KREISLAUF-LEITFADEN
Das EU-Verbot der Vernichtung unverkaufter Kleidung und Schuhe: Was seit dem 19. Juli 2026 gilt
Seit dem 19. Juli 2026 verbietet Artikel 25 Absatz 1 der Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte (ESPR), unverkaufte Kleidung, unverkauftes Bekleidungszubehör und unverkaufte Schuhe zu vernichten. Kleinst- und Kleinunternehmen sind nicht erfasst, mittlere Unternehmen folgen am 19. Juli 2030 — vorerst gilt das Verbot also nur für große Unternehmen. Ergänzt wird es durch zwei Rechtsakte der Kommission vom 9. Februar 2026: Die Delegierte Verordnung (EU) 2026/296 legt die zehn Umstände fest, unter denen eine Vernichtung weiterhin zulässig ist; die Durchführungsverordnung (EU) 2026/2 gibt ein gemeinsames Offenlegungsformat vor, das ab dem 2. März 2027 gilt.
Dieser Leitfaden behandelt die erfassten Produkte und Unternehmen, was als „Vernichtung“ gilt, die Ausnahmen und die jeweils erforderlichen Nachweise, die weiter reichende Offenlegungspflicht und die Kontrolle durch die Behörden. Nach Schätzung der Europäischen Umweltagentur werden 4–9 % aller in Europa in Verkehr gebrachten Textilerzeugnisse ungenutzt vernichtet. Das Verbot ist vom digitalen Produktpass unabhängig und setzt keinen produktspezifischen delegierten Rechtsakt voraus.
19. Juli 2026
Seit diesem Tag verbietet Artikel 25 Absatz 1 ESPR die Vernichtung der in Anhang VII aufgeführten Kleidung, des Bekleidungszubehörs und der Schuhe. Mittlere Unternehmen folgen am 19. Juli 2030; Kleinst- und Kleinunternehmen sind nicht erfasst.
10 Ausnahmen
Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/296 nennt zehn Umstände (Buchstaben a bis j), unter denen eine Vernichtung weiterhin zulässig ist. Für jeden dieser Umstände sind bestimmte Unterlagen fünf Jahre lang aufzubewahren (Artikel 3).
2. März 2027
Ab diesem Tag gilt die Durchführungsverordnung (EU) 2026/2. Nach der englischen, französischen, spanischen und italienischen Fassung erfasst ihr gemeinsames Offenlegungsformat jedes Geschäftsjahr ab dem ersten vollständigen Geschäftsjahr nach diesem Datum, nach dem deutschen Wortlaut ab dem ersten vollständigen Geschäftsjahr nach ihrem Inkrafttreten am 2. März 2026 (siehe Abschnitt 4). Offenzulegen ist innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Geschäftsjahres.
1. Was das Verbot erfasst
Anhang VII der ESPR mit der Überschrift „Verbraucherprodukte, deren Vernichtung durch Wirtschaftsteilnehmer verboten ist“ führt die Produkte nach Codes der Kombinierten Nomenklatur (KN) in der am 28. Juni 2024 geltenden Fassung auf:
| Gruppe | KN-Code | Beschreibung (nach Anhang VII, gekürzt) |
|---|---|---|
| 1. Kleidung und Bekleidungszubehör | 4203 | Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder oder rekonstituiertem Leder |
| 61 | Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken | |
| 62 | Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken | |
| 6504 | Hüte und andere Kopfbedeckungen, geflochten oder durch Verbindung von Streifen aus Stoffen aller Art hergestellt | |
| 6505 | Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt oder gestrickt oder aus einem oder mehreren Stücken von Spitzen, Filz oder anderen Spinnstofferzeugnissen hergestellt; Haarnetze | |
| 2. Schuhe | 6401 bis 6405 | Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff (6401 wasserdicht, 6402 andere); mit Oberteil aus Leder (6403); mit Oberteil aus Spinnstoffen (6404); andere Schuhe (6405) |
Nicht auf der Liste stehen Position 4202 (Handtaschen, Brieftaschen, Reisetaschen, Rucksäcke und ähnliche Behältnisse), Position 4303 (Waren aus Pelzfellen) und die Heimtextilien des Kapitels 63 wie Decken, Bettwäsche und Gardinen. Das Verbot erfasst sie nicht, die Offenlegungspflicht dagegen schon (Abschnitt 4). Nach Erwägungsgrund 59 ESPR können die Mitgliedstaaten für Produkte, die nicht unter das EU-Verbot fallen, nationale Maßnahmen in Bezug auf die Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte einführen oder beibehalten, sofern diese Maßnahmen im Einklang mit dem Unionsrecht stehen.
