COMPLIANCE VERTIEFUNG
EU-Verpackungsregeln für den Mode-Onlinehandel: Versandkartons, Polybeutel, Kleiderbügel und Stoffbeutel nach der PPWR und ihre Verbindung zum DPP
Die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR) gilt seit dem 12. August 2026 (Artikel 71). Sie erfasst alles, was eine Modemarke zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung ihrer Produkte einsetzt: den Karton oder die Versandtasche, in der eine Webshop-Bestellung unterwegs ist, den Polybeutel und das Seidenpapier um ein Kleidungsstück, den Schuhkarton und, nach der Liste der Verordnung selbst und den Leitlinien der Kommission, auch Kleiderbügel, die mit einem Kleidungsstück verkauft werden, sowie Stoffbeutel (Dustbags) für Schuhe und Bekleidung. Eine Marke, die direkt an Verbraucher in einem anderen Mitgliedstaat verkauft, ist dort Hersteller: Sie trägt die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) und muss nach geltendem Recht in jedem dieser Länder einen Bevollmächtigten benennen. Die meisten Gestaltungsregeln, vom Leerraum und den Wiederverwendungszielen bis zur harmonisierten Kennzeichnung für die Abfalltrennung, greifen erst später: 2028, 2030 oder nach Durchführungsrechtsakten der Kommission, die noch nicht erlassen sind.
Dieser Leitfaden zeigt, was die PPWR für die Verpackungen bedeutet, die der Mode-Onlinehandel tatsächlich versendet. Er trennt, was jetzt gilt, von dem, was später kommt, und nennt den Stand vom 21. Oktober 2026 zum Vorschlag, die Pflicht zur Benennung eines Bevollmächtigten auszusetzen, und zu den Durchführungsrechtsakten für Kennzeichnung und Herstellerregister. Außerdem erklärt er, wo Verpackung und digitaler Produktpass (DPP) zusammentreffen. Kurz gesagt: Verpackungen fallen nicht unter den Textil-DPP, aber die PPWR übernimmt die Begriffsbestimmungen der ESPR für besorgniserregende Stoffe und Datenträger und verlangt einen einzigen Datenträger für Produkt- und Verpackungsinformationen, wo immer das Unionsrecht für das Produkt einen Datenträger vorschreibt. Die Verpackungsdaten, die Sie jetzt aufbauen, sind Teil derselben Datenarbeit.
12. August 2026
Ab diesem Tag gilt die Verordnung (EU) 2025/40 (Artikel 71). Mehrere ihrer Gestaltungs- und Kennzeichnungsanforderungen gelten erst ab späteren Terminen.
50 %
Das höchstzulässige Leerraumverhältnis für Verpackungen für den elektronischen Handel, ab dem 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts zur Berechnungsmethode, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist (Artikel 24 Absatz 1).
40 %
Der Mindestanteil wiederverwendbarer Transportverpackungen in den in Artikel 29 Absatz 1 aufgeführten Formen, auch im elektronischen Handel, ab dem 1. Januar 2030. Kisten aus Pappe oder Karton sind ausgenommen (Artikel 29 Absatz 4 Buchstabe d).
1. Was die PPWR für eine Modemarke erfasst
Die PPWR bestimmt Verpackungen über ihre Funktion, nicht über das Material. Ein Gegenstand ist Verpackung, wenn er zur Nutzung durch einen Wirtschaftsakteur „zur Aufnahme oder zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Produkten“ an einen anderen Wirtschaftsakteur oder an einen Endabnehmer bestimmt ist (Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1). Für Webshops sieht die Verordnung eine eigene Kategorie vor. Verpackungen für den elektronischen Handel sind „Transportverpackungen, die für die Lieferung von Produkten im Rahmen von Online-Verkäufen oder über andere Formen des Fernabsatzes an den Endabnehmer verwendet werden“ (Artikel 3 Absatz 1 Nummer 8). Die Einordnung ist wichtig, weil mehrere Vorschriften Transportverpackungen, Verkaufsverpackungen und Verpackungen für den elektronischen Handel unterschiedlich behandeln.
Anhang I enthält eine indikative Liste dessen, was Verpackung ist und was nicht (Artikel 3 Absatz 2). Mit Blick auf die Mode führt er „Kleiderbügel (die mit einem Kleidungsstück verkauft werden)“ unter den Verpackungen und „Kleiderbügel (die ohne Kleidung verkauft werden)“ unter den Gegenständen auf, die keine Verpackungen sind (Anhang I Teil A). Ebenso nennt er „Etiketten, die direkt auf einem Produkt angebracht oder daran befestigt sind“ als Verpackung, während „Radiofrequenz-Identifizierungs-Tags (RFID-Tags)“ unter den Gegenständen stehen, die keine Verpackungen sind (Anhang I Teil B). Nach diesem Wortlaut zählen Hängeetiketten an Kleidungsstücken zu den Verpackungen, ein RFID-Inlay dagegen nicht.
Für Stoffbeutel sind die Leitlinien der Kommission (Bekanntmachung C/2026/3084, am 10. Juni 2026 im Amtsblatt Reihe C veröffentlicht) eindeutig: „Stoffbeutel für Schuhe und Bekleidung gelten als Verpackung, wenn sie zur Aufnahme oder zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Produkten an Endabnehmer bestimmt sind“. Weiter heißt es: „Textilverpackungen sind nicht von der allgemeinen Definition von Verpackungen in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 ausgenommen“. Ein Stoffbeutel ist keine Verpackung, wenn er integraler Bestandteil des Produkts ist oder wenn er nicht für die Verwendung als Verpackung in Verkehr gebracht wird, etwa wenn er separat verkauft wird (Leitlinien, Nummer 1).
