COMPLIANCE VERTIEFUNG

Nachhaltigkeitssiegel unter EmpCo: Was OEKO-TEX und Global Standards zu Aussagen sagen

Veröffentlicht 28.09.2026 · Aktualisiert 03.10.2026 · Lesezeit ~10 Min · von Lior Gabriel Graetz · LG Fashion Labs

Die Richtlinie (EU) 2024/825 zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel — auf dieser Website als „EmpCo“ bezeichnet (das Q&A der Kommissionsdienststellen nennt sie in der englischen Originalfassung „ECGT Directive“, in der deutschen Übersetzung „Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel“) — ist seit dem 26. März 2024 in Kraft. Die Mitgliedstaaten müssen ihre nationalen Umsetzungsmaßnahmen ab dem 27. September 2026 anwenden (Artikel 4 Absatz 1). Anhang I der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-Richtlinie, Richtlinie 2005/29/EG) enthält eine Liste von Geschäftspraktiken, die „unter allen Umständen als unlauter anzusehen sind“, und EmpCo hat dort eine neue Nummer 2a eingefügt: „Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels, das nicht auf einem Zertifizierungssystem beruht oder nicht von staatlichen Stellen festgesetzt wurde.“ Nummer 2a betrifft Nachhaltigkeitssiegel im Sinne von Artikel 2 Buchstabe q der UGP-Richtlinie. Die UGP-Richtlinie gilt für „unlautere Geschäftspraktiken im Sinne des Artikels 5 von Unternehmen gegenüber Verbrauchern“ (Artikel 3 Absatz 1).

Dieser Leitfaden behandelt, was das Gesetz als „Zertifizierungssystem“ definiert, und was OEKO-TEX und Global Standards (die Organisation hinter GOTS und GRTS) in ihren veröffentlichten Leitlinien zu Aussagen über zertifizierte Produkte sagen. Weder die Richtlinie noch das Q&A der Kommissionsdienststellen führt auf, welche namentlich genannten Systeme als „Zertifizierungssystem“ im Sinne von Artikel 2 Buchstabe r der UGP-Richtlinie qualifizieren. Quellen: EUR-Lex, das Q&A der Kommission vom September 2026 zur Richtlinie, das Common Understanding des CPC-Netzwerks zu Situationen mit alten Lagerbeständen (Juni 2026) und das veröffentlichte Material beider Zertifizierer (siehe Quellen).

27. September 2026

Das Datum, ab dem die Mitgliedstaaten ihre Maßnahmen zur Umsetzung von EmpCo anwenden müssen, einschließlich derjenigen, die Anhang I Nummer 2a zu Nachhaltigkeitssiegeln umsetzen (Artikel 4 Absatz 1).

OEKO-TEX + GOTS

Beide Zertifizierer haben Leitlinien zu Aussagen über ihre zertifizierten Produkte veröffentlicht: OEKO-TEX in seinem Labelling Guide, Global Standards in einem Dokument vom September 2026.

Unter allen Umständen unlauter

Praktiken in Anhang I können „ohne eine Beurteilung des Einzelfalls“ als unlauter gelten (UGP-Richtlinie, Erwägungsgrund 17). Nummer 2a: ein Nachhaltigkeitssiegel, das „nicht auf einem Zertifizierungssystem beruht oder nicht von staatlichen Stellen festgesetzt wurde“.

1. Der rechtliche Test: Was ein System zu einem „Zertifizierungssystem“ macht

EmpCo hat in Anhang I der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-Richtlinie, Richtlinie 2005/29/EG), der Liste der Geschäftspraktiken, die „unter allen Umständen als unlauter anzusehen sind“ (Artikel 5 Absatz 5 UGP-Richtlinie), neue Nummern eingefügt. Nach Erwägungsgrund 17 der UGP-Richtlinie handelt es sich dabei um „die einzigen Geschäftspraktiken, die ohne eine Beurteilung des Einzelfalls anhand der Bestimmungen der Artikel 5 bis 9 als unlauter gelten können“. Die neue Nummer 2a lautet:

UGP-Richtlinie, Anhang I, Nummer 2a (eingefügt durch den Anhang von EmpCo, siehe Artikel 1 Absatz 4)

„Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels, das nicht auf einem Zertifizierungssystem beruht oder nicht von staatlichen Stellen festgesetzt wurde.“

