IMPORT-LEITFADEN
Der neue EU-Zollkodex und der Digitale Produktpass: Was die Verordnung 2026/2108 für Modeimporteure ändert
Am 19. September 2026 hat die EU einen neuen Zollkodex der Union veröffentlicht: die Verordnung (EU) 2026/2108. Die Verordnung richtet außerdem die Zollbehörde der Europäischen Union (EU-Zollbehörde) und die Zolldatenplattform der Europäischen Union (EU-Zolldatenplattform) ein und hebt den geltenden Kodex, die Verordnung (EU) Nr. 952/2013, auf. Sie ist am 20. September 2026 in Kraft getreten und gilt grundsätzlich ab dem 21. September 2027; einige Teile gelten bereits, andere werden schrittweise bis 2034 eingeführt.
Der neue Kodex erwähnt den Digitalen Produktpass (DPP) nur ein einziges Mal, in seinen Erwägungsgründen. Die Passprüfung an der Grenze ist weiterhin in Artikel 15 der Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte (ESPR) geregelt; Einzelheiten erläutert unser Zoll-Leitfaden. Was der neue Kodex ändert, ist der zollrechtliche Rahmen rund um diese Prüfung: wer als Einführer gilt, was dieser Einführer gewährleisten muss, welche Daten der Zoll vor der Überlassung der Waren benötigt und wie registerbasierte Prüfungen an die Zollsysteme angebunden werden. Dieser Leitfaden behandelt diese Änderungen sowie die bereits geltenden Regeln für Pakete mit geringem Wert im Onlinehandel — ausschließlich auf Grundlage der Rechtstexte der EU und der Seiten der Europäischen Kommission.
21. Sept. 2027
Allgemeiner Geltungsbeginn des neuen Zollkodex der Union, Verordnung (EU) 2026/2108 (Artikel 287 Absatz 2). In Kraft getreten ist sie am 20. September 2026.
Art. 27 Abs. 2 Buchst. c
Ab dem 21. September 2027 muss der Einführer gewährleisten, dass in die EU verbrachte Waren den einschlägigen anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften entsprechen, und Aufzeichnungen über diese Konformität aufbewahren.
1. Juli 2028
Ab diesem Tag müssen Einführer im Rahmen von Fernverkäufen ihre Daten über die neue EU-Zolldatenplattform bereitstellen (Artikel 285 Absatz 2).
1. Was der neue Kodex ist — und wo der DPP vorkommt
Die Verordnung (EU) 2026/2108 vom 16. September 2026 enthält den Zollkodex der Union, richtet die Zollbehörde der Europäischen Union mit Sitz in Lille ein und legt die Regeln und den Governance-Rahmen für die EU-Zolldatenplattform fest (Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 230). Sie wurde am 19. September 2026 im Amtsblatt veröffentlicht, ist am Folgetag in Kraft getreten und gilt ab dem 21. September 2027 (Artikel 287 Absätze 1 und 2). Die in Artikel 284 geregelte Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 wird mit diesem allgemeinen Geltungsbeginn wirksam; ab dann gelten Verweise auf den bisherigen Kodex als Verweise auf den neuen.
Diese Verweisregel ist für den DPP von Bedeutung. Nach Artikel 15 Absatz 4 ESPR kann der Zoll Pass- und Registerdaten für Zwecke „des Risikomanagements, der Zollkontrollen und der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 952/2013“ verwenden — ab dem 21. September 2027 gilt dieser Verweis als Verweis auf den neuen Kodex.
Die einzige Erwähnung des Passes im Kodex steht in Erwägungsgrund 5, der erklärt, warum sich der Auftrag des Zolls auf nichtfinanzielle Anforderungen wie Sicherheit, Nachhaltigkeit und Umwelt ausweitet: „Neue Instrumente wie der mit der Verordnung (EU) 2024/1781 … eingerichtete digitale Produktpass sollten eingeführt werden, um sicherzustellen, dass andere von den Zollbehörden angewandte Rechtsvorschriften, wie in der vorliegenden Verordnung definiert, im Zusammenhang mit Produkten weiterhin diesen Erwartungen entsprechen.“ Artikel 2 verankert die erweiterte Rolle im Auftrag des Zolls; danach „tragen die Zollbehörden dazu bei, den Schutz und die Sicherheit der Union und ihrer Bewohner sowie den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen, der Verbraucher und der Umwelt sowie anderer öffentlicher Interessen sicherzustellen“, die durch die anderen von ihnen angewandten Rechtsvorschriften geschützt werden.
