COMPLIANCE VERTIEFUNG

Nationale Vorschriften neben dem DPP: Frankreichs Umweltkosten-Kennzeichnung und Textilgesetz, Spaniens Dekretentwurf, PFAS-Verbote und wo Artikel 3 der ESPR die Grenze zieht

von Lior Gabriel Graetz LG Fashion LabsVeröffentlicht 21.10.2026Aktualisiert 23.10.2026Kurz erklärt ~2 MinVollständiger Leitfaden ~21 Min

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Frankreich regelt die Umweltkosten von Kleidung und schreibt die Angabe der Herstellungsorte neben dem Online-Preis vor; Dänemark und Frankreich verbieten PFAS in Kleidung; Spanien hat einen Dekretentwurf notifiziert. Sobald es einen delegierten Rechtsakt für Textilien gibt, begrenzt Artikel 3 der ESPR nationale Vorschriften nur bei den Produktparametern, die der Rechtsakt behandelt: Artikel 3 entfaltet also keine pauschale Sperrwirkung.

Artikel 3 und nationale Vorschriften (unsere Lesart)

  1. UmweltkostenAnhang I Buchstaben m, nWahrscheinlichste Überschneidung
  2. HerstellungsorteNicht in Anhang IAußerhalb
  3. EPR-VorschriftenAbfallrechtAußerhalb
  4. PFAS-VerboteAnhang I Buchstabe fNur bei Festlegung oder Ausschluss

Noch kein Textilrechtsakt: Artikel 3 verdrängt nichts

Quelle: ESPR (Verordnung (EU) 2024/1781), Artikel 3 und Anhang I. Unsere Auslegung, kein gesichertes Recht. Vereinfacht; maßgeblich ist der vollständige Leitfaden unten.

Was Sie wissen müssen

  1. 1

    Noch kein delegierter Rechtsakt für Textilien.

    Kein Rechtsakt nach der ESPR legt Anforderungen für Textilien fest. Die Textilseite der Kommission nennt das vierte Quartal 2027 als geplanten Termin für die Annahme. §1

  2. 2

    Frankreich: Umweltkosten sind freiwillig, aber reguliert.

    Die Angabe der Umweltkosten ist als solche nicht vorgeschrieben. Wer sie freiwillig kommuniziert, muss das Dekret einhalten; wer freiwillig einen anderen Umweltscore kommuniziert, muss auch die Umweltkosten kommunizieren (Artikel D. 541-245). §3

  3. 3

    Frankreich: Herstellungsorte, Bevollmächtigter, Malus.

    Das Gesetz Nr. 2026-602 schreibt dreierlei vor: die Angabe der Herstellungsorte neben dem Online-Preis (nach unserer Lesart gilt sie bereits), einen EPR-Bevollmächtigten in Frankreich für Hersteller, die anderswo niedergelassen sind, und einen Malus je Produkt in der Ökomodulation (seit dem 1. September 2026 in Kraft). §4

  4. 4

    Spanien: nur ein Entwurf.

    Der notifizierte Entwurf eines Königlichen Dekrets würde eine Registrierung der Hersteller und einen Bevollmächtigten für Fernabsatzhändler verlangen, die anderswo niedergelassen sind. TRIS stellt keinen endgültigen Text bereit; der Entwurf kann sich ändern. §5

  5. 5

    PFAS: Dänemark und Frankreich verbieten sie bereits.

    Dänemark verbietet seit dem 1. Juli 2026 die Einfuhr und den Verkauf von Kleidung und Schuhen für den privaten Gebrauch, wenn ein darin enthaltenes Erzeugnis einen Gesamtfluorgehalt von 50 mg F/kg oder mehr aufweist; Verkäufe aus Lagerbeständen sind bis zum 1. Januar 2027 erlaubt. Frankreichs PFAS-Dekret, seit dem 1. Januar 2026 in Kraft, legt Schwellenwerte und Ausnahmen fest. §6

  6. 6

    Artikel 3 zieht eine enge Grenze.

    Die Mitgliedstaaten dürfen Produkte, die einen delegierten Rechtsakt erfüllen, nicht wegen nationaler Anforderungen an Parameter des Anhangs I blockieren, die der Rechtsakt abdeckt oder für die er ausdrücklich keine Anforderungen vorsieht (Artikel 3 Absätze 2 und 4). Nach unserer Lesart sind die Umweltkosten die wahrscheinlichste Überschneidung; die Angabe der Herstellungsorte und die EPR-Vorschriften liegen außerhalb. §7

Was jetzt zu tun ist

Ab wann gilt das für Mode?

Heute

Nationales Recht gilt

Es gibt keinen delegierten Rechtsakt für Textilien, daher verdrängt Artikel 3 nichts.

Dänemark

1. Januar 2027

Ende der Verkäufe aus Lagerbeständen von Händlern nach der dänischen PFAS-Verordnung (§ 6).

Geplant

Viertes Quartal 2027

Geplanter Termin für die Annahme des delegierten ESPR-Rechtsakts für Textilien laut der Textilseite der Kommission.

Stand des Leitfadens: 23. Oktober 2026. Grundlage: die ESPR (Verordnung (EU) 2024/1781), Artikel 3, Artikel 4 Absatz 4 und Anhang I, die Richtlinie (EU) 2015/1535 und die in TRIS notifizierten nationalen Maßnahmen. Vereinfachte Zusammenfassung; maßgeblich sind der vollständige Leitfaden unten und die EU-Texte. Keine Rechtsberatung.

Vollständiger Leitfaden · im Detail · ~21 Min

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Noch legt kein delegierter Rechtsakt nach der ESPR Ökodesign-Anforderungen oder Anforderungen an den digitalen Produktpass (DPP) für Textilien fest, und die Textilseite der Kommission nennt das vierte Quartal 2027 als geplanten Termin für die Annahme. Nationale Vorschriften haben nicht darauf gewartet. Frankreich regelt seit dem 1. Oktober 2025, wie die Umweltkosten von Kleidung berechnet und kommuniziert werden. Sein Gesetz Nr. 2026-602 vom 8. Juli 2026 schreibt dreierlei vor: die Angabe der Herstellungsorte neben dem Preis im Onlinehandel, einen EPR-Bevollmächtigten in Frankreich für Hersteller, die anderswo niedergelassen sind, und einen Malus je Produkt in der Ökomodulation. Dänemarks Verbot von Kleidung und Schuhen, die PFAS enthalten, gilt seit dem 1. Juli 2026, Frankreichs PFAS-Dekret ist seit dem 1. Januar 2026 in Kraft, und Spanien hat den Entwurf eines Königlichen Dekrets über Textil- und Schuherzeugnisse und deren Abfälle notifiziert.

Jede dieser Maßnahmen hat das Notifizierungsverfahren der Richtlinie (EU) 2015/1535 durchlaufen, und das Informationssystem über nationale technische Vorschriften (TRIS) der Kommission stellt die notifizierten Entwürfe und für die meisten auch die angenommenen Texte bereit. Dieser Leitfaden wertet jede Maßnahme anhand des Textes aus, den TRIS bereitstellt, gibt ihren Stand am 21. Oktober 2026 an und erklärt, wo Artikel 3 der ESPR nationale Informationsanforderungen begrenzen wird, sobald es einen delegierten Rechtsakt für Textilien gibt. Kurz gesagt: Artikel 3 betrifft nationale Anforderungen an Produktparameter, die ein delegierter Rechtsakt tatsächlich abdeckt. Nach unserer Lesart erfasst er weder EPR-Beiträge noch die Angabe der Herstellungsorte; Chemikalienverbote erfasst er nur, wenn ein Textilrechtsakt Leistungsanforderungen an die Verwendung von Stoffen festlegt oder ausdrücklich ausschließt. Ein einziges Produktdatenmodell kann jetzt die nationalen Vorschriften und später den DPP bedienen.

Keine

Bis zum 21. Oktober 2026 erlassene delegierte ESPR-Rechtsakte für Textilien. Die Textilseite der Kommission nennt das vierte Quartal 2027 als geplanten Termin für die Annahme.

1. Juli 2026

Ab diesem Datum gilt Dänemarks Verbot von Kleidung und Schuhen für den privaten Gebrauch mit einem Gesamtfluorgehalt von 50 mg F/kg oder mehr. Verkäufe aus Lagerbeständen von Händlern sind bis zum 1. Januar 2027 erlaubt (§ 6 der Verordnung).