Drei Begriffsbestimmungen in Artikel 2 ESPR stecken den Rahmen ab. Ein „unverkauftes Verbraucherprodukt“ ist ein Verbraucherprodukt, das nicht verkauft wurde, „darunter Warenüberschuss, überhöhte Lagerbestände, und totes Inventar“, sowie ein Produkt, das ein Verbraucher auf Grundlage seines Widerrufsrechts nach der Richtlinie 2011/83/EU oder während einer vom Unternehmer gewährten längeren Widerrufsfrist zurückgegeben hat (Nummer 37). Ein „Verbraucherprodukt“ ist ein Produkt, das in erster Linie für Verbraucher bestimmt ist, mit Ausnahme von Bauteilen und Zwischenprodukten (Nummer 36). „Vernichtung“ ist „die vorsätzliche Beschädigung oder Entsorgung eines Produkts als Abfall“, mit Ausnahme der Entsorgung zum alleinigen Zweck, das Produkt der Vorbereitung zur Wiederverwendung, einschließlich der Instandsetzung oder der Wiederaufarbeitung, zuzuführen (Nummer 34). Erwägungsgrund 55 macht die Tragweite deutlich: Der Begriff der Vernichtung soll „die letzten drei Tätigkeiten umfassen, d. h. Recycling, sonstige Verwertung und Beseitigung“ — die drei letzten Stufen der Abfallhierarchie. Das Recycling unverkaufter Kleidungsstücke ist also Vernichtung, ihre Vorbereitung zur Wiederverwendung nicht.
Das ESPR-FAQ-Dokument der Kommission vom 25. September 2024 — eine Orientierungshilfe, keine Rechtsvorschrift — ergänzt, dass kostenlose Muster und Tester keine unverkauften Verbraucherprodukte sind (Frage 127) und dass die Vorschriften nur für Produkte gelten, die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden (Frage 126).
2. Für wen das Verbot gilt und ab wann
Anhang VII spricht von der Vernichtung „durch Wirtschaftsteilnehmer“; das sind nach Artikel 2 Nummer 46 ESPR der Hersteller, der Bevollmächtigte, der Importeur, der Vertreiber, der Händler und der Fulfilment-Dienstleister. Marken, Einzelhändler und Fulfilment-Dienstleister können also gleichermaßen darunterfallen; entscheidend ist die Unternehmensgröße. Die Größenklassen übernimmt die ESPR aus der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission: Ein Kleinstunternehmen beschäftigt weniger als 10 Personen, sein Jahresumsatz bzw. seine Jahresbilanz übersteigt 2 Mio. EUR nicht; ein kleines Unternehmen beschäftigt weniger als 50 Personen, sein Jahresumsatz bzw. seine Jahresbilanz übersteigt 10 Mio. EUR nicht; zur Größenklasse der KMU insgesamt zählen Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielen oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. EUR ausweisen. Nach dem Anhang der Empfehlung fließen in die Mitarbeiterzahlen und Finanzdaten auch die Daten von Partnerunternehmen und verbundenen Unternehmen ein (Artikel 3 bis 6). Eine Marke, die zu einer größeren Unternehmensgruppe gehört, sollte deshalb die Zahlen der Gruppe prüfen, nicht nur die eigenen; siehe unseren Vergleich der KMU-Schwellenwerte.
