IMPORT-LEITFADEN

Der Digitale Produktpass an der EU-Grenze: Was der Zoll prüfen wird

Veröffentlicht 25.09.2026 · Lesezeit ~5 Min · von Lior Gabriel Graetz · LG Fashion Labs

Wenn ein Produkt, für das eine Pflicht zum Digitalen Produktpass (DPP) gilt, in die EU eingeführt wird, ist die gesetzlich vorgesehene Prüfung eng gefasst. Nach Artikel 15 der Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte (ESPR), Verordnung (EU) 2024/1781, dürfen die Zollbehörden Waren „nur dann in den zollrechtlich freien Verkehr überführen, wenn sie mindestens überprüft haben“, ob die eindeutige Registrierungskennung und der Warencode des Produkts den Daten im DPP-Register der EU entsprechen. Die Mindestprüfung betrifft die Frage, ob ein Pass registriert ist, nicht, was er enthält.

Die Kommission hat das Register am 20. Juli 2026 gestartet. Artikel 15 gilt jedoch nur für Produkte, die unter einen delegierten Rechtsakt der ESPR fallen, und für Textilien nennt der indikative Zeitplan der Kommission die Annahme für das 3.–4. Quartal 2027. Quellen: EU-Rechtstexte und Seiten der Kommission, unten aufgeführt.

1. Die Regel in Artikel 15

Artikel 15 Absatz 1 ESPR: „Eine Person, die beabsichtigt, ein Produkt, das unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fällt, in das Zollverfahren „Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr“ zu überführen, übermittelt den Zollbehörden die eindeutige Registrierungskennung dieses Produkts gemäß Artikel 13 Absatz 5 bzw. stellt ihnen diese zur Verfügung“. Das gilt „ab dem Zeitpunkt, ab dem das Register einsatzbereit ist“.

Nach Artikel 15 Absatz 2 dürfen die Zollbehörden das Produkt „nur dann in den zollrechtlich freien Verkehr überführen, wenn sie mindestens überprüft haben, ob die in Artikel 13 Absatz 5 genannte eindeutige Registrierungskennung und der ihnen mitgeteilte oder ihnen zur Verfügung gestellte Warencode den im Register gespeicherten Daten entsprechen“. Diese Überprüfung „erfolgt elektronisch und automatisch über die in Absatz 3 genannte Verknüpfung“ zwischen Register und Zollsystemen und gilt „ab dem Zeitpunkt, ab dem diese Verknüpfung einsatzbereit ist“.

Die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr „gilt nicht als Nachweis für die Einhaltung dieser Verordnung oder anderem Unionsrecht“. Erwägungsgrund 44 nennt den Zweck: „Dies würde den Zollbehörden die Überprüfung ermöglichen, ob ein digitaler Produktpass für eingeführte Waren existiert“.

2. Woher die Kennung stammt: das DPP-Register

Artikel 13 ESPR verpflichtete die Kommission, das Register bis zum 19. Juli 2026 einzurichten. Es speichert „mindestens die eindeutigen Produktkennungen“ und, für Waren, die zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr bestimmt sind, den Warencode. Die Kommission hat es am 20. Juli 2026 mit einer Testumgebung gestartet und verweist vor der ersten Umsetzungsfrist (18. Februar 2027, bestimmte große Batterien) auf die „aktuelle Testphase“. Der Wirtschaftsteilnehmer, der das Produkt in Verkehr bringt, lädt die Daten hoch (Artikel 13 Absatz 4), und das Register gibt eine eindeutige Registrierungskennung zurück; diese Mitteilung „gilt nicht als Nachweis der Einhaltung dieser Verordnung oder anderem Unionsrecht“ (Artikel 13 Absatz 5). Siehe unseren Register-Leitfaden.

Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1778, seit dem 6. August 2026 in Kraft, legt die Regeln fest. Der Pass wird von „einem überprüften Wirtschaftsteilnehmer, der das Produkt in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt“ registriert (Artikel 8 Absatz 1). Zu den automatischen Prüfungen der Kommission gehört gegebenenfalls „die Gültigkeit des Warencodes des Produkts in Bezug auf die zulässigen Bereiche für die betreffende Produktgruppe“ (Artikel 8 Absatz 7).

Delegierte Rechtsakte müssen die Warencodes jeder Produktgruppe auflisten (Artikel 8 Buchstabe a), und der Pass selbst kann „einschlägige Warencodes wie einen TARIC-Code“ sowie die „EORI-Nummer“ des Importeurs enthalten (Anhang III Buchstaben d und j).

