CHEMIKALIEN-LEITFADEN
Besorgniserregende Stoffe im digitalen Produktpass: Was die ESPR-Definition für die Mode bedeutet
Die Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte (ESPR), Verordnung (EU) 2024/1781, legt in Artikel 2 Nummer 27 mit vier alternativen Beschreibungen fest, was ein „besorgniserregender Stoff“ ist: Drei verweisen auf andere EU-Chemikalienvorschriften, eine wird Produktgruppe für Produktgruppe bestimmt. Außerdem sieht sie in Artikel 7 Absatz 5 vor: Danach „ermöglichen die Informationsanforderungen die Rückverfolgung der besorgniserregenden Stoffe während des gesamten Lebenszyklus der betreffenden Produkte“. Dieser Leitfaden zeigt, was die Rechtstexte, die FAQ der Kommission und die Gemeinsame Forschungsstelle (Joint Research Centre, JRC) zur Definition sagen, ob sie endgültig ist und wie sie in den digitalen Produktpass (DPP) gelangt, und wo sie nichts sagen.
Diese Regeln knüpfen an Produkte an, die unter einen delegierten Rechtsakt der ESPR fallen. Für Textilien führt die Textilseite der Kommission „4. Quartal 2027: Geplante Annahme des delegierten ESPR-Rechtsakts für Textilien“ auf. Quellen: EU-Rechtstexte, Veröffentlichungen der Kommission und JRC-Berichte, unten aufgeführt.
1. Was in der ESPR als „besorgniserregender Stoff“ gilt
Artikel 2 Nummer 27 legt fest, was ein „besorgniserregender Stoff“ ist: ein Stoff, der mindestens eine von vier Beschreibungen erfüllt. Buchstabe a: ein Stoff, der „die in Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 festgelegten Kriterien erfüllt und gemäß Artikel 59 Absatz 1 der genannten Verordnung ermittelt wurde“; das ist der REACH-Weg für besonders besorgniserregende Stoffe. Buchstabe b: ein Stoff, der „in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in eine der folgenden Gefahrenklassen oder Gefahrenkategorien eingestuft ist“; aufgeführt sind dreizehn Gefahrenklassen oder Gefahrenkategorien, darunter „Karzinogenität der Kategorien 1 und 2“, „endokriner Disruptor mit Wirkung auf die Gesundheit des Menschen, Kategorien 1 und 2“, „Sensibilisierung der Haut der Kategorie 1“ und „gewässergefährdend — Kategorien Chronisch 1 bis 4“. Buchstabe c: ein Stoff, der „unter die Verordnung (EU) 2019/1021 fällt“; das ist die Verordnung über persistente organische Schadstoffe (POP). Buchstabe d: ein Stoff, der „negative Auswirkungen auf die Wiederverwendung und das Recycling von Materialien in dem Produkt hat, in dem er enthalten ist“.
Die ESPR-FAQ der Kommission (erste Ausgabe, September 2024) besagt, dass das „oder“ zwischen den Buchstaben Folgendes bedeutet: „ein Stoff sollte mindestens eines der vier Kriterien (a, b, c oder d) erfüllen, um als besorgniserregender Stoff zu gelten“ (Frage 105). Für Buchstabe b heißt es dort: „nur Stoffe mit harmonisierter Einstufung werden einbezogen, selbst eingestufte Stoffe hingegen nicht“ (Frage 103).
Es gibt keine einzelne Liste. Nach der FAQ gilt: „Es gibt keine zentrale Liste, die alle besorgniserregenden Stoffe abdeckt, die unter die Definition fallen können; es gibt jedoch mehrere Informationsquellen, die für jedes Kriterium herangezogen werden können, um besorgniserregende Stoffe zu ermitteln“ (Frage 110). Sie verweist für Buchstabe a auf die Kandidatenliste der ECHA, für Buchstabe b auf die Tabelle in Anhang VI Teil 3 der CLP-Verordnung und für Buchstabe c auf eine ECHA-Tabelle der POP. Einträge, die „nicht nur auf einzelne Stoffe, sondern auch auf Stoffgruppen verweisen“, machen es ihr zufolge „schwierig, eine genaue Anzahl besorgniserregender Stoffe anzugeben“ (Frage 111).