Das Q&A der Kommissionsdienststellen (Frage 17) liest Nummer 2a wie folgt: „Nach der geänderten Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken müssen Nachhaltigkeitssiegel auf einem Zertifizierungssystem beruhen oder von staatlichen Stellen festgesetzt werden. Alle anderen Nachhaltigkeitssiegel sind gemäß Anhang I Nummer 2a der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken in der durch Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel geänderten Fassung verboten.“ Erwägungsgrund 7 nennt als Beispiele für von staatlichen Stellen festgesetzte Nachhaltigkeitssiegel „Logos, die vergeben werden, wenn die Anforderungen der Verordnungen (EG) Nr. 1221/2009 oder (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates eingehalten werden“. Die Richtlinie definiert den Begriff „staatliche Stellen“ nicht; nach der vorläufigen Auffassung der Kommissionsdienststellen (Q&A, Frage 17) gilt: Das Anbringen von Nachhaltigkeitssiegeln, die von „staatlichen Stellen von Nicht-EU-Mitgliedstaaten“ festgesetzt wurden (die Überschrift von Frage 17 fragt, ob es sich dabei auch um „staatliche Stellen aus Drittstaaten“ handeln kann), ist „gemäß Anhang I Nummer 2a der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken in der durch Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel geänderten Fassung verboten“, es sei denn, diese Siegel beruhen auf einem Zertifizierungssystem. Die Richtlinie definiert „Nachhaltigkeitssiegel“ und „Zertifizierungssystem“ in Artikel 2 Buchstaben q und r der UGP-Richtlinie, eingefügt durch EmpCo. Ein Nachhaltigkeitssiegel ist „ein freiwilliges öffentliches oder privates Vertrauenssiegel, Gütezeichen oder Ähnliches, mit dem Ziel, ein Produkt, ein Verfahren oder eine Geschäftstätigkeit in Bezug auf ihre ökologischen oder sozialen Merkmale oder beides hervorzuheben oder zu fördern, ausgenommen alle verpflichtenden Kennzeichnungen gemäß Unionsrecht oder nationalem Recht“. Ein Zertifizierungssystem ist „ein System der Überprüfung durch Dritte, mit dem zertifiziert wird, dass ein Produkt, ein Verfahren oder eine Geschäftstätigkeit bestimmte Anforderungen erfüllt, das die Verwendung eines entsprechenden Nachhaltigkeitssiegels ermöglicht, und dessen Bedingungen, einschließlich seiner Anforderungen, öffentlich einsehbar sind und folgende Kriterien erfüllen“ (Artikel 2 Buchstabe r UGP-Richtlinie):

#Kriterium (Artikel 2 Buchstabe r UGP-Richtlinie, wörtlich)
i„das System steht allen Gewerbetreibenden, die bereit und in der Lage sind, die Anforderungen des Systems zu erfüllen, unter transparenten, lauteren und diskriminierungsfreien Bedingungen offen;“
ii„die Anforderungen des Systems werden vom Systeminhaber in Absprache mit einschlägigen Sachverständigen und Interessenträgern ausgearbeitet;“
iii„in dem System sind Verfahren für den Umgang mit Verstößen gegen die Anforderungen des Systems festgelegt und es ist der Entzug oder die Aussetzung der Verwendung des Nachhaltigkeitssiegels durch den Gewerbetreibenden im Falle von Verstößen gegen die Anforderungen des Systems vorgesehen; und“
iv„die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen des Systems durch einen Gewerbetreibenden unterliegt einem objektiven Verfahren und wird von einem Dritten durchgeführt, dessen Kompetenz und Unabhängigkeit sowohl vom Systeminhaber als auch vom Gewerbetreibenden auf internationalen, unionsweiten oder nationalen Normen und Verfahren beruht;“

Weder die Richtlinie noch das Q&A der Kommissionsdienststellen führt auf, welche namentlich genannten Systeme als „Zertifizierungssystem“ qualifizieren. Erwägungsgrund 7 hält fest: „Vor dem Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels sollte der Gewerbetreibende sicherstellen, dass es gemäß den öffentlich einsehbaren Bedingungen des Zertifizierungssystems Mindestanforderungen hinsichtlich Transparenz und Glaubwürdigkeit erfüllt, einschließlich einer objektiven Überwachung der Einhaltung der Anforderungen des Systems.“ Das Q&A (Brüssel, September 2026) beschreibt die darin geäußerten Ansichten als „vorläufige Standpunkte der Dienststellen der Europäischen Kommission“, die „unter keinen Umständen als offizieller Standpunkt der Kommission angesehen werden dürfen“, und fügt hinzu: „Für die verbindliche Auslegung des EU-Rechts ist ausschließlich der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.“ Zum Verhältnis zwischen dem Systeminhaber und dem Gewerbetreibenden heißt es in Frage 8 des Q&A: „Es ist nicht verboten, dass der Systeminhaber und der Gewerbetreibende (der das Nachhaltigkeitssiegel anbringt) ein und dieselbe Stelle sind, solange das Zertifizierungssystem die oben genannten Anforderungen erfüllt, einschließlich seiner Offenheit unter transparenten, fairen und diskriminierungsfreien Bedingungen für alle Gewerbetreibenden, die bereit und in der Lage sind, die Anforderungen des Systems zu erfüllen.“ Zum Dritten, der die Einhaltung überwacht, heißt es dort: „Auch wenn bestimmte internationale Normen vorhanden wären, die es ermöglichen würden, dass es sich bei dem Systeminhaber und dem Dritten um ein und dieselbe Stelle handelt, können die Bestimmungen der Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel nur dann eingehalten werden, wenn der Systeminhaber und der Dritte rechtlich voneinander getrennte Rechtsträger sind, d. h. wenn es sich um zwei verschiedene juristische Personen handelt.“