Die Verordnung gilt ab dem 12. August 2026; die Richtlinie 94/62/EG ist mit Wirkung von diesem Tag aufgehoben, wobei einige ihrer Bestimmungen für eine Übergangszeit weitergelten (Artikel 70 Absatz 1 und Artikel 71). Dass die Verordnung gilt, heißt nicht, dass schon jede Anforderung greift: Die Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung, der Rezyklatanteil, die Minimierung, der Leerraum, die Wiederverwendungsziele und die harmonisierte Kennzeichnung haben alle spätere Termine, von denen mehrere von noch ausstehenden Rechtsakten der Kommission abhängen. Die FAQ der Kommission zur PPWR (zweite Ausgabe, August 2026) hält dasselbe für die Pflichten der Erzeuger von Verpackungen fest: Sie sind zusammen mit den materiellen Anforderungen und deren eigenen Terminen zu lesen (Abschnitt X, Frage 2). Bei formaler Nichtkonformität, etwa einer fehlenden EU-Konformitätserklärung oder unvollständiger technischer Dokumentation, verpflichtet Artikel 62 den Mitgliedstaat, den Wirtschaftsakteur zunächst aufzufordern, die Nichtkonformität zu korrigieren.
2. Wer Hersteller ist und was die EPR für grenzüberschreitende Webshops bedeutet
Die erweiterte Herstellerverantwortung knüpft in der PPWR an den Hersteller an. Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 bestimmt ihn danach, wo Verpackungen erstmals bereitgestellt werden, nicht danach, wer sie hergestellt hat; wer Verpackungen herstellt oder unter eigenem Namen oder eigener Marke entwickeln oder herstellen lässt, heißt in der deutschen Fassung „Erzeuger“ (Nummer 13). Eine in einem Mitgliedstaat niedergelassene Marke ist dort Hersteller für die Verpackungen, die sie in diesem Mitgliedstaat erstmals bereitstellt (Buchstaben a und b). Ein Erzeuger, Importeur oder Vertreiber, der in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen ist und „im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats“ Transportverpackungen wie den Versandkarton (Buchstabe c) oder Produkte in anderen Verpackungen, etwa ein Kleidungsstück im Polybeutel (Buchstabe d), direkt an Endabnehmer erstmals bereitstellt, ist in diesem anderen Mitgliedstaat Hersteller. Die Leitlinien der Kommission nennen als Beispiel ein Unternehmen, das über seinen Online-Shop an Endabnehmer in einem anderen Mitgliedstaat verkauft: Es ist dort Hersteller und muss die Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung in diesem Mitgliedstaat erfüllen (Leitlinien, Nummer 3).
In jedem dieser Mitgliedstaaten trägt der Hersteller die erweiterte Herstellerverantwortung für die Verpackungen, die er dort erstmals bereitstellt (Artikel 45 Absatz 1). Er muss sich im Herstellerregister dieses Mitgliedstaats registrieren und darf dort keine Verpackungen bereitstellen, solange weder er noch gegebenenfalls sein Bevollmächtigter registriert ist (Artikel 44 Absätze 2 und 4). Berichtet wird jährlich bis zum 1. Juni für das vorangegangene Kalenderjahr, und zwar über die Massen nach Gewicht je Verpackungskategorie; Hersteller mit weniger als 10 Tonnen im Jahr in einem Mitgliedstaat übermitteln einen reduzierten Datensatz (Artikel 44 Absätze 7 und 8; Anhang IX Teil B). Ein Mitgliedstaat kann diesen Schwellenwert für ein bestimmtes Jahr senken und aus Haushaltsgründen eine vierteljährliche Berichterstattung verlangen (Artikel 44 Absätze 8 und 9). Das harmonisierte Format für Registrierung und Berichterstattung hätte die Kommission bis zum 12. Februar 2026 erlassen müssen (Artikel 44 Absatz 14); es steht noch aus, und ab seinem Inkrafttreten hat jeder Mitgliedstaat 18 Monate Zeit, sein Register nach der PPWR einzurichten (Artikel 44 Absatz 1). Diese Verpackungs-EPR ist unabhängig von der EPR für die Textilerzeugnisse selbst, die unser Leitfaden zur Textil-EPR behandelt.
Unmittelbare Kosten verursacht grenzüberschreitenden Webshops vor allem Artikel 45 Absatz 3. Ein Hersteller im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe c oder d muss mittels schriftlicher Vollmacht einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung benennen, und zwar „in jedem Mitgliedstaat, in dem der Hersteller erstmals Verpackungen oder verpackte Produkte bereitstellt, mit Ausnahme des Mitgliedstaats, in dem der Hersteller niedergelassen ist“. Für eine außerhalb der EU niedergelassene Marke, die direkt an Verbraucher verkauft, ist das jeder Mitgliedstaat, in den sie liefert. Online-Plattformen müssen Ihre Registriernummer im Mitgliedstaat des Verbrauchers und eine Selbstbescheinigung über die Erfüllung der EPR-Pflichten einholen, bevor sie Ihnen die Nutzung ihrer Dienste ermöglichen, und Fulfilment-Dienstleister müssen dieselben Informationen erhalten, wenn Sie mit ihnen einen Vertrag schließen (Artikel 45 Absätze 4, 7 und 8).