2. Wird der Begriff überall gleich definiert?
Innerhalb der ESPR ist die Definition für jede Produktgruppe dieselbe, außer dass Buchstabe d Produktgruppe für Produktgruppe ausgefüllt wird: „Für jede von Ökodesign-Anforderungen betroffene Produktgruppe bestimmt die Kommission gegebenenfalls, welche Stoffe unter die Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 27 Buchstabe d fallen“, wobei sie mindestens berücksichtigt, ob die Stoffe die Wiederverwendung oder das Recycling „komplizierter, kostspieliger, umweltschädlicher oder energie- oder ressourcenintensiver“ machen, die Eigenschaften oder den Wert des recycelten Materials beeinträchtigen oder „sich negativ auf die ästhetischen oder olfaktorischen Eigenschaften des recycelten Materials auswirken“ (Artikel 5 Absatz 14).
Die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR) übernimmt die Definition der ESPR: „Für die Begriffe „besorgniserregender Stoff“ und „Datenträger“ gelten die jeweils in Artikel 2 Nummern 27 beziehungsweise 29 der Verordnung (EU) 2024/1781 festgelegten Begriffsbestimmungen“ (Artikel 3 Absatz 1). Die PPWR-FAQ der Kommission (zweite Ausgabe, GD ENV, August 2026) besagt, dass „besorgniserregende Stoffe in der PPWR und der ESPR auf dieselbe Weise definiert sind“ (Abschnitt III, Frage 2).
Andere Rechtsakte verwenden den Begriff in eigenen Worten. Erwägungsgrund 22 der Verordnung (EU) 2023/1542 über Batterien und Altbatterien spricht von besorgniserregenden Stoffen, „die in der Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit als Stoffe mit chronischer Wirkung auf die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt definiert sind“. Die in Frage 124 der ESPR-FAQ gestellte Frage stellt fest, dass Definitionen „in unterschiedlichen Rechtsvorschriften (CSRD, Taxonomie, PPP, ESPR)“ „ähnlich, aber nicht genau gleich“ seien. Die Antwort der Kommission: „Die Definitionen sind auf den spezifischen Anwendungsbereich und die spezifischen Ziele der jeweiligen Rechtsvorschriften zugeschnitten“, und die Kommission „kann in Zukunft ausloten, ob eine Angleichung möglich ist“.
3. Ist die Definition endgültig?
Der Wortlaut von Artikel 2 Nummer 27 ist im Gesetz festgeschrieben, und die auf EUR-Lex für die ESPR aufgeführten Vorschläge (geprüft am 26. September 2026) ändern ihn nicht. Worauf sich die vier Buchstaben beziehen, kann sich dennoch ändern:
| Buchstabe von Artikel 2 Nummer 27 | Bezieht sich auf | Wie es sich ändert | Quelle |
|---|---|---|---|
| (a) | Stoffe, die die Kriterien nach Artikel 57 REACH erfüllen und nach Artikel 59 Absatz 1 ermittelt wurden (die Kandidatenliste) | Die ECHA aktualisiert die Liste „unverzüglich auf ihrer Website, nachdem über die Aufnahme eines Stoffes entschieden wurde“; die Seite der ECHA zeigt 253 Einträge, der zuletzt hinzugefügte Eintrag wurde am 4. Februar 2026 aufgenommen | REACH Art. 59 Absatz 10; ECHA-Kandidatenliste |
| (b) | Harmonisierte Einstufung in Anhang VI Teil 3 der CLP-Verordnung, in den dreizehn aufgeführten Klassen | Die Kommission ändert Anhang VI durch delegierte Rechtsakte | CLP Art. 37 Absatz 5, geändert durch die Verordnung (EU) 2024/2865 |
| (c) | Stoffe, die unter die POP-Verordnung fallen | Die Kommission ändert die Anhänge durch delegierte Rechtsakte | Verordnung (EU) 2019/1021, Art. 15 Absatz 1 |
| (d) | Stoffe, die sich negativ auf Wiederverwendung und Recycling auswirken | Für jede Produktgruppe im jeweiligen delegierten Rechtsakt bestimmt; die Liste „kann sich im Laufe der Zeit auch ändern, vorbehaltlich einer Überarbeitung des delegierten Rechtsakts“ | ESPR Art. 5 Absatz 14; FAQ Frage 108 |
Die FAQ fügt hinzu: „Es gibt keine automatische Einbeziehung neu eingestufter Stoffe nach der Annahme eines delegierten ESPR-Rechtsakts“ (Frage 112). Für einen neuen besonders besorgniserregenden Stoff, der über REACH ermittelt wird, heißt es dort: „dies würde wahrscheinlich eine Rückverfolgungsanforderung für besorgniserregende Stoffe auslösen und somit eine Aktualisierung des DPP erforderlich machen“, und weiter: „Zeitpläne und Modalitäten für solche Aktualisierungen müssten noch erörtert werden“; bei anderen Arten, etwa einer harmonisierten Einstufung nach CLP oder der Identifizierung als POP, heißt es: „jede Informationsanforderung würde eine gezielte Folgenabschätzung einschließlich Konsultationen der Interessenträger erfordern“ (Frage 125).