Was der neue Kodex nicht regelt
Er begründet keine DPP-Pflicht und legt die Passprüfung an der Grenze nicht fest. Ob ein Produkt einen Pass benötigt, hängt von einem delegierten Rechtsakt der ESPR für seine Produktgruppe ab. Für den delegierten Rechtsakt für Textilien (Bekleidung) ist kein Annahmedatum festgelegt. Der erste ESPR-Arbeitsplan der Kommission (April 2025) nennt 2027 als indikatives Jahr; ihre DPP-Seiten führen die Annahme für das 3.–4. Quartal 2027 (DPP-Zeitplan, zusammen mit Aluminium und Reifen) und für das 4. Quartal 2027 (Seite zu Bekleidungstextilien) auf, beide als indikativ gekennzeichnet. Nach Artikel 4 Absatz 4 ESPR gilt ein delegierter Rechtsakt frühestens 18 Monate nach seinem Inkrafttreten, außer in hinreichend begründeten Ausnahmefällen. Die Grenzprüfung selbst regelt Artikel 15 ESPR.
2. Die neue Konformitätspflicht des Einführers
Der Kodex unterscheidet bei der Definition des Einführers zwei Fälle (Artikel 5 Nummer 13). Bei Fernverkäufen — im Wesentlichen Verkäufe von Waren, die von außerhalb der EU an Verbraucher in der EU versandt werden, im Sinne von Artikel 14 Absatz 4 Nummer 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie (Nummer 15) — ist es der „Einführer im Rahmen von Fernverkäufen“: entweder die Person, die die Waren liefert, oder die Person, die den Verkauf erleichtert (Nummer 14); die Kommission nennt auf ihrer Seite zur Zollreform Online-Plattformen und Verkäufer. Verkäufe an regulär mehrwertsteuerlich registrierte Unternehmen, etwa die meisten Großhandelslieferungen an Einzelhändler in der EU, sind keine Fernverkäufe in diesem Sinne. In allen anderen Fällen wird der Einführer nach folgender Rangfolge bestimmt: die Person, die befugt ist, über das Verbringen der Waren aus einem Drittland in die EU zu entscheiden, und dies entschieden hat; eine Person, die diese Befugnis übernommen hat; eine nachfolgende Person, die befugt ist, über die Überführung der Waren in ein Zollverfahren zu entscheiden, und dies entschieden hat; der Beförderer; zuletzt der Besitzer der Waren.
Artikel 27 Absatz 2 zählt dann auf, was der Einführer tun muss. Neben der Pflicht, die vorgeschriebenen Informationen vor der Überlassung bereitzustellen und die Entrichtung der Zölle zu gewährleisten, fügt Buchstabe c eine Konformitätspflicht hinzu: Der Einführer ist verpflichtet, „zu gewährleisten, dass die Waren, die in das Zollgebiet der Union verbracht werden, den einschlägigen anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften entsprechen, und geeignete Aufzeichnungen über die Erfüllung dieser Verpflichtung bereitzustellen oder verfügbar zu machen sowie diese Aufzeichnungen aufzubewahren“. Der Einführer muss außerdem in der EU ansässig sein, sofern nicht eine Ausnahme nach Artikel 27 Absatz 3 greift — etwa wenn er von einem in der EU ansässigen indirekten Vertreter vertreten wird. Ein indirekter Zollvertreter, der für einen nicht in der EU ansässigen Einführer handelt, „gilt für die Zwecke des Artikels 27 Absatz 2 als Einführer“ (Artikel 33 Absatz 3); damit liegt die Konformitätspflicht bei diesem Vertreter.
Der Kodex definiert „andere von den Zollbehörden angewandte Rechtsvorschriften“ als Vorschriften außerhalb des Zollrechts, die auf Waren, die in die EU gelangen, sie verlassen oder durchqueren, „oder auf Waren, die in der Union in Verkehr gebracht werden sollen, Anwendung finden und an deren Umsetzung die Zollbehörden beteiligt sind“ (Artikel 5 Nummer 3). Die Kommission muss ein integriertes Verzeichnis der Rechtsakte der Union mit Anforderungen an Waren, die Zollkontrollen unterliegen, erstellen, regelmäßig aktualisieren und veröffentlichen (Artikel 269 Absatz 3).