2. Allgemeine Umweltaussagen und Aussagen zum gesamten Produkt (Anhang I Nummern 4a und 4b)

Anhang I enthält außerdem die Nummer 4c zu Aussagen, die sich auf die Kompensation von Treibhausgasemissionen stützen; diese Nummer behandelt dieser Leitfaden nicht. Zwei Einträge in Anhang I zu Umweltaussagen werden hier behandelt:

UGP-Richtlinie, Anhang I, Nummern 4a und 4b (eingefügt durch den Anhang von EmpCo, siehe Artikel 1 Absatz 4)

4a: „Treffen einer allgemeinen Umweltaussage, wobei der Gewerbetreibende die anerkannte hervorragende Umweltleistung, auf die sich die Aussage bezieht, nicht nachweisen kann.“

4b: „Treffen einer Umweltaussage zum gesamten Produkt oder der gesamten Geschäftstätigkeit des Gewerbetreibenden, wenn sie sich nur auf einen bestimmten Aspekt des Produkts oder eine bestimmte Aktivität der Geschäftstätigkeit des Gewerbetreibenden bezieht.“

Artikel 2 Buchstabe p UGP-Richtlinie definiert eine „allgemeine Umweltaussage“ als „eine schriftlich oder mündlich getätigte Umweltaussage, einschließlich über audiovisuelle Medien, die nicht auf einem Nachhaltigkeitssiegel enthalten ist und bei der die Spezifizierung der Aussage nicht auf demselben Medium klar und in hervorgehobener Weise angegeben ist“. Erwägungsgrund 9 nennt Beispiele, darunter „umweltfreundlich“, „umweltschonend“ und „grün“, und hält fest, dass die Umweltaussage nicht als allgemeine Umweltaussage gilt, wenn die Spezifizierung der Umweltaussage auf demselben Medium klar und in hervorgehobener Weise angegeben ist. Artikel 2 Buchstabe s UGP-Richtlinie definiert „anerkannte hervorragende Umweltleistung“ als „die Umweltleistung im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates, mit nationalen oder regionalen Umweltkennzeichenregelungen nach EN ISO 14024 Typ I, die in den Mitgliedstaaten offiziell anerkannt sind, oder mit Umwelthöchstleistungen nach sonstigem geltenden Unionsrecht“. Artikel 2 Buchstabe s nennt weder OEKO-TEX noch GOTS.

Erwägungsgrund 10 hält fest: „Die betreffende anerkannte hervorragende Umweltleistung sollte sich auf die gesamte Aussage beziehen.“ Außerdem heißt es dort: „Ebenso sollte ein Gewerbetreibender keine allgemeinen Aussagen wie ‚bewusst‘, ‚nachhaltig‘ oder ‚verantwortungsbewusst‘ machen, die ausschließlich auf einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung beruhen, da sich derartige Aussagen neben den Umweltmerkmalen auch auf andere Merkmale wie soziale Merkmale beziehen.“ Das Q&A der Kommissionsdienststellen (Frage 7) nennt den Nordic Swan, den Blauen Engel, das Österreichische Umweltzeichen und das niederländische Umweltzeichen (Milieukeur) als Beispiele für nationale oder regionale Umweltkennzeichenregelungen nach EN ISO 14024 Typ I und führt aus, dass Aussagen wie „besser für die Umwelt“, „umweltfreundlich“, „grün“, „ökologisch“ oder „umweltschonend“ für Produkte verwendet werden können, „die mit dem EU-Umweltzeichen oder mit nationalen oder regionalen Umweltkennzeichenregelungen nach EN ISO 14024 Typ I, die in den Mitgliedstaaten offiziell anerkannt sind, ausgezeichnet sind“. Frage 7 nennt eine Ausnahme: Gemische (zum Beispiel Detergenzien, Kosmetika, Farben), die nach der Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung, Verordnung (EG) Nr. 1272/2008) gekennzeichnet werden, müssen deren Artikel 25 Absatz 4 einhalten, wonach Angaben wie ‚ökologisch‘ nicht auf dem Kennzeichnungsetikett oder der Verpackung erscheinen dürfen. Das Q&A zitiert den Satz aus Erwägungsgrund 10 zu „bewusst“, „nachhaltig“ und „verantwortungsbewusst“ nicht und erörtert ihn nicht; auf Erwägungsgrund 10 verweist es nur in Frage 9, unter den Erwägungsgründen, die soziale Merkmale näher ausführen.

