COMPLIANCE VERTIEFUNG

‚Made in‘ und der DPP: Regeln zum Ursprungsland von Kleidung und Schuhen im EU-Zoll- und Verbraucherrecht und was der Produktpass ergänzen könnte

Veröffentlicht 20.10.2026 · Lesezeit ~14 Min · von Lior Gabriel Graetz · LG Fashion Labs

Auf die Frage, woher ein Kleidungsstück stammt, gibt es vier verschiedene rechtliche Antworten. Der Zoll bestimmt den Ursprung nach produktspezifischen Regeln; ein ‚Made in‘-Etikett ist eine freiwillige Angabe, die am Verbraucherrecht gemessen wird; der digitale Produktpass könnte Herkunftsinformationen enthalten, doch bisher sieht das kein Rechtsakt vor; und Frankreich verlangt online bereits die Herstellungsorte neben dem Preis.

Zollursprung und ‚Made in‘-Angabe sind zweierlei: Nach EU-Recht macht das eine das andere weder zulässig noch unzulässig. Im Folgenden finden Sie die Zollregeln für Kleidung und Schuhe im Wortlaut, den Maßstab für Herkunftsangaben, was der Pass ergänzen könnte, und die französische Regel.

Art. 60 Abs. 2

Zollkodex der Union: Waren, an deren Herstellung mehr als ein Land beteiligt ist, haben ihren Ursprung dort, wo ihre letzte wesentliche, wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung stattfand (ab dem 21. September 2027 Artikel 169 Absatz 2 des neuen Kodex).

Vollständiges Herstellen

Primärregel des Anhangs 22-01 für aus Teilen zusammengefügte Kleidung aus Gewirken oder Gestricken (Kapitel 61) und für fertige Kleidung des Kapitels 62, ausgenommen die Positionen 6213 und 6214.

Keine

Allgemeine EU-Pflicht, das Ursprungsland auf Kleidung oder Schuhen anzugeben (Textilkennzeichnungsverordnung, Richtlinie 94/11/EG und GPSR am 20. Oktober 2026 geprüft).

Q3–Q4 2027

Indikativer Termin für die Annahme des delegierten ESPR-Rechtsakts für Textilien, der entscheiden wird, ob der Pass Herkunftsinformationen enthält (DPP-Zeitplan der Kommission).

1. Die Kurzantwort

FrageAntwort heuteRechtsgrundlage und Status
Woher stammt ein Kleidungsstück zollrechtlich?Aus dem Land seiner letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung, konkretisiert durch Listenregeln je Position: für die meisten Kleidungsstücke das vollständige Herstellen, für Schuhe ein PositionswechselZollkodex der Union, Artikel 60 Absatz 2; Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446, Artikel 32 und Anhang 22-01 (geltendes Recht)
Müssen Kleidung oder Schuhe ein ‚Made in‘-Etikett tragen?Keine allgemeine EU-Pflicht. Eine freiwillige Angabe darf den Durchschnittsverbraucher nicht über die geografische Herkunft irreführenRichtlinie über unlautere Geschäftspraktiken, Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b (geltendes Recht)
Wird der Pass die Herkunft zeigen?Nicht entschieden. Anhang III der ESPR enthält keinen Punkt zur Herkunft; die Kommission nennt Herkunftsinformationen nur als Inhalt, den der Textilpass enthalten kannESPR, Anhang III (geltendes Recht); Seite der Kommission zu Textilbekleidung (indikativ)
Was verlangt Frankreich?Für online verkaufte Textil-, Haushaltswäsche- und Schuherzeugnisse im Anwendungsbereich der französischen erweiterten Herstellerverantwortung (EPR): die Herstellungsorte, in der Nähe des Preises und in Schriftzeichen derselben GrößeCode de l'environnement, Artikel L. 541-9-1-2, in Kraft seit dem 10. Juli 2026 (nationales Recht)

Der Zollursprung dient der Anwendung von Zöllen und anderen handelspolitischen Maßnahmen; er berechtigt für sich genommen nicht zu einer ‚Made in‘-Angabe, und das EU-Zollrecht verbietet eine solche Angabe auch nicht. Verbraucherrechtlich wird die Angabe danach beurteilt, ob sie irreführt, und nationale Vorschriften können zusätzliche Pflichten vorsehen (Abschnitt 5).