Nach ihrem Wortlaut erfasst diese Begriffsbestimmung die ESPR, soweit es um Produkte geht, die unter einen delegierten Rechtsakt der ESPR fallen, denn Artikel 15 ESPR beteiligt den Zoll an deren Überlassung; das integrierte Verzeichnis, das die Kommission nach Artikel 269 Absatz 3 veröffentlichen muss, wird zeigen, ob die Kommission die Begriffsbestimmung ebenso auslegt. Für Bekleidung führt die Verordnung (EU) 2019/1020 — nach der die Zollbehörden oder andere benannte Behörden Produkte kontrollieren, die auf den Unionsmarkt gelangen (Artikel 25) — bereits die REACH-Verordnung und die Textilkennzeichnungsverordnung (EU) Nr. 1007/2011 in ihrem Anhang I auf. Nach dieser Lesart kann Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe c Bekleidung ab dem 21. September 2027 über Vorschriften erfassen, die für sie bereits gelten — lange bevor eine DPP-Anforderung für Textilien greifen kann.
Importeur und Einführer: zwei verschiedene Rollen
Die ESPR definiert den Importeur als „jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt“ (Artikel 2 Nummer 44). Der Einführer im Sinne des Zollkodex ist eine zollrechtliche Rolle; er bestimmt sich danach, wer entscheidet, die Waren in die EU zu verbringen, oder — bei Fernverkäufen — wer verkauft oder den Verkauf erleichtert. Dasselbe Unternehmen kann beide Rollen innehaben, muss es aber nicht: Eine Nicht-EU-Marke, die über ihren eigenen Webshop an Verbraucher in der EU verkauft, ist nach dem Kodex Einführer im Rahmen von Fernverkäufen, kann aber kein Importeur im Sinne der ESPR sein, da dieser definitionsgemäß in der EU ansässig ist. Prüfen Sie beide Rollen getrennt.
3. Was der Zoll vor der Überlassung der Waren benötigt
Ab dem 21. September 2027 müssen Waren für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr die Voraussetzungen des Artikels 109 Absatz 3 erfüllen. Für die Produktkonformität sind folgende Regeln maßgeblich:
| Regel | Was die Vorschrift verlangt | Fundstelle |
|---|---|---|
| Daten für die Überlassung | Mindestens die Identität des Einführers, des Verkäufers, des Käufers, des Herstellers, des Warenlieferanten, sofern er sich vom Hersteller unterscheidet, und des verantwortlichen Wirtschaftsbeteiligten in der Union gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 und Artikel 16 der Verordnung (EU) 2023/988; Wert, Ursprung, zolltarifliche Einreihung und Beschreibung der Waren; Kennnummer der Sendung und Ort, an dem sie sich befindet; sowie „die Liste der einschlägigen anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften“ | Artikel 109 Absatz 3 Buchstabe a |
| Konformität | Die Waren „erfüllen die einschlägigen anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften“ | Artikel 109 Absatz 3 Buchstabe e |
| Ablehnung | Der Zoll muss die Überlassung ablehnen, wenn ihm Beweise dafür vorliegen, dass die Waren diesen Rechtsvorschriften nicht entsprechen oder dass die bereitgestellten Daten nicht korrekt sind | Artikel 77 Absatz 4 Buchstaben b und c |
| Aussetzung | Der Zoll muss die Überlassung aussetzen, wenn er Anlass zu der Vermutung hat, dass die Waren nicht konform sind, oder wenn andere zuständige Behörden darum ersuchen; anschließend muss er diese Behörden konsultieren. Antworten sie nicht innerhalb der in den einschlägigen Rechtsvorschriften festgelegten Frist — oder, wenn es keine solche Frist gibt, innerhalb von fünf Tagen —, werden die Waren überlassen; benötigen die Behörden mehr Zeit, darf die Aussetzung höchstens 90 Tage dauern | Artikel 77 Absätze 5 und 6 |
Zwei Punkte lohnen einen genauen Blick. „Die Überlassung der Waren gilt nicht als Nachweis der Konformität“ (Artikel 77 Absatz 2) — derselbe Grundsatz, den Artikel 15 Absatz 2 ESPR für die Passprüfung aufstellt. Zudem müssen die Daten für die Überlassung den Hersteller und den verantwortlichen Wirtschaftsbeteiligten in der Union gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 und Artikel 16 der Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit nennen — einen in der Union niedergelassenen Wirtschaftsakteur, der bei den unter diese Bestimmungen fallenden Produkten für die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannten Aufgaben verantwortlich ist. Hat eine Nicht-EU-Marke einen solchen Wirtschaftsakteur in der EU, wird dieser dann Teil der Zolldaten. Unser Leitfaden für Nicht-EU-Marken erklärt, wie diese Rolle funktioniert.
