COMPLIANCE VERTIEFUNG
Die EU-Zwangsarbeitsverordnung: Was Modemarken bis zum 14. Dezember 2027 vorbereiten müssen
Ab dem 14. Dezember 2027 verbietet die Verordnung (EU) 2024/3015 Wirtschaftsakteuren, in Zwangsarbeit hergestellte Produkte auf dem Unionsmarkt in Verkehr zu bringen, dort bereitzustellen oder aus der EU auszuführen. Erfasst sind Produkte, bei denen auf einer beliebigen Stufe der Lieferkette insgesamt oder teilweise Zwangsarbeit eingesetzt wurde. Das Verbot gilt für alle Produkte und für Unternehmen jeder Größe. Durchgesetzt wird es durch Untersuchungen: Die Behörden fragen die betroffenen Unternehmen zunächst, was sie gegen Zwangsarbeitsrisiken unternommen haben, es sei denn, dies würde das Ergebnis der Bewertung gefährden. Ein festgestellter Verstoß führt zu einem Verbot; die Produkte müssen dann vom Markt genommen und aus dem Verkehr gezogen, also entsorgt werden.
Dieser Leitfaden erläutert, was das Verbot besagt, welche Termine gelten, wie eine Untersuchung abläuft und welche Nachweise Behörden anfordern können. Grundlage sind die Verordnung und die Leitlinien der Kommission, die am 3. September 2026 im Amtsblatt veröffentlicht wurden. Außerdem zeigt der Leitfaden, welche Rolle der digitale Produktpass spielt: Die Verordnung schreibt ihn nicht vor, nennt aber seine eindeutige Kennung als eine Möglichkeit, ein Produkt zu identifizieren.
14. Dez. 2027
Ab diesem Tag gilt das Verbot (Artikel 39). Die Verordnung ist am 13. Dezember 2024 in Kraft getreten; die Leitlinien der Kommission wurden am 3. September 2026 im Amtsblatt veröffentlicht.
30 Arbeitstage
So viel Zeit hat ein Wirtschaftsakteur, um in der Voruntersuchung auf die Aufforderung der federführend zuständigen Behörde zu antworten (Artikel 17 Absatz 2).
Keine Größenschwelle
Das Verbot gilt für jeden Wirtschaftsakteur; nach Angaben der Kommission gilt es für Unternehmen jeder Größe. Für KMU gibt es flankierende Maßnahmen und Kontaktstellen (Artikel 10).
1. Was das Verbot besagt
Artikel 3 besteht aus einem einzigen Satz: „Wirtschaftsakteure dürfen in Zwangsarbeit hergestellte Produkte weder auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringen oder bereitstellen, noch dürfen sie solche Produkte ausführen.“ Seine Reichweite erhält das Verbot durch die Begriffsbestimmungen. Ein „in Zwangsarbeit hergestelltes Produkt“ ist ein Produkt, bei dem „auf einer beliebigen Stufe seiner Gewinnung, Ernte, Erzeugung oder Herstellung insgesamt oder teilweise Zwangsarbeit eingesetzt wurde“, auch bei der Be- oder Verarbeitung auf einer beliebigen Stufe seiner Lieferkette (Artikel 2 Nummer 7). Der Begriff der Zwangsarbeit bestimmt sich nach Artikel 2 des IAO-Übereinkommens Nr. 29 und schließt Zwangsarbeit von Kindern ein (Nummer 1); die Verordnung erfasst zudem von staatlichen Behörden auferlegte Zwangsarbeit im Sinne des IAO-Übereinkommens Nr. 105 (Nummer 2).
Nach dem Wortlaut von Artikel 2 Nummer 7 kann ein Kleidungsstück wegen Zwangsarbeit bei der Erzeugung seiner Rohstoffe oder in einem beliebigen Verarbeitungsschritt unter das Verbot fallen, nicht erst wegen Zwangsarbeit in der letzten Fertigungsstufe. Auch der Online-Verkauf ist erfasst: Ein Produkt, das online oder über eine andere Form des Fernabsatzes zum Verkauf angeboten wird, gilt als auf dem Markt bereitgestellt, wenn sich das Angebot an Endnutzer in der Union richtet (Artikel 4).
