie nicht.
Der Zeitplan folgt einer Zusage der Kommission, nicht einer Rechtsvorschrift. Im ESPR-Arbeitsplan 2025–2030 (COM(2025) 187, Abschnitt 3.4) kündigt die Kommission an, den Spielraum für Mindestanforderungen an die Vergabe öffentlicher Aufträge „für die im Arbeitsplan priorisierten Produkte“ zu prüfen und gleichzeitig deren Ökodesign-Anforderungen zu bewerten, da „sich beide Rechtsakte auf dieselben Produktaspekte erstrecken müssen“; sie werde daher „die beiden Annahmeverfahren parallel durchführen“. Das gilt für alle priorisierten Produkte, nicht speziell für Textilien; die Tabelle in Abschnitt 2.2.1 des Plans führt Textilien/Bekleidung in der JRC-Rangfolge auf Platz 1 der neuen Endprodukte (Eisen und Stahl auf Platz 1 der Zwischenprodukte), mit 2027 als vorläufigem Zeitplan für die Annahme.
Für den delegierten Rechtsakt für Textilien selbst nennt die DPP-Seite der Kommission (geändert am 22. Oktober 2026, geprüft am 23. Oktober 2026) in einem indikativen Zeitplan weiterhin Q3–Q4 2027. Ihre Seite zu Textilbekleidung (Textile apparel, geändert am 7. August 2026) nennt „Q4 2027: Planned adoption of the ESPR Delegated Act for textiles“ (Q4 2027: geplante Annahme des delegierten ESPR-Rechtsakts für Textilien) mit dem Hinweis „Implementation timelines may evolve as legislative and technical work progresses“ (Zeitpläne für die Umsetzung können sich mit dem Fortgang der legislativen und technischen Arbeiten ändern); beide Seiten wurden in der englischen Fassung ausgewertet, die Übersetzungen in Klammern sind unsere eigenen. Keine der beiden Seiten erwähnt die öffentliche Auftragsvergabe. Die beiden Pläne passen auf dem Papier zusammen, ein gemeinsames Datum ist aber nicht bestätigt.
4. Der vorgeschlagene Public Procurement Act: was sich ändern würde
Am 9. September 2026 hat die Kommission mit COM(2026) 590 (Verfahren 2026/0265(COD)) einen Public Procurement Act vorgeschlagen, der die Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU aufheben würde. Es handelt sich um einen Vorschlag, der nur auf Englisch vorliegt; alle Wiedergaben daraus in diesem Abschnitt sind unsere eigene, nicht amtliche Übersetzung. Am 23. Oktober 2026 zeigte das Legislative Observatory des Europäischen Parlaments den Status „Preparatory phase in Parliament“ (vorbereitende Phase im Parlament), die Befassung des Ausschusses mit „Pending final decision on the referral“ (endgültige Entscheidung über die Befassung ausstehend). Rückmeldungen über Have your say (Initiative 15492) sind möglich: Als Enddatum zeigte die Seite am 23. Oktober 2026 den 18. Dezember 2026 (Mitternacht Brüsseler Zeit), und die Frist wird nach Angaben der Seite täglich verlängert, bis der angenommene Vorschlag in allen EU-Sprachen vorliegt; prüfen Sie daher die Seite.
Laut Begründung hebt der Vorschlag die sektoralen Ermächtigungen zur umweltorientierten Vergabe auf und ersetzt sie durch eine einzige, horizontale Ermächtigung: Artikel 54. Nach Artikel 54 Absatz 1 müssten öffentliche Auftraggeber (im englischen Text: public buyers), die Produkte beschaffen, die unter die in Anhang VII aufgeführten Rechtsakte fallen – darunter die ESPR (Nummer 2) –, diejenigen Umweltmerkmale verlangen, die sie für die betreffende Beschaffung für angemessen halten, ausgedrückt in den in diesen Rechtsakten festgelegten Leistungsklassen oder -niveaus, Schwellenwerten, Umweltaspekten oder Anforderungen an die ökologische Nachhaltigkeit. Nach Artikel 54 Absatz 2 könnte die Kommission Merkmale per delegiertem Rechtsakt verbindlich machen, wenn eine tatsächliche Gefahr der Fragmentierung des Binnenmarkts besteht oder die Nachfrage nach Produkten gefördert werden muss, die in den in Anhang VII aufgeführten Rechtsakten der Union genannt sind. Nach Artikel 54 Absatz 3 könnten Auftraggeber in zwei Fällen beschließen, die in solchen delegierten Rechtsakten festgelegten Merkmale nicht zu verlangen: wenn es nur einen möglichen Lieferanten ohne vernünftige Alternative gibt oder wenn unverhältnismäßige Kosten oder eine technische Inkompatibilität entstünden.