DPP-AUDIT
Der Zoll wird fragen, wer das Produkt hergestellt hat und wer in der EU dafür einsteht.
Herstelleridentität, verantwortlicher Wirtschaftsbeteiligter in der EU, zolltarifliche Einreihung und Produktkennungen bilden auch das Rückgrat eines künftigen Passes. Wir helfen Ihnen, diese Daten einmal sauber zu strukturieren. Unter NDA.
Ihr DPP-Audit starten4. Wie Registerprüfungen an den Zoll angebunden werden
Wer ein Produkt, das unter einen delegierten Rechtsakt der ESPR fällt, in den zollrechtlich freien Verkehr überführen will, muss dem Zoll schon nach Artikel 15 Absatz 1 ESPR die eindeutige Registrierungskennung des Produkts übermitteln. Nach Artikel 15 Absatz 2 dürfen die Zollbehörden das Produkt „nur dann in den zollrechtlich freien Verkehr überführen, wenn sie mindestens überprüft haben, ob die in Artikel 13 Absatz 5 genannte eindeutige Registrierungskennung und der ihnen mitgeteilte oder ihnen zur Verfügung gestellte Warencode den im Register gespeicherten Daten entsprechen“. Diese Überprüfung erfolgt jedoch elektronisch und automatisch über eine Verknüpfung zwischen dem DPP-Register und dem Single-Window-System der EU für den Austausch von Bescheinigungen im Zollbereich (EU CSW-CERTEX) und gilt erst ab dem Zeitpunkt, ab dem diese Verknüpfung einsatzbereit ist. Nach Artikel 15 Absatz 3 ESPR muss die Verknüpfung innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts zum Register einsatzbereit sein, also spätestens bis zum 6. August 2030; dieser Rechtsakt, die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1778, ist seit dem 6. August 2026 in Kraft.
Der neue Kodex schafft die zollseitige Grundlage für diese Verknüpfung. Zu den Maßnahmen, die die Zollbehörden nach anderen Rechtsvorschriften treffen, gehört die „Erhebung spezifischer Daten für alle Sendungen, einschließlich automatisierter Kontrollen von Nichtzollformalitäten der Union, sofern diese in einem Zentralregister der Union gespeichert sind“ (Artikel 269 Absatz 1 Buchstabe a). Außerdem soll die EU-Zolldatenplattform das mit Artikel 4 der Verordnung (EU) 2022/2399 eingerichtete EU CSW-CERTEX integrieren, „um die Interoperabilität mit den in der genannten Verordnung genannten Nichtzollsystemen und -formalitäten der Union zu ermöglichen“ (Artikel 38 Absatz 3 Buchstabe f; Erwägungsgrund 47 behandelt den Übergang, bis diese Integration abgeschlossen ist).
Daten fließen auch in die andere Richtung. Ab dem 1. Juli 2028 dürfen Marktüberwachungsbehörden Daten der EU-Zolldatenplattform, einschließlich sensibler Geschäftsdaten, verarbeiten, soweit dies zur Durchsetzung der Unionsvorschriften über das Inverkehrbringen und die Sicherheit von Produkten erforderlich ist (Artikel 41 Absatz 9). Hat eine Zollbehörde die Vermutung, dass Waren anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften nicht entsprechen, „so teilt sie diese Informationen unverzüglich“ mit den zuständigen Behörden (Artikel 268 Absatz 6). Ob der Inhalt eines Passes korrekt ist, prüfen weiterhin die Marktüberwachungsbehörden (Erwägungsgrund 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1778); siehe unseren Sanktionsleitfaden.