Artikel 1 zieht zwei Grenzen. Die Verordnung gilt nicht für die Rücknahme von Produkten, die den Endnutzer auf dem Unionsmarkt bereits erreicht haben (Absatz 2), und mit ihr werden „keine zusätzlichen Sorgfaltspflichten für die Wirtschaftsakteure eingeführt“, die über die bereits im Unionsrecht oder im nationalen Recht vorgesehenen hinausgehen (Absatz 3).
2. Wer betroffen ist und welche Termine gelten
Das Verbot richtet sich an Wirtschaftsakteure. „Wirtschaftsakteur“ ist jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die Produkte auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt oder bereitstellt oder Produkte ausführt (Artikel 2 Nummer 9). Die Seite der Kommission, die die Funktionsweise der Verordnung erläutert, nennt unter den erfassten Unternehmen Hersteller, Einführer, Vertriebsunternehmen, Einzelhändler und Online-Verkäufer; auf ihrer Seite zur Umsetzung heißt es, die Anforderung gelte für Unternehmen jeder Größe, wobei KMU gezielt unterstützt würden.
| Datum | Was geschieht | Quelle |
|---|---|---|
| 13. Dezember 2024 | Die Verordnung tritt in Kraft. Einige wenige Bestimmungen, darunter die zur Datenbank, zu den Leitlinien und zur Mitteilung der Sanktionsvorschriften, gelten bereits ab diesem Tag. | Artikel 39 |
| 30. Juni 2026 | Die Kommission startet das zentrale Portal gegen Zwangsarbeit und ein Vorbereitungspaket. | Umsetzungsseite der Kommission |
| 3. September 2026 | Die Leitlinien der Kommission für die Anwendung der Verordnung werden im Amtsblatt veröffentlicht (C/2026/4637). | Amtsblatt, Reihe C |
| 14. Dezember 2026 | Frist für die Mitgliedstaaten, der Kommission ihre Sanktionsvorschriften mitzuteilen. | Artikel 37 Absatz 3 |
| 14. Dezember 2027 | Das Verbot gilt. Die zentrale Anlaufstelle für die Übermittlung von Informationen, über die mutmaßliche Fälle gemeldet werden können, steht zur Verfügung. | Artikel 39; Umsetzungsseite der Kommission |
| 14. Dezember 2029 | Frist für die erste Bewertung der Durchsetzung und Durchführung der Verordnung durch die Kommission; danach folgen alle fünf Jahre weitere Bewertungen. | Artikel 38 Absatz 1 |
Die Datenbank für Bereiche und Produkte mit Zwangsarbeitsrisiko war bis zum 14. Juni 2026 öffentlich zugänglich zu machen (Artikel 8 Absatz 3). Am 3. Oktober 2026 beschrieb die Seite der Kommission zur Datenbank zwar deren Zweck und Inhalt, kennzeichnete sie aber als „Database in development“ (Datenbank in Entwicklung). Nach Artikel 8 dient die Datenbank der Orientierung und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie stützt sich auf unabhängige und überprüfbare Informationen internationaler Organisationen, insbesondere der IAO und der Vereinten Nationen, oder institutioneller, wissenschaftlicher oder akademischer Einrichtungen; Informationen, in denen Wirtschaftsakteure direkt benannt werden, veröffentlicht sie nicht.
3. Wie eine Untersuchung abläuft
Die Behörden gehen risikobasiert vor (Artikel 14). Für die Priorisierung ziehen sie gegebenenfalls folgende Kriterien heran: das Ausmaß und die Schwere der mutmaßlichen Zwangsarbeit, einschließlich der Frage, ob von staatlichen Behörden auferlegte Zwangsarbeit ein Grund zur Sorge sein könnte, die Menge der auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebrachten oder bereitgestellten Produkte und den Anteil des verdächtigen Teils am Endprodukt. Findet die mutmaßliche Zwangsarbeit außerhalb der EU statt, ist die Kommission federführend zuständig; findet sie in einem Mitgliedstaat statt, ist es eine zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats (Artikel 15). Bei der Einleitung der Voruntersuchung konzentriert sich die federführend zuständige Behörde so weit wie möglich auf die Wirtschaftsakteure und gegebenenfalls die Produktlieferanten, die in der Lieferkette am nächsten an dem Bereich tätig sind, in dem Zwangsarbeit stattfinden könnte, und die größte Hebelwirkung haben, um den Einsatz von Zwangsarbeit zu verhindern, zu minimieren und zu beenden (Artikel 14 Absatz 4).