Weitere Änderungen sind in Vorbereitung. Die REACH-Seite der Kommission besagt, dass die Kommission „derzeit die REACH-Verordnung überarbeitet“; die Have-Your-Say-Seite der Initiative, die sie als „In Vorbereitung“ ausweist, führt die Annahme durch die Kommission als „Geplant für Viertes Quartal 2025“ auf. Für Verpackungen muss die Kommission mit Unterstützung der ECHA bis zum 31. Dezember 2026 über das Vorhandensein besorgniserregender Stoffe in Verpackungen berichten, um festzustellen, „inwieweit sie die Wiederverwendung und das Recycling von Materialien beeinträchtigen oder sich auf die Stoffsicherheit auswirken“ (PPWR Artikel 5 Absatz 2), und die PPWR-FAQ sagt: „Es gibt weder eine feststehende Anzahl noch eine feststehende Liste besorgniserregender Stoffe in Verpackungen“, und ergänzt, dass die Studie der Kommission und der ECHA „auf der Grundlage der derzeit verfügbaren Informationen über die Herstellung von Verpackungen und die Abfallbehandlung eine Liste besorgniserregender Stoffe bereitstellen wird“ (Abschnitt III, Frage 4). Für Buchstabe d allgemein sagte die ESPR-FAQ im September 2024, dass „es derzeit keine produktspezifischen EU-Ökodesign-Anforderungen gibt“ (Frage 110).
4. Werden besorgniserregende Stoffe im DPP enthalten sein, und auf welcher Grundlage?
Die Rechtsgrundlage ist Artikel 7. Die Informationsanforderungen in einem delegierten Rechtsakt müssen „mindestens Anforderungen in Bezug auf den digitalen Produktpass gemäß Kapitel III und Anforderungen in Bezug auf besorgniserregende Stoffe gemäß Absatz 5 umfassen“ (Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a); „Enthält ein delegierter Rechtsakt horizontale Ökodesign-Anforderungen, so findet Buchstabe a keine Anwendung“. Nach Artikel 7 Absatz 5 gilt: Sofern ein delegierter Rechtsakt nach Artikel 7 Absatz 6 Buchstabe b nichts anderes vorsieht, „ermöglichen die Informationsanforderungen die Rückverfolgung der besorgniserregenden Stoffe während des gesamten Lebenszyklus der betreffenden Produkte, es sei denn, eine solche Rückverfolgung wird bereits durch in einem anderen gemäß Artikel 4 in Bezug auf die betreffenden Produkte erlassenen delegierten Rechtsakt festgelegten Informationsanforderungen ermöglicht“. Sie müssen mindestens den Namen oder den Code jedes Stoffs, seine Position im Produkt, seine Konzentration „im gesamten Produkt, in seinen relevanten Bauteilen oder seinen Ersatzteilen“, „einschlägige Anweisungen für die sichere Verwendung des Produkts“ sowie Informationen zu Demontage, Wiederverwendung, Recycling und zur Behandlung am Ende der Lebensdauer enthalten.