| Element | Artikel 65 ESPR (geltendes Recht) | Artikel 54 des Vorschlags (nicht angenommen) |
|---|---|---|
| Instrument | Durchführungsrechtsakte, Prüfverfahren | Eine allgemeine Pflicht mit Ermessen der Auftraggeber (Absatz 1); delegierte Rechtsakte nach Artikel 141 (Absatz 2) |
| Formen | Technische Spezifikationen, Zuschlagskriterien, Bedingungen für die Auftragsausführung oder Zielvorgaben | Spezifikationen, Zuschlagskriterien oder Bedingungen für die Auftragsausführung; keine Zielvorgaben |
| Maßstab | Die beiden höchsten Leistungsklassen, die höchsten Punktzahlen oder die bestmöglichen Leistungswerte | Leistungsklassen oder -niveaus, Schwellenwerte, Umweltaspekte oder Nachhaltigkeitsanforderungen aus den aufgeführten Rechtsakten |
| Gewicht umweltbezogener Zuschlagskriterien | Zwischen 15 % und 30 %, je nach Sachlage | Keines in Artikel 54; nach Artikel 98 Absatz 4 muss das Gewicht der Qualitätskriterien mindestens 30 % der insgesamt vergebenen Punkte ausmachen (bei arbeitsintensiven Aufträgen 50 %; Artikel 98 Absatz 5 lässt Abweichungen zu, wenn die Qualität auf andere Weise sichergestellt ist, etwa durch Spezifikationen), und nach Unionsrecht festgelegte umweltbezogene Zuschlagskriterien, auch aus delegierten Rechtsakten nach Artikel 54, zählen zu diesem Anteil |
| Anteil an den Beschaffungen | Zielvorgaben von mindestens 50 % | Keiner |
| Ausnahmen für Auftraggeber | Kein Absatz mit Ausnahmen | Zwei, in Artikel 54 Absatz 3 |
Die Verbindung zum Produktpass ist Artikel 92 Absatz 1: „Public buyers may require that economic operators provide a declaration of conformity or a declaration of performance and conformity of a product through the digital product passport pursuant to Regulation (EU) 2024/1781“ oder, „where this does not yet exist, other equivalent electronic means“ (unsere nicht amtliche Übersetzung: Öffentliche Auftraggeber können verlangen, dass Wirtschaftsteilnehmer eine Konformitätserklärung oder eine Leistungs- und Konformitätserklärung eines Produkts über den digitalen Produktpass gemäß der Verordnung (EU) 2024/1781 vorlegen, oder, wo es diesen noch nicht gibt, andere gleichwertige elektronische Mittel), und zwar als Nachweis der Konformität mit den Spezifikationen, Zuschlagskriterien oder Bedingungen für die Auftragsausführung. Auftraggeber ‚können‘ dies verlangen (im englischen Text: may) – eine Möglichkeit, keine Pflicht. Der Text spricht von ‚declaration of conformity‘ (Konformitätserklärung), ohne den Zusatz EU, den die Überschrift von Artikel 44 der ESPR enthält („EU-Konformitätserklärung“). Artikel 92 Absatz 2 behält Testberichte und Zertifikate von Konformitätsbewertungsstellen als Nachweise bei.
Angaben zum Ursprung kämen nur unter bestimmten Voraussetzungen in den Produktpass. Der einschlägige Satz von Artikel 28 Absatz 4 beginnt mit „If required for applying requirements under Article 73(2)“ (sofern dies für die Anwendung von Anforderungen nach Artikel 73 Absatz 2 erforderlich ist), also der Anforderungen zur europäischen Präferenz; nur dann würden Wirtschaftsteilnehmer in ihrem Angebot das Ursprungsland der Waren angeben und es gegebenenfalls in den digitalen Produktpass der Waren aufnehmen. Unser Leitfaden ‚Made in‘ und der DPP: Regeln zum Ursprungsland von Kleidung und Schuhen im EU-Zoll- und Verbraucherrecht und was der Produktpass ergänzen könnte erläutert die Ursprungsregeln.
