IMPORT-LEITFADEN

Der neue EU-Zollkodex und der Digitale Produktpass: Was die Verordnung 2026/2108 für Modeimporteure ändert

Veröffentlicht 03.10.2026 · Aktualisiert 20.10.2026 · Lesezeit ~13 Min · von Lior Gabriel Graetz · LG Fashion Labs

Am 19. September 2026 hat die EU einen neuen Zollkodex der Union veröffentlicht: die Verordnung (EU) 2026/2108. Die Verordnung richtet außerdem die Zollbehörde der Europäischen Union (EU-Zollbehörde) und die Zolldatenplattform der Europäischen Union (EU-Zolldatenplattform) ein und hebt den geltenden Kodex, die Verordnung (EU) Nr. 952/2013, auf. Sie ist am 20. September 2026 in Kraft getreten und gilt grundsätzlich ab dem 21. September 2027; einige Teile gelten bereits, andere werden schrittweise bis 2034 eingeführt.

Der neue Kodex erwähnt den Digitalen Produktpass (DPP) nur ein einziges Mal, in seinen Erwägungsgründen. Die Passprüfung an der Grenze ist weiterhin in Artikel 15 der Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte (ESPR) geregelt; Einzelheiten erläutert unser Zoll-Leitfaden. Was der neue Kodex ändert, ist der zollrechtliche Rahmen rund um diese Prüfung: wer als Einführer gilt, was dieser Einführer gewährleisten muss, welche Daten der Zoll vor der Überlassung der Waren benötigt und wie registerbasierte Prüfungen an die Zollsysteme angebunden werden. Dieser Leitfaden behandelt diese Änderungen sowie die bereits geltenden Regeln für Pakete mit geringem Wert im Onlinehandel — ausschließlich auf Grundlage der Rechtstexte der EU und der Seiten der Europäischen Kommission.

21. Sept. 2027

Allgemeiner Geltungsbeginn des neuen Zollkodex der Union, Verordnung (EU) 2026/2108 (Artikel 287 Absatz 2). In Kraft getreten ist sie am 20. September 2026.

Art. 27 Abs. 2 Buchst. c

Ab dem 21. September 2027 muss der Einführer gewährleisten, dass in die EU verbrachte Waren den einschlägigen anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften entsprechen, und Aufzeichnungen über diese Konformität aufbewahren.

1. Juli 2028

Ab diesem Tag müssen Einführer im Rahmen von Fernverkäufen ihre Daten über die neue EU-Zolldatenplattform bereitstellen (Artikel 285 Absatz 2).

1. Was der neue Kodex ist — und wo der DPP vorkommt

Die Verordnung (EU) 2026/2108 vom 16. September 2026 enthält den Zollkodex der Union, richtet die Zollbehörde der Europäischen Union mit Sitz in Lille ein und legt die Regeln und den Governance-Rahmen für die EU-Zolldatenplattform fest (Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 230). Sie wurde am 19. September 2026 im Amtsblatt veröffentlicht, ist am Folgetag in Kraft getreten und gilt ab dem 21. September 2027 (Artikel 287 Absätze 1 und 2). Die in Artikel 284 geregelte Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 wird mit diesem allgemeinen Geltungsbeginn wirksam; ab dann gelten Verweise auf den bisherigen Kodex als Verweise auf den neuen.

Diese Verweisregel ist für den DPP von Bedeutung. Nach Artikel 15 Absatz 4 ESPR kann der Zoll Pass- und Registerdaten für Zwecke „des Risikomanagements, der Zollkontrollen und der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 952/2013“ verwenden — ab dem 21. September 2027 gilt dieser Verweis als Verweis auf den neuen Kodex.

Die einzige Erwähnung des Passes im Kodex steht in Erwägungsgrund 5, der erklärt, warum sich der Auftrag des Zolls auf nichtfinanzielle Anforderungen wie Sicherheit, Nachhaltigkeit und Umwelt ausweitet: „Neue Instrumente wie der mit der Verordnung (EU) 2024/1781 … eingerichtete digitale Produktpass sollten eingeführt werden, um sicherzustellen, dass andere von den Zollbehörden angewandte Rechtsvorschriften, wie in der vorliegenden Verordnung definiert, im Zusammenhang mit Produkten weiterhin diesen Erwartungen entsprechen.“ Artikel 2 verankert die erweiterte Rolle im Auftrag des Zolls; danach „tragen die Zollbehörden dazu bei, den Schutz und die Sicherheit der Union und ihrer Bewohner sowie den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen, der Verbraucher und der Umwelt sowie anderer öffentlicher Interessen sicherzustellen“, die durch die anderen von ihnen angewandten Rechtsvorschriften geschützt werden.