| Phase | Was geschieht | Fristen |
|---|---|---|
| Voruntersuchung (Artikel 17) | Bevor sie eine Untersuchung einleitet, fragt die federführend zuständige Behörde die zu bewertenden Wirtschaftsakteure und gegebenenfalls andere Produktlieferanten, welche Maßnahmen diese ergriffen haben, um das Zwangsarbeitsrisiko in ihren Geschäftsabläufen und Lieferketten zu ermitteln, zu verhindern, zu minimieren, zu beenden oder entsprechende Abhilfe zu schaffen, es sei denn, dies würde das Ergebnis der Bewertung gefährden. | Antwort innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Erhalt der Aufforderung; anschließend schließt die Behörde die Voruntersuchung innerhalb von 30 Arbeitstagen ab und stellt fest, ob ein begründeter Verdacht besteht. |
| Untersuchung (Artikel 18 und 19) | Die Wirtschaftsakteure werden über die Einleitung der Untersuchung und die betroffenen Produkte unterrichtet, außerdem über die Gründe, es sei denn, dies gefährdet das Ergebnis der Untersuchung; sie können Unterlagen und Informationen vorlegen. Überprüfungen vor Ort sind in Ausnahmefällen möglich; außerhalb der EU nur mit Zustimmung der betreffenden Wirtschaftsakteure und unter weiteren Voraussetzungen. | Unterrichtung innerhalb von 3 Arbeitstagen nach der Entscheidung über die Einleitung der Untersuchung. Für angeforderte Informationen setzt die Behörde eine Frist von mindestens 30 und höchstens 60 Arbeitstagen; die Wirtschaftsakteure können mit einer entsprechenden Begründung eine Verlängerung beantragen (Artikel 18 Absatz 4). |
| Entscheidung (Artikel 20 und 22) | Wird ein Verstoß festgestellt: ein Verbot des Inverkehrbringens, der Bereitstellung und der Ausfuhr der Produkte; eine Anordnung, sie vom Markt zu nehmen, einschließlich der Entfernung entsprechender Inhalte von Online-Schnittstellen; und eine Anordnung, sie aus dem Verkehr zu ziehen oder, falls die beanstandeten Bestandteile ausgetauscht werden können, diese Bestandteile aus dem Verkehr zu ziehen. | Die Behörde bemüht sich, innerhalb von 9 Monaten nach Einleitung der Untersuchung ihre Entscheidung zu erlassen oder die Untersuchung abzuschließen; für die Umsetzung der Anordnungen gelten Fristen von mindestens 30 Arbeitstagen (bei verderblichen Produkten, Tieren und Pflanzen mindestens 10 Arbeitstage). |
| Durchsetzung (Artikel 23 bis 30) | Die zuständigen Behörden setzen die Entscheidung auf dem Markt durch; die Zollbehörden stützen sich auf sie, um die Überlassung entsprechender Produkte zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr auszusetzen und, wenn sich der Verstoß bestätigt, abzulehnen. | Ergeben sich aus der Entscheidung und den Zollbestimmungen. |
Zwei Bestimmungen haben besonderes Gewicht. Erstens kann die Behörde einen Verstoß „auf der Grundlage anderer verfügbarer Informationen“ feststellen, wenn ein Wirtschaftsakteur ohne hinreichende Begründung die Vorlage der angeforderten Informationen verweigert oder sie nicht fristgerecht vorlegt, wenn er unvollständige oder unrichtige Angaben macht, um die Untersuchung zu blockieren, oder wenn er irreführende Angaben macht oder die Untersuchung in anderer Weise behindert (Artikel 20 Absatz 2). Zweitens gilt die Abfallhierarchie, wenn Produkte aus dem Verkehr gezogen werden müssen: Sie werden recycelt oder, wenn dies nicht möglich ist, unbrauchbar gemacht (Artikel 25). Für Kleidung, Bekleidungszubehör und Schuhe halten die Leitlinien der Kommission (Abschnitt 5.1.1.1) ergänzend fest, dass diese Produkte im Einklang mit den Ausnahmen vom ESPR-Vernichtungsverbot in der Delegierten Verordnung (EU) 2026/296 vernichtet werden können; siehe unseren Leitfaden zum Vernichtungsverbot.