0,25–12 €

Spanne eines französischen EPR-Malus je Textilprodukt im Jahr 2026. Die Spanne steigt jedes Jahr bis auf 2–20 € je Produkt ab 2030 (Umweltgesetzbuch, Artikel L. 541-10-27, II).

1. Warum nationale Vorschriften schon vor dem Textil-DPP zählen

Der DPP für Kleidung wird über einen delegierten Rechtsakt nach der Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte (ESPR), Verordnung (EU) 2024/1781, kommen, und noch gibt es keinen. Die am 21. Oktober 2026 geprüften Verzeichnisse des Amts für Veröffentlichungen führen vier auf Grundlage der ESPR erlassene Rechtsakte auf: den Beschluss zur Einrichtung des Ökodesign-Forums, die Durchführungsverordnung und die Delegierte Verordnung zu unverkauften Verbraucherprodukten sowie die Durchführungsverordnung zum DPP-Register. Keiner davon legt Anforderungen für Textilien fest. Auf ihrer Seite zum DPP für Textilbekleidung, die nur auf Englisch vorliegt, nennt die Kommission das vierte Quartal 2027 als geplanten Termin für die Annahme des delegierten ESPR-Rechtsakts für Textilien. Auch nach der Annahme gilt: „Der Geltungsbeginn eines delegierten Rechtsakts muss mindestens 18 Monate nach seinem Inkrafttreten liegen“, außer in den Fällen, die Artikel 4 Absatz 4 der ESPR zulässt.

Die Mitgliedstaaten haben nicht gewartet. Eine Marke, die Kleidung in Frankreich oder Dänemark verkauft, unterliegt schon heute nationalen Produktvorschriften, teils mit eigenem Datenmodell und eigenen Darstellungsregeln, und Spanien hat einen Dekretentwurf notifiziert. Da es sich um technische Vorschriften handelt, musste jede dieser Maßnahmen der Kommission vor ihrer Annahme als Entwurf mitgeteilt werden, und jede ist in TRIS einsehbar. Der erste Erlass zum EPR-Malus (2026/0457/FR) erreichte die Kommission erst, nachdem er bereits angenommen und veröffentlicht war (Abschnitt 4). Dieser Leitfaden behandelt neun TRIS-Einträge: das französische Umweltkosten-Dekret und den zugehörigen Erlass (2025/0086/FR und 2025/0087/FR), das französische Textilgesetz (2025/0336/FR) und die zugehörigen Erlasse zum EPR-Malus (2026/0457/FR, vorzeitig abgeschlossen; 2026/0559/FR, zurückgezogen; 2026/0560/FR, der angenommene Text), Spaniens Entwurf eines Königlichen Dekrets (2026/0266/ES), die dänische PFAS-Verordnung (2024/0646/DK) und das französische PFAS-Dekret (2025/0431/FR). Beim französischen Gesetz behandeln wir die Bestimmungen zu Produktdaten, zum EPR-Bevollmächtigten und zum Malus in der Ökomodulation. Seine Definition der Ultra-Express-Mode, das Werbeverbot und das Verbot der Influencer-Werbung liegen außerhalb dieses Leitfadens.

Diese Vorschriften sind aus zwei Gründen für die DPP-Planung wichtig. Erstens verlangen sie viele derselben Daten wie der DPP: Materialien, Masse, Herstellungsorte, Reparaturangebot, Ergebnisse von Stoffprüfungen. Zweitens wird Artikel 3 der ESPR darüber entscheiden, welche nationalen Informations- und Leistungsanforderungen gegenüber konformen Produkten noch durchgesetzt werden können, sobald es den delegierten Rechtsakt für Textilien gibt. Abschnitt 7 erklärt, wo diese Grenze verläuft.

2. Wie nationale Produktvorschriften die EU erreichen: Notifizierung und Stillhaltefrist nach der Richtlinie (EU) 2015/1535

Die Richtlinie (EU) 2015/1535 verpflichtet die Mitgliedstaaten, der Kommission jeden Entwurf einer technischen Vorschrift unverzüglich zu übermitteln, zusammen mit den Gründen für die Vorschrift (Artikel 5 Absatz 1). Nach der Annahme gilt: „Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich den endgültigen Wortlaut einer technischen Vorschrift mit“ (Artikel 5 Absatz 3). Die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten können zu einem Entwurf Bemerkungen vorbringen, die der notifizierende Mitgliedstaat so weit wie möglich berücksichtigen muss (Artikel 5 Absatz 2).

Kern des Verfahrens ist die Stillhaltefrist. Artikel 6 Absatz 1 bestimmt: „Die Mitgliedstaaten nehmen den Entwurf einer technischen Vorschrift nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Eingang der Mitteilung gemäß Artikel 5 Absatz 1 bei der Kommission an“. Gibt die Kommission oder ein anderer Mitgliedstaat innerhalb dieser drei Monate eine ausführliche Stellungnahme ab, „der zufolge die geplante Maßnahme Elemente enthält, die den freien Warenverkehr im Rahmen des Binnenmarktes beeinträchtigen könnten“, beträgt die Frist bei einem Entwurf einer technischen Vorschrift über Waren sechs Monate ab Eingang. Bei einer freiwilligen Vereinbarung und bei einem Entwurf einer Vorschrift betreffend Dienste beträgt sie vier Monate (Artikel 6 Absatz 2). Weiter verlangt Artikel 6 Absatz 2: „Der betroffene Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die Maßnahmen, die er aufgrund der ausführlichen Stellungnahmen zu ergreifen beabsichtigt“, und: „Die Kommission äußert sich zu diesen Maßnahmen“. Die Frist beträgt 12 Monate, wenn die Kommission innerhalb der ersten drei Monate ihre Absicht bekannt gibt, einen Rechtsakt der Union zu dem Gegenstand vorzuschlagen oder zu erlassen, oder feststellt, dass der Gegenstand von einem anhängigen Vorschlag erfasst ist (Artikel 6 Absätze 3 und 4). Artikel 6 gilt nicht für technische Spezifikationen, die mit steuerlichen oder finanziellen Maßnahmen verbunden sind (Artikel 7 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f Unterabsatz 2 Ziffer iii).

Ein TRIS-Eintrag zeigt die Notifizierungsnummer, das Datum, an dem der Entwurf bei der Kommission einging, das Ende der Stillhaltefrist (mit dem verlängerten Datum in Klammern, wenn eine ausführliche Stellungnahme sie verlängert hat), wer Bemerkungen oder ausführliche Stellungnahmen abgegeben hat, Links zum Entwurf und zum endgültigen Text sowie die offengelegten Mitteilungen aus dem Verfahren. Die französischen und dänischen Maßnahmen in diesem Leitfaden sind in TRIS in der Originalsprache und in Übersetzungen abrufbar, ebenso ihre endgültigen Texte, soweit TRIS sie bereitstellt. TRIS weist darauf hin, dass „die einzige maßgebliche Fassung des endgültigen Wortlauts die gemäß den nationalen Vorschriften veröffentlichte Version in der/den Originalsprache(n) ist“. Das hat praktische Folgen: Die deutsche TRIS-Übersetzung des Gesetzes Nr. 2026-602 gibt die Spanne für 2030 mit „2 und 22 Euro pro Produkt ab 2030“ an, ebenso die englische, während das französische Original „Deux et vingt euros par produit à partir de 2030“ lautet, also 2 € bis 20 €. Prüfen Sie Zahlen deshalb im Original.

Wie dieser Leitfaden über das Verfahren berichtet

Wir geben an, ob und wann die Kommission oder ein Mitgliedstaat zu einer Notifizierung Bemerkungen oder eine ausführliche Stellungnahme abgegeben hat und welche Folgen die Richtlinie an eine ausführliche Stellungnahme knüpft. Deren Inhalt fassen wir nicht zusammen. Wo TRIS keinen angenommenen Text bereitstellt, sagen wir das und stützen uns nur auf das, was TRIS zeigt.