Was der neue Kodex nicht regelt

Er begründet keine DPP-Pflicht und legt die Passprüfung an der Grenze nicht fest. Ob ein Produkt einen Pass benötigt, hängt von einem delegierten Rechtsakt der ESPR für seine Produktgruppe ab. Für den delegierten Rechtsakt für Textilien (Bekleidung) ist kein Annahmedatum festgelegt. Der erste ESPR-Arbeitsplan der Kommission (April 2025) nennt 2027 als indikatives Jahr; ihre DPP-Seiten führen die Annahme für das 3.–4. Quartal 2027 (DPP-Zeitplan, zusammen mit Aluminium und Reifen) und für das 4. Quartal 2027 (Seite zu Bekleidungstextilien) auf, beide als indikativ gekennzeichnet. Nach Artikel 4 Absatz 4 ESPR gilt ein delegierter Rechtsakt frühestens 18 Monate nach seinem Inkrafttreten, außer in hinreichend begründeten Ausnahmefällen. Die Grenzprüfung selbst regelt Artikel 15 ESPR.

2. Die neue Konformitätspflicht des Einführers

Der Kodex unterscheidet bei der Definition des Einführers zwei Fälle (Artikel 5 Nummer 13). Bei Fernverkäufen — im Wesentlichen Verkäufe von Waren, die von außerhalb der EU an Verbraucher in der EU versandt werden, im Sinne von Artikel 14 Absatz 4 Nummer 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie (Nummer 15) — ist es der „Einführer im Rahmen von Fernverkäufen“: entweder die Person, die die Waren liefert, oder die Person, die den Verkauf erleichtert (Nummer 14); die Kommission nennt auf ihrer Seite zur Zollreform Online-Plattformen und Verkäufer. Verkäufe an regulär mehrwertsteuerlich registrierte Unternehmen, etwa die meisten Großhandelslieferungen an Einzelhändler in der EU, sind keine Fernverkäufe in diesem Sinne. In allen anderen Fällen wird der Einführer nach folgender Rangfolge bestimmt: die Person, die befugt ist, über das Verbringen der Waren aus einem Drittland in die EU zu entscheiden, und dies entschieden hat; eine Person, die diese Befugnis übernommen hat; eine nachfolgende Person, die befugt ist, über die Überführung der Waren in ein Zollverfahren zu entscheiden, und dies entschieden hat; der Beförderer; zuletzt der Besitzer der Waren.

Artikel 27 Absatz 2 zählt dann auf, was der Einführer tun muss. Neben der Pflicht, die vorgeschriebenen Informationen vor der Überlassung bereitzustellen und die Entrichtung der Zölle zu gewährleisten, fügt Buchstabe c eine Konformitätspflicht hinzu: Der Einführer ist verpflichtet, „zu gewährleisten, dass die Waren, die in das Zollgebiet der Union verbracht werden, den einschlägigen anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften entsprechen, und geeignete Aufzeichnungen über die Erfüllung dieser Verpflichtung bereitzustellen oder verfügbar zu machen sowie diese Aufzeichnungen aufzubewahren“. Der Einführer muss außerdem in der EU ansässig sein, sofern nicht eine Ausnahme nach Artikel 27 Absatz 3 greift — etwa wenn er von einem in der EU ansässigen indirekten Vertreter vertreten wird. Ein indirekter Zollvertreter, der für einen nicht in der EU ansässigen Einführer handelt, „gilt für die Zwecke des Artikels 27 Absatz 2 als Einführer“ (Artikel 33 Absatz 3); damit liegt die Konformitätspflicht bei diesem Vertreter.