Die Sanktionen sind national geregelt und knüpfen an die Nichteinhaltung einer Entscheidung an (Artikel 37). Sie müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein, und die Mitgliedstaaten müssen ihre Vorschriften der Kommission bis zum 14. Dezember 2026 mitteilen.
4. Welche Nachweise Behörden anfordern können
Die Verordnung schreibt kein Verfahren zur Erfüllung von Sorgfaltspflichten vor, doch Artikel 17 verlangt Auskunft darüber, was Sie unternommen haben. Abschnitt 4.7 der Leitlinien der Kommission enthält eine beispielhafte, nicht abschließende Liste von Informationen, die angefordert werden können; die Leitlinien selbst führen keine Verpflichtungen für Unternehmen ein (Abschnitt 6.1). Für eine Modemarke lässt sich die Liste als Checkliste nutzen:
| Kategorie (Abschnitt der Leitlinien) | In den Leitlinien genannte Beispiele (Auswahl) |
|---|---|
| Ihre Maßnahmen gegen das Zwangsarbeitsrisiko (4.7.1) | Unternehmensrichtlinien und Verhaltenskodizes; Beschaffungsrichtlinien, Verhaltenskodizes für Lieferanten, Vertragsklauseln über das Verbot von Zwangsarbeit, Onboarding und Überwachung von Lieferanten; sektorspezifische Risikobewertungen; ein Beschwerdeverfahren; die Teilnahme an Multi-Stakeholder-Zertifizierungssystemen oder einer Branchenzertifizierung; die Einbeziehung von Interessenträgern; Berichte über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten; Pläne für Korrekturmaßnahmen; unabhängige Prüfberichte Dritter. |
| Arbeitsbedingungen am Ort der mutmaßlichen Zwangsarbeit (4.7.2) | Niederschriften von Arbeitnehmeranhörungen und schriftliche Zeugenaussagen; Sozialaudits; Fotos oder Videos von Arbeitsbedingungen; Arbeitnehmerverzeichnisse, Arbeitnehmervereinbarungen und -verträge, Lohn- und Gehaltsabrechnungen sowie Finanzunterlagen; Ergebnisse durchgeführter Untersuchungen (etwa von Gewerkschaften oder Arbeitnehmervertretern); Informationen über Abhilfe. |
| Angaben zur Identifizierung des Produkts (4.7.3.1) | Informationen aus Rückverfolgungsinstrumenten sowie Handels-, Zoll- und Versanddaten; Ergebnisse von Laboruntersuchungen, einschließlich Isotopenbestimmungen; Beschreibung, Name oder Marke, HS- oder CN-Code, Typ-, Referenz-, Modell-, Chargen- oder Seriennummer oder die eindeutige Kennung des digitalen Produktpasses; Lieferkettenzertifikate und Daten zur Rückverfolgbarkeit von Rohstoffen; Unterlagen, die das Produkt mit seiner Rohstoffquelle in Verbindung bringen; Stücklisten; Ursprungszeugnisse; Mengen und Werte; Bestand und Lagerorte. |
| Struktur der Lieferkette und Akteure (4.7.3.2) | Eine Beschreibung der Lieferkette; für die wichtigsten Produktionsschritte eine Liste der Hersteller, Erzeuger und Lieferanten mit Name, Handelsname oder eingetragener Handelsmarke, Kontaktdaten, eindeutiger Identifikationsnummer im Land der Niederlassung und gegebenenfalls EORI-Nummer; Lieferkettenkarten, aus denen Ebenen und Unterebenen ersichtlich sind und die direkte wie indirekte Lieferanten zeigen; Eigentümerstrukturen und Beziehungen zu Lieferanten und zwischengeschalteten Akteuren. |
| Betriebseinrichtung und Standort, Transaktionen, Produktion (4.7.3.3 bis 4.7.3.5) | Namen, Anschriften und Betriebseinheiten der Standorte und Einrichtungen in wichtigen Produktionsphasen, sofern verfügbar mit Geolokalisierungsdaten wie Satellitenbildern oder GPS-Koordinaten; Bestellungen, Rechnungen und Quittungen, Ladelisten, Zahlungsunterlagen, Bestandsaufzeichnungen, Versanddokumente sowie Ein- und Ausfuhrunterlagen; Produktionsaufträge, Berichte über die Produktionskapazität des Werks und Nachweise für die Kohärenz zwischen Eingangs- und Ausgangsmengen. |
Die Leitlinien stellen zweierlei klar. Die Liste ordnet die Informationen nicht nach Wichtigkeit, und ihre Bereitstellung hat „nicht zwangsläufig zur Folge, dass der Wirtschaftsakteur entlastet ist“ (Abschnitt 4.7). Zugleich liegt die Beweislast bei der Behörde: Sie muss glaubwürdige Nachweise dafür vorlegen, dass Zwangsarbeit zur Herstellung der Produkte eingesetzt wurde und dass die untersuchten Wirtschaftsakteure diese Produkte auf dem Unionsmarkt bereitgestellt oder aus der EU ausgeführt haben (Abschnitt 4.8.1.1).