Artikel 147 Absatz 1 würde die ESPR ändern: „Article 65 is deleted“ (Artikel 65 wird gestrichen), ebenso Artikel 74 Absatz 3 Buchstabe b; Verweise darauf gälten als Verweise auf Artikel 54 und Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der neuen Verordnung, Letzterer ein fakultativer Grund, aus dem Auftraggeber einen Wirtschaftsteilnehmer ausschließen können, der Pflichten aus einschlägigem Unionsrecht verletzt hat. Der Rechtsakt würde ab einem Zeitpunkt zwei Jahre nach seinem Inkrafttreten gelten (Artikel 149), ohne früheren Termin für Artikel 147; Artikel 65 bliebe also bis dahin Teil der ESPR. Es gibt keinen Durchführungsrechtsakt nach Artikel 65, der übergeleitet werden müsste.
5. Wie Nachweise in Ausschreibungen heute funktionieren und was der DPP ändern könnte
Heute gelten die Nachweisregeln der Richtlinie 2014/24/EU. Ein öffentlicher Auftraggeber kann „ein bestimmtes Gütezeichen als Nachweis dafür verlangen“, dass die Leistung den geforderten Merkmalen entspricht (Artikel 43 Absatz 1), sofern fünf Bedingungen erfüllt sind, darunter, dass die Anforderungen an das Gütezeichen von einem Dritten festgelegt werden, auf den der antragstellende Wirtschaftsteilnehmer keinen maßgeblichen Einfluss ausüben kann. Zudem muss der Auftraggeber „alle Gütezeichen, die bestätigen, dass die Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen gleichwertige Gütezeichen-Anforderungen erfüllen“, akzeptieren. Er kann „einen Testbericht einer Konformitätsbewertungsstelle oder eine von dieser ausgegebene Zertifizierung“ verlangen (Artikel 44 Absatz 1) und muss andere geeignete Nachweise akzeptieren, „wie z. B. ein technisches Dossier des Herstellers“, wenn der Wirtschaftsteilnehmer aus Gründen, die er nicht zu verantworten hat, keinen Zugang zu Zertifikaten oder Testberichten hatte (Artikel 44 Absatz 2). Den digitalen Produktpass erwähnt die Richtlinie nicht.
Für Textilien können Auftraggeber auf die EU-GPP-Kriterien für Textilprodukte und -dienstleistungen zurückgreifen, SWD(2017) 231 final vom 6. Juni 2017; ausgewertet haben wir die deutsche Fassung der Kommission (Übersetzungen in Klammern und Wiedergaben von der GPP-Seite sind unsere eigenen). Dort heißt es: „Die Anwendung der Kriterien geschieht auf freiwilliger Basis.“ Die GPP-Seite der Kommission führt sie weiterhin unter „Voluntary Criteria“ (freiwillige Kriterien) und nennt die ESPR unter den Rechtsvorschriften, die verbindlich sind oder verbindlich werden, sobald nachgelagerte Rechtsakte mit Mindestanforderungen für öffentliche Aufträge erlassen sind. Die Kriterien umfassen Uniformen, Berufskleidung, persönliche Schutzausrüstung (PSA) und Accessoires, Innenraumtextilien sowie Wäscherei-, Pflege- und Rücknahmedienstleistungen für Textilprodukte; eine Fußnote hält fest: „Aufgrund von EU-Vorschriften und/oder nationalen Vorschriften geltende Leistungsanforderungen an PSA haben Vorrang vor allen anderen Leistungsanforderungen einer umweltfreundlichen Beschaffung.“ Das ist die einzige EU-Quelle, die wir gefunden haben, die Uniformen und Berufskleidung nennt, und sie ist freiwillig (geprüft in der deutschen Fassung).
Zur Überprüfung heißt es in den Kriterien, dass für eine Reihe von Kriterien die Vorlage von Testberichten als Nachweis vorgeschlagen wird. Sie erwähnen auch eine Überprüfung anhand von Textilprodukten mit dem EU-Umweltzeichen oder einem anderen einschlägigen Umweltzeichen des Typs I, die dieselben Anforderungen erfüllen, und regen an, dass bei Angebotsabgabe eine Eigenerklärung als ausreichend angesehen werden könnte und Tests erst später angefordert werden.