3. Frankreich: der Rahmen für die Umweltkosten von Kleidung

Der Rahmen besteht aus dem Décret n° 2025-957 vom 6. September 2025 und einem Arrêté (Ministerialerlass) vom selben Tag, beide veröffentlicht im Journal officiel vom 9. September 2025 und seit dem 1. Oktober 2025 in Kraft. Sie wurden als 2025/0086/FR und 2025/0087/FR notifiziert. Das Dekret fügt die Artikel D. 541-240 bis R. 541-246 in das französische Umweltgesetzbuch (Code de l'environnement) ein. Es gilt für neue oder wiederaufgearbeitete Textilerzeugnisse, die in Frankreich für Verbraucher in Verkehr gebracht werden und durch Ministerialerlass bestimmt sind (Artikel D. 541-241). Der Erlass beschränkt dies auf Erzeugnisse im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 und nimmt aus: Textilien, die keine Kleidung sind, etwa Haushaltswäsche und textile Beläge, Einwegkleidung, Kleidung mit elektronischen Bauteilen sowie Kleidung, deren Masse zu mehr als 20 % aus Materialien besteht, die die Methodik nicht modelliert (Artikel 1 des Erlasses). Die Umweltkosten werden als ganze Zahl größer null in Impact-Punkten ausgedrückt und aggregieren Wirkungskategorien über den Lebenszyklus (Artikel D. 541-240, 8°). Sie werden je Produktreferenz berechnet, also für alle Einheiten, die technische Merkmale wie Farbe, Materialzusammensetzung, Form und Textur teilen, unabhängig von der Größe (Artikel D. 541-240, 5°, und D. 541-242).

Die Angabe der Umweltkosten ist als solche nicht vorgeschrieben, außer nach Artikel D. 541-245 (siehe unten). Wer jedoch als Hersteller, Importeur oder sonstige Person, die Produkte in Verkehr bringt, die Umweltkosten freiwillig auf einem physischen oder digitalen Träger kommuniziert, ist an Artikel D. 541-243 gebunden. Die Umweltkosten müssen zum Zeitpunkt des Kaufs zugänglich sein. Sie dürfen höchstens einmal alle drei Monate aktualisiert werden und müssen innerhalb von zwölf Monaten nach einer Änderung der Methodik aktualisiert werden, es sei denn, sie wurden auf dem Produkt oder seiner Verpackung angebracht. Sie müssen mit der offiziellen Kennzeichnung dargestellt werden. Vor jeder Kommunikation müssen die Daten auf dem im Erlass bestimmten Portal veröffentlicht werden. Öffentlich: der Score, seine Aufschlüsselung nach Wirkungskategorien und der Haltbarkeitskoeffizient, die Identifizierung der Referenz, das Berechnungsdatum, die Rechtsform der Person, die die Berechnung vorgenommen hat, und die Version der Methodik. Nur für die Behörden, zur Kontrolle und zur Beobachtung staatlicher Maßnahmen: die für jeden Parameter verwendeten Daten. Wer veröffentlicht, ist für die Daten verantwortlich und muss das Datenschema des Portals einhalten.

Das Dekret bindet auch Personen, die sich nie für die Veröffentlichung von Umweltkosten entschieden haben. Artikel D. 541-245 bestimmt: „Toute personne morale ou physique qui communique volontairement sur un score relatif à un ou plusieurs impacts environnementaux d'un produit textile doit également communiquer sur le coût environnemental“ (TRIS-Übersetzung: „Jede juristische oder natürliche Person, die freiwillig eine Punktzahl mitteilt, die sich auf eine oder mehrere Umweltauswirkungen eines Textilerzeugnisses bezieht, muss auch die Umweltkosten mitteilen“). Der andere Score darf den Umweltkosten nicht widersprechen und keine Verwechslung mit ihnen hervorrufen; erscheint er auf einem physischen Träger, müssen auch die Umweltkosten auf einem physischen Träger erscheinen. Bis zum 1. Oktober 2026 galt diese Pflicht nur, wenn der Hersteller, Importeur oder die sonstige Person, die das Produkt in Verkehr bringt, die Umweltkosten der betreffenden Referenzen selbst berechnet und kommuniziert hatte. Diese Bedingung ist inzwischen entfallen. Dritte wie Händler dürfen die Umweltkosten einer Referenz unter denselben Bedingungen ebenfalls berechnen und kommunizieren. Hat der Hersteller, Importeur oder die sonstige Person, die das Produkt in Verkehr bringt, einen eigenen Wert ermittelt, müssen andere diesen verwenden und ihren eigenen innerhalb eines Monats aktualisieren (Artikel D. 541-244). Wer die Umweltkosten berechnet oder kommuniziert, muss die Nachweise für die Kontrollbehörden bereithalten (Artikel R. 541-246).

Der Erlass legt das Datenmodell fest. Artikel 7 nennt 17 Referenzparameter und teilt sie in zwei Gruppen:

GruppeParameter (Artikel 7 des Erlasses)Wie sie befüllt werden
Verpflichtend1° Produkttyp; 2° Masse des fertigen Produkts; 8° Art und Prozentsatz der Materialien (die mindestens 2 % der Masse und 5 % der modellierten Auswirkung ausmachen); 11° geografische Herkunft des Webens oder Strickens; 12° geografische Herkunft der Veredelung oder des Drucks; 14° geografische Herkunft der KonfektionProduktspezifische Daten nach den Bedingungen der Methodik
Optional3° wiederaufgearbeitet oder nicht; 4° Anzahl der Referenzen im Marktsegment; 5° Referenzpreis; 6° Unternehmensgröße und angebotene Reparaturleistungen; 7° ob die geografische Rückverfolgbarkeit der Produktionsschritte sichtbar angegeben ist; 9° geografische Herkunft der Rohstoffe; 10° geografische Herkunft des Spinnens; 13° Art des Drucks; 15° Verfahren zum Ausbleichen des Gewebes (délavage); 16° Anteil des Lufttransports; 17° Zubehör in der Verkaufseinheit, etwa Knöpfe, Reißverschlüsse und BügelProduktspezifische Daten, soweit vorhanden, sonst ein Standardwert

Das Modell enthält einen Haltbarkeitskoeffizienten zwischen 0,67 und 1,45, der die theoretischen Nutzungstage je Produkttyp anpasst. Er kombiniert zwei Kriterien mit je 50 % Gewicht: die Sortimentsbreite, also die maximale Zahl an Referenzen, die eine Marke im Marktsegment anbietet, und den Reparaturanreiz, also das Verhältnis der durchschnittlichen Reparaturkosten zum Referenzpreis, zusammen mit der Frage, ob ein Reparaturservice angeboten wird (Artikel 6). Die Berechnung verwendet die 16 Wirkungskategorien der Empfehlung (EU) 2021/2279 der Kommission mit festgelegten Normierungs- und Gewichtungsfaktoren, verdoppelt die modellierte Süßwasser-Ökotoxizität organischer Moleküle und fügt zwei direkt in Punkten ausgedrückte Kategorien hinzu: nach der Sammlung aus der EU exportierte Textilien und die Freisetzung von Mikrofasern (Artikel 5). Die verpflichtende Kennzeichnung zeigt die Worte „Coût environnemental“, die Punkte und die Punkte je 100 g. Online verlinkt sie auf die im Portal veröffentlichten Informationen. Im Geschäft wie online muss sie mindestens so groß sein wie die Ziffern des Preises und darf nie kleiner sein als ein anderer Umweltscore, der für dieselbe Referenz angezeigt wird (Artikel 8).

4. Frankreich: Gesetz Nr. 2026-602 zu Produktdaten, EPR-Bevollmächtigtem und Malus in der Ökomodulation

Das Gesetz Nr. 2026-602 vom 8. Juli 2026 zur Verringerung der Umweltauswirkungen der Textilindustrie wurde im Journal officiel vom 9. Juli 2026 veröffentlicht. Es wurde im Juni 2025 als Entwurf notifiziert (2025/0336/FR), und der angenommene Text weicht in den hier relevanten Punkten vom Entwurf ab. Der Entwurf sprach von der geografischen Herkunft der Textilien, der angenommene Text spricht von Herstellungsorten. Der Entwurf knüpfte die Modulation der EPR-Beiträge an den Haltbarkeitskoeffizienten der Umweltkosten-Methodik und sah einen Mindest-Malus vor, der von 5 € je Produkt im Jahr 2025 auf 10 € im Jahr 2030 steigen sollte; der angenommene Text verwendet andere Kriterien und Beträge. Alles Folgende ist dem angenommenen Text entnommen, den TRIS bereitstellt.