| Pflicht nach der ESPR | Große Unternehmen | Mittlere Unternehmen | Kleinst- und Kleinunternehmen |
|---|---|---|---|
| Die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, von denen nach vernünftigem Ermessen angenommen werden kann, dass sie verhindern, dass unverkaufte Verbraucherprodukte vernichtet werden müssen (Artikel 23) | Gilt | Gilt | Gilt |
| Jährliche Offenlegung entsorgter unverkaufter Verbraucherprodukte (Artikel 24 Absatz 1) | Ab dem ersten vollständigen Geschäftsjahr, in dem die ESPR in Kraft ist | Ab dem 19. Juli 2030 | Gilt nicht |
| Verbot der Vernichtung von Produkten nach Anhang VII (Artikel 25 Absatz 1) | Ab dem 19. Juli 2026 | Ab dem 19. Juli 2030 | Gilt nicht |
| Keine Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte, die ihnen zur Umgehung des Verbots geliefert werden (Artikel 25 Absatz 2) | — (unterliegen dem Verbot selbst) | Gilt, solange sie dem Verbot nicht unterliegen | Gilt |
Daraus ergibt sich zweierlei. Erstens gilt die Offenlegungspflicht für große Unternehmen bereits: Die ESPR ist am 18. Juli 2024 in Kraft getreten, und die erste Offenlegung umfasst die unverkauften Verbraucherprodukte, die „im ersten vollständigen Geschäftsjahr, in dem diese Verordnung in Kraft ist“, entsorgt wurden (Artikel 24 Absatz 1). Das FAQ-Dokument der Kommission (Frage 128) versteht darunter das erste Geschäftsjahr, das nach dem Inkrafttreten beginnt; offengelegt wird im darauffolgenden Geschäftsjahr. Nach dieser Lesart legt ein Unternehmen, dessen Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entspricht, die im Jahr 2025 entsorgten Produkte im Jahr 2026 offen. Zweitens hat die Ausnahme für kleinere Unternehmen eine Grenze: Wirtschaftsteilnehmer, die dem Verbot nicht unterliegen, dürfen unverkaufte Verbraucherprodukte, die ihnen „zum Zwecke der Umgehung dieses Verbots“ geliefert werden, nicht vernichten (Artikel 25 Absatz 2). Nach Artikel 25 Absatz 5 kann die Kommission zudem in delegierten Rechtsakten festlegen, dass das Verbot oder die Offenlegungspflicht auch für Kleinst- und Kleinunternehmen gilt, wenn genügend Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Verbot oder Pflicht über solche Unternehmen umgangen werden könnten; die Delegierte Verordnung (EU) 2026/296 macht davon keinen Gebrauch.
3. Die zehn Fälle, in denen eine Vernichtung weiterhin zulässig ist
Artikel 25 Absatz 5 ESPR nennt sieben Gründe für Ausnahmen, von Gesundheit, Hygiene und Sicherheit über Rechte des geistigen Eigentums bis zu den Umweltauswirkungen als letztem Grund. Die am 22. April 2026 veröffentlichte und seit dem 19. Juli 2026 geltende Delegierte Verordnung (EU) 2026/296 setzt die ersten sechs Gründe in zehn Umstände um, unter denen Produkte nach Anhang VII vernichtet werden dürfen, „sofern die in Artikel 3 genannten Unterlagen vorgelegt werden können“:
| Buchstabe | Wann die Vernichtung zulässig ist (Artikel 2) | Aufzubewahrende Unterlagen (Artikel 3) |
|---|---|---|
| a) | Das Produkt ist ein gefährliches Produkt im Sinne der Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit. | Eine Beschreibung der Gesundheits- oder Sicherheitsbedenken einschließlich einer Bewertung der Sicherheit des Produkts nach der genannten Verordnung oder ein Prüfbericht, aus dem hervorgeht, dass das Produkt nichtkonforme Chemikalien enthält, mit Angabe der geltenden Unions- oder nationalen Rechtsvorschriften. |
| b) | Das Produkt ist aus einem anderen als dem unter Buchstabe a genannten Grund nicht zwecktauglich, da es nicht dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht entspricht, und die Vernichtung ist gesetzlich vorgeschrieben oder stellt die geeignete und verhältnismäßige Korrekturmaßnahme dar. | Eine Selbstbewertung, in der die Art der Nichtkonformität und das geltende Recht angegeben sind. |
| c) | Das Produkt verletzt Rechte des geistigen Eigentums; festgestellt wurde dies durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, eine Entscheidung aus einem alternativen Streitbeilegungsverfahren, eine Mitteilung eines Rechteinhabers, einer zuständigen Behörde oder eines Bevollmächtigten des Rechteinhabers oder durch eine vom Wirtschaftsteilnehmer durchgeführte interne Untersuchung. Voraussetzung ist, dass der Wirtschaftsteilnehmer die Verletzung ordnungsgemäß begründen kann. | Die Entscheidung oder Mitteilung oder die Unterlagen der internen Untersuchung. |