5. Online-Verkauf von außerhalb der EU
Für Fernverkäufe führt der Kodex zusätzliche Regeln ein, die auf das Direktvertriebsmodell abzielen. Nur ein Zollvertreter mit dem Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO) für zollrechtliche Vereinfachungen oder mit dem Status eines geprüften vertrauenswürdigen Handelsbeteiligten darf in Fernverkäufen verkaufte Waren in das Verfahren der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr überführen (Artikel 33 Absatz 7 Buchstabe b). Ab dem 1. Juli 2028 müssen Einführer im Rahmen von Fernverkäufen ihre Daten über die EU-Zolldatenplattform bereitstellen (Artikel 285 Absatz 2). Stellen die Zollbehörden fest, dass derselbe Wirtschaftsbeteiligte seinen Verpflichtungen systematisch nicht nachkommt, muss die Sanktion finanzielle Belastungen in Höhe von mindestens 1 % und bis zu 4 % des Gesamtwerts der Waren umfassen, die er in den vorangegangenen zwölf Monaten in die Union eingeführt hat; bei einem weiteren systematischen Verstoß innerhalb von sechs Monaten sind es mindestens 3 % und bis zu 6 % (Artikel 276 Absätze 1 und 4). Der Einführer im Rahmen von Fernverkäufen wird dann auf der EU-Zolldatenplattform als Wirtschaftsbeteiligter mit hohem Risiko eingestuft (Artikel 277). Artikel 287 verschiebt den Geltungsbeginn des Artikels 33 Absatz 7 sowie der Artikel 276 und 277 nicht; sie gelten also ab dem 21. September 2027, obwohl es in Erwägungsgrund 120 heißt, die Bestimmungen über Fernverkäufe sollten ab dem 1. Juli 2028 gelten. Bis zum 30. Juni 2028 ist für alle Waren weiterhin eine Zollanmeldung erforderlich (Artikel 285 Absatz 1).
Zwei Änderungen für Pakete mit geringem Wert gelten bereits. Die Verordnung (EU) 2026/382 des Rates hat die Zollbefreiung für Sendungen mit einem Wert von bis zu 150 € mit Wirkung vom 1. Juli 2026 gestrichen und sie bis zum 1. Juli 2028 durch einen Zollsatz von 3 € pro Ware ersetzt, wenn die Einfuhr im Rahmen der einzigen Anlaufstelle für die Einfuhr (IOSS-Regelung) von der Mehrwertsteuer befreit ist oder die Waren „in einer Postsendung“ im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 enthalten sind (Artikel 1, 2 und 4). Die Delegierte Verordnung (EU) 2026/1022 hat den Begriff der Waren in Postsendungen mit Wirkung vom 1. Juli 2026 neu gefasst: Er umfasst nun Waren in Sendungen von bis zu 150 €, die in Fernverkäufen verkauft werden, mit Ausnahme von IOSS-Einfuhren und von Waren, die Gegenstand einer Präferenzmaßnahme sind. Dieselbe Verordnung definiert die Position, auf die der Zoll angewandt wird: Waren in einer Sendung mit derselben zolltariflichen Einreihung, derselben Warenbezeichnung und — soweit angemeldet — demselben Ursprung. Das Beispiel der Kommission: Für fünf T-Shirts in einem Paket fallen 3 € an, für ein T-Shirt und eine Uhr 6 €. Das gilt, wenn die identischen Waren in einer Zeile angemeldet werden: In verschiedenen Zeilen angemeldete identische Waren zählen als getrennte Positionen (Delegierte Verordnung (EU) 2026/1022, Erwägungsgrund 4).
Ab dem 1. November 2026 müssen die Zolldaten für in Fernverkäufen verkaufte Waren außerdem für jede Position die Händler-Produktkennung und die nicht standardisierte Hersteller-Produktkennung enthalten sowie, falls vorhanden, die standardisierte Hersteller-Produktkennung (Delegierte Verordnung (EU) 2026/1022, Artikel 2 Absatz 3 und Anhang Nummer 2 Buchstabe a). Eine Produktkennung ist „ein einmaliger alphanumerischer Code, der — unabhängig von der Verpackungsebene — einem bestimmten Modell, einer bestimmten Charge oder einem bestimmten Artikel zugewiesen wird“ und die Rückverfolgbarkeit entlang der Lieferkette gewährleistet (Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446, Artikel 1 Nummer 57, eingefügt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2026/1022).