Was könnte der Produktpass ändern? Sobald ein delegierter Rechtsakt für Textilien vorliegt, entscheidet er, was der Pass enthält. Nach Anhang III der ESPR kann er unter anderem „Unterlagen und Informationen über die Konformität, die nach dieser Verordnung oder anderen für das Produkt geltenden Rechtsvorschriften der Union erforderlich sind, z. B. Konformitätserklärung, technische Unterlagen oder Konformitätsbescheinigungen“ vorsehen (Buchstabe e), und Leistungsinformationen können nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i verlangt werden. Ein Rechtsakt nach Artikel 65 würde dieselben Produktaspekte betreffen. Die Daten, die ein Auftraggeber prüft, und die Daten im Pass kämen dann möglicherweise aus einem einzigen Rechtsakt und lägen an einem Ort. Ob sich ein Auftraggeber auf den Pass als Nachweis stützen darf, entscheidet das Vergaberecht: Die geltende Richtlinie nennt ihn nicht; Artikel 92 Absatz 1 des Vorschlags würde es tun.
Unser Leitfaden Braucht Kleidung künftig eine CE-Kennzeichnung? ESPR-Konformitätsbewertung, EU-Konformitätserklärung und was die Digitalisierungs-Einigung von 2026 ändert erläutert die Konformitätserklärung nach der ESPR, und EU Ecolabel für Textilien: Warum es EmpCos Zertifizierungssystem-Test überspringt behandelt das Umweltzeichen, auf das Artikel 64 und die Kriterien von 2017 verweisen.
6. Was Sie jetzt tun sollten
| Schritt | Warum |
|---|---|
| Erfassen Sie, welche öffentlichen Kunden und Ausschreibungen Sie bedienen und was diese kaufen: Uniformen, Berufskleidung, persönliche Schutzausrüstung und Accessoires oder Textildienstleistungen wie Wäscherei, Pflege und Rücknahme, einschließlich Mietmodellen | Diese Kategorien nennen die Kriterien von 2017. Produkte, die einzig der Verteidigung oder der nationalen Sicherheit dienen, fallen nicht unter ESPR-Produktgruppen (Artikel 5 Absatz 5). |
| Sammeln Sie die Nachweise, die Auftraggeber heute akzeptieren: Gütezeichen, Testberichte und Zertifizierungen von Konformitätsbewertungsstellen sowie ein technisches Dossier als Rückfallebene | Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 43 und 44; die Kriterien von 2017 schlagen für eine Reihe von Kriterien Testberichte als Nachweis vor. |
| Planen Sie, Leistungs- und Compliance-Daten im Produktpass zu führen, sobald der delegierte Rechtsakt für Textilien sie festlegt | Nach Anhang III kann der Rechtsakt Konformitätsunterlagen wie die Konformitätserklärung einbeziehen; ein Rechtsakt nach Artikel 65 würde dieselben Produktaspekte betreffen. |
| Bereiten Sie einen Prozess vor, mit dem Sie je Produkt eine Konformitätserklärung ausstellen | Nach Artikel 92 Absatz 1 des Vorschlags könnten Auftraggeber sie über den Produktpass verlangen; siehe unseren in Abschnitt 5 genannten Leitfaden zur CE-Kennzeichnung. |
| Halten Sie belegte Ursprungsdaten bereit, wenn Sie in Vergabeverfahren anbieten, in denen Regeln zur europäischen Präferenz gelten könnten | Nach Artikel 28 Absatz 4 des Vorschlags wäre der Ursprung der Waren im Angebot und gegebenenfalls im Produktpass nur für diese Anforderungen anzugeben. |
| Behalten Sie Have your say 19133 (Entwurf des Rechtsakts) und COM(2026) 590 im Parlament im Blick; nutzen Sie das offene Rückmeldefenster zur Initiative 15492, wenn Sie Stellung nehmen möchten | Die Rückmeldephase zum Entwurf des Rechtsakts ist angekündigt, aber noch nicht eröffnet; die Frist für 15492 verschiebt sich täglich (18. Dezember 2026, Stand der Anzeige am 23. Oktober 2026). |
DPP-AUDIT
Bereiten Sie Ihre Nachweise für Ausschreibungen vor, bevor die Textilregeln kommen.
Wir erfassen die Leistungs-, Ursprungs- und Konformitätsdaten, die Ihre öffentlichen Kunden verlangen könnten, damit sie vom ersten Tag an gebündelt in einem Produktpass bereitstehen können. Unter NDA.