| d) | Eine gültige und durchsetzbare Lizenz oder ähnliche vertragliche Anforderung zum Schutz von Rechten des geistigen Eigentums macht jeden Verkauf und jede Weitergabe nach einem bestimmten Zeitraum zu einer Rechtsverletzung; dieser Zeitraum ist abgelaufen, und der Wirtschaftsteilnehmer kann die Verletzung ordnungsgemäß begründen und nachweisen, dass die Vernichtung die geeignete und verhältnismäßige Korrekturmaßnahme darstellt. | Die mit dem Rechteinhaber geschlossene Lizenz, der Vertrag oder die Vereinbarung, in der die Beschränkungen für den Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe nach dem festgelegten Zeitraum ausdrücklich geregelt sind, zusammen mit einer Begründung, warum die Vernichtung angemessen und verhältnismäßig ist. |
| e) | Etiketten, Logos oder erkennbare Produktgestaltungsmerkmale, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder als unangemessen angesehen werden, lassen sich technisch nicht entfernen oder dauerhaft unzugänglich machen; das Produkt ist daher für die Vorbereitung zur Wiederverwendung oder die Wiederaufarbeitung ungeeignet. | Ein Untersuchungsbericht oder Nachweise dafür, dass die technischen Optionen bewertet und für nicht machbar befunden wurden. |
| f) | Das Produkt kann aufgrund von Schäden, Verschlechterung oder Kontaminierung (einschließlich Hygienemängeln) vernünftigerweise als unannehmbar für die Verwendung durch Verbraucher angesehen werden, unabhängig davon, ob die Schäden vom Verbraucher oder in der Lieferkette verursacht wurden, und eine Reparatur und Aufarbeitung ist technisch nicht machbar oder nicht kosteneffizient. | Ein Nachweis, dass das Produkt Qualitätsbewertungsverfahren wie einer Sichtkontrolle und Sortierung unterzogen wurde, bei denen die Wiederauffüllung der Lagerbestände und Reparaturen Vorrang haben, mit einer Beschreibung des Verfahrens, standardisierten Abhilfemaßnahmenplänen für bestimmte Arten von Schäden und einer Beschreibung der Fälle, in denen Reparatur und Aufarbeitung aus technischen Gründen oder Erwägungen der Kosteneffizienz nicht möglich sind; oder ein Untersuchungsbericht, der Art und Schwere des Schadens und die Undurchführbarkeit von Korrekturmaßnahmen dokumentiert. |
| g) | Gestaltungs- oder Herstellungsfehler machen das Produkt für den vorgesehenen Zweck ungeeignet, und eine Reparatur ist technisch nicht machbar. | Wie bei Buchstabe f, jedoch nur aus technischen Gründen. |
| h) | Nur wenn keiner der Buchstaben a bis g zutrifft: Das Produkt wurde entweder direkt mindestens drei geeigneten sozialwirtschaftlichen Einrichtungen mit Sitz in der Union oder über eine leicht zugängliche Seite auf der Website des Wirtschaftsteilnehmers mindestens acht Wochen lang als Spende angeboten, und das Angebot wurde nicht angenommen. | Ein Nachweis für das Spendenangebot. |
| i) | Eine sozialwirtschaftliche Einrichtung mit Sitz in der Union hat das Produkt als Spende angenommen, es konnte aber kein Abnehmer dafür gefunden werden. | Eine entsprechende Erklärung. |
| j) | Das Produkt wurde auf dem Markt bereitgestellt, nachdem eine Abfallbehandlungseinrichtung es zur Wiederverwendung vorbereitet hatte, es konnte aber kein Abnehmer dafür gefunden werden. | Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass das Produkt von einer Abfallbehandlungseinrichtung stammt und kein Abnehmer gefunden werden konnte. |
Artikel 1 definiert den Begriff „kosteneffizient“, auf den Buchstabe f abstellt: Die Kosten für die Reparatur oder Wiederaufarbeitung eines Produkts dürfen die Gesamtkosten seiner Vernichtung zuzüglich der Material-, Herstellungs-, Verpackungs-, Transport-, Einlagerungs- und sonstigen Verwaltungs- oder Logistikkosten für die Ersetzung desselben Produkts nicht übersteigen. Die Unterlagen sind nach der Vernichtung fünf Jahre lang aufzubewahren und auf Anfrage innerhalb von 30 Tagen in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen, es sei denn, sie liegen der Behörde aufgrund eines anderen Rechtsakts bereits vor (Artikel 3); die Abfallbehandlungseinrichtung, die die Produkte übernimmt, muss eine Erklärung über die geltende Ausnahme erhalten (Artikel 4). Erwägungsgrund 3 ergänzt, dass die Vernichtung im Rahmen einer Ausnahme der Rangfolge der Abfallhierarchie folgen muss, „wobei dem Recycling Vorrang gegenüber anderen Verwertungs- (einschließlich energetischer Verwertung) und Entsorgungsverfahren einzuräumen ist“.
Ein Grund aus der ESPR bleibt ohne Entsprechung. Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe g nennt als siebten Grund: „Vernichtung ist die Option mit den geringsten negativen Umweltauswirkungen“; keiner der zehn Umstände stützt sich darauf. Stattdessen muss die Kommission nach Artikel 5 bei ihrer Überprüfung der Verordnung berücksichtigen, ob neue wissenschaftliche Daten oder der Stand der Technik eine Ausnahme für hochwertige Recyclingtechnologien rechtfertigen. Fällig ist diese Überprüfung jedes Mal, wenn ein Produkt in Anhang VII aufgenommen wird, und spätestens am 12. Mai 2031.