Der Pass ist der Ort, an dem die Informationen angegeben werden. Ist ein Pass verfügbar, „sind die erforderlichen Informationen darin anzugeben“ (Artikel 7 Absatz 7), und die Informationen zur Rückverfolgung „sind entweder auf dem Produkt anzugeben oder über einen auf dem Produkt befindlichen Datenträger zugänglich zu machen“. Anhang III Buchstabe a nennt unter den Elementen, die ein delegierter Rechtsakt für den Pass festlegen kann, „Informationen, die nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 5 oder nach anderen für die betreffende Produktgruppe geltenden Rechtsvorschriften der Union erforderlich sind“. Erwägungsgrund 31 nennt die Absicht: Anforderungen zur Rückverfolgung „sollten standardmäßig aufgenommen werden, wenn im Rahmen dieser Verordnung eine Informationsanforderung festzulegen ist, es sei denn, eine solche Informationsanforderung ist Teil horizontaler Ökodesign-Anforderungen“.
Die FAQ der Kommission sagen dasselbe. ESPR-FAQ: „Alle in einem Produkt vorhandenen besorgniserregenden Stoffe müssen standardmäßig rückverfolgt werden, und Informationen zu diesen Stoffen werden in den DPP aufgenommen, wenn für das Produkt ein DPP vorgeschrieben ist“ (Frage 46). DPP-FAQ: „Die Informationen zu den in einem Produkt vorhandenen besorgniserregenden Stoffen werden in den DPP aufgenommen, wenn für das Produkt ein DPP vorgeschrieben ist“ (Frage 27). Arbeitsplan (COM(2025) 187, Abschnitt 3.2): „Es werden Informationen über die Materialzusammensetzung und alle bedenklichen Stoffe im Produkt sowie darüber aufgenommen, wie das Produkt sicher verwendet, recycelt und entsorgt werden kann“. Die Textilstrategie von 2022 (COM(2022) 141) hielt fest, dass klare, strukturierte und zugängliche Informationen die Kommunikation zwischen den Akteuren entlang der Wertschöpfungsketten verbessern, „beispielsweise beim Thema bedenkliche Stoffe, Reparaturen oder Faserzusammensetzung“, und dass die Kommission „einen digitalen Produktpass für Textilien mit Informationsanforderungen bezüglich der Einhaltung des Kreislaufprinzips und anderer wichtiger Umweltaspekte einführen“ werde. Diese FAQ sind erläuternd. Die DPP-FAQ besagt, dass sie „nicht als repräsentativ für den offiziellen Standpunkt der Europäischen Kommission angesehen werden sollte“, dass ihre Antworten „die Rechte und Pflichten aus den geltenden Rechtsvorschriften in keiner Weise erweitern“ und dass „die geäußerten Ansichten nicht maßgeblich sind“; die ESPR-FAQ besagt, dass sie „nur die Ansichten der Autoren widerspiegelt“.
Die Einzelheiten überlässt die ESPR dem delegierten Rechtsakt. Eine Pass-Anforderung besteht nur „im Einklang mit den gemäß Artikel 4 sowie Artikel 10 und Artikel 11 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakten“ (Artikel 9 Absatz 1). Die Kommission „kann gegebenenfalls für die betreffende Produktgruppe Schwellenwerte festlegen, ab denen die Informationsanforderung für besorgniserregende Stoffe gelten soll“ (Artikel 7 Absatz 5) und legt gegebenenfalls die Zeitpunkte des Geltungsbeginns fest, „wobei erforderlichenfalls nach besorgniserregenden Stoffen differenziert wird“ (Artikel 7 Absatz 6 Buchstabe a) und sieht „hinreichend begründete Ausnahmen“ vor (Buchstabe b). Eine Grenze steht fest: „Besorgniserregende Stoffe im Sinne des Artikels 2 Nummer 27 Buchstabe a dürfen nicht ausgenommen werden, wenn sie in Produkten, ihren betreffenden Bauteilen oder Ersatzteilen in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent enthalten sind“.