5. Welche Rolle der digitale Produktpass spielt
Die Verordnung schreibt keinen digitalen Produktpass vor. Sie erwähnt ihn in Erwägungsgrund 56. Dort geht es um die Informationen, die die Zollbehörden benötigen, um Produkte zu identifizieren, auf die sich eine Verbotsentscheidung bezieht: Diese Informationen sollten die nach Unionsrecht erforderlichen Angaben zur Identifizierung des Produkts umfassen, etwa eine Typ-, Referenz-, Modell-, Chargen- oder Seriennummer „oder eindeutige Kennung des digitalen Produktpasses“. Die zugrunde liegende Befugnis steht in Artikel 27: Die Kommission kann durch delegierten Rechtsakt Produkte festlegen, für die zusätzliche Informationspflichten gegenüber dem Zoll gelten. Wer ein solches Produkt in das Zollverfahren „Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr“ oder „Ausfuhr“ überführen will, muss den Zollbehörden Informationen zur Identifizierung des Produkts, über den Hersteller oder Erzeuger und über die Produktlieferanten übermitteln oder zur Verfügung stellen, es sei denn, diese Informationen sind bereits nach den zollrechtlichen Vorschriften erforderlich. Die Einzelheiten dieser Informationen können in Durchführungsrechtsakten festgelegt werden (Artikel 27 Absätze 1 bis 3). Am 3. Oktober 2026 wiesen die Verzeichnisse des Amts für Veröffentlichungen keinen solchen delegierten Rechtsakt aus. Auch die Leitlinien führen die eindeutige Kennung des Passes unter den Daten auf, mit denen sich ein Produkt in einer Untersuchung identifizieren lässt (Abschnitt 4.7.3.1).
Für Textilien steht der delegierte Rechtsakt der ESPR, der den Inhalt des Passes festlegen wird, noch aus; siehe unseren DPP-Zeitplan. In der Praxis überschneiden sich beide Regelwerke bei den Daten. Die Lieferantenangaben, Lieferkettenkarten, Stücklisten und Rückverfolgbarkeitsnachweise, die die Leitlinien aufführen, sind dieselben Daten, auf die auch ein DPP-System zurückgreift. Nach dem Wortlaut beider Texte ersetzt jedoch keine der beiden Pflichten die andere.
6. Was jetzt zu tun ist
Die Lieferkette über Tier 1 hinaus abbilden. Unter den Informationen, die eine Behörde anfordern kann, nennen die Leitlinien Lieferkettenkarten, aus denen Ebenen und Unterebenen ersichtlich sind und die direkte wie indirekte Lieferanten zeigen, sowie eine Liste der Hersteller, Erzeuger und Lieferanten für die wichtigsten Produktionsschritte mit ihren Identifikationsdaten (Abschnitt 4.7.3.2).
Die Nachweise je Produkt bündeln. Ordnen Sie sie nach den oben genannten Kategorien, damit Sie eine Aufforderung zur Auskunft innerhalb von 30 Arbeitstagen beantworten können (Artikel 17 Absatz 2).
DPP-AUDIT
In einer Untersuchung können Produkt- und Lieferantendaten angefordert werden.
Lieferantenlisten, Lieferkettenkarten, Stücklisten und Rückverfolgbarkeitsnachweise gehören zu den Informationen, die eine Behörde anfordern kann; sind sie je Produkt abrufbar, wird eine Antwort innerhalb von 30 Arbeitstagen realistisch. Wir helfen Ihnen, diese Daten einmal sauber zu strukturieren — für die Zwangsarbeitsverordnung und für Ihren Produktpass. Unter NDA.