Der Kodex definiert „andere von den Zollbehörden angewandte Rechtsvorschriften“ als Vorschriften außerhalb des Zollrechts, die auf Waren, die in die EU gelangen, sie verlassen oder durchqueren, „oder auf Waren, die in der Union in Verkehr gebracht werden sollen, Anwendung finden und an deren Umsetzung die Zollbehörden beteiligt sind“ (Artikel 5 Nummer 3). Die Kommission muss ein integriertes Verzeichnis der Rechtsakte der Union mit Anforderungen an Waren, die Zollkontrollen unterliegen, erstellen, regelmäßig aktualisieren und veröffentlichen (Artikel 269 Absatz 3).

Nach ihrem Wortlaut erfasst diese Begriffsbestimmung die ESPR, soweit es um Produkte geht, die unter einen delegierten Rechtsakt der ESPR fallen, denn Artikel 15 ESPR beteiligt den Zoll an deren Überlassung; das integrierte Verzeichnis, das die Kommission nach Artikel 269 Absatz 3 veröffentlichen muss, wird zeigen, ob die Kommission die Begriffsbestimmung ebenso auslegt. Für Bekleidung führt die Verordnung (EU) 2019/1020 — nach der die Zollbehörden oder andere benannte Behörden Produkte kontrollieren, die auf den Unionsmarkt gelangen (Artikel 25) — bereits die REACH-Verordnung und die Textilkennzeichnungsverordnung (EU) Nr. 1007/2011 in ihrem Anhang I auf. Nach dieser Lesart kann Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe c Bekleidung ab dem 21. September 2027 über Vorschriften erfassen, die für sie bereits gelten — lange bevor eine DPP-Anforderung für Textilien greifen kann.

Importeur und Einführer: zwei verschiedene Rollen

Die ESPR definiert den Importeur als „jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt“ (Artikel 2 Nummer 44). Der Einführer im Sinne des Zollkodex ist eine zollrechtliche Rolle; er bestimmt sich danach, wer entscheidet, die Waren in die EU zu verbringen, oder — bei Fernverkäufen — wer verkauft oder den Verkauf erleichtert. Dasselbe Unternehmen kann beide Rollen innehaben, muss es aber nicht: Eine Nicht-EU-Marke, die über ihren eigenen Webshop an Verbraucher in der EU verkauft, ist nach dem Kodex Einführer im Rahmen von Fernverkäufen, kann aber kein Importeur im Sinne der ESPR sein, da dieser definitionsgemäß in der EU ansässig ist. Prüfen Sie beide Rollen getrennt.

3. Was der Zoll vor der Überlassung der Waren benötigt

Ab dem 21. September 2027 müssen Waren für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr die Voraussetzungen des Artikels 109 Absatz 3 erfüllen. Für die Produktkonformität sind folgende Regeln maßgeblich:

RegelWas die Vorschrift verlangtFundstelle
Daten für die ÜberlassungMindestens die Identität des Einführers, des Verkäufers, des Käufers, des Herstellers, des Warenlieferanten, sofern er sich vom Hersteller unterscheidet, und des verantwortlichen Wirtschaftsbeteiligten in der Union gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 und Artikel 16 der Verordnung (EU) 2023/988; Wert, Ursprung, zolltarifliche Einreihung und Beschreibung der Waren; Kennnummer der Sendung und Ort, an dem sie sich befindet; sowie „die Liste der einschlägigen anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften“Artikel 109 Absatz 3 Buchstabe a
KonformitätDie Waren „erfüllen die einschlägigen anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften“Artikel 109 Absatz 3 Buchstabe e
AblehnungDer Zoll muss die Überlassung ablehnen, wenn ihm Beweise dafür vorliegen, dass die Waren diesen Rechtsvorschriften nicht entsprechen oder dass die bereitgestellten Daten nicht korrekt sindArtikel 77 Absatz 4 Buchstaben b und c
AussetzungDer Zoll muss die Überlassung aussetzen, wenn er Anlass zu der Vermutung hat, dass die Waren nicht konform sind, oder wenn andere zuständige Behörden darum ersuchen; anschließend muss er diese Behörden konsultieren. Antworten sie nicht innerhalb der in den einschlägigen Rechtsvorschriften festgelegten Frist — oder, wenn es keine solche Frist gibt, innerhalb von fünf Tagen —, werden die Waren überlassen; benötigen die Behörden mehr Zeit, darf die Aussetzung höchstens 90 Tage dauernArtikel 77 Absätze 5 und 6