Nummer 4b betrifft Aussagen zum gesamten Produkt oder zur gesamten Geschäftstätigkeit. Erwägungsgrund 11 nennt als Beispiele ein Produkt, das als „mit Recyclingmaterial hergestellt“ vermarktet wird, „um den Eindruck zu erwecken, dass das gesamte Produkt aus Recyclingmaterial besteht, obwohl tatsächlich nur die Verpackung aus Recyclingmaterial besteht“, und einen Gewerbetreibenden, der „den Eindruck erweckt, dass er ausschließlich Energie aus erneuerbaren Quellen nutzt, obwohl für zahlreiche seiner Anlagen nach wie vor fossile Brennstoffe genutzt werden“.

3. Was der Labelling Guide von OEKO-TEX zu Aussagen sagt

OEKO-TEX veröffentlicht einen Labelling Guide, der einen Abschnitt „EmpCo Empfehlungen“ enthält. Dort heißt es: „Die gezeigten Beispiele sind als Empfehlungen zu verstehen. Sie sollen sicherstellen, dass Ihre Kommunikation den Anforderungen der Richtlinie (EU) 2024/825 (sog. ‚EmpCo-Richtlinie‘) entspricht.“

Was OEKO-TEX empfiehlt

Empfohlene Formulierungen

  • Jeder der sieben Standards (STANDARD 100, MADE IN GREEN, ORGANIC COTTON, LEATHER STANDARD, STeP, ECO PASSPORT, RESPONSIBLE BUSINESS) hat eine „Product Claims“-Seite. Für vier davon (STANDARD 100, MADE IN GREEN, ORGANIC COTTON, LEATHER STANDARD) stehen genehmigte B2B- und B2C-Aussagen zum Download bereit; für STeP, ECO PASSPORT und RESPONSIBLE BUSINESS genehmigte B2B-Aussagen.
  • „Möchten Sie Ihre Aussage gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern näher erläutern oder präzisieren, verwenden Sie hierfür bitte ausschließlich die von uns bereitgestellten B2C-Formulierungen“, und „verwenden Sie die B2C-Formulierung direkt neben dem jeweiligen OEKO-TEX®-Label“.
  • „Abweichende oder eigene Formulierungen bergen das Risiko, als unzulässige allgemeine Umweltaussage (‚Greenwashing‘) eingestuft zu werden.“
  • „Sollten Sie unsicher sein oder von unseren Empfehlungen abweichen wollen, wenden Sie sich bitte vorab an [email protected].“ Für eine Aussage, die nicht im Labelling Guide aufgeführt ist, sagt die Seite „Claims Verwendung“ von OEKO-TEX, dass eine Anfrage an dieselbe Adresse zu richten ist.
Beispiel — genehmigte B2C-Aussage für STANDARD 100

Beispiel für genehmigte Formulierungen

„Jeder Bestandteil [eines/dieses] nach OEKO-TEX® STANDARD 100 zertifizierten Produkts wurde anhand einer Liste von über 1.000 schädlichen Substanzen getestet.“

Die Seite „Product Claims“ zu STANDARD 100 hält fest: „Die Aussagen wurden offiziell für Englisch, Deutsch und Chinesisch genehmigt. Wenn Sie diese in eine andere Sprache übersetzen möchten, wenden Sie sich bitte an Ihr Prüfinstitut, um eine Genehmigung zu erhalten.“

4. Was die Leitlinie von Global Standards zu GOTS/GRTS-Aussagen sagt

Global Standards gGmbH, die Organisation hinter dem Global Organic Textile Standard (GOTS) und dem Global Responsible Textile Standard (GRTS), hat „Practical guidance for reviewing GOTS/GRTS-related claims and communications“ veröffentlicht (Version 1.0, Veröffentlichungsdatum September 2026). Die Einleitung verweist auf die Annahme der EmpCo-Richtlinie. Die Leitlinie ist nach eigener Angabe „als Orientierungs- und Selbstbewertungsinstrument gedacht“ und stellt fest: „Die Einhaltung dieser Leitlinie garantiert für sich genommen nicht die Einhaltung geltender Gesetze, Vorschriften oder behördlicher Erwartungen. Nichts in dieser Leitlinie stellt Rechtsberatung dar.“ Sie fügt hinzu, dass „diese Leitlinie geändert oder aktualisiert werden kann“, da sich rechtliche Anforderungen, regulatorische Auslegungen und Durchsetzungspraktiken weiterentwickeln.