Wir geben keine produktspezifische Ursprungsberatung. Der Ursprung eines bestimmten Modells hängt von seiner Zolltarifposition ab und davon, wo jeder Produktionsschritt stattfand. Auf Antrag treffen die Zollbehörden „Entscheidungen über verbindliche Ursprungsauskünfte (vUA-Entscheidungen)“ (Artikel 33 Absatz 1 des Zollkodex der Union), die für die Zollbehörden wie für den Inhaber der Entscheidung verbindlich sind (Artikel 33 Absatz 2); der neue Kodex behält sie bei (Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2026/2108).

2. Zollursprung: die Regeln für Kleidung und Schuhe

Der nichtpräferenzielle Ursprung ist maßgeblich für die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs, anderer als zolltariflicher Maßnahmen im Warenverkehr und „sonstiger Unionsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Warenursprung“ (Zollkodex der Union, Artikel 59). Der Präferenzursprung, der darüber entscheidet, ob ein ermäßigter Zoll aus einem Handelsabkommen oder einer einseitigen Präferenzregelung der EU gilt, richtet sich nach den in der jeweiligen Übereinkunft festgelegten oder für die jeweilige einseitige Regelung erlassenen Regeln (Artikel 64 Absätze 2, 3 und 5) und ist nicht Gegenstand dieses Leitfadens.

Die Kernregel steht heute in Artikel 60 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013: „Waren, an deren Herstellung mehr als ein Land oder Gebiet beteiligt ist, gelten als Ursprungswaren des Landes oder Gebiets, in dem sie der letzten wesentlichen, wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen wurden, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen wurde und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt“. Ab dem 21. September 2027 enthält Artikel 169 Absatz 2 des neuen Zollkodex der Union, der Verordnung (EU) 2026/2108, dieselbe Regel; der deutsche Wortlaut ist identisch. Die neue Verordnung ist am 20. September 2026 in Kraft getreten und gilt ab dem 21. September 2027 (Artikel 287 Absätze 1 und 2). Delegierte Rechtsakte, die nach dem bisherigen Kodex erlassen wurden, gelten weiter, bis die Kommission sie nach dem neuen Kodex aufhebt (Artikel 284 Absatz 1).

Die Einzelregeln für Kleidung stehen in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446. Ihr Artikel 32 bestimmt: „In Anhang 22-01 aufgeführte Waren gelten als Waren, die ihrer letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung, die zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt, in dem Land oder Gebiet unterzogen wurden, in dem die in diesem Anhang aufgeführten Regeln erfüllt sind“ oder „das durch diese Regeln ermittelt wird“. Anhang 22-01 legt diese Regeln je Position des HS 2022 fest, darunter die Kapitel 61 und 62 für Bekleidung, Kapitel 64 für Schuhe und in Kapitel 42 Kleidung aus Leder (ex 4203). Den Schlüsselbegriff für Kleidung bestimmt die einleitende Anmerkung 1.4: Der in der Liste verwendete Begriff ‚vollständiges Herstellen‘ bedeutet, „dass alle Endbearbeitungsvorgänge nach dem Zuschneiden des Gewebes oder dem Anpassen der Gewirke und Gestricke ausgeführt sein müssen. Jedoch hat die Tatsache, dass ein oder mehrere Endbearbeitungsvorgänge nicht ausgeführt wurden, nicht zwangsläufig zur Folge, dass das Herstellen als nicht vollständig angesehen werden kann“. Die deutsche Sprachfassung spricht hier von Endbearbeitungsvorgängen, die englische allgemein von allen Arbeitsgängen nach dem Zuschneiden.