Die Kommission hat vorgeschlagen, diese Pflicht auszusetzen. Artikel 2 ihres Vorschlags COM(2025) 982 lautet: „Die Anwendung von Artikel 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2025/40 wird bis zum 1. Januar 2035 ausgesetzt“. Die Mitgliedstaaten könnten dann entweder von in Drittländern niedergelassenen Herstellern die Benennung eines Bevollmächtigten verlangen oder die Rückverfolgbarkeit und Durchsetzung durch alternative Mittel sicherstellen. Das Europäische Parlament hat am 20. Oktober 2026 Abänderungen angenommen, die die Aussetzung enger fassen: Sie soll nur für „in der Union niedergelassene Hersteller, bei denen es sich um Kleinstunternehmen oder kleine Unternehmen im Sinne des Anhangs I der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission handelt“, gelten und früher enden, wenn ein Rechtsakt der Union mit horizontalen EPR-Vorschriften, einschließlich Vorschriften zu Bevollmächtigten, schon vor dem 1. Januar 2035 gilt; die von der Kommission vorgesehene Option für in Drittländern niedergelassene Hersteller wird gestrichen (Abänderungen 12 und 13, angenommener Text P10_TA(2026)0345). Keine der beiden Fassungen ist bislang geltendes Recht; den Stand zum Stichtag finden Sie in Abschnitt 6. Die wenigen Ausnahmen der PPWR für Kleinstunternehmen, darunter die Regel für Handelsmarkenverpackungen, vergleicht unser Leitfaden zu den KMU-Schwellenwerten.
3. Die Verpackungen, die Modemarken versenden: was jetzt gilt und was später kommt
Die Tabelle ordnet die Verpackungen, die typischerweise das Lager einer Modemarke verlassen, der PPWR zu. Jetzt bedeutet in der Tabelle: seit dem 12. August 2026. Zwei Pflichten gelten für jeden Gegenstand in der Tabelle: die Stoffvorschriften des Artikels 5 und die erweiterte Herstellerverantwortung in jedem Mitgliedstaat, in dem Sie Hersteller sind. Nach Artikel 5 Absatz 1 sind Vorhandensein und Konzentration besorgniserregender Stoffe in Verpackungen auf ein Mindestmaß zu beschränken, und Artikel 5 Absatz 4 begrenzt die Summe der Konzentrationen von Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom auf 100 mg/kg. Zu besorgniserregenden Stoffen im Sinne der ESPR siehe unseren Leitfaden zu besorgniserregenden Stoffen.
| Gegenstand | Status nach der PPWR | Was gilt und ab wann | Vorschriften |
|---|---|---|---|
| Versandkarton (Wellpappe) | Verpackung für den elektronischen Handel, eine Form der Transportverpackung. Trägt er Ihren Namen oder Ihre Marke, sind Sie sein Erzeuger, vorbehaltlich der Regeln für Kleinstunternehmen in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe b und Artikel 15 Absatz 12; bei einem neutralen Standardkarton ist es das Unternehmen, das ihn physisch herstellt (FAQ der Kommission, Abschnitt II, Frage 5). | Jetzt: wenn Sie der Erzeuger sind, die Pflichten aus Artikel 15. Später: harmonisierte Kennzeichnung, von der Verpackungen für den elektronischen Handel nicht ausgenommen sind; Leerraumverhältnis von höchstens 50 % frühestens ab dem 1. Januar 2030; Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung frühestens ab dem 1. Januar 2030. Nicht erfasst vom Wiederverwendungsziel von 40 %, das Verpackungen „in Form von Kisten aus Pappe oder Karton“ ausnimmt. | Artikel 3 Absatz 1 Nummern 8 und 13; Artikel 6 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 1, Artikel 15 und Artikel 24 Absatz 1; Artikel 29 Absatz 4 Buchstabe d |
| Versandtasche (Kunststoff oder Papier) | Verpackung für den elektronischen Handel. | Wie bei Kartons: Kennzeichnung, Leerraumverhältnis von 50 % und Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung, jeweils ab späteren Terminen. Kunststoff-Versandtaschen: mindestens 35 % Rezyklatanteil aus Verbraucher-Kunststoffabfällen im Kunststoffanteil, berechnet als Durchschnitt je Fertigungsbetrieb und Jahr, frühestens ab dem 1. Januar 2030, vorbehaltlich der Ausnahmen in Artikel 7. Wiederverwendungsziel: Die Ausnahme für Pappe und Karton gilt nur für Kisten; die FAQ der Kommission versteht die Liste der Formen in Artikel 29 Absatz 1 als abschließend, einschließlich flexibler Ausführungen der aufgeführten Formate (Abschnitt XIII, Frage 9), sodass die Erfassung vom Format abhängt. | Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d; Artikel 6 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 1 sowie Artikel 29 Absätze 1 und 4 |
| Polybeutel um ein Kleidungsstück; Seidenpapier; Füllmaterial | Verpackung, soweit zur Aufnahme, zum Schutz oder zur Darbietung des Produkts verwendet (Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1). | Polybeutel: Mindestrezyklatanteil für Kunststoffverpackungen frühestens ab dem 1. Januar 2030; Kennzeichnungsvorschriften, sobald anwendbar. Raum, der mit Füllmaterial wie Papier, Luftpolstern oder Luftpolsterfolie befüllt ist, gilt bei der Berechnung des Leerraumverhältnisses von 50 % als Leerraum. | Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 24 Absatz 3 |