Zwei Punkte lohnen einen genauen Blick. „Die Überlassung der Waren gilt nicht als Nachweis der Konformität“ (Artikel 77 Absatz 2) — derselbe Grundsatz, den Artikel 15 Absatz 2 ESPR für die Passprüfung aufstellt. Zudem müssen die Daten für die Überlassung den Hersteller und den verantwortlichen Wirtschaftsbeteiligten in der Union gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 und Artikel 16 der Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit nennen — einen in der Union niedergelassenen Wirtschaftsakteur, der bei den unter diese Bestimmungen fallenden Produkten für die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannten Aufgaben verantwortlich ist. Hat eine Nicht-EU-Marke einen solchen Wirtschaftsakteur in der EU, wird dieser dann Teil der Zolldaten. Unser Leitfaden für Nicht-EU-Marken erklärt, wie diese Rolle funktioniert.

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4. Wie Registerprüfungen an den Zoll angebunden werden

Wer ein Produkt, das unter einen delegierten Rechtsakt der ESPR fällt, in den zollrechtlich freien Verkehr überführen will, muss dem Zoll schon nach Artikel 15 Absatz 1 ESPR die eindeutige Registrierungskennung des Produkts übermitteln. Nach Artikel 15 Absatz 2 dürfen die Zollbehörden das Produkt „nur dann in den zollrechtlich freien Verkehr überführen, wenn sie mindestens überprüft haben, ob die in Artikel 13 Absatz 5 genannte eindeutige Registrierungskennung und der ihnen mitgeteilte oder ihnen zur Verfügung gestellte Warencode den im Register gespeicherten Daten entsprechen“. Diese Überprüfung erfolgt jedoch elektronisch und automatisch über eine Verknüpfung zwischen dem DPP-Register und dem Single-Window-System der EU für den Austausch von Bescheinigungen im Zollbereich (EU CSW-CERTEX) und gilt erst ab dem Zeitpunkt, ab dem diese Verknüpfung einsatzbereit ist. Nach Artikel 15 Absatz 3 ESPR muss die Verknüpfung innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts zum Register einsatzbereit sein, also spätestens bis zum 6. August 2030; dieser Rechtsakt, die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1778, ist seit dem 6. August 2026 in Kraft.

Der neue Kodex schafft die zollseitige Grundlage für diese Verknüpfung. Zu den Maßnahmen, die die Zollbehörden nach anderen Rechtsvorschriften treffen, gehört die „Erhebung spezifischer Daten für alle Sendungen, einschließlich automatisierter Kontrollen von Nichtzollformalitäten der Union, sofern diese in einem Zentralregister der Union gespeichert sind“ (Artikel 269 Absatz 1 Buchstabe a). Außerdem soll die EU-Zolldatenplattform das mit Artikel 4 der Verordnung (EU) 2022/2399 eingerichtete EU CSW-CERTEX integrieren, „um die Interoperabilität mit den in der genannten Verordnung genannten Nichtzollsystemen und -formalitäten der Union zu ermöglichen“ (Artikel 38 Absatz 3 Buchstabe f; Erwägungsgrund 47 behandelt den Übergang, bis diese Integration abgeschlossen ist).

Daten fließen auch in die andere Richtung. Ab dem 1. Juli 2028 dürfen Marktüberwachungsbehörden Daten der EU-Zolldatenplattform, einschließlich sensibler Geschäftsdaten, verarbeiten, soweit dies zur Durchsetzung der Unionsvorschriften über das Inverkehrbringen und die Sicherheit von Produkten erforderlich ist (Artikel 41 Absatz 9). Hat eine Zollbehörde die Vermutung, dass Waren anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften nicht entsprechen, „so teilt sie diese Informationen unverzüglich“ mit den zuständigen Behörden (Artikel 268 Absatz 6). Ob der Inhalt eines Passes korrekt ist, prüfen weiterhin die Marktüberwachungsbehörden (Erwägungsgrund 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1778); siehe unseren Sanktionsleitfaden.