Für Textilien gibt es diesen Rechtsakt noch nicht. Die Textilseite der Kommission besagt, dass die Anforderungen „durch denselben künftigen delegierten Rechtsakt festgelegt werden, mit dem auch die Ökodesign-Anforderungen selbst eingeführt werden“, führt mögliche Angaben wie Faserzusammensetzung und Herkunft auf, ohne besorgniserregende Stoffe zu nennen, und hält fest: „Die genauen Informationsanforderungen werden durch die einschlägigen delegierten Rechtsakte und die begleitenden technischen Spezifikationen festgelegt“. Sie nennt „4. Quartal 2027: Geplante Annahme des delegierten ESPR-Rechtsakts für Textilien“; die Have-Your-Say-Seite der Initiative nennt die Annahme durch die Kommission als „Geplant für Erstes Quartal 2027“.
5. Was das JRC für Bekleidungstextilien vorschlägt
Das Arbeitsdokument der Vorbereitungsstudie des JRC zu Textilien (3. Meilenstein) behandelt Chemikalien in Kapitel 12. Sein Deckblatt besagt: „Dies ist ein Entwurfsdokument, das von der Europäischen Kommission weder angenommen noch gebilligt wurde“, und sein Haftungsausschluss verlangt, dass jeder Verweis darauf „seinen Entwurfscharakter klar benennen sollte“. Seine Vorschläge sind ein Beitrag zur Folgenabschätzung und keine Vorschriften. Zu Buchstabe d sagt es, dass die von ihm aufgeführten Stoffe „aufgrund der regulatorischen und kundengetriebenen Einschränkungen, die ihnen bereits auferlegt sind, als besorgniserregende Stoffe nach Buchstabe d vorgeschlagen werden“, und schließt: „Es wurden, wie auch durch die Konsultation der Interessenträger bestätigt, keine schlüssigen Beispiele für bestimmte Stoffe in Bekleidungstextilien gefunden, die sich negativ auf Wiederverwendung und Recycling auswirken, mit Ausnahme jener, die bereits als reguliert identifiziert wurden, als Folge ihrer Risiken für die Gesundheit von Mensch und Umwelt“ (Abschnitt 12.3.11).
Zu den Schwellenwerten schlägt es 0,1 Massenprozent für die Buchstaben a und c vor und weist darauf hin, dass der Schwellenwert nach REACH „in Bezug auf das Gewicht eines Erzeugnisses gemäß der Definition in der REACH-Verordnung gilt“, während die Mehrzahl der Textilprodukte aus mehreren Erzeugnissen besteht; es stellt daher zwei Berechnungsoptionen vor, das Gewicht des fertigen Kleidungsstücks oder getrennte Berechnungen für Textilmaterialien und für harte Bauteile wie Knöpfe und Reißverschlüsse (Abschnitt 12.3.12). Für Buchstabe b schlägt es Konzentrationsgrenzen auf der Grundlage der GHS-Cut-off-Werte und der generischen Konzentrationsgrenzen nach CLP vor, 0,1 % oder 1,0 % je nach Gefahrenklasse (Tabelle 105); für Buchstabe d Schwellenwerte „in einem Einzelfallszenario“. Bei den Ausnahmen schlägt es eine allgemeine Ausnahme vor, sodass „nur chemische Stoffe, die im Endprodukt verbleiben und absichtlich zugesetzt wurden, einer verpflichtenden Rückverfolgung unterliegen sollten“, und sieht in diesem Stadium keine stichhaltige Begründung für stoffspezifische Ausnahmen (Abschnitt 12.3.13).
Zu den Geltungsbeginnen (Abschnitt 12.3.14) schlägt es 18 Monate nach der Veröffentlichung des delegierten Rechtsakts für Buchstabe a, Buchstabe c und die im delegierten Rechtsakt ermittelten Stoffe nach Buchstabe d vor; 36 Monate für Stoffe nach Buchstabe b in Gefahrenklassen, die nach dem GHS anerkannt sind; und 8 Jahre für die Gefahrenklassen, die „in der ESPR enthalten, im GHS aber noch nicht berücksichtigt“ sind (endokrine Disruption; persistente, mobile und toxische Eigenschaften; persistente, bioakkumulierbare und toxische Eigenschaften). Zu PFAS sagt es, dass nach einer möglichen REACH-Beschränkung für PFAS, die Textilien einschließt, „solche Stoffe höchstwahrscheinlich aufgrund regulatorischer Einschränkungen als besorgniserregende Stoffe nach Buchstabe d gelten würden“.