| Kleiderbügel | Verpackung, wenn mit einem Kleidungsstück verkauft; keine Verpackung, wenn ohne Kleidung verkauft. | Jetzt: EPR und Stoffvorschriften für Bügel, die mit Kleidungsstücken versendet werden. Später: die Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung und, bei Kunststoffbügeln, der Mindestrezyklatanteil. | Anhang I Teil A; Artikel 6 und 7 |
| Hängeetikett (Hangtag) | Anhang I führt Etiketten, die direkt auf einem Produkt angebracht oder daran befestigt sind, als Verpackung auf; RFID-Tags stehen unter den Gegenständen, die keine Verpackungen sind. | Jetzt: Teil der Verpackungen, die Sie bereitstellen, und damit von der EPR erfasst. | Anhang I Teil B; Artikel 45 Absatz 1 |
| Stoffbeutel (Dustbag) | Verpackung, wenn zur Aufnahme oder zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Schuhen oder Bekleidung an Endabnehmer bestimmt (Leitlinien, Nummer 1). | Verkaufsverpackungen aus Textil sind von den Anforderungen an die Recyclingfähigkeit in Artikel 6 ausgenommen, die an der Recyclingfähigkeit ausgerichtete Modulation der EPR-Beiträge nach Artikel 6 Absatz 8 gilt für sie aber dennoch, und zwar ab 18 Monaten nach Inkrafttreten der delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte nach Artikel 6 Absätze 4 und 5. EPR, Stoffvorschriften und, sobald anwendbar, die Kennzeichnung gelten wie für andere Verkaufsverpackungen. | Artikel 6 Absatz 8 und Absatz 11 Buchstabe g |
| Schuhkarton | Verkaufsverpackung; wird er unverändert versendet, eine als Verpackung für den elektronischen Handel verwendete Verkaufsverpackung. | Ab dem 12. Februar 2028: Leerraum auf das für die Verpackungsfunktionen erforderliche Mindestmaß beschränkt. Ab dem 1. Januar 2030: Gewicht und Volumen auf das erforderliche Mindestmaß reduziert. Wird er unverändert versendet, ist er vom Leerraumverhältnis von 50 % ausgenommen, unterliegt aber weiterhin Artikel 10. | Artikel 10, Artikel 24 Absätze 4 und 5 |
Artikel 6 Absatz 11 Buchstabe g reicht weniger weit, als er mitunter gelesen wird. Danach gilt Artikel 6 nicht für „Verkaufsverpackungen aus leichtem Holz, Kork, Textil, Gummi, Keramik, Porzellan oder Wachs; für diese Verpackungen gilt jedoch Absatz 8“. Erfasst sind Verpackungen aus Textil, etwa ein Stoffbeutel, nicht Verpackungen für Textilerzeugnisse, und nur Verkaufsverpackungen. Ein Polybeutel oder eine Versandverpackung um ein Kleidungsstück profitiert davon nicht. Die FAQ der Kommission bestätigt, dass die Recyclingfähigkeit solcher Verkaufsverpackungen aus Textil dennoch bewertet wird, um die EPR-Beiträge zu modulieren (Abschnitt IV, Frage 9).
Steht Ihr Name oder Ihre Marke auf der Verpackung, sind Sie deren Erzeuger (Artikel 3 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe a). Seit dem 12. August 2026 bedeutet das vor dem Inverkehrbringen der Verpackung: ein Konformitätsbewertungsverfahren, die technische Dokumentation nach Anhang VII und eine EU-Konformitätserklärung (Artikel 15 Absatz 2); eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zur Identifikation (Artikel 15 Absatz 5); sowie Ihren Namen, Ihren eingetragenen Handelsnamen oder Ihre eingetragene Handelsmarke und Ihre Postanschrift auf der Verpackung oder über einen QR-Code oder einen anderen Datenträger (Artikel 15 Absatz 6). Ihre Lieferanten müssen Ihnen die Informationen und Unterlagen aushändigen, die Sie benötigen, um die Konformität nachzuweisen (Artikel 16 Absatz 1). Ist die Marke ein Kleinstunternehmen, ist stattdessen ein im selben Mitgliedstaat ansässiger Verpackungslieferant der Erzeuger (Artikel 3 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe b), und für die Zwecke des Artikels 15 gilt ein in der Union ansässiger Lieferant als Erzeuger (Artikel 15 Absatz 12).
Die Wiederverwendungsziele des Artikels 29 Absatz 1 gelten ab dem 1. Januar 2030 für Wirtschaftsakteure, die Transportverpackungen oder Verkaufsverpackungen für die Beförderung von Produkten, „einschließlich über den elektronischen Handel vertriebener Produkte“, in den dort aufgeführten Formen verwenden. Mindestens 40 % davon müssen wiederverwendbare Verpackungen innerhalb eines Wiederverwendungssystems sein. Die Pflicht, die Erreichung des Ziels nachzuweisen, gilt ab dem 1. Januar 2030 oder 18 Monate nach Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts zur Berechnungsmethode, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist (Artikel 30 Absatz 4). Ein Wirtschaftsakteur ist für ein Kalenderjahr nur dann ausgenommen, wenn er in diesem Jahr sowohl „höchstens 1 000 kg Verpackungen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereitgestellt“ hat als auch ein Kleinstunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG in der am 11. Februar 2025 geltenden Fassung ist (Artikel 29 Absatz 13).
