E-COMMERCE-LEITFADEN

Online verkaufen mit dem Digitalen Produktpass: Pflichten für Marken, Händler und Marktplätze

Veröffentlicht 25.09.2026 · Lesezeit ~5 Min · von Lior Gabriel Graetz · LG Fashion Labs

Die Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte (ESPR), Verordnung (EU) 2024/1781, behandelt den Online-Verkauf als einen Ort, an dem der Digitale Produktpass (DPP) erreichbar sein muss, bevor der Kunde kauft. Für jede Produktgruppe legt der delegierte Rechtsakt „die Art und Weise, in der der digitale Produktpass den Kunden, auch im Falle des Fernabsatzes, zugänglich zu machen ist, bevor sie durch einen Kauf-, Miet- oder Ratenkaufvertrag gebunden sind“ fest (Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e). Darum herum verteilt die ESPR unterschiedliche Pflichten auf die Marke, die das Produkt in Verkehr bringt, den Händler, der es verkauft, den Anbieter eines Online-Marktplatzes und den Fulfilment-Dienstleister.

Die ESPR weist diesen Rollen bereits heute eigene rechtliche Pflichten zu — für Marktplätze etwa die Pflichten aus Artikel 11 und 30 des Gesetzes über digitale Dienste, die Artikel 35 Absatz 1 mit übernimmt. Die DPP-spezifischen Pflichten, auf die sich dieser Leitfaden konzentriert, greifen dagegen erst, sobald ein delegierter Rechtsakt für das Produkt gilt: Für den delegierten Rechtsakt für Textilien (Bekleidung) ist kein Annahmedatum festgelegt. Die DPP-Seiten der Kommission führen die Annahme für das 3.–4. Quartal 2027 (DPP-Zeitplan) und für das 4. Quartal 2027 (Seite zu Bekleidungstextilien) auf, beide als indikativ gekennzeichnet. Quellen: EU-Rechtstexte und Seiten der Kommission, unten aufgeführt.

Art. 9(2)(e)

Verlangt, dass der Pass erreichbar ist, bevor der Kunde durch einen Vertrag gebunden ist — auch im Fernabsatz.

4 Pflichtenträger

Die Marke, der Händler, der Marktplatz und der Fulfilment-Dienstleister tragen online jeweils unterschiedliche ESPR-Pflichten.

Art. 11 & 30 DSA

Diese Pflichten aus dem Gesetz über digitale Dienste (DSA) binden Marktplätze schon heute — unabhängig von einem delegierten DPP-Rechtsakt; die ESPR wendet dasselbe Muster erneut an.

1. Wer ist wer in der ESPR

Ein Händler ist eine Person, die „im Rahmen einer Geschäftstätigkeit, auch im Fernabsatz, Produkte an bzw. für Endnutzer zum Kauf, zur Miete oder zum Ratenkauf anbietet oder ausstellt“ (Artikel 2 Nummer 55). Der Anbieter eines Online-Marktplatzes ist ein eigener Akteur: „Anbieter eines Vermittlungsdienstes, der unter Einsatz einer Online-Schnittstelle bereitgestellt wird, die es Kunden ermöglicht, mit Wirtschaftsteilnehmern Fernabsatzverträge über den Verkauf von Produkten zu schließen, die unter die gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakte fallen“ (Artikel 2 Nummer 54). Händler und Fulfilment-Dienstleister sind Wirtschaftsteilnehmer nach Artikel 2 Nummer 46; Anbieter von Online-Marktplätzen haben einen eigenen Artikel, Artikel 35. Ein Fulfilment-Dienstleister im Sinne der Verordnung (EU) 2019/1020 ist eine Person, die „im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen anbietet: Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung und Versand von Produkten, an denen sie kein Eigentumsrecht hat“, ausgenommen „Postdienste im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates“, „Paketzustelldienste im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2018/644 des Europäischen Parlaments und des Rates“ und „alle sonstigen Postdienste oder Frachtverkehrsdienstleistungen“ (Artikel 3 Nummer 11).