Vorab genehmigte Aussagen (geschlossene Liste)

Dürfen wie vorgegeben verwendet werden

„This product is GOTS-certified.“
„We are GOTS certified, [Certification Body Name] [Certification Number].“

Ebenfalls vorab genehmigt (offizieller englischer Wortlaut): „We carry GOTS-certified items - look for the GOTS label on the product listing.“; „This product is GRTS-certified.“; „[For GOTS only] This product is made with x% organic / organic-in-conversion materials.“; sowie, für GRTS, „We carry GRTS-certified items - look for the GRTS label on the product listing.“ und „We are GRTS certified, [Certification Body Name] [Certification Number].“

Beispiele, die laut Global Standards nicht zulässig sind — GOTS-spezifisch

Häufige Fehler, die Global Standards benennt

„GOTS cotton“ / „GOTS-certified organic cotton“

Falsch, weil GOTS die Verarbeitung von Textilien aus Biofasern zertifiziert, nicht die Rohbaumwolle selbst — organische Rohfasern müssen vor ihrem Eintritt in die Rückverfolgungskette (Chain of Custody) von GOTS durch eine anerkannte externe Bio-Zertifizierung zertifiziert sein.

„Made with GOTS-certified fabric/yarn/other components“

Falsch, weil eine Teilzertifizierung nicht als vollständige Produktzertifizierung dargestellt werden darf: Wird GOTS-zertifizierter Stoff in einer nicht zertifizierten Näherei verarbeitet, ist die Rückverfolgungskette unterbrochen, und das Endprodukt gilt nicht als zertifiziert.

Für jede Aussage, die nicht auf der vorab genehmigten Liste steht, legt die Leitlinie von Global Standards eine vierstufige Selbstbewertung fest: (1) allgemeine Klarheit und Wahrhaftigkeit; (2) EmpCo-Hochrisikokategorien — allgemeine Nachhaltigkeitssprache, zukunftsbezogene oder ambitionierte Zusagen, absolute Aussagen („chemikalienfrei“, „unschädlich“), Aussagen mit begrenztem Geltungsbereich, die suggerieren, eine ganze Kollektion sei zertifiziert, obwohl es nur einzelne Artikel sind, sowie die Darstellung eines gesetzlich vorgeschriebenen Merkmals (etwa REACH-Konformität) als besonderen GOTS-/GRTS-Vorteil; (3) Aussagen mittleren Risikos, die auf gängiger Branchenpraxis oder auf Konzepten ohne klare Definition beruhen; und (4) vergleichende Vorteilsaussagen, die nahelegen, GOTS-/GRTS-Produkte seien besser als nicht zertifizierte Produkte, andere Systeme, der Branchendurchschnitt oder die gängige Marktpraxis — dafür verlangt die Leitlinie belastbare, nachprüfbare Belege wie unabhängige Vergleiche.

Auf den gesonderten Seiten „Compliance support“ von Global Standards zu GOTS und GRTS (veröffentlicht am 22. Juli 2026) wird die Richtlinie unter der Überschrift „EU Empowering Consumers for the Green Transition Directive 2024/825 (EmpCo)“ behandelt. Dort heißt es, dass Aussagen und Siegel „nur verwendet werden können, wenn sie auf einem Zertifizierungssystem mit Überprüfung durch Dritte beruhen, das die nach der EmpCo-Richtlinie definierten Kriterien erfüllt“, und dass „GOTS alle diese Anforderungen erfüllt, was bedeutet, dass jede (korrekte) Verwendung des GOTS-Zertifikats und des GOTS-Logos die Einhaltung der EmpCo-Richtlinie in Bezug auf die Begründung von Aussagen sicherstellen sollte“ (auf der GRTS-Seite steht dasselbe für GRTS). Das ist die eigene Aussage von Global Standards.

5. Was das für Ihre Marke bedeutet

Unserer Ansicht nach sollten Sie, wenn Sie OEKO-TEX- oder GOTS-/GRTS-Zeichen anbringen, prüfen, ob es sich bei jedem davon um ein „Nachhaltigkeitssiegel“ (Artikel 2 Buchstabe q der UGP-Richtlinie) handelt. Ist dies der Fall, hält Erwägungsgrund 7 fest, dass der Gewerbetreibende vor dem Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels sicherstellen sollte, dass es gemäß den öffentlich einsehbaren Bedingungen des Zertifizierungssystems Mindestanforderungen hinsichtlich Transparenz und Glaubwürdigkeit erfüllt, und Frage 8 des Q&A der Kommissionsdienststellen besagt: „Zu diesem Zweck muss der Gewerbetreibende die öffentlich einsehbaren Bedingungen des Systems überprüfen.“ OEKO-TEX (Labelling Guide) und Global Standards (Leitlinie vom September 2026) veröffentlichen jeweils Leitlinien dazu, wie Aussagen über zertifizierte Produkte zu formulieren sind (Abschnitte 3 und 4). Unserer Ansicht nach können die aktuellen Hangtags, Produktseiten und Marketingmaterialien anhand der Nummern 2a, 4a und 4b von Anhang I (der in diesem Leitfaden behandelten Nummern) und anhand dieser Dokumente geprüft werden. Nach dem Q&A der Kommissionsdienststellen gelten die Vorschriften im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern ab dem 27. September 2026 auch für bestehende Produkte und für sogenannte „Altbestands“-Situationen, d. h. „bei Produkten oder Verpackungen, die bereits vor dem Anwendungsdatum hergestellt, bestellt, vertrieben oder in die Regale von Einzelhändlern gestellt wurden“ (Frage 18), und in der Richtlinie ist „kein Übergangszeitraum über diesen Zeitpunkt hinaus vorgesehen“ (Frage 8); das Q&A nennt für Umweltaussagen oder Nachhaltigkeitssiegel auf Verpackungen, die den neuen Vorschriften nicht entsprächen, praktische Optionen wie „die Abdeckung oder Berichtigung von Umweltaussagen durch Aufkleber oder das Hinzufügen zusätzlicher Informationen an der Verkaufsstelle in unmittelbarer Nähe der betreffenden Altbestandsprodukte“ (Frage 18). Siehe die letzte FAQ unten.