4. Harmonisierte Kennzeichnung, Online-Anzeige und besorgniserregende Stoffe
Nach Artikel 12 Absatz 1 müssen in Verkehr gebrachte Verpackungen eine harmonisierte, auf Piktogrammen beruhende Kennzeichnung mit Angaben über ihre Materialzusammensetzung tragen, die den Verbrauchern das Sortieren erleichtert. Zum Beginn dieser Pflicht heißt es: „Ab dem 12. August 2028 oder ab 24 Monaten ab dem Inkrafttreten der gemäß den Absätzen 6 oder 7 dieses Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakte, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist“. Diese Durchführungsrechtsakte hätten bis zum 12. August 2026 erlassen werden müssen (Artikel 12 Absätze 6 und 7) und waren am 21. Oktober 2026 noch nicht erlassen. Der Beginn der Pflicht hängt daher vom Inkrafttreten dieser Rechtsakte ab und liegt nicht am 12. August 2028. Transportverpackungen sind grundsätzlich ausgenommen, Ihre Pakete aber nicht: „Mit Ausnahme von Verpackungen für den elektronischen Handel gilt diese Verpflichtung nicht für Transportverpackungen oder für Verpackungen, die unter ein Pfand- und Rücknahmesystem fallen“.
Die Kennzeichnung muss gut sichtbar, deutlich lesbar und fest angebracht, aufgedruckt oder eingraviert sein, und die PPWR ergänzt eine Regel für den Online-Verkauf: „Die enthaltenen Informationen müssen auch den Endabnehmern vor dem Kauf des Produkts im Online-Verkauf zur Verfügung stehen“ (Artikel 12 Absatz 5). Praktisch bedeutet das: Ihre Produktseiten werden die Sortierhinweise für die Verpackung zeigen müssen, die der Kunde erhält. Lassen Größe oder Beschaffenheit der Verpackung keine Kennzeichnung zu, wird sie auf der Umverpackung angebracht; ist auch das nicht möglich oder nicht sinnvoll, werden die Informationen über einen einzigen elektronisch lesbaren Code oder einen anderen Datenträger bereitgestellt. Die Informationen sind in einer oder mehreren Sprachen bereitzustellen, die die Endabnehmer leicht verstehen und die der jeweilige Mitgliedstaat festlegt (Artikel 12 Absatz 5).
Bis die harmonisierte Kennzeichnung gilt, bleiben nationale Vorschriften zur Sortierkennzeichnung relevant. Die Leitlinien der Kommission behandeln die Kennzeichnung nach Artikel 12 als vollständig harmonisiert: Nach dem 12. August 2028 oder 24 Monate nach Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts dürfen die Mitgliedstaaten ihre nationalen Kennzeichnungen nicht mehr neben den EU-Kennzeichnungen beibehalten (Leitlinien, Nummer 13). Verpackungen, die vor Ablauf einer Kennzeichnungsfrist in der Union hergestellt oder in die Union eingeführt wurden und diese Anforderung nicht erfüllen, dürfen bis zu drei Jahre ab dem Inkrafttreten der Kennzeichnungsanforderung auf dem Markt bereitgestellt werden (Artikel 12 Absatz 12).
Verpackungen, die besorgniserregende Stoffe enthalten, müssen mithilfe standardisierter und offener digitaler Kennzeichnungstechnologien gekennzeichnet werden, und zwar nach einer Methode, die die Kommission bis zum 1. Januar 2030 festlegen muss (Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 12 Absatz 7 Unterabsatz 2). Die Kennzeichnung muss „mindestens den Namen und die Konzentration des besorgniserregenden Stoffes, der in jedem Material in einer Verpackungseinheit enthalten ist“, umfassen. Laut der FAQ der Kommission untersucht die Europäische Chemikalienagentur (ECHA), welche besorgniserregenden Stoffe in Verpackungen vorkommen, und die Methode wird sich aus dieser Arbeit ergeben (Abschnitt VIII, Frage 4). Solange es die Methode nicht gibt, ist nichts anzuwenden; die Daten, die sie verlangen wird, sind aber die Stoffdaten, die Sie heute bei Ihren Verpackungslieferanten erheben.
5. Wo Verpackung und digitaler Produktpass zusammentreffen
Verpackungen fallen nicht unter den Textil-DPP. Nach Erwägungsgrund 9 der PPWR werden in der ESPR „Verpackungen nicht als spezifische Produktkategorie behandelt“; in delegierten Rechtsakten auf Grundlage der ESPR können jedoch zusätzliche Anforderungen für die Verpackung bestimmter Produkte festgelegt werden. Ein DPP für Bekleidung setzt einen delegierten ESPR-Rechtsakt für Textilien voraus, und nach den Verzeichnissen des Amts für Veröffentlichungen war bis zum 21. Oktober 2026 keiner erlassen. Was ein Datenträger des Produktpasses ist und wie das EU-Register funktioniert, erklärt unser Leitfaden zu Datenträgern.