2. Die Marke: den Pass an die Verkäufer weitergeben

Produkte dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn ein DPP verfügbar ist (Artikel 9 Absatz 1). Für den Wirtschaftsteilnehmer, der ein Produkt in Verkehr bringt, gilt verbindlich: Er „stellt den Händlern und Anbietern von Online-Marktplätzen eine digitale Kopie des Datenträgers oder gegebenenfalls die eindeutige Produktkennung bereit“, damit diese sie potenziellen Kunden zugänglich machen können, die keinen physischen Zugang zum Produkt haben. Die digitale Kopie oder ein Link zu einer Webseite ist „unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erhalt der entsprechenden Aufforderung kostenlos“ bereitzustellen (Artikel 10 Absatz 3).

3. Der Verkäufer: Händler und Onlineshops

Händler müssen sicherstellen, dass der digitale Produktpass „ihren Kunden und ihren potenziellen Kunden leicht zugänglich ist; dies gilt auch für den Fernabsatz“ (Artikel 31 Absatz 2). Erwägungsgrund 67 ergänzt: „Händler sollten dieser Verpflichtung bei jedem Verkauf, jeder Vermietung oder jedem Ratenkauf eines Produkts nachkommen“.

Wird ein Produkt, das unter einen delegierten Rechtsakt fällt, im Fernabsatz angeboten, verlangt Artikel 36 Absatz 1 von jedem Wirtschaftsteilnehmer sicherzustellen, dass das Angebot „mindestens die folgenden eindeutigen und gut sichtbaren Informationen aufweist“: den Namen, den Handelsnamen oder die Handelsmarke des Herstellers mit Postanschrift und E-Mail-Adresse; ist der Hersteller nicht in der Union ansässig, „den Namen, die Postanschrift, die E-Mail-Adresse und die Telefonnummer des in der Union ansässigen Wirtschaftsteilnehmers“ (im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1020); sowie „Angaben, anhand deren das Produkt identifiziert werden kann, einschließlich einer Abbildung des Produkts, seiner Art und sonstiger Produktkennungen“. Nach Artikel 36 Absatz 2 müssen Wirtschaftsteilnehmer außerdem ihre Lieferanten und Kunden mit Mengen und genauen Modellen für 10 Jahre benennen können, sofern der delegierte Rechtsakt nichts anderes vorsieht, und diese Angaben „innerhalb von 15 Tagen nach Eingang eines Verlangens der Marktüberwachungsbehörde“ übermitteln.

4. Marktplätze

Artikel 35 Absatz 1 wendet die Artikel 11 und 30 der Verordnung (EU) 2022/2065, des Gesetzes über digitale Dienste, an („Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung“). Artikel 11 verlangt eine zentrale Kontaktstelle für Behörden. Nach Artikel 30 muss eine Plattform, die es Verbrauchern ermöglicht, Fernabsatzverträge mit Unternehmern zu schließen, bevor ein Unternehmer sie nutzen darf, dessen Kontakt-, Identifizierungs- und Zahlungsangaben sowie eine Selbstbescheinigung einholen, in der sich der Unternehmer verpflichtet, nur Produkte anzubieten, die dem Unionsrecht entsprechen.

Darüber hinaus „arbeiten Anbieter von Online-Marktplätzen auf Aufforderung der Marktüberwachungsbehörden und in konkreten Fällen mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen“, um die Nichtkonformität eines über ihre Dienste angebotenen Produkts zu beseitigen oder zu mindern (Artikel 35 Absatz 1). Die Mitgliedstaaten müssen diesen Behörden für alle Produkte, die unter einen delegierten Rechtsakt fallen, die Befugnis übertragen, einen Anbieter eines Online-Marktplatzes „anzuweisen, gegen einen oder mehrere bestimmte Inhalte, die ein nicht konformes Produkt betreffen, vorzugehen, auch indem sie diese Inhalte entfernen“ (Artikel 35 Absatz 2); Erwägungsgrund 72 besagt, dass solche Befugnisse „in allen Fällen, in denen dies erforderlich und angemessen ist, auch für Produkte, mit denen kein ernstes Risiko verbunden ist“ gelten. Für jeden Anbieter gilt nach Artikel 35 Absatz 3: „Anbieter von Online-Marktplätzen richten eine zentrale Kontaktstelle zur direkten Kommunikation mit den Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Konformität mit dieser Verordnung ein“. Fulfilment-Dienstleister müssen sicherstellen, dass „die Bedingungen während der Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung oder dem Versand von Produkten, die sie handhaben und die unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fallen, die Konformität der Produkte mit diesem delegierten Rechtsakt nicht beeinträchtigen“ (Artikel 33).