Der Kodex führt außerdem eine Bearbeitungsgebühr der Union ein: einen festen Betrag pro Warenposition für die Bearbeitung der Überlassung von in Fernverkäufen verkauften Waren (Artikel 20 Absatz 2). Die Kommission hat den delegierten Rechtsakt, der sie auf 2 € pro Warenposition festsetzt, am 21. September 2026 erlassen (C(2026) 6694); im Amtsblatt war er noch nicht veröffentlicht (Stand: 3. Oktober 2026). Als erster Rechtsakt zur Festsetzung der Gebühr tritt er nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb von 30 Tagen nach Übermittlung Einwände erhebt oder wenn beide der Kommission vorher mitteilen, dass sie keine Einwände erheben werden (Artikel 282 Absatz 7). Die Gebühr gilt ab dem zehnten Tag nach diesem Inkrafttreten (Artikel 287 Absatz 4). Laut der Seite der Kommission zur Zollreform soll die Gebühr bis zum 1. November 2026 eingeführt werden. Was der DPP für den Online-Verkauf bedeutet, erläutert unser E-Commerce-Leitfaden.
6. Zeitplan: was wann gilt
| Datum | Was geschieht | Quelle |
|---|---|---|
| 1. Juli 2026 | Zollbefreiung bis 150 € gestrichen; Zoll von 3 € pro Ware auf Fernverkaufssendungen mit geringem Wert bis zum 1. Juli 2028 | Verordnung (EU) 2026/382 des Rates; Delegierte Verordnung (EU) 2026/1022 |
| 20. September 2026 | Die Verordnung (EU) 2026/2108 tritt in Kraft; einige Bestimmungen gelten sofort, darunter die Begriffsbestimmung der Warenposition und die Vorschriften zur Einrichtung der EU-Zollbehörde | Artikel 287 Absätze 1 und 3 |
| 21. September 2026 | Die Kommission erlässt den delegierten Rechtsakt, der die Bearbeitungsgebühr der Union auf 2 € pro Warenposition festsetzt; er tritt nur in Kraft, wenn das Europäische Parlament und der Rat keine Einwände erheben (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht; Stand: 3. Oktober 2026) | C(2026) 6694; Artikel 282 Absatz 7 |
| 1. November 2026 | Produktkennungen für jede Position von in Fernverkäufen verkauften Waren vorgeschrieben | Delegierte Verordnung (EU) 2026/1022, Artikel 2 Absatz 3 |
| 21. September 2027 | Allgemeiner Geltungsbeginn des neuen Kodex, einschließlich der Konformitätspflicht des Einführers und der Voraussetzungen für die Überlassung in Artikel 109 Absatz 3 Buchstaben a und e; die zusätzlichen IOSS-Daten nach Buchstabe b folgen am 1. Juli 2028 | Artikel 287 Absätze 2 und 5 |
| Zweite Jahreshälfte 2027 (indikativ; DPP-Seiten der Kommission: 3.–4. Quartal 2027 und 4. Quartal 2027) | Geplante Annahme des delegierten Rechtsakts der ESPR für Textilien (Bekleidung); ein Annahmedatum ist nicht festgelegt | DPP-Seite der Kommission (DPP-Zeitplan, zusammen mit Aluminium und Reifen); Seite der Kommission zu Bekleidungstextilien |
| 1. Juli 2028 | Einführer im Rahmen von Fernverkäufen müssen die EU-Zolldatenplattform nutzen; der Zoll von 3 € endet, sofern er nicht verlängert wird — bis zum 1. Dezember 2027 muss die Kommission bewerten, ob die IT-Infrastruktur rechtzeitig betriebsbereit sein wird, und gegebenenfalls eine Verlängerung vorschlagen | Artikel 285 Absatz 2; Verordnung (EU) 2026/382, Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 2 |
| Spätestens 6. August 2030 | DPP-Register über EU CSW-CERTEX mit den Zollsystemen verknüpft | Artikel 15 Absatz 3 ESPR |
| 1. März 2031 / 1. März 2034 | Andere Einführer können die EU-Zolldatenplattform nutzen; ab dem 1. März 2034 sind sie dazu verpflichtet | Artikel 285 Absätze 4 und 5 |
7. Was das jetzt für Modemarken bedeutet
Bestimmen Sie für jeden Importstrom den zollrechtlichen Einführer — Ihre eigene EU-Gesellschaft, einen Vertriebspartner, einen Zollvertreter oder, bei Online-Verkäufen von außerhalb der EU, Sie selbst oder die Plattform — und prüfen Sie, ob dieser Einführer Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe c ab dem 21. September 2027 erfüllen und die dafür nötigen Aufzeichnungen vorlegen kann.