Ihr DPP-Audit startenDie Instrumente der Kommission nutzen. Auf dem zentralen Portal gegen Zwangsarbeit finden Sie die Leitlinien, die Liste der zuständigen Behörden und eine Checkliste zur Vorbereitung für KMU; die zuständigen Behörden benennen Kontaktstellen für KMU (Artikel 10). Ziehen Sie die Risikodatenbank heran, sobald sie verfügbar ist.
Die Anforderungen mit Ihren übrigen Pflichten verknüpfen. Die Verordnung führt keine zusätzlichen Sorgfaltspflichten ein (Artikel 1 Absatz 3). Die Leitlinien weisen darauf hin, dass die Erfüllung von Sorgfalts- und Berichtspflichten aus anderem EU-Recht helfen kann, die Bemühungen eines Wirtschaftsakteurs in einer Untersuchung darzulegen (Abschnitt 6.2). Genannt wird etwa die Richtlinie (EU) 2024/1760 über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit, die für große Unternehmen in ihrem Anwendungsbereich gilt.
Häufig gestellte Fragen
Verlangt die Zwangsarbeitsverordnung ein Verfahren zur Erfüllung von Sorgfaltspflichten?
Gilt die Verordnung auch für kleine Modemarken?
Was geschieht mit Kleidung, bei der festgestellt wird, dass sie in Zwangsarbeit hergestellt wurde?
Hält der Zoll Sendungen an der Grenze an?
Brauchen wir einen digitalen Produktpass, um die Verordnung einzuhalten?
Quellen
- Die VerordnungVerordnung (EU) 2024/3015 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 über ein Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem Unionsmarkt sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937. Artikel 1 bis 4, 8, 10, 14, 15, 17 bis 20, 22 bis 30 und 37 bis 39; Erwägungsgrund 56. Bislang wurden weder eine Berichtigung noch eine Änderung veröffentlicht. CELEX 32024R3015 ↗
- Leitlinien der KommissionBekanntmachung der Kommission — Leitlinien für die Anwendung der Verordnung (EU) 2024/3015 über ein Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem Unionsmarkt (C/2026/4637, ABl. C vom 3.9.2026). Abschnitte 4.7, 4.8.1.1, 5.1.1.1, 6.1 und 6.2. CELEX 52026XC04637 ↗
- ESPR-Ausnahmen für Kleidung und SchuheDelegierte Verordnung (EU) 2026/296 der Kommission vom 9. Februar 2026 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung von Ausnahmen vom Verbot der Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte. CELEX 32026R0296 ↗
- Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf NachhaltigkeitRichtlinie (EU) 2024/1760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und der Verordnung (EU) 2023/2859, geändert durch die Richtlinien (EU) 2025/794 und (EU) 2026/470. In Abschnitt 6.2 der Leitlinien genannt. CELEX 32024L1760 ↗
- Umsetzungsseiten der KommissionEuropäische Kommission, Generaldirektion Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU: „Forced Labour Regulation“ (Umsetzungszeitplan, Materialien nach Rolle) single-market-economy.ec.europa.eu ↗, „What is the Forced Labour Regulation and how does it work?“ (Was ist die Zwangsarbeitsverordnung und wie funktioniert sie? — zum Geltungsbereich) single-market-economy.ec.europa.eu ↗ und die Seite zur Datenbank der Zwangsarbeitsrisiken single-market-economy.ec.europa.eu ↗; alle nur auf Englisch verfügbar.
Die Verordnung (EU) 2024/3015, die Leitlinien der Kommission (C/2026/4637), die Delegierte Verordnung (EU) 2026/296 und die Richtlinie (EU) 2024/1760 wurden in den vom Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) veröffentlichten Fassungen ausgewertet; die Zitate folgen den deutschen Fassungen. Nach den Verzeichnissen des Amts für Veröffentlichungen lagen am 03.10.2026 weder eine Berichtigung oder Änderung der Verordnung (EU) 2024/3015 noch ein delegierter Rechtsakt nach ihrem Artikel 27 vor. Die Seiten der Kommission wurden am 03.10.2026 abgerufen. Dies sind allgemeine Informationen, keine Rechts-, Finanz- oder Anlageberatung.