DPP-AUDIT
Die Nachweise zu den Ausnahmen und die Unterlagen zur Offenlegung sind Produktdaten, die fünf Jahre lang aufzubewahren sind.
Prüfberichte, Untersuchungsberichte, Lizenzbedingungen und Spendenangebote sind für fünf Jahre nach der Vernichtung aufzubewahren und innerhalb von 30 Tagen nach einer Anfrage vorzulegen; sobald die Durchführungsverordnung gilt, sind zudem die Erklärungen der Abfallbehandlungseinrichtungen über Annahme und Behandlung für fünf Jahre nach der Offenlegung aufzubewahren. Wir helfen Ihnen, diese Dokumentation gemeinsam mit Ihren Produktpassdaten aufzubauen. Unter NDA.
Ihr DPP-Audit starten4. Die Offenlegungspflicht: was wo und wann zu veröffentlichen ist
Die Offenlegungspflicht nach Artikel 24 reicht weiter als das Verbot: Sie erfasst jedes unverkaufte Verbraucherprodukt, das ein Wirtschaftsteilnehmer selbst entsorgt oder durch Dritte entsorgen lässt. Jährlich offenzulegen sind a) die Anzahl und das Gewicht der entsorgten Produkte nach Art oder Kategorie; b) die Gründe für die Entsorgung und gegebenenfalls die geltend gemachte Ausnahme; c) die Anteile, die der Vorbereitung zur Wiederverwendung, dem Recycling, der sonstigen Verwertung einschließlich der energetischen Verwertung und der Beseitigung zugeführt wurden; und d) die zur Verhinderung der Vernichtung geplanten Maßnahmen (das Format der Durchführungsverordnung fragt ergriffene und geplante Maßnahmen getrennt ab). Die Angaben sind „klar und deutlich erkennbar zumindest auf einer leicht zugänglichen Seite ihrer Website“ offenzulegen; Wirtschaftsteilnehmer, die nach Artikel 19a oder 29a der Richtlinie 2013/34/EU zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sind, können sie auch in diese Berichterstattung aufnehmen. Sobald die Durchführungsverordnung gilt, kann ein Wirtschaftsteilnehmer, der die Angaben im Format des Anhangs I in seine verpflichtende oder freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung aufnimmt, stattdessen auf seiner Website einen Link zu diesem Bericht mit einem klaren Hinweis darauf veröffentlichen, dass die Angaben dort enthalten sind (Artikel 2 Absatz 2).
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/2 gilt ab dem 2. März 2027. Nach dem deutschen Wortlaut ihres Artikels 1 erfasst sie Produkte, die in jedem Geschäftsjahr „ab dem ersten vollständigen Geschäftsjahr nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung“ entsorgt wurden; offenzulegen ist innerhalb von 12 Monaten nach Ende des jeweiligen Geschäftsjahres (Artikel 1 und 7). Hier unterscheiden sich die Sprachfassungen: Die englische, französische, spanische und italienische Fassung stellen nicht auf das Inkrafttreten (2. März 2026) ab, sondern auf den Geltungsbeginn. Nach deren Wortlaut verwendet ein Unternehmen, dessen Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entspricht, das Format erstmals für die im Jahr 2028 entsorgten Produkte, offenzulegen bis Ende 2029; nach dem deutschen Wortlaut sind es bereits die im Jahr 2027 entsorgten Produkte, offenzulegen bis Ende 2028. Erwägungsgrund 8 bestätigt, dass die Offenlegungspflicht der ESPR selbst in der Zwischenzeit weiterläuft. (Die Ankündigung der Kommission vom 9. Februar 2026 nannte Februar 2027; nach dem im Amtsblatt veröffentlichten Text gilt die Verordnung ab dem 2. März 2027.)