5. Online-Verkauf von außerhalb der EU

Für Fernverkäufe führt der Kodex zusätzliche Regeln ein, die auf das Direktvertriebsmodell abzielen. Nur ein Zollvertreter mit dem Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO) für zollrechtliche Vereinfachungen oder mit dem Status eines geprüften vertrauenswürdigen Handelsbeteiligten darf in Fernverkäufen verkaufte Waren in das Verfahren der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr überführen (Artikel 33 Absatz 7 Buchstabe b). Ab dem 1. Juli 2028 müssen Einführer im Rahmen von Fernverkäufen ihre Daten über die EU-Zolldatenplattform bereitstellen (Artikel 285 Absatz 2). Stellen die Zollbehörden fest, dass derselbe Wirtschaftsbeteiligte seinen Verpflichtungen systematisch nicht nachkommt, muss die Sanktion finanzielle Belastungen in Höhe von mindestens 1 % und bis zu 4 % des Gesamtwerts der Waren umfassen, die er in den vorangegangenen zwölf Monaten in die Union eingeführt hat; bei einem weiteren systematischen Verstoß innerhalb von sechs Monaten sind es mindestens 3 % und bis zu 6 % (Artikel 276 Absätze 1 und 4). Der Einführer im Rahmen von Fernverkäufen wird dann auf der EU-Zolldatenplattform als Wirtschaftsbeteiligter mit hohem Risiko eingestuft (Artikel 277). Artikel 287 verschiebt den Geltungsbeginn des Artikels 33 Absatz 7 sowie der Artikel 276 und 277 nicht; sie gelten also ab dem 21. September 2027, obwohl es in Erwägungsgrund 120 heißt, die Bestimmungen über Fernverkäufe sollten ab dem 1. Juli 2028 gelten. Bis zum 30. Juni 2028 ist für alle Waren weiterhin eine Zollanmeldung erforderlich (Artikel 285 Absatz 1).

Zwei Änderungen für Pakete mit geringem Wert gelten bereits. Die Verordnung (EU) 2026/382 des Rates hat die Zollbefreiung für Sendungen mit einem Wert von bis zu 150 € mit Wirkung vom 1. Juli 2026 gestrichen und sie bis zum 1. Juli 2028 durch einen Zollsatz von 3 € pro Ware ersetzt, wenn die Einfuhr im Rahmen der einzigen Anlaufstelle für die Einfuhr (IOSS-Regelung) von der Mehrwertsteuer befreit ist oder die Waren „in einer Postsendung“ im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 enthalten sind (Artikel 1, 2 und 4). Die Delegierte Verordnung (EU) 2026/1022 hat den Begriff der Waren in Postsendungen mit Wirkung vom 1. Juli 2026 neu gefasst: Er umfasst nun Waren in Sendungen von bis zu 150 €, die in Fernverkäufen verkauft werden, mit Ausnahme von IOSS-Einfuhren und von Waren, die Gegenstand einer Präferenzmaßnahme sind. Dieselbe Verordnung definiert die Position, auf die der Zoll angewandt wird: Waren in einer Sendung mit derselben zolltariflichen Einreihung, derselben Warenbezeichnung und — soweit angemeldet — demselben Ursprung. Das Beispiel der Kommission: Für fünf T-Shirts in einem Paket fallen 3 € an, für ein T-Shirt und eine Uhr 6 €. Das gilt, wenn die identischen Waren in einer Zeile angemeldet werden: In verschiedenen Zeilen angemeldete identische Waren zählen als getrennte Positionen (Delegierte Verordnung (EU) 2026/1022, Erwägungsgrund 4).

Ab dem 1. November 2026 müssen die Zolldaten für in Fernverkäufen verkaufte Waren außerdem für jede Position die Händler-Produktkennung und die nicht standardisierte Hersteller-Produktkennung enthalten sowie, falls vorhanden, die standardisierte Hersteller-Produktkennung (Delegierte Verordnung (EU) 2026/1022, Artikel 2 Absatz 3 und Anhang Nummer 2 Buchstabe a). Eine Produktkennung ist „ein einmaliger alphanumerischer Code, der — unabhängig von der Verpackungsebene — einem bestimmten Modell, einer bestimmten Charge oder einem bestimmten Artikel zugewiesen wird“ und die Rückverfolgbarkeit entlang der Lieferkette gewährleistet (Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446, Artikel 1 Nummer 57, eingefügt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2026/1022).