Prüfen Sie außerdem allgemeine Formulierungen in der Nähe eines Zertifizierungslogos. Erwägungsgrund 9 nennt „klimafreundliche Verpackungen“ als Beispiel für eine allgemeine Aussage und hält fest, dass eine Aussage nicht allgemein ist, wenn ihre Spezifizierung auf demselben Medium klar und in hervorgehobener Weise angegeben ist. Anhang I Nummer 4a gilt für eine allgemeine Umweltaussage, es sei denn, der Gewerbetreibende kann die anerkannte hervorragende Umweltleistung, auf die sich die Aussage bezieht, nachweisen (Artikel 2 Buchstabe s definiert den Begriff). Für eine allgemeine Aussage mit einem Begriff wie „nachhaltig“ behandelt Erwägungsgrund 10 solche Begriffe (siehe Abschnitt 2).

Dies ist eine Kennzeichnungs- und Marketingkommunikationsfrage, getrennt vom digitalen Produktpass selbst zu betrachten — siehe unseren Leitfaden DPP × EmpCo dazu, wie sich die Rechtsgrundlage des Digitalen Produktpasses und EmpCo zueinander verhalten, und unseren Leitfaden Green Claims-Richtlinie vs. EmpCo dazu, wie EmpCo sich zum Green-Claims-Vorschlag verhält, der nicht angenommen wurde.

DPP-AUDIT

Wie bereit ist Ihre Kollektion für den DPP?

Benchmarken Sie eine vollständige Kollektion gegen das LGFL DPP Data Framework. 10 Domänen, vier ESPR-Kategorien. Unter NDA.