Herstellungsorte im Onlinehandel. Artikel 2 des Gesetzes hat Artikel L. 541-9-1-2 in das Umweltgesetzbuch eingefügt: „Les lieux de fabrication du produit mentionné au 11° de l'article L. 541-10-1 vendu en ligne doivent être portés à la connaissance du consommateur de manière claire et lisible sur la plateforme numérique, en caractères d'une taille égale à celle de l'indication du prix et à proximité de celui-ci“ (TRIS-Übersetzung: „Die Herstellungsorte des in Artikel L. 541-10-1 Nummer 11 genannten Produkts, das online verkauft wird, müssen dem Verbraucher auf der digitalen Plattform in klarer und lesbarer Weise mitgeteilt werden, und zwar in derselben Schriftgröße wie die Preisangabe und in unmittelbarer Nähe dieser“). Nummer 11° des Artikels L. 541-10-1 erfasst die Produkte des französischen EPR-Systems für Textilien, Haushaltswäsche und Schuhe (TLC): Der als 2026/0457/FR notifizierte Erlass zum TLC-Pflichtenheft nennt diese Nummer als Rechtsgrundlage. Der Artikel sagt nicht, welche Herstellungsschritte als Herstellungsorte gelten, nennt nicht, wer sie angeben muss, und verlangt kein Durchführungsdekret. Anders als Teile der Artikel 4 und 5 sowie die Artikel 6 und 7 sieht Artikel 2 keinen späteren Geltungsbeginn vor. Nach unserer Lesart ist davon auszugehen, dass er für Kleidung, Haushaltswäsche und Schuhe, die in Frankreich online verkauft werden, bereits gilt. Für die Schritte sind die verpflichtenden Parameter des Umweltkosten-Erlasses (Weben oder Stricken, Veredelung oder Druck, Konfektion) ein sinnvoller Anhaltspunkt, doch das Gesetz verweist nicht auf sie.

EPR-Bevollmächtigter. Artikel 5 hat Artikel L. 541-10-9-1 eingefügt. Eine nicht in Frankreich niedergelassene Person, die nach Artikel L. 541-10 oder L. 541-10-9 der EPR unterliegt, muss durch schriftliche Vollmacht eine in Frankreich niedergelassene natürliche oder juristische Person als ihren Bevollmächtigten für ihre EPR-Pflichten benennen. Der Bevollmächtigte übernimmt sämtliche EPR-Pflichten, auf die sich die von ihm angenommene Vollmacht erstreckt. Die Pflicht gilt als erfüllt für Produkte, bei denen eine in Artikel L. 541-10-9 genannte und in Frankreich niedergelassene Person die Einhaltung der EPR-Pflichten sicherstellt. Die Bestimmung ist nicht auf Textilien beschränkt, und das Gesetz sieht für sie keinen späteren Geltungsbeginn vor. Wie sich das französische Textil-EPR-System im Vergleich zu anderen Ländern darstellt, zeigt Welche EU-Länder haben bereits Textil-EPR? Frankreich, Niederlande und Ungarn im Vergleich.

Ökomodulation und Malus. Artikel 5 hat außerdem Artikel L. 541-10-3 geändert. Die EPR-Beiträge werden nun nach Kriterien moduliert, zu denen die Umweltauswirkungen gehören, insbesondere die Schädigung der Biodiversität und der CO2-Fußabdruck, und, soweit möglich, nach industriellen und kommerziellen Praktiken, die beeinflussen, wie lange ein Produkt genutzt wird und wie wahrscheinlich es zu Abfall wird. Für TLC-Produkte fügt ein neuer Absatz II des Artikels L. 541-10-27 eine Modulation nach der Breite des Produktsortiments oder der Häufigkeit der Angebote und nach dem Reparaturanreiz im Sinne der Richtlinie (EU) 2025/1892 hinzu. Das Pflichtenheft des Systems (cahier des charges) legt die Bedingungen und die Beträge je Produktkategorie fest. Nimmt die Modulation die Form eines Malus an, legt das Gesetz je Produkt eine Spanne fest, die vom Jahr abhängt:

JahrMalus je Produkt (Artikel L. 541-10-27, II)
20260,25 € bis 12 €
20270,50 € bis 14 €
20280,75 € bis 16 €
20291 € bis 18 €
Ab 20302 € bis 20 €

Produkte mit Malus können keinen Bonus erhalten. Auf begründeten Antrag des Herstellers muss die Organisation für Herstellerverantwortung den Bonus oder Malus auf 50 % des Verkaufspreises des Produkts ohne Steuern begrenzen, ungeachtet der obigen Spannen. Die Absätze II bis V des Artikels L. 541-10-27 sind am 1. September 2026 in Kraft getreten (Artikel 5, II, des Gesetzes). Sie erlauben den Organisationen für Herstellerverantwortung außerdem, Daten automatisiert bei Online-Marktplätzen und Plattformen zu erheben, unter Bedingungen, die durch Dekret festzulegen sind. Den EU-Hintergrund erläutert Was ist Textil-EPR? Die neue EU-Regelung zum Verursacherprinzip für Modeabfälle.

Der Malus-Erlass. Frankreich notifizierte die Beträge zunächst als 2026/0457/FR: den Entwurf eines Arrêté vom 24. August 2026 zur Änderung des TLC-Pflichtenhefts vom 23. November 2022, anzuwenden ab dem 1. September 2026. TRIS stuft diese Maßnahme als steuerlich ein, zeigt die Stillhaltefrist als nicht anwendbar an und stellt nur den Entwurf bereit. Am 25. September 2026 schloss die Kommission das Verfahren vorzeitig ab, mit der Begründung, der Text sei bereits angenommen und im Amtsblatt veröffentlicht worden, und forderte Frankreich auf, die Situation zu bereinigen, indem es den Text aufhebt oder einen neuen Entwurf notifiziert. Am 16. Oktober 2026 notifizierte Frankreich einen neuen Entwurf, 2026/0560/FR, und TRIS stellt nun den angenommenen Text bereit: den Arrêté vom 20. Oktober 2026, veröffentlicht im Journal officiel vom 21. Oktober 2026, der am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft tritt. Er ersetzt Unterabschnitt 2.2.3.1 des TLC-Pflichtenhefts. Für Produkte mit einem Score D von 0,8 oder weniger enthalten die Beiträge einen Malus. D = 0,67 + (1,45 − 0,67) × (0,5 × G + 0,5 × R), wobei G die Sortimentsbreite und R der Reparaturanreiz ist, jeweils ein Index zwischen 0 und 1. Die Umweltkosten-Methodik gilt als mit den Berechnungsregeln konform. Die Beträge je Produkttyp, unverändert gegenüber dem Entwurf 2026/0457/FR, reichen zum Beispiel von 2 € für ein T-Shirt oder Polo in den Jahren 2026 und 2027 bis 3,50 € ab 2030, von 9 € bis 17,25 € für Jeans und von 12 € bis 19,50 € für einen Mantel oder eine Jacke. Dieselben Daten zu Sortiment und Reparatur, die in die freiwilligen Umweltkosten einfließen, bestimmen somit auch einen verpflichtenden EPR-Malus.

Noch ausstehend. Das Gesetz sieht Dekrete des Conseil d'État vor: zu den Schwellenwerten und Reparaturkriterien, die die Ultra-Express-Mode definieren (Artikel L. 541-9-1-1, V), zu den Sensibilisierungshinweisen, die Plattformen mit dieser Praxis anzeigen müssen (III), zur automatisierten Datenerhebung durch Organisationen für Herstellerverantwortung (Artikel L. 541-10-27, III) und zum Werbeverbot, das ab dem 1. Januar 2027 gilt (Artikel L. 229-61-1, IV). Eine TRIS-Suche am 21. Oktober 2026 ergab keinen notifizierten Entwurf dieser Dekrete.