ProduktgruppePosition(en)Regel (Anhang 22-01, Wortlaut)Was das in der Praxis bedeutet
Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken (Kapitel 61)6101 bis 6117, Teilposition ex (a)„hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen“: „Vollständiges Herstellen“Ursprung dort, wo nach dem Zuschneiden oder nach dem formgerechten Wirken oder Stricken alle weiteren Arbeitsgänge ausgeführt wurden
Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken (Kapitel 61)6101 bis 6117, Teilposition ex (b)Andere: „Herstellen aus Garnen“Ursprung dort, wo der Artikel ausgehend vom Garn hergestellt wurde
Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken (Kapitel 62)6201 bis 6212 und 6215 bis 6217„fertig oder vollständig“: „Vollständiges Herstellen“; „unfertig oder unvollständig“: „Herstellen aus Garnen“Ein fertiges Kleidungsstück erhält seinen Ursprung durch das vollständige Herstellen, ein unfertiges nur durch das Herstellen aus Garnen
Taschentücher, Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren (Kapitel 62)6213 und 6214Bestickt: „Herstellen aus Garnen“ oder „Herstellen aus nicht bestickten Geweben, deren Wert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet“; andere: „Herstellen aus Garnen“Das Konfektionieren aus eingeführtem Gewebe genügt nicht; bei bestickten Waren genügt das Herstellen aus nicht bestickten Geweben innerhalb der Wertgrenze von 40 %
Kleidung aus Leder (Kapitel 42)ex 4203„Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder oder rekonstituiertem Leder“: „Vollständiges Herstellen“Derselbe Maßstab wie bei fertiger Kleidung
Schuhe (Kapitel 64)6401 bis 6405„CTH mit Ausnahme der Zusammensetzung aus Schuhoberteilen, die mit einer Brandsohle oder anderen Bodenteilen verbunden sind, der Position 6406“Ein Positionswechsel verleiht den Ursprung, außer wenn der Schuh aus Schuhoberteilen hergestellt wird, die bereits mit einer Brandsohle oder anderen Bodenteilen der Position 6406 verbunden sind
Auffangregel (Kapitel 42, 61, 62 und 64)Restregel zum Kapitel„Kann das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der — gemessen am Wert — größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat“ (Wortlaut der Kapitel 61, 62 und 64; in Kapitel 42 gleichlautend bis auf die Zeichensetzung)Gilt nur, wenn die Primärregel zu keinem Ergebnis führt

Das Glossar des Anhangs definiert CTH als „Wechsel zu der betreffenden Position von jeder anderen Position“. Nach der einleitenden Anmerkung 2.5 bleiben Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die eine solche Regel des Positionswechsels nicht erfüllen, unberücksichtigt, sofern ihr Gesamtwert 10 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht übersteigt und im betreffenden Kapitel nichts anderes bestimmt ist.

Bestimmte Vorgänge verleihen nie die Ursprungseigenschaft. Artikel 34 der Delegierten Verordnung (Minimalbehandlungen) bestimmt: „Folgendes gilt nicht als wesentliche, wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung, die zur Verleihung der Ursprungseigenschaft führt“, darunter das „Auswechseln von Umschließungen, Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken“ (Buchstabe c), die „Zusammenstellung von Waren in Sortimenten oder Kombinationen oder Aufmachung für den Verkauf“ (Buchstabe d) und das „Anbringen von Warenmarken, Etiketten oder anderen ähnlichen Unterscheidungszeichen auf den Waren selbst oder auf ihren Verpackungen“ (Buchstabe e). Weiter heißt es: „Für Waren des Anhangs 22-01 gelten die Restregeln für solche Waren zu dem Kapitel“.

Kurz gesagt: Bei den meisten Kleidungsstücken ist das vollständige Herstellen der entscheidende Schritt (in Kapitel 61, wenn das Kleidungsstück aus Teilen zusammengefügt wird, in Kapitel 62, wenn es fertig oder vollständig ist); das Einnähen eines Etiketts oder das Umpacken an einem anderen Ort verleiht keinen Ursprung. Unser Leitfaden Der neue EU-Zollkodex und der Digitale Produktpass behandelt die weiteren Änderungen für Importeure.

3. ‚Made in‘-Angaben: keine EU-Kennzeichnungspflicht, aber ein Irreführungsverbot

Das EU-Recht enthält keine allgemeine Pflicht, das Ursprungsland auf Kleidung oder Schuhen anzugeben. Die Textilkennzeichnungsverordnung (EU) Nr. 1007/2011 legt Vorschriften für „die Verwendung von Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen“ fest, außerdem für nichttextile Teile tierischen Ursprungs und für die Faseranalyse (Artikel 1). Ihre Überprüfungsklausel sah vor, dass im Bericht der Kommission unter anderem „ein Ursprungsetikettierungssystem, mit dem den Verbrauchern zutreffende Informationen über das Ursprungsland und zusätzliche Informationen, mit denen die lückenlose Rückverfolgbarkeit von Textilerzeugnissen gewährleistet wird, zur Verfügung gestellt werden sollen“, geprüft werden sollte (Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a); die Verordnung, zuletzt am 15. Februar 2018 konsolidiert, enthält kein solches System.