3. Wer für die Registrierung verantwortlich ist

Nach der DPP-FAQ der Kommission (Frage 11) gilt: Ein Pass „muss aktiv und registriert sein, wenn ein Produkt auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht wird“, bei eingeführten Produkten „bevor sie von den Zollbehörden in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden können“. Je nachdem, wo das Produkt hergestellt wird, benennt sie als für die Erstellung des DPP und die Registrierung seiner Kennungen verantwortlich: „der Hersteller, der Bevollmächtigte, der Importeur, der Vertreiber, der Händler oder der Fulfilment-Dienstleister“.

Die ESPR verlangt von Importeuren sicherzustellen, dass ein Pass verfügbar ist; dazu heißt es im Rechtstext: „… eine Sicherungskopie seiner aktuellen Fassung vor, die gemäß Artikel 10 Absatz 4 von einem unabhängigen Digitalproduktpass-Drittdienstleister gespeichert wird“ (Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe c). Nach Artikel 34 gilt für Importeure und Händler: Sie „gelten für die Zwecke dieser Verordnung als Hersteller“, wenn sie ein Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke in Verkehr bringen oder ein bereits auf dem Markt befindliches Produkt so verändern, dass sich dies auf die Einhaltung der Vorschriften auswirkt.

4. Was der Zoll einsehen kann und was mit einem angehaltenen Produkt geschieht

Die Zollbehörden haben Zugang zum Register (Artikel 13 Absatz 6) und können „die im digitalen Produktpass und im Register enthaltenen Daten“ abrufen und verwenden, auch zum Zwecke „des Risikomanagements, der Zollkontrollen und der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr“ (Artikel 15 Absatz 4). Zu prüfen, ob der Inhalt zutrifft, ist eine andere Aufgabe: „Die Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der registrierten Daten bleibt nach den geltenden Unionsvorschriften Aufgabe der Marktüberwachungsbehörden“ (Erwägungsgrund 16, Durchführungsverordnung (EU) 2026/1778).

Für ein angehaltenes Produkt besagt Erwägungsgrund 102 ESPR, dass die Verordnung (EU) 2019/1020, ein „horizontaler Rahmen für die Marktüberwachung und die Kontrolle von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen“, Anwendung finden soll, soweit die ESPR „keine spezifischen Bestimmungen mit demselben Ziel, derselben Art oder Wirkung“ enthält. Danach gilt: Die Behörden „setzen die Überlassung eines Produkts zum zollrechtlich freien Verkehr aus“, wenn zum Beispiel „dem Produkt nicht die im Unionsrecht vorgeschriebenen Unterlagen beiliegen“ (Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a). Gelangen die Marktüberwachungsbehörden zu dem Schluss, dass ein Produkt nicht in Verkehr gebracht werden darf, weil es dem anwendbaren Unionsrecht nicht entspricht, verlangen sie von den nach Artikel 25 Absatz 1 benannten Behörden, es nicht zu überlassen (Artikel 28 Absatz 2). Siehe unseren Sanktionsleitfaden.

5. Zeitplan: was in Betrieb ist und was geplant ist

DatumMeilensteinQuelle
19. Juli 2026Gesetzliche Frist zur Einrichtung des RegistersESPR Art. 13 Abs. 1
20. Juli 2026Register gestartet, mit einer TestumgebungNachrichtenmeldung der Kommission
6. August 2026Durchführungsverordnung (EU) 2026/1778 tritt in KraftEUR-Lex
3.–4. Quartal 2027 (indikativ)Geplante Annahme der delegierten Rechtsakte zur ESPR für Textilien, Aluminium und Reifen (Seite zu Bekleidungstextilien: 4. Quartal 2027)DPP-Seite der Kommission; Seite zu Bekleidungstextilien
Mindestens 18 Monate nach dem Inkrafttreten eines delegierten RechtsaktsGeltungsbeginn, außer „in hinreichend begründeten Ausnahmefällen“ESPR Art. 4 Abs. 4; DPP-Seite der Kommission
Innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts nach Artikel 13 Absatz 5Register mit den Zollsystemen verknüpft (EU CSW-CERTEX)ESPR Art. 15 Abs. 3

6. Die Regeln zusammen gelesen

Artikel 15 hat drei Bedingungen, jede mit eigenem Datum. Ein delegierter Rechtsakt muss das Produkt erfassen: Für Textilien nennt die Kommission die Annahme als für das 3.–4. Quartal 2027 geplant (4. Quartal 2027 auf ihrer Seite zu Bekleidungstextilien), wobei die Zeitpläne „sich im Laufe der legislativen und technischen Arbeiten ändern können“. Ein registrierter Pass muss existieren: Das Register wurde am 20. Juli 2026 gestartet. Und die automatische Prüfung setzt die Verknüpfung voraus, die Artikel 15 Absatz 3 innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1778 am 6. August 2026 verlangt, das heißt bis zum 6. August 2030. Eine Fußnote in der FAQ der Kommission sagt „um 2029 erwartet“; maßgeblich ist der Rechtstext, und der ist die Vier-Jahres-Regel.