Stellen Sie sicher, dass der Hersteller und Ihr verantwortlicher Wirtschaftsbeteiligter in der EU in den Daten für die Überlassung angegeben werden können und dass die zolltariflichen Einreihungen stimmen: Die Einreihung bestimmt bereits heute den Zoll je Position, und sobald ein delegierter Rechtsakt für Textilien gilt und das Register mit dem Zoll verknüpft ist (spätestens bis zum 6. August 2030), gleichen die Zollbehörden vor der Überlassung den Warencode mit dem Register ab (Artikel 15 Absatz 2 ESPR).
Wenn Sie von außerhalb der EU direkt an Verbraucher in der EU verkaufen, planen Sie Zölle je Position und Produktkennungen schon jetzt ein und prüfen Sie vor dem 21. September 2027, ob Ihr Zollvertreter den Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten für zollrechtliche Vereinfachungen oder eines geprüften vertrauenswürdigen Handelsbeteiligten hat.
Häufig gestellte Fragen
Macht der neue Zollkodex einen Digitalen Produktpass an der Grenze verpflichtend?
Ab wann gilt der neue Zollkodex der Union?
Ist der zollrechtliche Einführer derselbe wie der Importeur nach der ESPR?
Wir verkaufen aus dem Vereinigten Königreich oder den USA online an Verbraucher in der EU. Was ändert sich?
Gilt der Zoll von 3 € pro Paket oder pro Kleidungsstück?
Quellen
- Der neue Zollkodex der UnionVerordnung (EU) 2026/2108 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2026 zur Festlegung des Zollkodex der Union und zur Einrichtung der Zollbehörde der Europäischen Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (ABl. L, 2026/2108, 19.9.2026). Erwägungsgründe 5, 47 und 120; Artikel 1, 2, 5 (Nummern 3, 13, 14, 15 und 78), 20, 27, 33, 38 Absatz 3 Buchstabe f, 41 Absatz 9, 77, 109, 230, 268 Absatz 6, 269, 276, 277, 282 Absatz 7, 284, 285 und 287. CELEX 32026R2108 ↗
- ESPRVerordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG (ABl. L, 2024/1781, 28.6.2024). Artikel 2 Nummer 44, Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 15. CELEX 32024R1781 ↗
- Regeln für das DPP-RegisterDurchführungsverordnung (EU) 2026/1778 der Kommission vom 16. Juli 2026 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für das gemäß der Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete digitale Produktpassregister (ABl. L, 2026/1778, 17.7.2026); Inkrafttreten am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung. Erwägungsgrund 16. CELEX 32026R1778 ↗
- MarktüberwachungVerordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 — konsolidierte Fassung vom 12. August 2026. Artikel 4 und 25; Anhang I. CELEX 02019R1020-20260812 (konsolidiert) ↗
- Allgemeine ProduktsicherheitVerordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87/357/EWG des Rates (ABl. L 135 vom 23.5.2023). Artikel 16. CELEX 32023R0988 ↗
- EU-Single-Window für den ZollVerordnung (EU) 2022/2399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zur Einrichtung der Single-Window-Umgebung der Europäischen Union für den Zoll und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (ABl. L 317 vom 9.12.2022). Artikel 4 (EU CSW-CERTEX). CELEX 32022R2399 ↗
- Ende der Zollbefreiung bis 150 €Verordnung (EU) 2026/382 des Rates vom 11. Februar 2026 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 hinsichtlich der Abschaffung schwellenbasierten Zollbefreiung (ABl. L, 2026/382, 18.2.2026). Artikel 1 bis 4. CELEX 32026R0382 ↗