Für Schuhe betrifft die Richtlinie 94/11/EG die Kennzeichnung von Materialien für die Hauptbestandteile von Schuherzeugnissen zum Verkauf an den Verbraucher (Artikel 1 Absatz 1): Schuhoberteil, Futter und Decksohle sowie Laufsohle (Artikel 1 Absatz 2). Die Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit verlangt eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer sowie den Namen, die Postanschrift und die E-Mail-Adresse des Herstellers (Artikel 9 Absätze 5 und 6), aber kein Ursprungsland.

Eine Änderung ist geplant, ein Vorschlag liegt aber nicht vor. In ihrer Aufforderung zur Stellungnahme von 2023 zur Überarbeitung der Vorschriften für die Kennzeichnung von Textilien kündigte die Kommission an, zusätzliche Kennzeichnungsbereiche wie die Herkunft (‚made in‘) ebenfalls zu prüfen; Schuhe waren von dieser Überarbeitung ausgenommen. Die Seite der Initiative auf Have your say weist die Annahme durch die Kommission weiterhin als für das zweite Quartal 2026 geplant aus; bis zum 20. Oktober 2026 war kein Vorschlag veröffentlicht. Unser Leitfaden Die EU-Textilkennzeichnungsverordnung und der DPP behandelt die Überarbeitung.

Eine freiwillige ‚Made in‘-Angabe ist eine Geschäftspraxis im Sinne der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-Richtlinie). Nach Artikel 6 Absatz 1 gilt eine Geschäftspraxis als irreführend, „wenn sie falsche Angaben enthält und somit unwahr ist oder wenn sie in irgendeiner Weise, einschließlich sämtlicher Umstände ihrer Präsentation, selbst mit sachlich richtigen Angaben den Durchschnittsverbraucher in Bezug auf einen oder mehrere der nachstehend aufgeführten Punkte täuscht oder ihn zu täuschen geeignet ist“, und den Verbraucher dadurch tatsächlich oder voraussichtlich zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die er sonst nicht getroffen hätte. Buchstabe b nennt die „geografische oder kommerzielle Herkunft“ des Produkts.

Dieses Herkunftsmerkmal steht seit der ursprünglichen Fassung von 2005 in Buchstabe b. Die Richtlinie (EU) 2024/825 hat Buchstabe b ersetzt, um ökologische und soziale Merkmale sowie Zirkularitätsaspekte aufzunehmen (ihr Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a); die Mitgliedstaaten wenden die Änderungen ab dem 27. September 2026 an (ihr Artikel 4 Absatz 1), dem Datum der aktuellen konsolidierten Fassung. Der Wortlaut zur Herkunft hat sich nicht geändert.

Maßstab der Richtlinie ist die Wirkung auf den Durchschnittsverbraucher, einschließlich sämtlicher Umstände der Präsentation, nicht die Zollregel. Erwägungsgrund 20 der Textilkennzeichnungsverordnung nennt dasselbe Ziel: Werden Ursprungsangaben verwendet, sollen sie den Verbrauchern ermöglichen, sich umfassend über den Ursprung der gekauften Erzeugnisse zu informieren, damit sie vor betrügerischen, unzutreffenden oder irreführenden Ursprungsangaben geschützt sind. Die praktische Absicherung besteht darin, Angaben mit dokumentierten Produktionsdaten in Einklang zu halten (Abschnitt 6).

4. Der DPP: Herkunft ist möglich, nicht bestätigt

Anhang III der Ökodesign-Verordnung (ESPR) legt die Elemente fest, aus denen die delegierten Rechtsakte die Passdaten auswählen: Die dort festgelegten Anforderungen an den digitalen Produktpass „präzisieren, welche der folgenden Daten in den digitalen Produktpass aufgenommen werden müssen oder können“. Herkunft, Ursprungsland oder Herstellungsort gehören nicht zu den Punkten a bis l. Am nächsten kommen Buchstabe a, „Informationen, die nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 5 oder nach anderen für die betreffende Produktgruppe geltenden Rechtsvorschriften der Union erforderlich sind“, Buchstabe d, „einschlägige Warencodes wie einen TARIC-Code im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87“, und Buchstabe i, „eindeutige Kennungen der Einrichtung“, die Standorte oder Gebäude in der Wertschöpfungskette eines Produkts identifizieren (Artikel 2 Nummer 33); eine Standortkennung ist keine Ursprungsangabe.