Der Kodex führt außerdem eine Bearbeitungsgebühr der Union ein: einen festen Betrag pro Warenposition für die Bearbeitung der Überlassung von in Fernverkäufen verkauften Waren (Artikel 20 Absatz 2). Die Kommission hat den delegierten Rechtsakt, der sie auf 2 € pro Warenposition festsetzt, am 21. September 2026 erlassen (C(2026) 6694); im Amtsblatt war er noch nicht veröffentlicht (Stand: 3. Oktober 2026). Als erster Rechtsakt zur Festsetzung der Gebühr tritt er nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb von 30 Tagen nach Übermittlung Einwände erhebt oder wenn beide der Kommission vorher mitteilen, dass sie keine Einwände erheben werden (Artikel 282 Absatz 7). Die Gebühr gilt ab dem zehnten Tag nach diesem Inkrafttreten (Artikel 287 Absatz 4). Laut der Seite der Kommission zur Zollreform soll die Gebühr bis zum 1. November 2026 eingeführt werden. Was der DPP für den Online-Verkauf bedeutet, erläutert unser E-Commerce-Leitfaden.

6. Zeitplan: was wann gilt

DatumWas geschiehtQuelle
1. Juli 2026Zollbefreiung bis 150 € gestrichen; Zoll von 3 € pro Ware auf Fernverkaufssendungen mit geringem Wert bis zum 1. Juli 2028Verordnung (EU) 2026/382 des Rates; Delegierte Verordnung (EU) 2026/1022
20. September 2026Die Verordnung (EU) 2026/2108 tritt in Kraft; einige Bestimmungen gelten sofort, darunter die Begriffsbestimmung der Warenposition und die Vorschriften zur Einrichtung der EU-ZollbehördeArtikel 287 Absätze 1 und 3
21. September 2026Die Kommission erlässt den delegierten Rechtsakt, der die Bearbeitungsgebühr der Union auf 2 € pro Warenposition festsetzt; er tritt nur in Kraft, wenn das Europäische Parlament und der Rat keine Einwände erheben (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht; Stand: 3. Oktober 2026)C(2026) 6694; Artikel 282 Absatz 7
1. November 2026Produktkennungen für jede Position von in Fernverkäufen verkauften Waren vorgeschriebenDelegierte Verordnung (EU) 2026/1022, Artikel 2 Absatz 3
21. September 2027Allgemeiner Geltungsbeginn des neuen Kodex, einschließlich der Konformitätspflicht des Einführers und der Voraussetzungen für die Überlassung in Artikel 109 Absatz 3 Buchstaben a und e; die zusätzlichen IOSS-Daten nach Buchstabe b folgen am 1. Juli 2028Artikel 287 Absätze 2 und 5
Zweite Jahreshälfte 2027 (indikativ; DPP-Seiten der Kommission: 3.–4. Quartal 2027 und 4. Quartal 2027)Geplante Annahme des delegierten Rechtsakts der ESPR für Textilien (Bekleidung); ein Annahmedatum ist nicht festgelegtDPP-Seite der Kommission (DPP-Zeitplan, zusammen mit Aluminium und Reifen); Seite der Kommission zu Bekleidungstextilien
1. Juli 2028Einführer im Rahmen von Fernverkäufen müssen die EU-Zolldatenplattform nutzen; der Zoll von 3 € endet, sofern er nicht verlängert wird — bis zum 1. Dezember 2027 muss die Kommission bewerten, ob die IT-Infrastruktur rechtzeitig betriebsbereit sein wird, und gegebenenfalls eine Verlängerung vorschlagenArtikel 285 Absatz 2; Verordnung (EU) 2026/382, Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 2
Spätestens 6. August 2030DPP-Register über EU CSW-CERTEX mit den Zollsystemen verknüpftArtikel 15 Absatz 3 ESPR
1. März 2031 / 1. März 2034Andere Einführer können die EU-Zolldatenplattform nutzen; ab dem 1. März 2034 sind sie dazu verpflichtetArtikel 285 Absätze 4 und 5

7. Was das jetzt für Modemarken bedeutet

Bestimmen Sie für jeden Importstrom den zollrechtlichen Einführer — Ihre eigene EU-Gesellschaft, einen Vertriebspartner, einen Zollvertreter oder, bei Online-Verkäufen von außerhalb der EU, Sie selbst oder die Plattform — und prüfen Sie, ob dieser Einführer Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe c ab dem 21. September 2027 erfüllen und die dafür nötigen Aufzeichnungen vorlegen kann.