Im Format nach Anhang I anzugeben sind der Rechtsträger und seine Kennung (die EUID oder, falls nicht verfügbar, eine andere Kennung eines im betreffenden Mitgliedstaat amtlich anerkannten Systems); die Art der Offenlegung, eigenständig oder konsolidiert, mit Angabe der Tochterunternehmen, die unverkaufte Verbraucherprodukte entsorgen; das Geschäftsjahr; sowie je Produktkategorie und Grund die Anzahl der Einheiten, das Gewicht in Kilogramm (mit Angabe, ob die Verpackung inbegriffen ist) und die nach Gewicht berechneten Prozentanteile je Abfallbehandlungsverfahren: Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling, sonstige Verwertung, Beseitigung oder „unbekannt“. Die Anzahl der Einheiten darf auf Grundlage des genau bestimmten Gewichts geschätzt werden, das Gewicht auf Grundlage der genau bestimmten Anzahl; geschätzten Werten sollte ein „±“ vorangestellt werden. Im Format heißt es dazu: „Die Vernichtung entspricht der Summe aus Recycling, Verwertung und Entsorgung.“
Als Kategorie gelten in der Regel die ersten beiden Ziffern des KN-Codes (61 für Kleidung aus Gewirken oder Gestricken, 64 für Schuhe), für die Produkte in Anhang II die ersten vier Ziffern. Für Mode und Textilien gehören dazu 4202 (Taschen und ähnliche Behältnisse), 4203 (Kleidung und Bekleidungszubehör aus Leder), 4303 (Waren aus Pelzfellen), 6301 bis 6304, 6306 und 6307 (Decken, Bett-, Tisch-, Körperpflege- und Küchenwäsche, Gardinen und Vorhänge, Waren zur Innenausstattung, Zelte und Campingausrüstungen, andere konfektionierte Waren) sowie 9404 (Auflegematratzen und Bettausstattungen wie Steppdecken, Deckbetten, Polster und Kopfkissen). Gespendete Produkte fallen nicht unter die Offenlegung: Wie Erwägungsgrund 3 erläutert, besteht bei Spenden nicht die Absicht, die Produkte zu entsorgen.
5. Wie die Einhaltung kontrolliert wird und was noch kommt
Die Einhaltung kontrollieren die zuständigen nationalen Behörden. Anhang III der Durchführungsverordnung gibt ihnen ein risikobasiertes Vorgehen vor; Kriterien sind etwa eine fehlende oder im Vergleich zu Wettbewerbern oder Vorjahren ungewöhnlich niedrige Offenlegung, ein hoher Anteil von als „unbekannt“ angegebenen Abfallbehandlungsverfahren und frühere Fälle von Nichtkonformität. Die Behörden können Unterlagen über die Lieferungen an Abfallbehandlungseinrichtungen anfordern; beträgt die Differenz zwischen dem offengelegten Wert und dem aus diesen Unterlagen errechneten Wert weniger als 10 %, wird davon ausgegangen, dass der Wirtschaftsteilnehmer die Offenlegungspflicht erfüllt. Ausnahmen gelten als anwendbar, wenn die nach der Delegierten Verordnung (EU) 2026/296 erforderlichen Unterlagen bereitgestellt werden und deren Anforderungen erfüllen. Nach der Durchführungsverordnung sind die Liefer- und Empfangsnachweise für fünf Jahre nach der Offenlegung aufzubewahren (Artikel 4); dass die Unterlagen innerhalb von 30 Tagen nach einer Anfrage zu übermitteln sind, verlangt bereits Artikel 24 Absatz 2 ESPR.
Die Sanktionen sind national geregelt: Artikel 74 ESPR verlangt wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen und schreibt vor, dass die Mitgliedstaaten mindestens Geldbußen und den zeitlich befristeten Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge verhängen können; siehe unseren Leitfaden zu Sanktionen. Zwei noch anhängige Vorschläge der Kommission berühren diese Regeln: Nach COM(2025) 504 wären die Unterlagen nach Artikel 24 Absatz 2 nur noch in elektronischer Form zu übermitteln (ein am 26. Juni 2026 in den interinstitutionellen Verhandlungen vereinbarter Text wurde am 14. Juli 2026 im zuständigen Ausschuss des Parlaments gebilligt; die Plenarsitzung zur ersten Lesung ist vorläufig für den 23. November 2026 vorgesehen), und der Vorschlag für eine Verordnung über öffentliche Aufträge und Konzessionen (Public Procurement Act, COM(2026) 590, bislang nur auf Englisch verfügbar) würde die Sanktion des Ausschlusses von öffentlichen Aufträgen aus Artikel 74 Absatz 3 ESPR streichen und sie über die eigenen Ausschlussgründe des neuen Rechtsakts abdecken. Bis zum 20. Oktober 2026 wurde keiner der beiden Vorschläge angenommen.