5. Was die Kommission sagt

Die DPP-FAQ der Kommission sagt: „Online-Marktplätze werden verpflichtet sein, den DPP auf der Produktseite leicht zugänglich zu machen“ (Frage 14) und führt zur Durchsetzung aus, dass Sanktionen von den Mitgliedstaaten festgelegt werden und nach Artikel 74 ESPR „wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen“ — geltend „nicht nur für Hersteller, die ihren Pflichten nicht nachkommen, sondern auch für andere Wirtschaftsakteure oder Interessenträger, wie etwa Online-Plattformen“ (Frage 32). Auf ihrer Seite zu Bekleidungstextilien heißt es: „Der DPP wird sowohl an Online-Verkaufsstellen als auch über einen Datenträger auf dem Produkt selbst zugänglich sein“.

6. Wer muss was tun

AkteurPflichtQuelle
Wirtschaftsteilnehmer, der das Produkt in Verkehr bringtHändlern und Anbietern von Online-Marktplätzen eine digitale Kopie des Datenträgers oder der Kennung oder einen Link kostenlos innerhalb von fünf Arbeitstagen nach einer Aufforderung bereitstellenESPR Art. 10 Abs. 3
Händler, einschließlich eines OnlineshopsSicherstellen, dass der Pass für Kunden und potenzielle Kunden leicht zugänglich ist, auch im FernabsatzESPR Art. 31 Abs. 2
Anbieter eines Online-MarktplatzesMit den Behörden zusammenarbeiten, Entfernungsanordnungen umsetzen, eine zentrale Kontaktstelle unterhalten; die Artikel 11 und 30 des Gesetzes über digitale Dienste geltenESPR Art. 35
Fulfilment-DienstleisterSicherstellen, dass Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung und Versand die Konformität nicht beeinträchtigenESPR Art. 33

7. Die Regeln zusammen gelesen

Der ESPR-Text legt die Pflicht, den Pass anzuzeigen, den Händlern auf (Artikel 31 Absatz 2) und stellt den Marktplätzen eine digitale Kopie bereit, „damit sie den Datenträger oder die eindeutige Produktkennung ihren potenziellen Kunden zur Verfügung stellen können“ (Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a). Artikel 35, der Marktplatz-Artikel, nennt Zusammenarbeit, Entfernungsanordnungen und eine Kontaktstelle; eine eigene Anzeigepflicht enthält er nicht. Die FAQ der Kommission beschreibt eine Anzeigepflicht für Marktplätze in anderen Worten.

Eine Marke, die über ihren eigenen Onlineshop verkauft, bietet Endnutzern Produkte im Fernabsatz an; das entspricht der Definition des Händlers in der ESPR (Artikel 2 Nummer 55). Die verkäuferseitigen Pflichten aus den Artikeln 31 und 36 gelten für sie daher zusätzlich zu ihren Pflichten als Wirtschaftsteilnehmer, der das Produkt in Verkehr bringt; Artikel 10 Absatz 3 richtet sich an Drittverkäufer und Marktplätze.

Nichts davon gilt bereits für Textilien: Die genannten Artikel knüpfen an Produkte an, die unter einen delegierten Rechtsakt fallen. Für den delegierten Rechtsakt für Textilien (Bekleidung) ist kein Annahmedatum festgelegt. Die DPP-Seiten der Kommission führen die Annahme für das 3.–4. Quartal 2027 (DPP-Zeitplan, zusammen mit Aluminium und Reifen) und für das 4. Quartal 2027 (Seite zu Bekleidungstextilien) auf, beide als indikativ gekennzeichnet. Artikel 4 Absatz 4 bestimmt, dass der Geltungsbeginn eines delegierten Rechtsakts mindestens 18 Monate nach seinem Inkrafttreten liegen muss, außer „in hinreichend begründeten Ausnahmefällen“; für einen im zweiten Halbjahr 2027 angenommenen Rechtsakt bedeutet das frühestens 2029 (unsere Berechnung, kein von der Kommission veröffentlichtes Datum). Die geprüften Texte legen noch nicht fest, wie der Pass an der Verkaufsstelle über Artikel 36 Absatz 1 hinaus darzustellen ist (Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e überlässt dies dem delegierten Rechtsakt), welchen Datenträger Textilien verwenden werden oder wie ein Marktplatz prüfen wird, ob ein Angebot einen registrierten Pass trägt.