Ein zweiter JRC-Bericht, die Study on DPP content for textile apparel products under ESPR (González-Torres und Arcipowska, mit dem Datum 13. Mai 2026 aufgeführt), ist eine für das JRC erstellte externe Studie; ihre Inhalte „geben nicht unbedingt den Standpunkt oder die Auffassung der Europäischen Kommission wieder“; die bereitgestellte Datei trägt ein DRAFT-Wasserzeichen. Sie hält fest: „Informationen über besorgniserregende Stoffe, wie in Artikel 2 Nummer 27 der ESPR definiert, müssen über den DPP offengelegt werden“, und ergänzt, dass delegierte Rechtsakte für festgelegte Angaben „die Offenlegung verlangen können, sofern verhältnismäßig und relevant“, wobei Umfang, Detailgrad und Format „auf Produktgruppenebene festzulegen“ sind, mit dem Ziel, „gezielte, handlungsrelevante Informationen bereitzustellen, statt umfassender Chemikalieninventare“ (Abschnitt 2.1.2.4).
6. Die geltende Rechtslage
Anforderungen der ESPR erreichen ein Produkt nur über einen delegierten Rechtsakt: „In Bezug auf die Produktaspekte müssen Produkte die Informationsanforderungen erfüllen, die in den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind“ (Artikel 7 Absatz 1). Die FAQ besagt, dass Anforderungen an besorgniserregende Stoffe „nur für ausgewählte Produktgruppen gelten werden“ (Frage 104). Für Textilien ist noch kein delegierter Rechtsakt angenommen worden; die ESPR verpflichtet eine Modemarke daher noch nicht dazu, besorgniserregende Stoffe zurückzuverfolgen.
Pflichten zu denselben Stoffen bestehen nach anderen Rechtsvorschriften. Nach Artikel 33 der REACH-Verordnung gilt: Enthält ein Erzeugnis „in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (w/w)“ einen Stoff, der die Kriterien nach Artikel 57 erfüllt und nach Artikel 59 Absatz 1 ermittelt wurde, so stellt sein Lieferant dem Abnehmer „die ihm vorliegenden, für eine sichere Verwendung des Erzeugnisses ausreichenden Informationen zur Verfügung, gibt aber mindestens den Namen des betreffenden Stoffes an“ (Artikel 33 Absatz 1); auf Anfrage eines Verbrauchers sind diese Informationen „binnen 45 Tagen nach Eingang des Ersuchens kostenlos zur Verfügung zu stellen“ (Artikel 33 Absatz 2). Die Abfallrahmenrichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass jeder Lieferant eines Erzeugnisses „der Europäischen Chemikalienagentur ab dem 5. Januar 2021 die Informationen gemäß Artikel 33 Absatz 1 der vorstehend genannten Verordnung zur Verfügung stellt“ (Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i); das ist die SCIP-Datenbank. Die FAQ besagt, die Kommission „strebt eine schrittweise Angleichung und Integration von SCIP und DPP an, soweit dies technisch möglich ist“ (Frage 121). Nach der POP-Verordnung gilt: „Die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von in Anhang I aufgelisteten Stoffen als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen sind vorbehaltlich Artikel 4 verboten“ (Artikel 3 Absatz 1).
Die FAQ kennzeichnet, was neu wäre: die Pflicht, Informationen zusammen mit Erzeugnissen bereitzustellen, „außer bei Produkten, die unter Buchstabe a der Definition fallende besorgniserregende Stoffe enthalten, ist eine neue Informationsanforderung in der Lieferkette, die sich aus der ESPR selbst ergibt“ (Frage 122). Verpackungen sind bereits erfasst: Die PPWR gilt ab dem 12. August 2026 (Artikel 71) und verlangt: „Verpackungen, die in Verkehr gebracht werden, sind so herzustellen, dass das Vorhandensein und die Konzentration besorgniserregender Stoffe in Verpackungsmaterial oder Verpackungsbestandteilen auf ein Mindestmaß beschränkt werden“ (Artikel 5 Absatz 1).