Die Annahme im 3.–4. Quartal 2027 plus die Mindestfrist von 18 Monaten in Artikel 4 Absatz 4 würde jeden Geltungsbeginn für Textilien frühestens auf 2029 legen, es sei denn, die Kommission begründet einen früheren Termin. Ein Importeur ist „jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt“ (Artikel 2 Nummer 44); damit fällt er unter den Wirtschaftsteilnehmer, den Artikel 8 Absatz 1 der Durchführungsverordnung als Registrierenden nennt: den „Wirtschaftsteilnehmer, der das Produkt in Verkehr bringt“.

Die geprüften Texte legen noch nicht fest, welche Warencodes ein Rechtsakt für Textilien auflisten wird, wie die Kennung in einer Zollanmeldung anzugeben ist oder wie die Verknüpfung zwischen Register und Zoll ausgestaltet wird, die Erwägungsgrund 113 Buchstabe b zu den Angelegenheiten zählt, die unter die Durchführungsbefugnisse der Kommission fallen. Die Verordnung 2026/1778 erwähnt EU CSW-CERTEX nicht.

Quellen

Alle Quellen wurden am 25. September 2026 abgerufen. Die zitierten Seiten der Kommission liegen nur auf Englisch vor; die Zitate daraus sind unsere Übersetzung des englischen Originals.

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Häufig gestellte Fragen

Wird der EU-Zoll meinen Digitalen Produktpass prüfen? +
Die Mindestprüfung nach Artikel 15 Absatz 2 ESPR besteht darin, dass die eindeutige Registrierungskennung und der Warencode mit den im DPP-Register gespeicherten Daten übereinstimmen, bevor ein Produkt in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wird. Sie gilt für Produkte, die unter einen delegierten Rechtsakt der ESPR fallen, und die automatische Überprüfung gilt ab dem Zeitpunkt, ab dem das Register mit den Zollsystemen verknüpft ist. Die Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit des Passes bleibt Aufgabe der Marktüberwachungsbehörden.
Gilt die Zollprüfung bereits für Bekleidung und Schuhe? +
Artikel 15 ESPR gilt für Produkte, die unter einen delegierten Rechtsakt der ESPR fallen. Der indikative Zeitplan der Kommission nennt die Annahme der delegierten Rechtsakte für Textilien als für das 3.–4. Quartal 2027 geplant (4. Quartal 2027 auf ihrer Seite zu Bekleidungstextilien), und Artikel 4 Absatz 4 ESPR sieht vor, dass der Geltungsbeginn eines delegierten Rechtsakts nicht früher als 18 Monate nach seinem Inkrafttreten liegen darf, außer in hinreichend begründeten Ausnahmefällen. Die Kommission hat das DPP-Register am 20. Juli 2026 gestartet.
Wer registriert den Pass für eingeführte Produkte? +
Nach der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1778 wird der Pass von einem überprüften Wirtschaftsteilnehmer registriert, der das Produkt in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt (Artikel 8 Absatz 1). Die DPP-FAQ der Kommission nennt den Hersteller, den Bevollmächtigten, den Importeur, den Vertreiber, den Händler oder den Fulfilment-Dienstleister als mögliche Verantwortliche, je nachdem, wo das Produkt hergestellt wird. Der Importeur muss sicherstellen, dass ein DPP verfügbar ist, einschließlich einer Sicherungskopie, die von einem DPP-Dienstleister gespeichert wird (ESPR Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe c), und gilt als Hersteller, wenn er das Produkt unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt (Artikel 34).
Belegt die Zollabfertigung, dass ein Produkt konform ist? +
Nein. Artikel 15 Absatz 2 ESPR bestimmt, dass die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nicht als Nachweis für die Einhaltung der Verordnung oder anderen Unionsrechts gilt. Auch die Mitteilung der eindeutigen Registrierungskennung durch das Register ist kein Nachweis der Einhaltung (Artikel 13 Absatz 5), und Erwägungsgrund 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1778 überlässt die Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der registrierten Daten den Marktüberwachungsbehörden.