Dennoch sind beide Rechtsakte darauf angelegt, ineinanderzugreifen. Die PPWR übernimmt die Begriffsbestimmungen der ESPR für „besorgniserregender Stoff“ und „Datenträger“ (Artikel 3 Absatz 1 letzter Unterabsatz, mit Verweis auf Artikel 2 Nummern 27 und 29 der Verordnung (EU) 2024/1781). Der letzte Unterabsatz von Artikel 12 Absatz 5 regelt dann den gemeinsamen Datenträger: „Ist nach Unionsrecht vorgeschrieben, dass Informationen über das verpackte Produkt auf einem Datenträger bereitgestellt werden müssen, so wird für die Bereitstellung der für das verpackte Produkt und der für die Verpackung erforderlichen Informationen ein einziger gemeinsamer Datenträger verwendet, wobei die Informationen leicht voneinander unterscheidbar sein müssen“. Erwägungsgrund 70 nennt den Produktpass ausdrücklich: „wenn das verpackte Produkt unter die Verordnung (EU) 2024/1781 oder anderes Unionsrecht fällt, die einen digitalen Produktpass vorschreiben, sollte dieser digitale Produktpass auch für die Bereitstellung der einschlägigen Informationen im Rahmen dieser Verordnung verwendet werden“. Nach der ESPR muss der Datenträger des Produktpasses auf dem Produkt, seiner Verpackung oder den beigefügten Unterlagen angebracht sein, wie es der delegierte Rechtsakt festlegt (Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1781).
Nach diesem Wortlaut heißt das: Sobald ein delegierter Rechtsakt für Textilien einen DPP-Datenträger vorschreibt und die digitalen Kennzeichnungselemente der PPWR anwendbar sind, würden die nach der PPWR erforderlichen Verpackungsinformationen über denselben Datenträger bereitgestellt wie der Produktpass des Kleidungsstücks und blieben von den Produktinformationen unterscheidbar. Darin liegt der DPP-Bezug: nicht die Verpackung als Teil des Textil-Passes, sondern ein gemeinsamer Datenträger und eine gemeinsame Datendisziplin. In der Praxis überschneiden sich die Daten: Materialzusammensetzung je Verpackungsbestandteil, Gewichte je Mitgliedstaat für die EPR-Berichterstattung, besorgniserregende Stoffe und Rezyklatanteil. Ein einziger Stammdatensatz für jedes Produkt und seine Verpackung vermeidet parallele Versionen derselben Fakten. Das ist gute Praxis, keine rechtliche Pflicht. Für physische Produktetiketten gelten eigene Vorschriften; siehe unseren Leitfaden zur Textilkennzeichnungsverordnung.
6. Ausstehende Rechtsakte und Vorschläge: Stand am 21. Oktober 2026
Stand am 21. Oktober 2026
Aussetzung der Pflicht zur Benennung eines Bevollmächtigten. Der Vorschlag COM(2025) 982 vom 10. Dezember 2025 (Verfahren 2025/0395(COD)) würde Artikel 45 Absatz 3 der PPWR bis zum 1. Januar 2035 aussetzen. Am 20. Oktober 2026 hat das Europäische Parlament über den Bericht A10-0266/2026 seines Umweltausschusses abgestimmt und Abänderungen angenommen (angenommener Text P10_TA(2026)0345): Sie beschränken die Aussetzung auf in der Union niedergelassene Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen und könnten sie vor dem 1. Januar 2035 enden lassen (Abschnitt 2). Seinen Standpunkt in erster Lesung hat das Parlament nicht festgelegt: „Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 60 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zwecks interinstitutioneller Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen“. Bei unserer Prüfung am 21. Oktober 2026 zeigte die Legislative Beobachtungsstelle des Parlaments (OEIL) weiterhin den Verfahrensstand „Awaiting Parliament's position in 1st reading“ (Standpunkt des Parlaments in erster Lesung steht aus). Für die Aussetzung müssen sich Parlament und Rat auf denselben Text einigen, und sie würde am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft treten (Artikel 3 des Vorschlags). Bis dahin gilt Artikel 45 Absatz 3 unverändert. Harmonisierte Kennzeichnung. Die Initiative 19243 im Portal Have Your Say, „Verpackungen und Verpackungsabfälle – neue Durchführungsbestimmungen der Kommission zu harmonisierten Etiketten“, weist den Entwurf als noch nicht zur Rückmeldung veröffentlicht und die Annahme als für das zweite Quartal 2027 geplant aus. Registerformat. Der Entwurf einer Durchführungsverordnung zur Have-Your-Say-Initiative 15352, „Verpackungen und Verpackungsabfälle – Vorschriften über nationale Herstellerregister“, stand vom 6. August bis zum 10. September 2026 zur Rückmeldung offen (7.667 Rückmeldungen) und ist noch nicht erlassen. Amtsblatt. Die Verzeichnisse des Amts für Veröffentlichungen führen keinen Rechtsakt zur Änderung der Verordnung (EU) 2025/40, sieben Berichtigungen einzelner Sprachfassungen (die jüngste vom 18. September 2026; eine davon, vom 4. August 2026, betrifft Artikel 29 Absatz 4 Buchstabe b der deutschen Fassung, keine die englische Fassung) und keinen auf ihrer Grundlage erlassenen Durchführungsrechtsakt.