Ihr DPP-Audit starten

Häufig gestellte Fragen

Kann ich das OEKO-TEX- oder GOTS-Siegel nach dem 27. September 2026 noch anzeigen? +
Die Richtlinie führt nicht auf, welche Siegel angezeigt werden dürfen und welche nicht; der Test steht in Anhang I Nummer 2a, die das „Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels, das nicht auf einem Zertifizierungssystem beruht oder nicht von staatlichen Stellen festgesetzt wurde“ erfasst. Artikel 2 Buchstabe r UGP-Richtlinie definiert ein Zertifizierungssystem als „ein System der Überprüfung durch Dritte, mit dem zertifiziert wird, dass ein Produkt, ein Verfahren oder eine Geschäftstätigkeit bestimmte Anforderungen erfüllt, das die Verwendung eines entsprechenden Nachhaltigkeitssiegels ermöglicht, und dessen Bedingungen, einschließlich seiner Anforderungen, öffentlich einsehbar sind und folgende Kriterien erfüllen“, gefolgt von vier Kriterien zu Offenheit, Konsultation von Sachverständigen und Interessenträgern durch den Systeminhaber, Verfahren bei Verstößen und Überwachung durch einen unabhängigen Dritten (siehe Abschnitt 1). Weder die Richtlinie noch das Q&A der Kommissionsdienststellen sagt, ob ein bestimmtes System sie erfüllt. OEKO-TEX erklärt auf seiner FAQ-Seite: „OEKO-TEX® erfüllt die Anforderungen, die EmpCo an ein Zertifizierungssystem stellt.“ Das ist die eigene Aussage von OEKO-TEX. Die Leitlinie von Global Standards zu Aussagen sagt nicht, ob GOTS Artikel 2 Buchstabe r erfüllt; auf den gesonderten Seiten „Compliance support“ zu GOTS und GRTS (veröffentlicht am 22. Juli 2026) heißt es, dass Aussagen und Siegel nur verwendet werden können, „wenn sie auf einem Zertifizierungssystem mit Überprüfung durch Dritte beruhen, das die nach der EmpCo-Richtlinie definierten Kriterien erfüllt“, und dass „GOTS alle diese Anforderungen erfüllt“ (Seite zu GRTS: „GRTS erfüllt alle diese Anforderungen“). Auch das ist die eigene Aussage des Zertifizierers.
Was passiert, wenn ein Nachhaltigkeitssiegel den Zertifizierungssystem-Test nicht besteht? +
Anhang I Nummer 2a („Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels, das nicht auf einem Zertifizierungssystem beruht oder nicht von staatlichen Stellen festgesetzt wurde“) gehört zu den Praktiken, die „unter allen Umständen als unlauter anzusehen sind“ (Artikel 5 Absatz 5 UGP-Richtlinie). Das Q&A der Kommissionsdienststellen (Frage 8) führt aus, dass jedes Nachhaltigkeitssiegel, das zum 27. September 2026 auf dem Markt ist, diesen Bestimmungen entsprechen muss; bestehende Systeme, die die Anforderungen des Artikels 2 Buchstabe r nicht erfüllen, „müssen entsprechend angepasst werden, andernfalls sind die betreffenden Siegel aus der kommerziellen Kommunikation zu entfernen“, und in der Richtlinie ist „kein Übergangszeitraum über diesen Zeitpunkt hinaus vorgesehen“.
Was sagen Global Standards und OEKO-TEX zur Formulierung von Aussagen wie „GOTS-zertifiziert“ oder „OEKO-TEX-zertifiziert“? +
Die Leitlinie von Global Standards führt „This product is GOTS-certified.“ unter ihren vorab genehmigten Aussagen auf, die „wie vorgegeben verwendet werden dürfen“, und kennzeichnet „GOTS cotton“, „GOTS-certified organic cotton“ und „Made with GOTS-certified fabric/yarn/other components“ als Beispiele für nicht zulässige Aussagen: Die GOTS-Zertifizierung bezieht sich auf die Verarbeitung von Textilwaren aus Biofasern, nicht auf Rohbaumwolle selbst, und eine Teilzertifizierung darf nicht als vollständige Produktzertifizierung dargestellt werden. Für OEKO-TEX bietet der Labelling Guide genehmigte Aussagetexte je Standard (siehe Abschnitt 3); seine Seite „EmpCo Empfehlungen“ hält fest: „Abweichende oder eigene Formulierungen bergen das Risiko, als unzulässige allgemeine Umweltaussage (‚Greenwashing‘) eingestuft zu werden.“
Wie hängen die Regeln zu allgemeinen Umweltaussagen mit Nachhaltigkeitssiegeln zusammen? +
Anhang I Nummer 4a erfasst das „Treffen einer allgemeinen Umweltaussage, wobei der Gewerbetreibende die anerkannte hervorragende Umweltleistung, auf die sich die Aussage bezieht, nicht nachweisen kann“. Eine allgemeine Umweltaussage ist eine, die „nicht auf einem Nachhaltigkeitssiegel enthalten ist“ und bei der die Spezifizierung der Aussage nicht auf demselben Medium klar und in hervorgehobener Weise angegeben ist (Artikel 2 Buchstabe p UGP-Richtlinie). Das Q&A der Kommissionsdienststellen (Frage 4) führt aus, dass Aussagen, die als Teil eines Nachhaltigkeitssiegels gemacht werden, „nach wie vor anderen einschlägigen Vorschriften der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken unterliegen“ können, und fährt fort: „Dies sollte Gewerbetreibende daran hindern, Nachhaltigkeitssiegel als ‚Schutzzone‘ für irreführende oder irrelevante Aussagen zu nutzen.