Bis zum 19. Juli 2027 und danach alle 36 Monate muss die Kommission auf Grundlage der Offenlegungen konsolidierte Informationen über die Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte veröffentlichen (Artikel 26). Sie kann Anhang VII per delegiertem Rechtsakt um weitere Produkte ergänzen (Artikel 25 Absatz 3). Nach Erwägungsgrund 60 ESPR sollten Elektro- und Elektronikgeräte in den ersten Arbeitsplan aufgenommen werden; im Arbeitsplan 2025–2030 heißt es jedoch: „Die Kommission beabsichtigt nicht, bei diesem ersten Arbeitsplan zur Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte von dieser Bestimmung Gebrauch zu machen.“ Das wäre verfrüht, weil „noch keine Erkenntnisse aus der Umsetzung der Pflicht zur Offenlegung der Informationen über die Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte“ vorliegen.
6. Welche Rolle der digitale Produktpass spielt
Weder das Verbot noch die Offenlegungspflicht ist eine Anforderung des digitalen Produktpasses. Der Pass wird für eine Produktgruppe über delegierte Rechtsakte nach Artikel 4 ESPR verbindlich (Artikel 9 Absatz 1); Kapitel VI braucht keinen solchen Rechtsakt, weil Artikel 25 Absatz 1 und Anhang VII die Produkte und das Datum selbst festlegen. Eine große Marke ist daher bereits an das Verbot gebunden, während der Produktpass für Textilien noch auf seinen delegierten Rechtsakt wartet; siehe unseren vollständigen DPP-Zeitplan. Gemeinsam ist beiden der Bedarf an sauber geführten Unterlagen: Die Nachweise zu den Ausnahmen sind für fünf Jahre nach der Vernichtung aufzubewahren (Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/296) und, nach der Durchführungsverordnung, die Liefer- und Empfangsnachweise, auf denen die Offenlegung beruht, für fünf Jahre nach der Offenlegung (Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2026/2).
7. Was jetzt zu tun ist
Bestimmen Sie die Größenklasse jedes Rechtsträgers nach der Empfehlung 2003/361/EG und berücksichtigen Sie dabei Partnerunternehmen und verbundene Unternehmen. Für ein großes Unternehmen gelten das Verbot und die Offenlegungspflicht schon jetzt, für ein mittleres Unternehmen ab dem 19. Juli 2030.
Gleichen Sie Ihr Sortiment anhand der KN-Codes mit Anhang VII ab. Erfasst sind Position 4203, die Kapitel 61 und 62, die Positionen 6504 und 6505 sowie die Positionen 6401 bis 6405; 4202, 4303 und Kapitel 63 sind nicht erfasst, zählen aber für die Offenlegung.
Vermeiden Sie die Vernichtung unverkaufter Ware durch Verkauf, Spende oder Vorbereitung zur Wiederverwendung. Ist eine Vernichtung unvermeidbar, dokumentieren Sie, welcher der Buchstaben a bis j greift, bewahren Sie die Unterlagen nach Artikel 3 fünf Jahre lang auf und übergeben Sie der Abfallbehandlungseinrichtung die Erklärung nach Artikel 4.
Veröffentlichen Sie die jährliche Offenlegung auf einer leicht zugänglichen Seite Ihrer Website und bewahren Sie die Liefer- und Empfangsnachweise auf (nach der Durchführungsverordnung für fünf Jahre nach der Offenlegung). Das Format aus Anhang I verwenden Sie nach dem deutschen Wortlaut von Artikel 1 ab dem ersten vollständigen Geschäftsjahr nach dem Inkrafttreten am 2. März 2026, nach der englischen, französischen, spanischen und italienischen Fassung ab dem ersten vollständigen Geschäftsjahr nach dem Geltungsbeginn am 2. März 2027 (siehe Abschnitt 4).
Häufig gestellte Fragen
Gilt das Verbot für Kleidung, die Online-Kunden zurückgeschickt haben?
Ist das Recycling unverkaufter Kleidung trotz des Verbots erlaubt?
Gilt das Verbot für kleine Modemarken?
Können wir unverkaufte Ware stattdessen spenden, und müssen Spenden offengelegt werden?
Fallen Handtaschen und Heimtextilien unter das Verbot?