5. Spanien: der Entwurf eines Königlichen Dekrets über Textil- und Schuherzeugnisse (nur Entwurf)

Entwurf, kein geltendes Recht

Spanien notifizierte den Entwurf am 27. Mai 2026 (2026/0266/ES). Die Kommission gab am 28. August 2026 eine ausführliche Stellungnahme mit Bemerkungen ab, und Spanien antwortete am 11. September 2026. TRIS zeigt als Ende der Stillhaltefrist den 28. August 2026, mit dem 28. September 2026 in Klammern. Laut der Mitteilung der Kommission zur ausführlichen Stellungnahme (TRIS/(2026) 2396) verlängert die Stellungnahme die Stillhaltefrist bis zum 30. November 2026. Am 21. Oktober 2026 stellt TRIS keinen endgültigen Text bereit, und der Entwurf liegt nur auf Spanisch und Englisch vor. Alles in diesem Abschnitt beschreibt den Entwurf in der notifizierten Fassung und kann sich ändern.

Der Entwurf ist in erster Linie eine Abfall- und EPR-Maßnahme: Die Notifizierungsmitteilung beschreibt ihn als Umsetzung der Richtlinie (EU) 2025/1892. Er erfasst alle in Verkehr gebrachten Textil- und Schuherzeugnisse und die in Spanien daraus entstehenden Abfälle, ausgenommen Produkte für den beruflichen Gebrauch, einschließlich des militärischen, die Sicherheits-, Gesundheits- oder Hygienerisiken bergen können (Artikel 3). Anhang I führt die Produkte nach Codes der Kombinierten Nomenklatur auf. Eine Marke mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder außerhalb der EU, die im Fernabsatz an Endnutzer in Spanien verkauft, ist Hersteller (Artikel 2 Buchstabe l, 4º). Sie müsste durch schriftliche Vollmacht einen Bevollmächtigten in Spanien benennen (Artikel 20).

Der Entwurf sieht folgende Produktdatenpunkte vor. Hersteller müssen sich innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten oder vor dem Inverkehrbringen ihrer Produkte im Abschnitt für Textilien und Schuhe des spanischen Registers der Produkthersteller eintragen lassen. Nur eingetragene Hersteller dürfen Produkte in Verkehr bringen (Artikel 17 Absatz 1 und 19 Absatz 1 Buchstabe a). Die Registrierungsnummer muss auf Rechnungen und auf allen Dokumenten erscheinen, die Handelsgeschäfte bis zur Verkaufsstelle begleiten (Artikel 17 Absatz 4). Online-Plattformen müssen die Registrierungsnummer des Herstellers und eine Eigenerklärung über die Einhaltung der EPR einholen, bevor sie ihn ihre Dienste nutzen lassen. In der notifizierten Fassung müssen sie außerdem die Registrierungsnummer des Herstellers bei jedem Produkt an sichtbarer Stelle anzeigen (Artikel 22 Absatz 3); in seiner Antwort vom 11. September 2026 (TRIS/(2026) 2541) hat Spanien angekündigt, diesen Absatz zu streichen. Hersteller melden dem Ministerium bis zum 31. März die jährlichen Mengen (Artikel 18) und übermitteln ihrem kollektiven System bis zum 28. Februar die Daten, die es benötigt (Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe e). Hersteller mit mehr als 2,5 % der nationalen Gesamtmenge müssen Vermeidungs- und Ökodesignpläne erstellen (Artikel 7 Absatz 2). Die Beiträge sollen nach Ökodesign-Anforderungen der ESPR und nach Praktiken der Fast Fashion und Ultra-Fast-Fashion moduliert werden (Artikel 28 Absatz 3). Das Dekret träte am Tag nach seiner Veröffentlichung im Boletín Oficial del Estado in Kraft. Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz von höchstens 2 Mio. € erhielten für ihre Herstellerpflichten 12 zusätzliche Monate (vierte Schlussbestimmung).

6. Nationale PFAS-Verbote für Kleidung und Schuhe: Dänemark und Frankreich

Dänemark. Die Verordnung vom 2. Mai 2025 über das Verbot, Kleidung, Schuhe und bestimmte Imprägnierungsmittel, die PFAS enthalten, einzuführen und an Verbraucher zu verkaufen, wurde als 2024/0646/DK notifiziert. Ihr § 3, stk. 1, bestimmt: „Erhvervsdrivende må ikke importere eller sælge“: „Beklædning eller fodtøj til eget eller andres private brug, hvor mindst én artikel, der indgår i beklædningen eller fodtøjet, indeholder et totalt fluorindhold på 50 mg F/kg eller derover“ (TRIS-Übersetzung: „Händler dürfen Folgendes nicht einführen oder verkaufen“: „Kleidung oder Schuhe für den eigenen oder den privaten Gebrauch anderer, wenn mindestens ein in der Kleidung oder den Schuhen enthaltenes Erzeugnis einen Gesamtfluorgehalt von 50 mg F/kg oder mehr enthält“). Dasselbe gilt für Imprägnierungsmittel für Kleidung oder Schuhe für den privaten Gebrauch, und Privatpersonen dürfen solche Produkte nicht einführen (§ 3, stk. 1 und 2). PFAS sind alle Stoffe mit mindestens einem vollständig fluorierten Methyl- oder Methylen-Kohlenstoffatom, an das kein Wasserstoff-, Chlor-, Brom- oder Iodatom gebunden ist (§ 1). Das Verbot gilt nicht für die Wiederverwendung oder das Recycling von Kleidung oder Schuhen, bestimmte persönliche Schutzausrüstungen und Mittel zu ihrer Nachimprägnierung, Medizinprodukte und Waren im Transit (§ 3, stk. 3). Es gilt auch nicht, wenn das Fluor aus einem Stoff stammt, der kein PFAS ist; dies kann sich die dänische Umweltschutzbehörde vom Unternehmen nachweisen lassen (§ 3, stk. 4). Die Verordnung erfasst weder PFAS in diesen Produkten, die durch REACH oder die Verordnung über persistente organische Schadstoffe geregelt sind (§ 2, stk. 1), noch PFAS, die nur die in § 2, stk. 2, aufgeführten Strukturelemente enthalten. Sie ist am 1. Juli 2025 in Kraft getreten. Die Verbote gelten seit dem 1. Juli 2026, und Verkäufe aus Lagerbeständen von Händlern sind bis zum 1. Januar 2027 erlaubt (§ 6). Verstöße werden mit Geldstrafe geahndet, in schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren (§ 5).

Frankreich. Das Décret n° 2025-1376 vom 28. Dezember 2025, veröffentlicht am 30. Dezember 2025 und als 2025/0431/FR notifiziert, führt die Artikel L. 524-1 und L. 524-2 des Umweltgesetzbuchs in der durch das Gesetz Nr. 2025-188 vom 27. Februar 2025 geänderten Fassung durch. Die Verbote selbst stehen in Artikel L. 524-1. TRIS stellt nur das Dekret bereit; eine TRIS-Suche am 21. Oktober 2026 ergab keinen Eintrag zum Gesetz. Der einleitende Hinweis (notice) des Dekrets beschreibt Verbote der Herstellung, der Einfuhr, der Ausfuhr und des Inverkehrbringens von PFAS-haltigen Produkten, darunter Textilerzeugnisse und Schuhe. Das Dekret legt die Restkonzentrationen fest, oberhalb derer die Verbote gelten: 25 ppb für jedes durch gezielte Analyse gemessene PFAS und 250 ppb für die Summe der PFAS, beide ohne Polymere, sowie 50 ppm für PFAS einschließlich Polymeren. Liegt der Gesamtfluorgehalt über 50 mg F/kg, muss das Unternehmen auf Anfrage nachweisen, ob das Fluor aus PFAS stammt (Artikel D. 525-4). Zu den Ausnahmen gehören persönliche Schutzausrüstungen nach der Verordnung (EU) 2016/425. Ebenfalls ausgenommen sind Bekleidungstextilien und Schuhe mit mindestens 20 % Recyclingmaterial aus Post-Consumer-Abfällen, wobei PFAS im Verhältnis zum recycelten Anteil zulässig sind (Artikel D. 525-2 und D. 525-3). Das Dekret ist am 1. Januar 2026 in Kraft getreten. In Artikel L. 524-1, I, aufgeführte Produkte, die PFAS enthalten und vor diesem Datum hergestellt wurden, dürfen ab diesem Datum höchstens zwölf Monate lang in Verkehr gebracht oder ausgeführt werden (Artikel 2).