“ Artikel 2 Buchstabe s definiert „anerkannte hervorragende Umweltleistung“ als „die Umweltleistung im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates, mit nationalen oder regionalen Umweltkennzeichenregelungen nach EN ISO 14024 Typ I, die in den Mitgliedstaaten offiziell anerkannt sind, oder mit Umwelthöchstleistungen nach sonstigem geltenden Unionsrecht“. Frage 7 des Q&A besagt, dass Aussagen wie „besser für die Umwelt“, „umweltfreundlich“, „grün“, „ökologisch“ oder „umweltschonend“ auf Produkten verwendet werden können, die mit dem EU-Umweltzeichen oder mit national oder regional in den Mitgliedstaaten offiziell anerkannten Umweltkennzeichenregelungen nach EN ISO 14024 Typ I ausgezeichnet wurden; es nennt eine Ausnahme: Gemische (zum Beispiel Detergenzien, Kosmetika, Farben), die nach der Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung, Verordnung (EG) Nr. 1272/2008) gekennzeichnet werden, müssen deren Artikel 25 Absatz 4 einhalten, wonach Angaben wie ‚ökologisch‘ nicht auf dem Kennzeichnungsetikett oder der Verpackung erscheinen dürfen. Zu „bewusst“, „nachhaltig“ und „verantwortungsbewusst“ hält Erwägungsgrund 10 fest: „Ebenso sollte ein Gewerbetreibender keine allgemeinen Aussagen wie ‚bewusst‘, ‚nachhaltig‘ oder ‚verantwortungsbewusst‘ machen, die ausschließlich auf einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung beruhen, da sich derartige Aussagen neben den Umweltmerkmalen auch auf andere Merkmale wie soziale Merkmale beziehen.“
Gelten Markennamen unter EmpCo als Nachhaltigkeitssiegel? +
Das Q&A der Kommissionsdienststellen (Frage 3) sagt: „Im Allgemeinen ist es unwahrscheinlich, dass einzelne Marken als ‚Nachhaltigkeitssiegel‘ (d. h. als ‚Vertrauenssiegel, Gütezeichen oder Ähnliches‘) angesehen werden, da Marken in wirtschaftlicher Hinsicht von den Marken anderer Gewerbetreibender oder Produkte unterscheidbar sein müssen.“ Es fügt hinzu, dass Markennamen und Produktbezeichnungen „unabhängig von ihrem Schutz durch das Recht des geistigen Eigentums als Umweltaussagen im Sinne der Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel bewertet werden“ können, „wenn sie entweder ausdrücklich oder stillschweigend eine Umweltaussage vermitteln“, und dass Marken, die ‚Gewährleistungsmarken‘ (im Sinne von Artikel 27 der Richtlinie (EU) 2015/2436) sind, „als Nachhaltigkeitssiegel dienen“ können, „wenn sie ein Produkt, ein Verfahren oder eine Geschäftstätigkeit in Bezug auf die ökologischen und/oder sozialen Merkmale bewerben“; in diesen Fällen „dürfen Gewerbetreibende solche Gewährleistungsmarken nur dann anbringen, wenn die Marken von staatlichen Stellen festgesetzt wurden oder auf einem Zertifizierungssystem beruhen“ (siehe auch Erwägungsgrund 7).
Was gilt für unverkaufte Ware, die bereits vor dem 27. September 2026 gekennzeichnet wurde? +
Das Q&A der Kommissionsdienststellen (Frage 18) stellt fest, dass Gewerbetreibende ab dem 27. September 2026 sicherstellen müssen, dass ihre Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegel im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern den neuen Bestimmungen entsprechen, „und zwar auch für bereits bestehende Produkte, oder in sogenannten ‚Altbestands‘-Situationen“, und dass Gewerbetreibende, wenn sie Umweltaussagen oder Nachhaltigkeitssiegel auf Verpackungen feststellen, die den neuen Vorschriften nicht entsprächen, über praktische Optionen verfügen werden, etwa „die Abdeckung oder Berichtigung von Umweltaussagen durch Aufkleber oder das Hinzufügen zusätzlicher Informationen an der Verkaufsstelle in unmittelbarer Nähe der betreffenden Altbestandsprodukte“. Es führt ferner aus, dass die Durchsetzung bei den zuständigen nationalen Behörden und Gerichten liegt, und dass diese „die Schwere der Verstöße und die besonderen Umstände des Einzelfalls berücksichtigen“ können. Ein Common Understanding des Netzwerks für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (CPC) zu alten Lagerbeständen (Juni 2026), das „keine förmliche Position des CPC-Netzwerks und keine rechtsverbindliche Auslegung der ECGT-Richtlinie darstellt“, hält fest, dass „Situationen mit alten Lagerbeständen Gewerbetreibende nicht von der Einhaltung der neuen ECGT-Vorschriften befreien“ und dass Behörden „einen schrittweisen Ansatz verfolgen können, wenn Situationen mit alten Lagerbeständen in den Anfangsphasen der Anwendung der ECGT-Vorschriften zu echten und spezifischen Übergangsschwierigkeiten führen“.

Quellen

Die oben aufgeführten Quellen wurden für diesen Leitfaden herangezogen; sie wurden zuletzt am 3. Oktober 2026 geprüft. Das Q&A der Kommissionsdienststellen hält fest, dass es sich bei den darin geäußerten Ansichten um „vorläufige Standpunkte der Dienststellen der Europäischen Kommission“ handelt, die „unter keinen Umständen als offizieller Standpunkt der Kommission angesehen werden dürfen“. Die Leitlinie von Global Standards hält fest, dass ihre Einhaltung „für sich genommen nicht die Einhaltung geltender Gesetze, Vorschriften oder behördlicher Erwartungen garantiert“ und dass sie „geändert oder aktualisiert werden kann“. Dies sind allgemeine Informationen, keine Rechts-, Finanz- oder Anlageberatung. Zitate aus dem Q&A der Kommission und von der OEKO-TEX-Website geben den deutschsprachigen Wortlaut dieser Quellen wieder; Zitate aus den übrigen englischsprachigen Dokumenten sind eigene Übersetzungen dieser Website aus den englischen Originalen.