Was das für eine grenzüberschreitend verkaufende Marke bedeutet: Die Pflicht zur Benennung eines Bevollmächtigten gilt heute. Wird die Fassung der Kommission angenommen, wäre die Pflicht für alle Hersteller ausgesetzt; jeder Mitgliedstaat könnte dann entweder von in Drittländern niedergelassenen Herstellern einen Bevollmächtigten verlangen oder die Rückverfolgbarkeit und Durchsetzung auf anderem Weg sicherstellen. Setzt sich die Fassung des Parlaments durch, bräuchten in der Union niedergelassene mittlere und große Marken sowie außerhalb der Union niedergelassene Marken weiterhin Bevollmächtigte. Planen Sie nach geltendem Recht und überprüfen Sie Ihre Vorkehrungen, sobald ein endgültiger Text im Amtsblatt veröffentlicht ist.
Der Termin für die Kennzeichnung verschiebt sich mit den Durchführungsrechtsakten. Die Verordnung knüpft ihn an deren Inkrafttreten, sodass jede Verzögerung beim Inkrafttreten die Pflicht um denselben Zeitraum nach hinten verschiebt. Wird der Rechtsakt zur Kennzeichnung wie geplant im zweiten Quartal 2027 angenommen, könnte die Kennzeichnungspflicht nicht vor dem zweiten Quartal 2029 beginnen; sie würde später beginnen, wenn der Rechtsakt später in Kraft tritt oder wenn der Rechtsakt zur Methode nach Absatz 7 erst danach folgt. Andere auf die PPWR gestützte Rechtsakte, die das Amt für Veröffentlichungen verzeichnet, etwa der Delegierte Beschluss (EU) 2026/429 zu Palettenumhüllungen und Umreifungsbändern und die Bekanntmachung C/2025/946 der Kommission zu Nordirland, ändern an den in diesem Leitfaden beschriebenen Pflichten nichts.
7. Was jetzt zu tun ist
Ein Verpackungsinventar je Produkt und Kanal aufbauen. Erfassen Sie für jeden Artikel und jede Versandkonfiguration jede Verpackung (Versandkarton, Versandtasche, Polybeutel, Seidenpapier, Füllmaterial, Kleiderbügel, Hängeetikett, Stoffbeutel, Schuhkarton), ihr Material je Bestandteil, ihr Gewicht, ihren Lieferanten und ob sie Ihren Namen oder Ihre Marke trägt. Daraus ergibt sich, wo Sie Erzeuger sind (Artikel 3 Absatz 1 Nummer 13 und Artikel 15) und welche Gewichte Sie je Verpackungskategorie und Mitgliedstaat melden (Anhang IX Teil B).
Ihren Herstellerstatus Land für Land klären. In jedem Mitgliedstaat, in dem Sie aus einem anderen Land direkt an Endabnehmer verkaufen, sind Sie Hersteller für diese Verpackungen (Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstaben c und d). Registrieren Sie sich dort, organisieren Sie die EPR, benennen Sie einen Bevollmächtigten, solange Artikel 45 Absatz 3 gilt, und geben Sie Ihren Marktplätzen und Fulfilment-Dienstleistern Ihre Registriernummern und Ihre Selbstbescheinigung (Artikel 44, Artikel 45 Absätze 3, 4 und 7).
Nachweise bei Ihren Verpackungslieferanten einholen. Verlangen Sie die Informationen und Unterlagen, mit denen sich die Konformität nachweisen lässt, einschließlich Angaben zum Schwermetallgehalt im Verhältnis zum Grenzwert von 100 mg/kg und zu besorgniserregenden Stoffen (Artikel 5 und Artikel 16 Absatz 1). Bewahren Sie bei Verpackungen mit Ihrem Namen oder Ihrer Marke die technische Dokumentation und die EU-Konformitätserklärung 5 Jahre bei Einwegverpackungen oder 10 Jahre bei wiederverwendbaren Verpackungen auf (Artikel 15 Absatz 3).
DPP-AUDIT
Verpackungsdaten und Produktdaten gehören in einen Datensatz.
Herstellerstatus je Land, die Pflicht zur Benennung eines Bevollmächtigten, Verpackungsgewichte für die EPR-Berichterstattung und später ein gemeinsamer Datenträger mit dem DPP: Alles greift auf dieselben Produkt- und Verpackungsdaten zurück. In einem DPP-Audit prüfen wir, wie Ihre Verpackungs- und Produktdaten erfasst sind, je Verpackung und je Mitgliedstaat, und wo sie den Anforderungen der PPWR nicht genügen. Unter NDA.
Ihr DPP-Audit startenDie Änderungen von 2028 und 2030 jetzt einplanen. Prüfen Sie Ihre Schuh- und Geschenkkartons anhand der Leerraumregel für Verkaufsverpackungen (ab dem 12. Februar 2028), Ihre Versandverpackungen anhand des Leerraumverhältnisses von 50 % und Ihre Polybeutel und Taschen aus Kunststoff anhand des Mindestrezyklatanteils (beides frühestens ab dem 1. Januar 2030), und klären Sie, ob Teile Ihrer Transportverpackungen unter die Wiederverwendungsziele fallen (Artikel 7, 24 und 29). Versandkartons aus Pappe oder Karton fallen nicht unter die Wiederverwendungsziele; die Leerraumregel und die Kennzeichnung gelten für sie dennoch.