Keine der beiden Maßnahmen ist EU-Recht. Beide Texte knüpfen ihre Schwellenwerte an den EU-Chemikalienrahmen: Die dänische Verordnung nimmt PFAS aus, die bereits durch REACH oder die POP-Verordnung geregelt sind, und das französische Dekret sieht vor, dass seine Werte zu überprüfen sind, wenn sich die technischen Vorschriften nach diesen Verordnungen ändern. Die EU-Seite, also was REACH bereits beschränkt und was noch ein Vorschlag ist, behandelt PFAS in der Mode: Was REACH bereits verbietet, und was noch ein Vorschlag ist.

7. Wo Artikel 3 der ESPR die Grenze zieht

Artikel 3 Absatz 2 der ESPR enthält zwei parallele Regeln, eine für Leistungsanforderungen und eine für Informationsanforderungen. Die zweite lautet: „Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von Produkten, die die Informationsanforderungen der gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakte erfüllen, nicht wegen der Nichtkonformität mit nationalen Informationsanforderungen in Bezug auf die in Anhang I aufgeführten Produktparameter, für die die in diesen genannten Rechtsakten enthaltenen Informationsanforderungen gelten, untersagen, beschränken oder behindern“. Drei Bedingungen müssen also erfüllt sein. Die nationale Anforderung betrifft einen in Anhang I aufgeführten Produktparameter. Der delegierte Rechtsakt enthält Informationsanforderungen, die diesen Parameter abdecken. Und das Produkt erfüllt die Informationsanforderungen des Rechtsakts. Artikel 3 Absatz 4 ergänzt eine spiegelbildliche Regel: Legt ein delegierter Rechtsakt fest, dass für einen bestimmten Parameter des Anhangs I keine Anforderungen festzulegen sind, dürfen die Mitgliedstaaten Produkte nicht wegen der Nichtkonformität mit nationalen Anforderungen an diesen Parameter blockieren. Erwägungsgrund 18 erläutert die Absicht: Sobald ein delegierter Rechtsakt erlassen ist, sollte es den Mitgliedstaaten „nicht mehr gestattet sein, nationale Leistungs- oder Informationsanforderungen festzulegen, die auf Produktparametern beruhen, die durch die in diesem delegierten Rechtsakt festgelegten Leistungs- bzw. Informationsanforderungen abgedeckt sind“. Eine allgemeine Unberührtheitsklausel enthält Artikel 3 nicht. Seine einzige Ausnahme, Artikel 3 Absatz 3, betrifft Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden nach der Richtlinie (EU) 2024/1275.

Artikel 3 entfaltet also keine pauschale Sperrwirkung. Heute verdrängt er im Textilsektor nichts, weil es keinen delegierten Rechtsakt für Textilien gibt. Wird einer erlassen, hängt die Wirkung von den Parametern ab, die er abdeckt. Die Tabelle gibt unsere Lesart für jede Maßnahme wieder; sie ist eine Auslegung, kein gesichertes Recht.

Nationale MaßnahmeNächster Anknüpfungspunkt in der ESPRUnsere Lesart
Frankreich: Umweltkosten (Dekret und Erlass)Anhang I Buchstaben m (Umweltfußabdruck) und n (CO2-Fußabdruck)Die wahrscheinlichste Überschneidung. Legt der Textilrechtsakt Informationsanforderungen zum Umweltfußabdruck fest, könnte Artikel 3 Absatz 2 Frankreich daran hindern, seine Regelung gegenüber konformen Produkten durchzusetzen. Entscheidet der Rechtsakt, dass für diesen Parameter keine Anforderung nötig ist, könnte Artikel 3 Absatz 4 dies tun. Ob eine freiwillige, aber regulierte Kennzeichnung das Inverkehrbringen behindert, ist eine offene Frage.
Frankreich: Herstellungsorte neben dem Online-PreisKeiner in Anhang I. Ein DPP kann eindeutige Kennungen der Einrichtung enthalten (Anhang III Buchstabe i), doch das ist DPP-Inhalt, kein ProduktparameterAußerhalb von Artikel 3 Absätze 2 und 4.
Frankreich: EPR-Bevollmächtigter und Malus in der Ökomodulation; Spanien: EPR- und Registervorschriften im EntwurfKeiner. EPR ist Abfallrecht (Richtlinie 2008/98/EG in der durch die Richtlinie (EU) 2025/1892 geänderten Fassung)Außerhalb von Artikel 3, der das Inverkehrbringen von Produkten betrifft, die Ökodesign-Anforderungen erfüllen. Spaniens Entwurf knüpft seine Beitragsmodulation selbst an Ökodesign-Anforderungen der ESPR.
Dänemark und Frankreich: PFAS-VerboteAnhang I Buchstabe f (Verwendung von Stoffen); nach Artikel 6 Absatz 3 dürfen Leistungsanforderungen auf der Grundlage von Buchstabe f jedoch „das Vorhandensein von Stoffen in Produkten nicht aus Gründen beschränken, die in erster Linie mit der Stoffsicherheit zusammenhängen“Artikel 3 Absatz 2 könnte nur relevant werden, wenn ein Textilrechtsakt Leistungsanforderungen an denselben Parameter festlegt, und Artikel 3 Absatz 4 nur, wenn der Rechtsakt festlegt, dass dafür keine Leistungsanforderungen festzulegen sind. Ein Verbot aus Gründen der Stoffsicherheit liegt ansonsten außerhalb dieses Artikels; sein Verhältnis zu REACH ist eine gesonderte Frage.
Frankreich: Werbe- und Influencer-Verbote für Ultra-Express-Mode (ab 1. Januar 2027)KeinerAußerhalb von Artikel 3: Sie regeln Werbung, keine Produktparameter.

Artikel 3 ist nicht die einzige unionsrechtliche Grenze für nationale Produktvorschriften, und dieser Leitfaden prüft die nationalen Maßnahmen nicht am übrigen EU-Recht. Für eine Marke ist die praktische Schlussfolgerung enger. Rechnen Sie damit, dass die französischen Umweltkosten-Vorschriften überprüft werden, wenn der Textilrechtsakt kommt. Nach unserer Lesart lässt Artikel 3 die Angabe der Herstellungsorte und die EPR-Vorschriften unberührt und könnte die PFAS-Verbote nur erfassen, wenn der Textilrechtsakt Leistungsanforderungen an die Verwendung von Stoffen festlegt oder ausdrücklich ausschließt. Ob sich diese Vorschriften sonst ändern, hängt von Frankreich, Dänemark oder anderen EU-Rechtsakten ab.

8. Stand am 21. Oktober 2026

Stand am 21. Oktober 2026

Datumsangaben so, wie die TRIS-Einträge sie am 21. Oktober 2026 anzeigten (abgerufen zwischen 19:18 und 19:24 Uhr MESZ). Bemerkungen und ausführliche Stellungnahmen sind nur mit Datum aufgeführt. In der letzten Spalte bedeutet ein Datum, dass TRIS den Eingang des angenommenen Textes bestätigt hat und ihn bereitstellt. Prüfen Sie TRIS erneut, bevor Sie sich auf eine Zeile verlassen, insbesondere für Spanien.