Die Seite der Kommission zu Textilbekleidung (zuletzt geändert am 7. August 2026, nur auf Englisch) hält fest, dass die Informationen je nach den endgültigen Anforderungen des delegierten Rechtsakts über produktbezogene Nachhaltigkeitsinformationen hinaus für Konformität und Rückverfolgbarkeit relevante Unterlagen sowie ergänzende Informationen umfassen können; unter den dort genannten Beispielen steht „Origin information“ (englischer Wortlaut; auf Deutsch: Herkunftsinformationen). Weiter heißt es dort, die genauen Informationsanforderungen würden durch die einschlägigen delegierten Rechtsakte und unterstützende technische Spezifikationen festgelegt. Das ist eine indikative Beschreibung, keine rechtliche Anforderung.

Der delegierte Rechtsakt für Textilien ist noch nicht erlassen. Der indikative DPP-Zeitplan der Kommission (Seite aktualisiert am 15. Oktober 2026) setzt die Annahme der delegierten ESPR-Rechtsakte für Textilien für Q3–Q4 2027 an und hält fest, dass die Wirtschaftsteilnehmer nach der Annahme delegierter ESPR-Rechtsakte eine Übergangsfrist von mindestens 18 Monaten haben werden.

Ein Vorschlag der Kommission würde die Herkunft in einem eng begrenzten Fall in den Pass bringen. Nach Artikel 28 Absatz 4 des vorgeschlagenen Public Procurement Act, COM(2026) 590 vom 9. September 2026 (Verfahren 2026/0265(COD)), müssen Wirtschaftsteilnehmer, sofern dies für die Anwendung von Anforderungen nach Artikel 73 Absatz 2 erforderlich ist, das Ursprungsland der Waren angeben, aus denen ihr Angebot besteht, und es gegebenenfalls in den digitalen Produktpass der Waren nach der Verordnung (EU) 2024/1781 aufnehmen (sinngemäße Wiedergabe des nur auf Englisch vorliegenden Vorschlagstexts, wie auch im Folgenden). Artikel 73 Absatz 2 würde es öffentlichen Auftraggebern unter anderem erlauben zu verlangen, dass die angebotenen Waren, Dienstleistungen und Bauleistungen aus der Union stammen oder erfasste (‚covered‘) Waren, Dienstleistungen oder Bauleistungen sind (sogenannte europäische Präferenz). Der Ursprung würde den Zollregeln folgen: Er wäre nach Titel II Kapitel 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zu bestimmen (Artikel 74 Absatz 2), also nach den in Abschnitt 2 dargestellten nichtpräferenziellen Regeln.

Der Eintrag im Pass ist damit auf Fälle der europäischen Präferenz beschränkt. Der Vorschlag ändert die ESPR nur, indem er Artikel 65 und Artikel 74 Absatz 3 Buchstabe b streicht (Artikel 147 Absatz 1); die Herkunft nimmt er nicht in Anhang III auf. Er würde zwei Jahre nach seinem Inkrafttreten gelten (Artikel 149). Er liegt nur auf Englisch vor und befindet sich im Parlament in der vorbereitenden Phase; die Rückmeldefrist auf Have your say läuft (am 20. Oktober 2026 angezeigtes Enddatum: 15. Dezember 2026) und wird täglich verlängert, bis der angenommene Vorschlag in allen EU-Sprachen vorliegt.

5. Frankreich: Herstellungsorte neben dem Online-Preis

Frankreich geht über das EU-Recht hinaus. Artikel 2 des Gesetzes Nr. 2026-602 vom 8. Juli 2026 (Loi n° 2026-602), veröffentlicht im Journal officiel vom 9. Juli 2026, hat Artikel L. 541-9-1-2 in den Code de l'environnement eingefügt. In der einzigen amtlichen Sprache, Französisch, lautet er: „Les lieux de fabrication du produit mentionné au 11° de l'article L. 541-10-1 vendu en ligne doivent être portés à la connaissance du consommateur de manière claire et lisible sur la plateforme numérique, en caractères d'une taille égale à celle de l'indication du prix et à proximité de celui-ci“. Auf Deutsch (unsere Übersetzung): Die Herstellungsorte des unter Nummer 11° von Artikel L. 541-10-1 genannten Produkts, das online verkauft wird, müssen dem Verbraucher auf der digitalen Plattform klar und lesbar zur Kenntnis gebracht werden, in Schriftzeichen derselben Größe wie die Preisangabe und in deren Nähe.