Ihr DPP-Audit starten7. Termine im Blick
| Datum | Was | Quelle |
|---|---|---|
| 6. Juni 2017 | EU-GPP-Kriterien für Textilprodukte und -dienstleistungen veröffentlicht (freiwillig) | SWD(2017) 231 final |
| 18. Juli 2024 | Die ESPR tritt in Kraft, einschließlich Artikel 65 | Verordnung (EU) 2024/1781, Artikel 80 (veröffentlicht am 28. Juni 2024) |
| 16. April 2025 | ESPR-Arbeitsplan 2025–2030 angenommen; Textilien/Bekleidung in der JRC-Rangfolge auf Platz 1 der neuen Endprodukte, vorläufig 2027 | COM(2025) 187 |
| 28. April 2025 | Berichtigung von Artikel 65 Absatz 3 Unterabsatz 5 | ABl. L, 2025/90356 |
| 28. August 2026 | Have your say 19133 veröffentlicht: Durchführungsrechtsakt zur Vergabe für Bekleidungstextilien | Have your say, Initiative 19133 |
| 9. September 2026 | Die Kommission schlägt den Public Procurement Act vor, COM(2026) 590 | Legislative Observatory, 2026/0265(COD) |
| Frühestens 18. Dezember 2026 | Ende der Rückmeldefrist zu COM(2026) 590, Stand der Anzeige am 23. Oktober 2026; täglich verlängert, bis alle Sprachfassungen vorliegen | Have your say, Initiative 15492 |
| Q3–Q4 2027 (indikativ) | Annahme des delegierten ESPR-Rechtsakts für Textilien (die Seite zu Textilbekleidung nennt Q4 2027) | DPP-Seite und Seite zu Textilbekleidung der Kommission |
| Q4 2027 (geplant) | Annahme des Durchführungsrechtsakts zur Vergabe für Bekleidungstextilien durch die Kommission | Have your say, Initiative 19133 |
| Zwei Jahre nach Inkrafttreten | Der Public Procurement Act würde gelten und Artikel 65 der ESPR wäre gestrichen, falls er wie vorgeschlagen angenommen wird | COM(2026) 590, Artikel 147 Absatz 1 und Artikel 149 |
Häufig gestellte Fragen
Müssen öffentliche Auftraggeber nach EU-Recht schon ‚grüne‘ Uniformen kaufen?
Was wird Artikel 65 der ESPR verlangen?
Ersetzt der DPP Zertifikate in Ausschreibungen?
Sind Polizei-, Armee- oder PSA-Uniformen erfasst?
Was ändert sich, wenn der Public Procurement Act angenommen wird?
Quellen
- ESPRVerordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG (ABl. L, 2024/1781, 28.6.2024). Erwägungsgründe 100 und 101; Artikel 5 Absatz 5, Artikel 7 Absätze 2 und 4, Artikel 44, Artikel 64 Absatz 1, Artikel 65, Artikel 74 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 80; Anhang III. Die Berichtigung (ABl. L, 2025/90356, 28.4.2025) berichtigt in der deutschen Fassung unter Nummer 3 Artikel 65 Absatz 3 Unterabsatz 5; keine Berichtigung betrifft die Artikel 5, 64 oder 74. CELEX 32024R1781 ↗ · Berichtigung vom 28.4.2025 ↗
- COM(2026) 590 — VorschlagEuropäische Kommission, Proposal for a Regulation of the European Parliament and of the Council on public contracts and concessions, repealing Directives 2014/23/EU, 2014/24/EU and 2014/25/EU, and amending Regulations (EC) No 1370/2007, (EU) 2023/1542, (EU) 2024/1157, (EU) 2024/1252, (EU) 2024/1735, (EU) 2024/1781, (EU) 2024/2847, (EU) 2024/3110 and (EU) 2025/40, and Directives 2008/98/EC, (EU) 2019/882, (EU) 2022/2381, (EU) 2023/1791 and (EU) 2024/1760 (Public Procurement Act), COM(2026) 590 final, 9.9.2026. Begründung; Artikel 26 Absatz 1, Artikel 28 Absatz 4, Artikel 54, Artikel 73 Absatz 2, Artikel 92, Artikel 98 Absätze 4 und 5, Artikel 141, Artikel 147 Absatz 1 und Artikel 149; Anhang VII. Nur auf Englisch; nicht angenommen. CELEX 52026PC0590 (EN) ↗
- Legislative ObservatoryEuropäisches Parlament, Legislative Observatory, Verfahren 2026/0265(COD), Public Procurement Act: Status ‚Preparatory phase in Parliament‘, Befassung des Ausschusses ausstehend, kein wichtiges Ereignis nach dem 9.9.2026 (abgerufen am 23.10.2026). Nur auf Englisch und Französisch. Legislative Observatory (EN) ↗