Einen Datenträger für Produkt und Verpackung vorbereiten. Führen Sie Verpackungsdaten im selben System wie Produktdaten, damit die Sortierhinweise vor dem Kauf auf den Produktseiten erscheinen können (Artikel 12 Absatz 5) und, sobald ein delegierter Rechtsakt für Textilien einen Produktpass vorschreibt, über denselben Datenträger wie der DPP bereitgestellt werden können. Verfolgen Sie die Have-Your-Say-Initiativen 19243 und 15352 sowie das Verfahren 2025/0395(COD) und überprüfen Sie Ihre Planung, sobald das jeweilige Ergebnis im Amtsblatt veröffentlicht ist.
Häufig gestellte Fragen
Brauchen wir für die Verpackungs-EPR in jedem Lieferland einen Bevollmächtigten?
Sind Stoffbeutel (Dustbags) und Kleiderbügel Verpackungen im Sinne der PPWR?
Ab wann brauchen unsere Versandkartons die harmonisierte Kennzeichnung?
Fließen unsere Verpackungsdaten in den digitalen Produktpass ein?
Zwingen uns die Wiederverwendungsziele 2030 zu wiederverwendbaren Versandverpackungen?
Was gilt für unsere Verpackungen seit dem 12. August 2026?
Quellen
- Verpackungsverordnung (PPWR)Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG (ABl. L, 2025/40, 22.1.2025). Erwägungsgründe 9 und 70; Artikel 3, 5, 6, 7, 10, 12, 15, 16, 24, 29, 30, 44, 45, 62, 70 und 71; Anhänge I, VII und IX. Geändert wurde die Verordnung nicht. Die deutsche Fassung wurde am 4. August 2026 berichtigt (Artikel 29 Absatz 4 Buchstabe b; ABl. L, 2026/90654); Artikel und Anhänge werden nach der konsolidierten Fassung 02025R0040-20250122 zitiert, die diese Berichtigung enthält, die Erwägungsgründe nach der im Amtsblatt veröffentlichten Fassung. CELEX 32025R0040 ↗
- Leitlinien der KommissionBekanntmachung der Kommission — Leitlinien zur Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (C/2026/3084) (ABl. C, C/2026/3084, 10.6.2026). Nummern 1, 3, 13, 18 und 20. CELEX 52026XC03084 ↗
- Vorschlag zur AussetzungVorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aussetzung der Anwendung der Vorschriften über die Benennung eines Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung für Batterien und Altbatterien sowie Verpackungen und Verpackungsabfälle, COM(2025) 982 final vom 10. Dezember 2025, Artikel 2 und 3. CELEX 52025PC0982 ↗ Europäisches Parlament, Legislative Observatory, Verfahren 2025/0395(COD) (auf Englisch und Französisch, nicht auf Deutsch). OEIL 2025/0395(COD) ↗ Ausschuss für Umwelt, Klima und Lebensmittelsicherheit, Bericht A10-0266/2026 (Berichterstatterin Ingeborg Ter Laak), Änderungsanträge 1 bis 14, am 14. Oktober 2026 für das Plenum eingereicht. A10-0266/2026, Änderungsanträge 1–14 ↗ Europäisches Parlament, Abänderungen vom 20. Oktober 2026 zum Vorschlag COM(2025)0982, P10_TA(2026)0345. P10_TA(2026)0345 ↗
- Ökodesign-Verordnung (ESPR)Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG. Artikel 2 Nummern 27 und 29; Artikel 10 Absatz 1. CELEX 32024R1781 ↗
- FAQ der KommissionEuropäische Kommission, Generaldirektion Umwelt, Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR) – Frequently Asked Questions, zweite Ausgabe, August 2026 (doi:10.2779/4868962), nur auf Englisch. Abschnitte II, IV, VIII, X, XIII und XVI. Amt für Veröffentlichungen ↗
- Have Your SayEuropäische Kommission, Have Your Say, Initiative 19243, Verpackungen und Verpackungsabfälle – neue Durchführungsbestimmungen der Kommission zu harmonisierten Etiketten. HYS 19243 ↗ Initiative 15352, Verpackungen und Verpackungsabfälle – Vorschriften über nationale Herstellerregister. HYS 15352 ↗
- PPWR-Seite der KommissionEuropäische Kommission, Generaldirektion Umwelt, Packaging waste (nur auf Englisch). environment.ec.europa.eu ↗
Die Verordnung (EU) 2025/40, die Verordnung (EU) 2024/1781, die Bekanntmachung C/2026/3084 der Kommission und COM(2025) 982 wurden in den vom Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) veröffentlichten Fassungen ausgewertet, die PPWR zusätzlich in ihrer konsolidierten Fassung; die Zitate folgen den deutschen Fassungen. Nach den am 21.10.2026 geprüften Verzeichnissen des Amts für Veröffentlichungen gibt es keinen Rechtsakt zur Änderung der Verordnung (EU) 2025/40, sieben Berichtigungen einzelner Sprachfassungen (darunter die oben genannte Berichtigung der deutschen Fassung) und keinen delegierten ESPR-Rechtsakt für Textilien. Die Legislative Beobachtungsstelle, die offenen Daten und angenommenen Texte des Europäischen Parlaments sowie Have Your Say wurden am 21.10.2026 abgerufen, die Seiten der Kommission am 20.10.2026. Dies sind allgemeine Informationen, keine Rechts-, Finanz- oder Anlageberatung.