Nummer 11° von Artikel L. 541-10-1 ist die Kategorie der französischen erweiterten Herstellerverantwortung, die die EU-Notifizierung als Sektor Textilien, Haushaltswäsche und Schuhe (TLC) beschreibt. Der amtlich konsolidierte Code weist den Artikel als seit dem 10. Juli 2026 in Kraft aus; spätere Termine setzt das Gesetz nur für andere Artikel. Anders als der durch dasselbe Gesetz eingefügte Artikel L. 541-9-1-1 zur Ultra-Fast-Fashion enthält Artikel L. 541-9-1-2 keine Ausnahme für Personen, die in einem anderen EU- oder EWR-Staat niedergelassen sind. Er legt auch nicht fest, wer die Angabe anzeigen muss; er verlangt die Anzeige auf der digitalen Plattform.

Das Gesetz spricht von lieux de fabrication, Herstellungsorten, im Plural, definiert den Begriff nicht und verweist nicht auf die Zollregeln. Im EU-Notifizierungsverfahren (TRIS 2025/0336/FR) fasste die Kommission die Entwurfsbestimmung so zusammen, dass sie Angaben zur Herstellungsherkunft jedes online verkauften Kleidungsstücks oder Textilerzeugnisses verlangt, und die französischen Behörden stellten klar, dass künftige Vorschriften oder Verwaltungsbestimmungen bei Erzeugnissen mit Ursprung in der EU die Angabe des Ursprungs bezogen auf die Mitgliedstaaten verlangen werden, bestimmt nach den Artikeln 59 bis 63 des Zollkodex der Union, den Artikeln 31 ff. und Anhang 22-01 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sowie den Artikeln 57 bis 59 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 (Wiedergabe nach der englischen Fassung der TRIS-Dokumente, wie auch im Folgenden). Eine spätere Notifizierung solcher Vorschriften haben wir in TRIS nicht gefunden (Suche vom 20. Oktober 2026).

Die von Frankreich angekündigten Ursprungsregeln hat die Kommission nicht bewertet, die Anzeigepflicht selbst hat sie aber nach dem EU-Plattformrecht beanstandet. Zur Ursprungsbestimmung heißt es im Bemerkungsteil ihres Schreibens C(2025) 6710 final vom 29. September 2025, mit dem sie auch eine ausführliche Stellungnahme abgab, die Kommission könne nicht prüfen, ob und wie die französischen Behörden die Einhaltung des EU-Rechts sicherstellen wollen, und behalte sich daher ihre Stellungnahme vor, bis diese Vorschriften notifiziert sind. In der ausführlichen Stellungnahme selbst zählte die Kommission die Bestimmung zu denjenigen, die die Pflichten der Anbieter von Vermittlungsdiensten, insbesondere von Online-Plattformen, weiter ergänzen, entgegen der vollharmonisierenden Wirkung des Gesetzes über digitale Dienste (DSA). Auch Schweden gab eine ausführliche Stellungnahme ab. In ihrer Reaktion vom 15. April 2026 hielt die Kommission an ihren Bedenken nach dem Gesetz über digitale Dienste fest, die sich auf die Informationen erstrecken, die Anbieter von Vermittlungsdiensten auf ihren Online-Schnittstellen anzeigen müssen, und blieb bei ihrer Einschätzung, dass der notifizierte Entwurf in seiner derzeitigen Form mit dem Unionsrecht unvereinbar ist. Den Eingang des angenommenen Textes bestätigte sie am 30. Juli 2026; TRIS zeigt keine spätere Mitteilung der Kommission (geprüft am 20. Oktober 2026).