- Positionen, Postsendungen, ProduktkennungenDelegierte Verordnung (EU) 2026/1022 der Kommission vom 30. April 2026 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 in Bezug auf Begriffsbestimmungen, Zollanmeldungen und Datenelemente im Zusammenhang mit dem vorübergehend erhobenen Zoll von 3 EUR auf Fernverkäufe eingeführter Waren in Sendungen mit einem Sachwert von nicht mehr als 150 EUR (ABl. L, 2026/1022, 1.7.2026; Datum berichtigt durch Berichtigung, ABl. L, 2026/90556, 3.7.2026). Erwägungsgrund 4; Artikel 1 Nummer 1 (Artikel 1 Nummern 24 und 57 bis 61 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446); Artikel 2; Anhang Nummer 2 Buchstabe a. CELEX 32026R1022 ↗
- Bearbeitungsgebühr der Union — erlassen, noch nicht veröffentlichtCommission Delegated Regulation C(2026) 6694 final of 21 September 2026 supplementing Regulation (EU) 2026/2108 of the European Parliament and of the Council by establishing the amount of the Union handling fee — delegierte Verordnung der Kommission zur Festsetzung der Höhe der Bearbeitungsgebühr der Union, hier ausgewertet in der englischen Fassung aus dem Dokumentenregister der Kommission; noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht. Artikel 1. Dokumentenregister der Kommission ↗
- Europäische KommissionEU Customs Reform ↗ (nur auf Englisch): Einführer im Rahmen von Fernverkäufen; Bearbeitungsgebühr der Union bis zum 1. November 2026.
- Europäische KommissionGuidance and legal text on temporary flat fee on low-value imports which will apply until 1 July 2028 ↗ (nur auf Englisch), Meldung vom 8. Juni 2026: Rechenbeispiel zum Zoll je Position.
- Europäische KommissionThe temporary EUR 3 customs duty and the Union handling fee – Guidance for Member States and Trade ↗ (nur auf Englisch), Fassung vom 5. Oktober 2026, Abschnitt 8.2 (Produktkennungen: Anwendungsbereich und geplante Änderung von Anhang B).
- Europäische KommissionMitteilung der Kommission, Arbeitsplan 2025-2030 für Ökodesign für nachhaltige Produkte und für die Energieverbrauchskennzeichnung, COM(2025) 187 final vom 16. April 2025 (indikativer Zeitplan für die Annahme, Textilien/Bekleidung: 2027). CELEX 52025DC0187 ↗
- Europäische KommissionAllgemeine Seite zum digitalen Produktpass ↗ (nur auf Englisch): DPP-Zeitplan, Annahme der delegierten Rechtsakte der ESPR für Textilien, Aluminium und Reifen, 3.–4. Quartal 2027, als indikativ gekennzeichnet.
- Europäische KommissionTextile Apparel and the Digital Product Passport (DPP) ↗ (nur auf Englisch): geplante Annahme des delegierten Rechtsakts der ESPR für Textilien, 4. Quartal 2027, als indikativ gekennzeichnet.
Die Rechtsakte wurden in den Amtsblatt-Fassungen ausgewertet, die das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union über EUR-Lex bereitstellt; ihre Berichtigungen wurden geprüft. Die Verordnung (EU) 2019/1020 wurde in ihrer konsolidierten Fassung vom 12. August 2026 ausgewertet, einem Dokumentationsinstrument ohne Rechtswirkung — verbindlich ist der im Amtsblatt veröffentlichte Text. Der delegierte Rechtsakt C(2026) 6694 der Kommission wurde in der Fassung ausgewertet, die im Dokumentenregister der Kommission veröffentlicht ist; die Seiten der Europäischen Kommission wurden am 03.10.2026 abgerufen; die allgemeine Seite der Kommission zum digitalen Produktpass, ihre Seite zu Bekleidungstextilien und der Arbeitsplan (COM(2025) 187 final) wurden am 13.10.2026 erneut abgerufen. Dies sind allgemeine Informationen, keine Rechts-, Finanz- oder Anlageberatung.