Stellen Sie sicher, dass der Hersteller und Ihr verantwortlicher Wirtschaftsbeteiligter in der EU in den Daten für die Überlassung angegeben werden können und dass die zolltariflichen Einreihungen stimmen: Die Einreihung bestimmt bereits heute den Zoll je Position, und sobald ein delegierter Rechtsakt für Textilien gilt und das Register mit dem Zoll verknüpft ist (spätestens bis zum 6. August 2030), gleichen die Zollbehörden vor der Überlassung den Warencode mit dem Register ab (Artikel 15 Absatz 2 ESPR).

Wenn Sie von außerhalb der EU direkt an Verbraucher in der EU verkaufen, planen Sie Zölle je Position und Produktkennungen schon jetzt ein und prüfen Sie vor dem 21. September 2027, ob Ihr Zollvertreter den Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten für zollrechtliche Vereinfachungen oder eines geprüften vertrauenswürdigen Handelsbeteiligten hat.

Häufig gestellte Fragen

Macht der neue Zollkodex einen Digitalen Produktpass an der Grenze verpflichtend? +
Nein. Die Verordnung (EU) 2026/2108 erwähnt den DPP nur in Erwägungsgrund 5. Ob ein Produkt einen Pass benötigt, hängt von einem delegierten Rechtsakt der ESPR für seine Produktgruppe ab, und die Grenzprüfung regelt Artikel 15 ESPR: Die Zollbehörden dürfen ein erfasstes Produkt erst dann in den zollrechtlich freien Verkehr überführen, wenn sie mindestens überprüft haben, ob seine eindeutige Registrierungskennung und sein Warencode mit dem DPP-Register übereinstimmen. Diese Prüfung greift, sobald das Register mit den Zollsystemen verknüpft ist; Artikel 15 Absatz 3 ESPR verlangt diese Verknüpfung spätestens bis zum 6. August 2030. Für den delegierten Rechtsakt für Textilien (Bekleidung) ist kein Annahmedatum festgelegt. Der erste ESPR-Arbeitsplan der Kommission (April 2025) nennt 2027 als indikatives Jahr; ihre DPP-Seiten führen die Annahme für das 3.–4. Quartal 2027 (DPP-Zeitplan, zusammen mit Aluminium und Reifen) und für das 4. Quartal 2027 (Seite zu Bekleidungstextilien) auf, beide als indikativ gekennzeichnet. Ein delegierter Rechtsakt gilt frühestens 18 Monate nach seinem Inkrafttreten, außer in hinreichend begründeten Ausnahmefällen (Artikel 4 Absatz 4 ESPR).
Ab wann gilt der neue Zollkodex der Union? +
Er ist am 20. September 2026 in Kraft getreten und gilt grundsätzlich ab dem 21. September 2027 (Artikel 287). Einige Bestimmungen gelten bereits, darunter die Begriffsbestimmung der Warenposition und die Vorschriften zur Einrichtung der EU-Zollbehörde. Weitere gelten ab dem 1. Juli 2028, darunter die Nutzung der EU-Zolldatenplattform durch Einführer im Rahmen von Fernverkäufen. Andere Einführer können die Zolldatenplattform ab dem 1. März 2031 nutzen; ab dem 1. März 2034 sind sie dazu verpflichtet (Artikel 285).
Ist der zollrechtliche Einführer derselbe wie der Importeur nach der ESPR? +
Nicht unbedingt. Die ESPR definiert den Importeur als jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt (Artikel 2 Nummer 44). Nach dem Zollkodex ist der Einführer eine zollrechtliche Rolle: bei Fernverkäufen die Person, die die Waren liefert, oder die Person, die den Verkauf erleichtert; in anderen Fällen in erster Linie die Person, die befugt ist, über das Verbringen der Waren in die EU zu entscheiden, und dies entschieden hat (Artikel 5 Nummern 13 und 14). Ein Unternehmen kann beide Rollen innehaben, aber jede Rolle bringt eigene Pflichten mit sich.
Wir verkaufen aus dem Vereinigten Königreich oder den USA online an Verbraucher in der EU. Was ändert sich? +