6. Was Sie jetzt tun sollten

SchrittWarum
Erfassen Sie je Modell, wo jeder Produktionsschritt stattfindet: Spinnen, Weben oder Stricken, Färben und Ausrüsten, Zuschneiden, Konfektionieren oder MontageDie Regel des Anhangs 22-01 für die jeweilige Position entscheidet, welcher Schritt zählt; ohne diese Daten lässt sie sich nicht anwenden.
Bestimmen Sie den nichtpräferenziellen Ursprung je Position mit Ihrem Zollberater oder Zolldienstleister; erwägen Sie vUA-Entscheidungen für wichtige ProduktlinienDer Ursprung hängt von der Position und vom tatsächlichen Prozess ab. vUA-Entscheidungen binden die Zollbehörden und den Inhaber (Zollkodex der Union, Artikel 33).
Halten Sie jede ‚Made in‘-Angabe auf Etiketten, Produktseiten und in der Werbung mit diesen Nachweisen im EinklangEine Geschäftspraxis, die den Durchschnittsverbraucher über die geografische Herkunft täuscht, ist irreführend, auch wenn die Angaben sachlich richtig sind (UGP-Richtlinie, Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b).
Wenn Sie online in Frankreich verkaufen, prüfen Sie, ob die Herstellungsorte neben dem Preis und in derselben Schriftgröße erscheinenCode de l'environnement, Artikel L. 541-9-1-2, in Kraft seit dem 10. Juli 2026.
Nutzen Sie dieselbe Erfassung von Lieferanten und Standorten für den Pass und für die Sorgfaltsprüfung im Hinblick auf ZwangsarbeitEine einzige Quelle für Produktionsdaten liefert die Ursprungsbelege, mögliche Passinhalte und die Grundlage für die Arbeit, die unser Leitfaden Die EU-Zwangsarbeitsverordnung beschreibt.
Verfolgen Sie den delegierten Rechtsakt für Textilien und COM(2026) 590Der Rechtsakt wird entscheiden, ob der Pass Herkunftsinformationen enthält (indikative Annahme Q3–Q4 2027); der Vorschlag würde Herkunft und Pass bei der öffentlichen Auftragsvergabe verknüpfen.

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7. Termine im Blick

DatumWasQuelle
9. Juli 2026Gesetz Nr. 2026-602 (Loi n° 2026-602) vom 8. Juli 2026 veröffentlichtJournal officiel n°0159
10. Juli 2026Artikel L. 541-9-1-2 des Code de l'environnement in Kraft (Herstellungsorte online)Amtlich konsolidierter Code (Légifrance-Daten)
20. September 2026Der neue Zollkodex der Union, Verordnung (EU) 2026/2108, tritt in KraftVerordnung (EU) 2026/2108, Artikel 287 Absatz 1
27. September 2026Die Mitgliedstaaten wenden die Änderungen der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken durch die Richtlinie (EU) 2024/825 an; das Herkunftsmerkmal in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b bleibt unverändertRichtlinie (EU) 2024/825, Artikel 4 Absatz 1
Frühestens 15. Dezember 2026Ende der Rückmeldefrist auf Have your say zu COM(2026) 590, wie am 20. Oktober 2026 angezeigt; die achtwöchige Frist wird täglich verlängert, bis der Vorschlag in allen EU-Sprachen vorliegtHave your say, Initiative 15492
21. September 2027Artikel 169 des neuen Kodex gilt anstelle von Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013Verordnung (EU) 2026/2108, Artikel 287 Absatz 2
Q3–Q4 2027 (indikativ)Annahme des delegierten ESPR-Rechtsakts für Textilien, der entscheiden wird, ob der Pass Herkunftsinformationen enthältDPP-Zeitplan der Kommission