Quellen

Alle Quellen wurden am 25. September 2026 abgerufen und am 29. September 2026 ein zweites Mal live überprüft (die Fragennummerierung der Kommissions-FAQ hatte sich seit der Erstveröffentlichung verschoben — die Zitate wurden entsprechend aktualisiert); die Aussagen zum Zeitpunkt der Annahme des delegierten Rechtsakts für Textilien (Bekleidung) wurden am 13. Oktober 2026 anhand der DPP-Seiten der Kommission erneut geprüft. Die zitierten Seiten der Kommission liegen nur auf Englisch vor; die Zitate daraus sind unsere Übersetzung des englischen Originals.

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Häufig gestellte Fragen

Muss der Digitale Produktpass auf der Produktseite meines Onlineshops angezeigt werden? +
Die ESPR verpflichtet Händler sicherzustellen, dass der digitale Produktpass für Kunden und potenzielle Kunden leicht zugänglich ist, auch im Fernabsatz (Artikel 31 Absatz 2); der delegierte Rechtsakt für jede Produktgruppe legt fest, wie er vor dem Kauf zugänglich gemacht wird (Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e). Dies gilt für Produkte, die unter einen delegierten Rechtsakt fallen. Für den delegierten Rechtsakt für Textilien (Bekleidung) ist kein Annahmedatum festgelegt. Die DPP-Seiten der Kommission führen die Annahme für das 3.–4. Quartal 2027 (DPP-Zeitplan, zusammen mit Aluminium und Reifen) und für das 4. Quartal 2027 (Seite zu Bekleidungstextilien) auf, beide als indikativ gekennzeichnet.
Was muss ein Online-Produktangebot nach der ESPR anzeigen? +
Wird ein Produkt, das unter einen delegierten Rechtsakt fällt, im Fernabsatz angeboten, muss das Angebot eindeutig und gut sichtbar mindestens Folgendes enthalten: den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die Handelsmarke des Herstellers sowie dessen Postanschrift und E-Mail-Adresse; ist der Hersteller nicht in der Union ansässig, den Namen, die Postanschrift, die E-Mail-Adresse und die Telefonnummer des in der Union ansässigen Wirtschaftsteilnehmers; sowie Angaben, anhand deren das Produkt identifiziert werden kann, einschließlich einer Abbildung, seiner Art und sonstiger Produktkennungen (Artikel 36 Absatz 1).
Was muss eine Marke Händlern und Marktplätzen bereitstellen? +
Der Wirtschaftsteilnehmer, der das Produkt in Verkehr bringt, muss Händlern und Anbietern von Online-Marktplätzen eine digitale Kopie des Datenträgers oder gegebenenfalls der eindeutigen Produktkennung oder einen Link zu einer Webseite bereitstellen, kostenlos, unverzüglich und in jedem Fall innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erhalt einer entsprechenden Aufforderung (Artikel 10 Absatz 3).
Was können Behörden gegen nicht konforme Angebote auf Marktplätzen unternehmen? +
Die Mitgliedstaaten müssen den Marktüberwachungsbehörden für alle Produkte, die unter einen delegierten Rechtsakt fallen, die Befugnis einräumen, einen Anbieter eines Online-Marktplatzes anzuweisen, gegen bestimmte Inhalte, die ein nicht konformes Produkt betreffen, vorzugehen, auch indem er diese Inhalte entfernt (Artikel 35 Absatz 2). Anbieter von Online-Marktplätzen müssen außerdem mit den Behörden zusammenarbeiten und eine zentrale Kontaktstelle unterhalten (Artikel 35 Absätze 1 und 3). Die FAQ der Kommission ergänzt, dass Sanktionen von den Mitgliedstaaten festgelegt werden, nach Artikel 74 ESPR „wirksam, verhältnismäßig und abschreckend“ sein müssen und nicht nur für Hersteller gelten, sondern auch für andere Wirtschaftsakteure und Interessenträger — einschließlich Online-Plattformen. Ein Mitgliedstaat hat hierzu bereits eine konkrete Zahl genannt: Das deutsche Ökodesign-Gesetz sieht Bußgelder von bis zu 100.000 € für Verstöße gegen das Vernichtungsverbot der ESPR (Artikel 25) vor, gültig ab dem 1. November 2026 — die vollständige nationale Aufschlüsselung finden Sie in unserem Sanktionsleitfaden.