Maßnahme (TRIS-Nummer)NotifiziertEnde der Stillhaltefrist in TRISBemerkungen / ausführliche StellungnahmenAntworten und sonstige MitteilungenEndgültiger Text in TRIS
2025/0086/FR ↗ Décret n° 2025-957 (Umweltkosten)13. Feb. 202514. Mai 2025 (abgeschlossen)Bemerkungen der Kommission, 12. Mai 2025; keine ausführliche StellungnahmeErsuchen der Kommission um ergänzende Informationen, 5. März 2025Eingegangen am 13. Nov. 2025; französisches Original und Übersetzungen
2025/0087/FR ↗ Arrêté vom 6. Sept. 2025 (Kennzeichnung und Methodik)13. Feb. 202514. Mai 2025 (abgeschlossen)Bemerkungen der Kommission, 12. Mai 2025; keine ausführliche StellungnahmeErsuchen der Kommission um ergänzende Informationen, 5. März 2025Eingegangen am 13. Nov. 2025; französisches Original und Übersetzungen
2025/0336/FR ↗ Gesetz Nr. 2026-602 (Textilindustrie)27. Juni 202530. Sept. 2025, mit 30. Dez. 2025 in Klammern (abgeschlossen)Bemerkungen: Luxemburg 29. Sept. 2025, Polen 30. Sept. 2025; ausführliche Stellungnahmen: Kommission (mit Bemerkungen) und Schweden, 30. Sept. 2025Ersuchen der Kommission um ergänzende Informationen, 17. Juli und 8. Aug. 2025; Reaktion der Kommission auf die Antwort Frankreichs, 15. Apr. 2026Eingegangen am 30. Juli 2026; französisches Original und Übersetzungen
2026/0457/FR ↗ Entwurf eines Arrêté vom 24. Aug. 2026 (TLC-Malus)27. Aug. 2026Nicht anwendbar (abgeschlossen); steuerliche MaßnahmeKeine angezeigtVerfahren von der Kommission vorzeitig abgeschlossen, 25. Sept. 2026Keiner; nur Entwurf
2026/0560/FR ↗ Arrêté vom 20. Okt. 2026 (TLC-Malus)16. Okt. 2026Nicht anwendbar (abgeschlossen); steuerliche MaßnahmeKeine angezeigtKeine angezeigtEingegangen am 21. Okt. 2026; nur Französisch
2026/0559/FR ↗ Entwurf eines Arrêté (TLC-Malus), zurückgezogen16. Okt. 2026Nicht anwendbar (zurückgezogen); steuerliche MaßnahmeKeine angezeigtVon Frankreich zurückgezogen; Verfahren von der Kommission abgeschlossen, 21. Okt. 2026Keiner; nur Entwurf
2026/0266/ES ↗ Entwurf eines Königlichen Dekrets (Textilien und Schuhe)27. Mai 202628. Aug. 2026, mit 28. Sept. 2026 in Klammern; laut Mitteilung zur ausführlichen Stellungnahme bis 30. Nov. 2026 verlängertAusführliche Stellungnahme der Kommission mit Bemerkungen, 28. Aug. 2026Antwort Spaniens, 11. Sept. 2026Keiner; Entwurf auf Spanisch und Englisch
2024/0646/DK ↗ Dänische PFAS-Verordnung27. Nov. 202428. Feb. 2025 (abgeschlossen)Keine angezeigtKeine angezeigtEingegangen am 25. Juni 2025; dänisches Original und Übersetzungen
2025/0431/FR ↗ Décret n° 2025-1376 (PFAS)7. Aug. 202510. Nov. 2025 (abgeschlossen)Bemerkungen: Österreich 4. Nov. 2025, Polen 7. Nov. 2025; keine ausführliche StellungnahmeKeine angezeigtEingegangen am 6. Jan. 2026; französisches Original und Übersetzungen

Die Antwort Frankreichs auf die ausführlichen Stellungnahmen zu seinem Textilgesetz gehört nicht zu den Mitteilungen, die TRIS offenlegt. TRIS zeigt nur die Reaktion der Kommission darauf vom 15. April 2026. Für den Malus-Erlass notifizierte Frankreich am 16. Oktober 2026 einen neuen Entwurf (2026/0560/FR), nachdem die Kommission 2026/0457/FR abgeschlossen hatte, und TRIS bestätigte am 21. Oktober 2026 den Eingang des angenommenen Arrêté vom 20. Oktober 2026. Eine zweite Notifizierung vom selben Tag, 2026/0559/FR, zog Frankreich zurück, und die Kommission schloss sie am 21. Oktober 2026 ab. Für Spanien kennzeichnet TRIS die Stillhaltefrist nicht als abgeschlossen; laut der Mitteilung der Kommission zur ausführlichen Stellungnahme (TRIS/(2026) 2396) ist sie bis zum 30. November 2026 verlängert, und in seiner Antwort (TRIS/(2026) 2541) hat Spanien die Streichung von Artikel 22 Absatz 3 angekündigt. Die französischen Dekrete, die das Gesetz Nr. 2026-602 vorsieht, und der endgültige Text des spanischen Königlichen Dekrets sind die Punkte, die Sie im Blick behalten sollten.

9. Was jetzt zu tun ist: ein Produktdatenmodell für nationale Vorschriften und den DPP

Die nationalen Vorschriften und der künftige DPP greifen auf dieselben Fakten zu jedem Produkt zurück. Wer sie in einem Datensatz je Produktreferenz zusammenführt statt in getrennten Dateien je Land, erhebt dieselben Daten nicht dreimal. Die Tabelle ordnet die wichtigsten Felder zu. Die DPP-Spalte gibt unsere Lesart dazu wieder, wo ein Feld hingehören könnte, sobald es den Textilrechtsakt gibt; entscheiden wird der Rechtsakt.

DatenfeldNationale Vorschrift, die es heute nutztMöglicher Bezug zu DPP oder ESPR
Herstellungsorte je Produktionsschritt (Rohstoff, Spinnen, Weben oder Stricken, Veredelung oder Druck, Konfektion)Frankreich: Online-Angabe (L. 541-9-1-2); Umweltkosten-Parameter 9° bis 12° und 14°Eindeutige Kennungen der Einrichtung (ESPR Anhang III Buchstabe i)
Produkttyp, Masse, MaterialzusammensetzungFrankreich: Umweltkosten-Parameter 1°, 2° und 8°Anhang I Buchstaben h (Gehalt an recycelten Materialien) und j (Gewicht)
Anzahl der Referenzen je Segment, Referenzpreis, Reparaturangebot und durchschnittliche ReparaturkostenFrankreich: Haltbarkeitskoeffizient; Score D im Malus-Erlass (Arrêté vom 20. Oktober 2026)Anhang I Buchstaben a (Funktionsbeständigkeit) und b (einfache Reparatur)
Umweltkosten, ihre Aufschlüsselung und Version der MethodikFrankreich: Dekret, Artikel D. 541-243, VAnhang I Buchstabe m (Umweltfußabdruck)
EPR-Identität je Land (französischer Bevollmächtigter, spanische Registrierungsnummer)Frankreich: L. 541-10-9-1; Spanien (Entwurf): Artikel 17, 20 und 22 (die Streichung von Artikel 22 Absatz 3 ist angekündigt)Kein DPP-Element; im selben Stammdatensatz führen
Gesamtfluor- und gezielte PFAS-Ergebnisse je Erzeugnis, Anteil an RecyclingmaterialDänemark: § 3 der Verordnung; Frankreich: Artikel D. 525-2 bis D. 525-4Anhang I Buchstabe f (Stoffe); Verfolgung besorgniserregender Stoffe nach Artikel 7 Absatz 5, soweit der Rechtsakt sie verlangt

In der Praxis: Klären Sie, ob Sie oder ein Händler, der Ihre Kleidung in Frankreich verkauft, irgendeinen Umweltscore kommunizieren. Falls ja, gilt Artikel D. 541-245 für denjenigen, der ihn kommuniziert, und die Umweltkosten müssen ebenfalls veröffentlicht und angezeigt werden. Prüfen Sie, ob Ihre französischen Produktseiten und die Marktplätze, die Ihre Produkte listen, die Herstellungsorte in der Nähe des Preises und in derselben Schriftgröße angeben. Wenn Sie nicht in Frankreich niedergelassen sind und der französischen EPR unterliegen, benennen Sie einen EPR-Bevollmächtigten in Frankreich. Berechnen Sie Ihre voraussichtliche Malus-Belastung je Produkttyp anhand der Beträge im Arrêté vom 20. Oktober 2026. Planen Sie für Dänemark, dass Bestände mit einem Gesamtfluorgehalt von 50 mg F/kg oder mehr bis zum 1. Januar 2027 aus dem Verkauf genommen sind. Zu den Pflichten von Marktplätzen beim DPP siehe Online verkaufen mit dem Digitalen Produktpass: Pflichten für Marken, Händler und Marktplätze.

DPP-AUDIT

Nationale Vorschriften und der DPP greifen auf dieselben Produktdaten zurück.

Herstellungsorte, Materialien, Masse, Reparaturangebot und Prüfergebnisse fließen in die französischen Angaben und den Malus, in die dänischen und französischen PFAS-Prüfungen und später in den DPP ein. In einem DPP-Audit prüfen wir, wie Ihre Produktdaten je Produktreferenz und je Land erfasst sind, gemessen an diesen Vorschriften und an den DPP-Feldern, denen sie entsprechen. Buchen Sie einen Call, um das gemeinsam durchzugehen. Unter NDA.