Häufig gestellte Fragen

Dürfen wir ‚Made in Italy‘ schreiben, wenn in Italien nur die Endbearbeitung (Finishing) erfolgt? +
Für ein bestimmtes Produkt können wir das nicht beantworten, die allgemeinen Regeln sind aber diese. Zollrechtlich erhalten die meisten Kleidungsstücke der Kapitel 61 und 62 ihren Ursprung durch das vollständige Herstellen, also alle Arbeitsgänge nach dem Zuschneiden; das Herstellen gilt nicht zwangsläufig als unvollständig, wenn einzelne Endbearbeitungsvorgänge nicht ausgeführt wurden (Anhang 22-01, einleitende Anmerkung 1.4). Das Anbringen von Etiketten und einfache Verpackungsvorgänge verleihen keinen Ursprung (Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446, Artikel 34). Unabhängig davon darf die Angabe den Durchschnittsverbraucher nicht über die geografische Herkunft täuschen (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken, Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b). Prüfen Sie den Fall mit Ihren Beratern; eine Entscheidung über verbindliche Ursprungsauskünfte liefert eine verbindliche zollrechtliche Antwort.
Gibt es eine EU-Pflicht, das Ursprungsland auf Kleidungsetiketten anzugeben? +
Keine allgemeine. Die Textilkennzeichnungsverordnung regelt Faserbezeichnungen und Faserzusammensetzung, die Richtlinie 94/11/EG die Materialien der Hauptbestandteile von Schuhen und die Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit die Produktidentifizierung und die Herstellerangaben; keine davon verlangt ein Ursprungsland. In ihrer Aufforderung zur Stellungnahme von 2023 kündigte die Kommission an, bei der Überarbeitung der Vorschriften für die Kennzeichnung von Textilien eine Herkunftskennzeichnung zu prüfen; bis zum 20. Oktober 2026 war kein Vorschlag veröffentlicht. Eine freiwillige Herkunftsangabe darf nicht irreführen, und nationale Vorschriften können zusätzliche Pflichten vorsehen, wie Frankreich es für den Online-Verkauf getan hat.
Wird der DPP zeigen, wo meine Kleidung hergestellt wurde? +
Möglicherweise, entschieden ist das aber nicht. Anhang III der ESPR enthält keinen Punkt zur Herkunft. Die Seite der Kommission zu Textilbekleidung führt Herkunftsinformationen unter den Inhalten auf, die der Pass je nach delegiertem Rechtsakt enthalten kann; dessen Annahme setzt der indikative Zeitplan der Kommission für Q3–Q4 2027 an. Der vorgeschlagene Public Procurement Act, COM(2026) 590, würde Bieter verpflichten, den Ursprung der Waren gegebenenfalls in den Pass einzutragen, jedoch nur für Anforderungen der europäischen Präferenz bei der öffentlichen Auftragsvergabe, und er ist noch ein Vorschlag.
Ändert der neue Zollkodex die Ursprungsregeln? +
Die Kernregel nicht. Ab dem 21. September 2027 übernimmt Artikel 169 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2026/2108 den Wortlaut von Artikel 60 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, und die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 einschließlich Anhang 22-01 gilt weiter, bis die Kommission sie nach dem neuen Kodex aufhebt. Der neue Kodex ermächtigt die Kommission, delegierte Rechtsakte zu diesen Ursprungsregeln zu erlassen (Artikel 169 Absatz 3).
Was verlangt Frankreich online? +
Seit dem 10. Juli 2026 verlangt Artikel L. 541-9-1-2 des französischen Code de l'environnement, dass bei online verkauften Produkten im französischen Anwendungsbereich der erweiterten Herstellerverantwortung für Textilien, Haushaltswäsche und Schuhe die Herstellungsorte klar und lesbar auf der digitalen Plattform angegeben werden, in der Nähe des Preises und in Schriftzeichen derselben Größe. Der Begriff ist nicht definiert. Die Kommission hat die Anzeigepflicht nach dem Gesetz über digitale Dienste beanstandet und sich ihre Stellungnahme zu den Ursprungsregeln vorbehalten, die Frankreich angekündigt hat; eine Notifizierung solcher Vorschriften haben wir bis zum 20. Oktober 2026 nicht gefunden.

Quellen

Die Rechtsakte wurden in ihren Amtsblatt-Fassungen und, soweit angegeben, in ihren konsolidierten Fassungen gelesen, die das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union veröffentlicht (EUR-Lex); konsolidierte Fassungen sind Dokumentationsinstrumente ohne Rechtswirkung. Die Zitate aus Rechtsakten folgen den deutschen Sprachfassungen. Die Datenbestände des Amts für Veröffentlichungen wurden am 20.10.2026 nach späteren konsolidierten Fassungen, Änderungen und Berichtigungen durchsucht. Die Seiten der Kommission zu Textilbekleidung und zum DPP sowie COM(2026) 590 liegen nur auf Englisch vor und sind hier sinngemäß wiedergegeben; die TRIS-Dokumente wurden in der englischen Fassung ausgewertet. Die Aufforderung zur Stellungnahme zur Überarbeitung der Textilkennzeichnung liegt auf Have your say in 24 Sprachen vor und wurde auch in der deutschen Fassung gelesen. Das französische Gesetz ist nur auf Französisch amtlich; es wurde im amtlichen Journal officiel und in den Daten des konsolidierten Codes gelesen, die der französische Rechtsinformationsdienst (DILA) veröffentlicht. Alle Quellen wurden am 20.10.2026 abgerufen. Dies sind allgemeine Informationen, keine Rechts-, Finanz- oder Anlageberatung.