Quellen
- ESPR — das Verbot, die Offenlegungspflicht, die BegriffsbestimmungenVerordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG. Artikel 2 (Nummern 34, 36, 37 und 46 sowie der Verweis auf die Empfehlung 2003/361/EG); Artikel 4; Artikel 9 Absatz 1; Artikel 23 bis 26; Artikel 74; Artikel 80; Erwägungsgründe 55 bis 60; Anhang VII. Keine der bisher veröffentlichten Berichtigungen ändert die Artikel 23 bis 26 oder Anhang VII. CELEX 32024R1781 ↗
- Die zehn AusnahmenDelegierte Verordnung (EU) 2026/296 der Kommission vom 9. Februar 2026 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung von Ausnahmen vom Verbot der Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte (ABl. L, 2026/296, 22.4.2026). Erwägungsgrund 3; Artikel 1 bis 6. CELEX 32026R0296 ↗
- Das OffenlegungsformatDurchführungsverordnung (EU) 2026/2 der Kommission vom 9. Februar 2026 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einzelheiten und des Formats für die Offenlegung von Informationen über entsorgte unverkaufte Verbraucherprodukte (ABl. L, 2026/2, 10.2.2026). Erwägungsgründe 3 und 8; Artikel 1 bis 7; Anhänge I bis III. CELEX 32026R0002 ↗
- UnternehmensgrößeEmpfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (2003/361/EG). Anhang, Artikel 2 bis 6. CELEX 32003H0361 ↗
- Orientierungshilfe und Meldungen der KommissionEuropäische Kommission, „Ecodesign for Sustainable Products Regulation (ESPR): Frequently Asked Questions (FAQ)“, 1. Ausgabe, Ref. Ares(2024)6780548 vom 25. September 2024, Fragen 126 bis 128 (nur auf Englisch verfügbar). CIRCABC ↗. Meldungen der Generaldirektion Umwelt „New EU rules to stop the destruction of unsold clothes and shoes“ vom 9. Februar 2026 environment.ec.europa.eu ↗ und „Ban on destruction of unsold clothes and shoes enters into application“ vom 17. Juli 2026 environment.ec.europa.eu ↗ (beide nur auf Englisch verfügbar).
- Künftige Erweiterungen und anhängige VorschlägeMitteilung der Kommission: Arbeitsplan 2025-2030 für Ökodesign für nachhaltige Produkte und für die Energieverbrauchskennzeichnung, COM(2025) 187, Abschnitt 4.2. CELEX 52025DC0187 ↗. Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 765/2008, (EU) 2016/424, (EU) 2016/425, (EU) 2016/426, (EU) 2023/1230, (EU) 2023/1542 und (EU) 2024/1781 im Hinblick auf die Digitalisierung und gemeinsame Spezifikationen, COM(2025) 504, Artikel 7 Nummer 2. CELEX 52025PC0504 ↗. Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über öffentliche Aufträge und Konzessionen (Public Procurement Act) zur Aufhebung der Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1370/2007, (EU) 2023/1542, (EU) 2024/1157, (EU) 2024/1252, (EU) 2024/1735, (EU) 2024/1781, (EU) 2024/2847, (EU) 2024/3110 und (EU) 2025/40 sowie der Richtlinien 2008/98/EG, (EU) 2019/882, (EU) 2022/2381, (EU) 2023/1791 und (EU) 2024/1760, COM(2026) 590, Artikel 147 Nummer 1; bislang nur auf Englisch verfügbar, der deutsche Titel ist daher eine beschreibende, keine amtliche Übersetzung. CELEX 52026PC0590 ↗. Stand der Annahme am 20.10.2026 in den Verzeichnissen des Amts für Veröffentlichungen und in der Legislativen Beobachtungsstelle geprüft: Es wurde kein Rechtsakt zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/1781 angenommen.
- VernichtungsmengenEuropäische Umweltagentur, „The destruction of returned and unsold textiles in Europe’s circular economy“, Briefing vom 4. März 2024, Kernaussagen (nur auf Englisch verfügbar). eea.europa.eu ↗
Die ESPR, die Delegierte Verordnung (EU) 2026/296, die Durchführungsverordnung (EU) 2026/2, die Empfehlung 2003/361/EG und die Kommissionsdokumente COM(2025) 187 und COM(2025) 504 wurden in den deutschen Fassungen ausgewertet, die das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union über EUR-Lex bereitstellt, COM(2026) 590 in der allein verfügbaren englischen Fassung; für Artikel 1 der Durchführungsverordnung wurden zusätzlich die englische, französische, spanische und italienische Fassung herangezogen. Die ESPR wurde nicht geändert; ihre einzige konsolidierte Fassung datiert vom 28. Juni 2024 und enthält bereits die Berichtigungen vom 7. August 2024 und 28. April 2025 sowie, nur in der deutschen Sprachfassung, die Berichtigung vom 27. November 2025 (Artikel 69 Absatz 5 Satz 1). Die Seiten der Kommission, das ESPR-FAQ-Dokument der Kommission und das Briefing der Europäischen Umweltagentur wurden am 03.10.2026 abgerufen. Dies sind allgemeine Informationen, keine Rechts-, Finanz- oder Anlageberatung.