7. Die Regeln zusammen gelesen
Die Rechtsgrundlage ist bis zum delegierten Rechtsakt vorhanden. Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 7 Absatz 5 und Erwägungsgrund 31 machen die Rückverfolgung besorgniserregender Stoffe zum Standardinhalt der Informationsanforderungen; Artikel 7 Absatz 7 und Anhang III Buchstabe a verorten sie im Pass; und die FAQ und der Arbeitsplan sagen dasselbe, während die Textilstrategie besorgniserregende Stoffe als Beispiel für die zu vermittelnden Informationen nennt. Was für Textilien kein angenommener Text vorsieht, ist der Rechtsakt selbst: welche Stoffe rückverfolgt werden, ab welcher Konzentration, ab welchem Zeitpunkt und mit welchen Ausnahmen. Die Standardvorgabe enthält eingebaute Ausnahmen: horizontale Rechtsakte (Artikel 7 Absatz 2), eine Rückverfolgung, die bereits nach einem anderen delegierten Rechtsakt möglich ist (Artikel 7 Absatz 5), und Artikel 4 Absatz 2, wonach ein delegierter Rechtsakt vorsehen kann, dass für bestimmte Produktparameter nach Anhang I keine Informationsanforderungen festgelegt werden, wenn eine Anforderung sich „negativ auf die für die betroffene Produktgruppe in Erwägung gezogenen Ökodesign-Anforderungen auswirken würde“. Die geprüften Texte sagen nicht, ob Artikel 4 Absatz 2 auf besorgniserregende Stoffe anwendbar sein könnte.
Für Buchstabe a ist die Verankerung am festesten. Artikel 33 REACH knüpft bereits eine Pflicht an dieselben Stoffe oberhalb von 0,1 Massenprozent, und Artikel 7 Absatz 6 Buchstabe b schließt Ausnahmen oberhalb dieser Schwelle aus. Die beiden Texte bemessen die Konzentration unterschiedlich: Artikel 33 stellt auf die Konzentration im Fall „eines Erzeugnisses“ ab, Artikel 7 Absatz 6 Buchstabe b auf die Konzentration „in Produkten, ihren betreffenden Bauteilen oder Ersatzteilen“. Der JRC-Entwurf vermerkt einen verwandten Unterschied: Nach REACH wird auf das Gewicht eines Erzeugnisses abgestellt, während die Mehrzahl der Textilprodukte aus mehreren Erzeugnissen besteht; er bietet zwei Berechnungsoptionen an.
Bei den Buchstaben b bis d bezeichnet die FAQ die ESPR-Pflicht als neu, und kein angenommener Text sagt, welche der dreizehn Gefahrenklassen für Textilien rückverfolgt werden oder ab wann. Der JRC-Entwurf schlägt Klassen und Zeitpunkte vor, von 18 Monaten bis zu 8 Jahren nach der Veröffentlichung; Artikel 4 Absatz 4 bestimmt: „Der Geltungsbeginn eines delegierten Rechtsakts muss mindestens 18 Monate nach seinem Inkrafttreten liegen“, außer „in hinreichend begründeten Ausnahmefällen“, und Artikel 7 Absatz 6 Buchstabe a erlaubt unterschiedliche Zeitpunkte für unterschiedliche besorgniserregende Stoffe. Buchstabe d ist am offensten: Die FAQ stellte im September 2024 für ihn fest, dass „es derzeit keine produktspezifischen EU-Ökodesign-Anforderungen gibt“, der JRC-Entwurf fand über bereits regulierte Stoffe hinaus keine schlüssigen Textilbeispiele, und der PPWR-Bericht über Verpackungen ist am 31. Dezember 2026 fällig.
Quellen
- Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte (ESPR). Zitiert: Artikel 2 Nummer 27, Artikel 4 Absätze 2 und 4, Artikel 5 Absatz 14, Artikel 6 Absatz 3, Artikel 7 Absätze 1, 2, 5, 6 und 7, Artikel 9 Absatz 1; Anhang III; Erwägungsgrund 31.
- Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH). Zitiert: Artikel 33, 57, 59 Absatz 1 und 59 Absatz 10; Text geprüft in der konsolidierten Fassung vom 22. Juni 2026.
- Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP), Anhang VI, und Verordnung (EU) 2024/2865 zur Änderung der CLP-Verordnung. Zitiert: Artikel 37 Absatz 5 in der geänderten Fassung.
- Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe (POP). Zitiert: Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 1; Text geprüft in der konsolidierten Fassung vom 1. Januar 2026.
- Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR). Zitiert: Artikel 3 Absatz 1, Artikel 5 Absätze 1 und 2, Artikel 71.
- Verordnung (EU) 2023/1542 über Batterien und Altbatterien. Zitiert: Erwägungsgrund 22.
- Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle (Abfallrahmenrichtlinie). Zitiert: Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i; Text geprüft in der konsolidierten Fassung vom 16. Oktober 2025.
- Europäische Kommission, Arbeitsplan 2025-2030 für Ökodesign für nachhaltige Produkte und für die Energieverbrauchskennzeichnung (COM(2025) 187 final). Zitiert: Abschnitt 3.2.
- Europäische Kommission, EU-Strategie für nachhaltige und kreislauffähige Textilien (COM(2022) 141 final).
- Europäische Kommission, Ecodesign for Sustainable Products Regulation (ESPR): Frequently Asked Questions (FAQ), erste Ausgabe, September 2024 (Bibliothek des Ökodesign-Forums auf CIRCABC, verlinkt auf der ESPR-Umsetzungsseite der Kommission; nur auf Englisch). Zitiert: Fragen 46, 103, 104, 105, 108, 110, 111, 112, 113, 121, 122, 124, 125.
- Europäische Kommission, Frequently Asked Questions on the Digital Product Passport (DPP) (nur auf Englisch): Frage 27; und die PDF-Ausgabe (erste Ausgabe, Version 1.0) wegen ihres Haftungsausschlusses.
- Europäische Kommission, Generaldirektion Umwelt, FAQ on Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR), zweite Ausgabe, August 2026 (doi:10.2779/4868962; nur auf Englisch). Zitiert: Abschnitt III, Fragen 2 und 4.
- Europäische Kommission, Textile Apparel and the Digital Product Passport (DPP) (nur auf Englisch).
- Europäische Kommission, REACH Regulation (Generaldirektion Umwelt; nur auf Englisch), und Have-Your-Say-Initiativen 12959 (Überarbeitung von REACH) und 16116 (Ökodesign-Anforderungen für Bekleidungstextilien).
- Europäische Chemikalienagentur (ECHA), Candidate List of substances of very high concern for Authorisation.
- Gemeinsame Forschungsstelle (JRC), Product Bureau, Textilerzeugnisse, Documents related to the Preparatory Study: Working document of the 3rd milestone (Datei Textile-Prep-Study_3rd-Milestone_20251212.pdf, mit dem Datum 2025-12-15 aufgeführt; nur auf Englisch). Zitiert: Kapitel 12, Abschnitte 12.3.11 bis 12.3.14. Und Study on DPP content for textile apparel products under ESPR (González-Torres, M., Arcipowska, A., 2026; Datei Textiles_DPP_20260513.pdf, mit dem Datum 2026-05-13 aufgeführt; nur auf Englisch). Zitiert: Abschnitt 2.1.2.4.
Alle Quellen wurden am 26. September 2026 abgerufen. Die zitierten FAQ der Kommission, Seiten der Kommission und JRC-Dokumente liegen nur auf Englisch vor; die Zitate daraus sind unsere Übersetzung des englischen Originals. Die Zitate aus EU-Rechtsakten und aus den beiden Mitteilungen der Kommission (Arbeitsplan, Textilstrategie) geben den Wortlaut der deutschen Sprachfassung auf EUR-Lex wieder, die Zitate aus den Have-Your-Say-Seiten den Wortlaut der deutschen Fassung dieser Seiten. Die deutschen Fassungen des Arbeitsplans und der Textilstrategie sagen „bedenkliche Stoffe“, wo die ESPR „besorgniserregende Stoffe“ sagt.
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