- Have your say 15492Europäische Kommission, Have your say, Initiative 15492, EU-Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge – Überarbeitung: Rückmeldungen zu COM(2026) 590, am 23.10.2026 angezeigtes Enddatum: 18. Dezember 2026, täglich verlängert, bis der Vorschlag in allen EU-Sprachen vorliegt. Deutsche Fassung der Seite ausgewertet; die Dokumente zum Vorschlag liegen nur auf Englisch vor. Have your say, Initiative 15492 (DE) ↗
- Have your say 19133 — PlanEuropäische Kommission, Have your say, Initiative 19133, Textilien – Nachhaltigkeitskriterien bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, Ares(2026)8097757, veröffentlicht am 28.8.2026: Durchführungsverordnung, Generaldirektion Umwelt; Rückmeldungen zum Entwurf bevorstehend; Annahme durch die Kommission für das vierte Quartal 2027 geplant (abgerufen am 23.10.2026). Kurztitel und Zusammenfassung in der deutschen Fassung ausgewertet. Have your say, Initiative 19133 (DE) ↗
- ESPR-Arbeitsplan — PlanMitteilung der Kommission, Arbeitsplan 2025-2030 für Ökodesign für nachhaltige Produkte und für die Energieverbrauchskennzeichnung, COM(2025) 187 final, 16.4.2025. Abschnitte 2.2.1 und 3.4. CELEX 52025DC0187 ↗
- EU-GPP-Kriterien — freiwilligArbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen, EU-Kriterien für die umweltorientierte öffentliche Beschaffung von Textilerzeugnissen und textilen Dienstleistungen, SWD(2017) 231 final, 6.6.2017 (freiwillig). Abschnitte 1, 1.1 (mit Fußnote 1), 1.2 und 1.3; deutsche Fassung der Kommission, auf der GPP-Seite veröffentlicht, geprüft am 23.10.2026 (Deckblatt der deutschen Fassung: „draft“). Auf der Seite GPP Criteria and Requirements der Kommission unter ‚Voluntary Criteria‘ aufgeführt (abgerufen am 23.10.2026). Kriterien (CIRCABC, DE) ↗ · GPP-Seite (EN) ↗
- Richtlinie 2014/24/EURichtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65). Artikel 43 und 44; die späteren Änderungsrechtsakte ändern diese Artikel nicht. CELEX 32014L0024 ↗
- Europäische KommissionEuropäische Kommission, Seite Digital Product Passport mit dem indikativen DPP-Zeitplan (geändert am 22. Oktober 2026) und Seite Textile apparel (geändert am 7. August 2026). Englische Fassungen, geprüft am 23.10.2026. DPP-Seite (EN) ↗ · Seite Textile apparel (EN) ↗
Die Rechtsakte wurden in ihren Amtsblatt-Fassungen gelesen, die das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union veröffentlicht (EUR-Lex); die Zitate aus Rechtsakten und aus dem Arbeitsplan folgen den deutschen Sprachfassungen. Die Datenbestände des Amts für Veröffentlichungen wurden am 23.10.2026 nach späteren Rechtsakten, Änderungen und Berichtigungen durchsucht. COM(2026) 590, das Legislative Observatory (nur auf Englisch und Französisch) und die DPP- und GPP-Seiten der Kommission sind nur oder vorwiegend englischsprachige Arbeitsquellen; Wiedergaben daraus sind unsere eigene, nicht amtliche Übersetzung, englische Zitate stehen im Originalwortlaut. Die Seiten auf Have your say und die GPP-Kriterien von 2017 wurden in der deutschen Fassung geprüft und werden nach ihr zitiert. Die Webseiten wurden zuletzt am 23.10.2026 geprüft; COM(2026) 590 (an diesem Tag weiterhin nur auf Englisch) und die Kriterien von 2017 wurden am 21.10.2026 gelesen, die deutsche Fassung der Kriterien am 23.10.2026. Dies sind allgemeine Informationen, keine Rechts-, Finanz- oder Anlageberatung.