Ab dem 21. September 2027, dem allgemeinen Geltungsbeginn des neuen Kodex, gilt: Wenn Sie über Ihren eigenen Webshop verkaufen, liefern Sie die Waren und sind damit Einführer im Rahmen von Fernverkäufen; auf einem Marktplatz kann stattdessen die Plattform, die den Verkauf erleichtert, der Einführer sein (Artikel 5 Nummer 14). Sind Sie nicht in der EU ansässig, gilt ein für Sie handelnder indirekter Zollvertreter für die Pflichten nach Artikel 27 Absatz 2 als Einführer, einschließlich der Pflicht, die Einhaltung der anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften zu gewährleisten (Artikel 33 Absatz 3). Nur ein Vertreter mit dem Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten für zollrechtliche Vereinfachungen oder eines geprüften vertrauenswürdigen Handelsbeteiligten darf in Fernverkäufen verkaufte Waren in das Verfahren der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr überführen (Artikel 33 Absatz 7 Buchstabe b). Ab dem 1. Juli 2028 werden die Daten über die EU-Zolldatenplattform übermittelt. Zwei Regeln gelten schon vor dem 21. September 2027: Zoll auf Sendungen mit geringem Wert seit dem 1. Juli 2026 und, ab dem 1. November 2026, Produktkennungen für jede Position von in Fernverkäufen verkauften Waren. Die Delegierte Verordnung selbst enthält keine Wertgrenze, doch der Leitfaden der Kommission vom 5. Oktober 2026 beschränkt die Anforderung auf Sendungen mit einem Sachwert von nicht mehr als 150 € und führt aus, dass die Kommission Anhang B ändert, um dies klarzustellen.
Gilt der Zoll von 3 € pro Paket oder pro Kleidungsstück? +
Pro Position: Die Verordnung (EU) 2026/382 sieht einen Zollsatz von „3 EUR pro Ware“ vor, und die Delegierte Verordnung (EU) 2026/1022 definiert die Position, auf die er angewandt wird (Artikel 1 Nummer 61 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1022; Erwägungsgrund 4). Eine Position bestimmt sich nach zolltariflicher Einreihung, Warenbezeichnung und, soweit angemeldet, Ursprung — nicht nach der Menge. Im Beispiel der Kommission fallen für fünf T-Shirts in einem Paket 3 € an, für ein T-Shirt und eine Uhr dagegen 6 €; in verschiedenen Zeilen angemeldete identische Waren zählen als getrennte Positionen. Der Zoll gilt vom 1. Juli 2026 bis zum 1. Juli 2028, sofern er nicht verlängert wird. Er erfasst in Fernverkäufen verkaufte Waren in Sendungen mit einem Wert von bis zu 150 €, wenn sie im Rahmen der IOSS-Regelung eingeführt werden oder Waren in Postsendungen sind — ein Begriff, der Waren ausschließt, die Gegenstand einer Präferenzmaßnahme sind (Verordnung (EU) 2026/382 des Rates, Artikel 2; Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446, Artikel 1 Nummer 24, in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1022). Davon unabhängig hat die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlassen, der die Bearbeitungsgebühr der Union für in Fernverkäufen verkaufte Waren auf 2 € pro Warenposition festsetzt. Er tritt nur in Kraft, wenn das Europäische Parlament und der Rat keine Einwände erheben; die Gebühr gilt ab dem zehnten Tag danach. Im Amtsblatt war der Rechtsakt noch nicht veröffentlicht (Stand: 3. Oktober 2026).

Quellen

Die Rechtsakte wurden in den Amtsblatt-Fassungen ausgewertet, die das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union über EUR-Lex bereitstellt; ihre Berichtigungen wurden geprüft. Die Verordnung (EU) 2019/1020 wurde in ihrer konsolidierten Fassung vom 12. August 2026 ausgewertet, einem Dokumentationsinstrument ohne Rechtswirkung — verbindlich ist der im Amtsblatt veröffentlichte Text. Der delegierte Rechtsakt C(2026) 6694 der Kommission wurde in der Fassung ausgewertet, die im Dokumentenregister der Kommission veröffentlicht ist; die Seiten der Europäischen Kommission wurden am 03.10.2026 abgerufen; die allgemeine Seite der Kommission zum digitalen Produktpass, ihre Seite zu Bekleidungstextilien und der Arbeitsplan (COM(2025) 187 final) wurden am 13.10.2026 erneut abgerufen. Dies sind allgemeine Informationen, keine Rechts-, Finanz- oder Anlageberatung.