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Nutzen Sie den datierten Stand in Abschnitt 8 als Checkliste. Prüfen Sie den spanischen TRIS-Eintrag erneut auf einen endgültigen Text und TRIS auf notifizierte Dekrete nach dem Gesetz Nr. 2026-602.

Häufig gestellte Fragen

Ist die französische Umweltkosten-Kennzeichnung für Kleidung verpflichtend? +
Nicht als solche: Niemand muss sie anzeigen. Wer sie jedoch freiwillig kommuniziert, muss das Décret n° 2025-957 einhalten: die Daten zuerst auf dem offiziellen Portal veröffentlichen, die offizielle Kennzeichnung verwenden, sie zum Zeitpunkt des Kaufs zugänglich machen und aktuell halten (Artikel D. 541-243). Außerdem muss jeder, der freiwillig irgendeinen anderen Score zu den Umweltauswirkungen eines erfassten Textilprodukts kommuniziert, auch die Umweltkosten kommunizieren (Artikel D. 541-245). Bis zum 1. Oktober 2026 galt diese zweite Pflicht nur, wenn der Hersteller, Importeur oder die sonstige Person, die das Produkt in Verkehr bringt, die Umweltkosten selbst berechnet und kommuniziert hatte. Diese Bedingung ist inzwischen entfallen.
Müssen wir in unserem französischen Onlineshop angeben, wo unsere Kleidung hergestellt wurde? +
Ja, nach unserer Lesart. Artikel L. 541-9-1-2 des Umweltgesetzbuchs, eingefügt durch das Gesetz Nr. 2026-602, verlangt, dass die Herstellungsorte online verkaufter Produkte des französischen EPR-Systems für Textilien, Haushaltswäsche und Schuhe auf der digitalen Plattform klar und lesbar angegeben werden, in derselben Schriftgröße wie der Preis und in dessen Nähe. Das Gesetz sieht für diesen Artikel keinen späteren Geltungsbeginn vor und verlangt kein Dekret. Es legt nicht fest, welche Herstellungsschritte aufzuführen sind; dokumentieren Sie daher Ihre Entscheidung.
Wir sind nicht in Frankreich niedergelassen. Brauchen wir einen französischen EPR-Bevollmächtigten? +
Wenn Sie der französischen EPR unterliegen, ja. Nach Artikel L. 541-10-9-1 muss eine nicht in Frankreich niedergelassene Person, die nach Artikel L. 541-10 oder L. 541-10-9 der EPR unterliegt, durch schriftliche Vollmacht eine in Frankreich niedergelassene Person als ihren Bevollmächtigten benennen. Die Pflicht gilt als erfüllt für Produkte, bei denen eine in Artikel L. 541-10-9 genannte und in Frankreich niedergelassene Person die Einhaltung sicherstellt. Die Vorschrift ist nicht auf Textilien beschränkt.
Wie hoch ist der französische Malus in der Ökomodulation für Kleidung? +
Das Gesetz Nr. 2026-602 legt je Produkt eine vom Jahr abhängige Spanne fest: 0,25 € bis 12 € im Jahr 2026, 0,50 € bis 14 € im Jahr 2027, 0,75 € bis 16 € im Jahr 2028, 1 € bis 18 € im Jahr 2029 und 2 € bis 20 € ab 2030. Diese Bestimmungen sind am 1. September 2026 in Kraft getreten. Auf begründeten Antrag des Herstellers wird der Bonus oder Malus auf 50 % des Verkaufspreises ohne Steuern begrenzt. Die Beträge je Produkttyp legt das Pflichtenheft des Systems fest. Frankreich hat sie in einem Arrêté vom 20. Oktober 2026 festgelegt, veröffentlicht im Journal officiel vom 21. Oktober 2026 und als 2026/0560/FR notifiziert; TRIS stellt den angenommenen Text bereit. Eine frühere Notifizierung derselben Beträge, 2026/0457/FR, hat die Kommission am 25. September 2026 vorzeitig abgeschlossen.
Wird der Textil-DPP diese nationalen Vorschriften verdrängen? +
Nicht pauschal. Artikel 3 Absatz 2 der ESPR hindert die Mitgliedstaaten daran, Produkte, die die Leistungs- oder Informationsanforderungen eines delegierten Rechtsakts erfüllen, wegen der Nichtkonformität mit gleichartigen nationalen Anforderungen an die Produktparameter des Anhangs I zu blockieren, die der Rechtsakt abdeckt. Artikel 3 Absatz 4 gilt entsprechend, wenn der Rechtsakt festlegt, dass für einen Parameter keine Anforderung nötig ist. Einen delegierten Rechtsakt für Textilien gibt es noch nicht, und die Textilseite der Kommission nennt das vierte Quartal 2027 als geplanten Termin für die Annahme. Nach unserer Lesart sind die französischen Umweltkosten-Vorschriften am ehesten betroffen, während die Angabe der Herstellungsorte und die EPR-Vorschriften außerhalb von Artikel 3 liegen; die PFAS-Verbote wären nur betroffen, wenn der Textilrechtsakt Leistungsanforderungen an die Verwendung von Stoffen festlegte oder ausdrücklich ausschlösse.
Dürfen wir PFAS-haltige Kleidung, die wir in Dänemark oder Frankreich bereits auf Lager haben, noch verkaufen? +
In Dänemark sind Verkäufe aus Lagerbeständen von Händlern bei Produkten, die unter das Verbot fallen, bis zum 1. Januar 2027 erlaubt (§ 6 der Verordnung). Das Verbot selbst gilt seit dem 1. Juli 2026. In Frankreich dürfen in Artikel L. 524-1, I, des Umweltgesetzbuchs aufgeführte Produkte, die PFAS enthalten und vor dem 1. Januar 2026 hergestellt wurden, ab diesem Datum höchstens zwölf Monate lang in Verkehr gebracht oder ausgeführt werden (Artikel 2 des Décret n° 2025-1376).
Ist Spaniens Dekret über Textil- und Schuherzeugnisse in Kraft? +
Nein. Am 21. Oktober 2026 ist es ein Entwurf (TRIS 2026/0266/ES). Die Kommission gab am 28. August 2026 eine ausführliche Stellungnahme ab, Spanien antwortete am 11. September 2026, und TRIS stellt keinen endgültigen Text bereit. In der notifizierten Fassung würde es eine Registrierung der Hersteller verlangen, einen Bevollmächtigten für Fernabsatzhändler, die anderswo niedergelassen sind, und von Online-Plattformen die Angabe der Registrierungsnummer des jeweiligen Herstellers bei jedem Produkt; diese Pflicht (Artikel 22 Absatz 3) will Spanien laut seiner Antwort streichen. Laut der Mitteilung der Kommission zur ausführlichen Stellungnahme ist die Stillhaltefrist bis zum 30. November 2026 verlängert.

Quellen

Die Verordnung (EU) 2024/1781 und die Richtlinie (EU) 2015/1535 wurden in den vom Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) veröffentlichten Fassungen ausgewertet; die Zitate folgen den deutschen Fassungen. Nach den am 21.10.2026 geprüften Verzeichnissen des Amts für Veröffentlichungen liegt zu keinem der beiden Rechtsakte ein Änderungsrechtsakt vor, die Berichtigungen berühren die zitierten Bestimmungen nicht, und es gibt keinen delegierten ESPR-Rechtsakt für Textilien. Die nationalen Maßnahmen wurden anhand der Texte ausgewertet, die das Informationssystem über nationale technische Vorschriften (TRIS) der Kommission am 20.10.2026 bereitstellte, der Arrêté vom 20. Oktober 2026 (2026/0560/FR) am 21.10.2026; die TRIS-Einträge wurden am 21.10.2026 erneut geprüft und die deutschen TRIS-Übersetzungen am 21.10.2026 abgerufen. Maßgeblich sind nur die Texte in der Originalsprache; deutsche Wiedergaben nationaler Texte in Anführungszeichen sind die eigenen Übersetzungen von TRIS. Die Textil-DPP-Seite der Kommission wurde am 21.10.2026 abgerufen. Dies sind allgemeine Informationen, keine Rechts-, Finanz- oder Anlageberatung.