COMPLIANCE VERTIEFUNG
Die EU-Textilkennzeichnungsverordnung und der DPP: Regeln zur Faserzusammensetzung, Prüfung und geplante Überarbeitung
Die Verordnung (EU) Nr. 1007/2011, die Textilkennzeichnungsverordnung, gilt seit dem 8. Mai 2012. Textilerzeugnisse, die auf dem EU-Markt bereitgestellt werden, müssen ein Etikett oder eine Kennzeichnung mit ihrer Faserzusammensetzung tragen. Zulässig sind dabei nur die in der Verordnung aufgeführten Faserbezeichnungen; die Fasern werden mit ihrem Gewichtsanteil in absteigender Reihenfolge angegeben. Dieselbe Zusammensetzung muss für Verbraucher vor dem Kauf deutlich sichtbar sein, auch online. Etikett oder Kennzeichnung muss in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats abgefasst sein, in dem das Erzeugnis dem Verbraucher bereitgestellt wird, es sei denn, dieser Mitgliedstaat schreibt etwas anderes vor. Die Marktüberwachungsbehörden prüfen Erzeugnisse auf die angegebene Zusammensetzung; seit dem 23. Juli 2026 steht ihnen dafür eine benannte Unionsprüfeinrichtung für Textilien in Athen zur Verfügung.
Dieser Leitfaden erläutert, was die Textilkennzeichnungsverordnung heute verlangt, wie ihre Einhaltung geprüft und sanktioniert wird, was die neue Prüfeinrichtung darf und was nicht, wie die Faserzusammensetzung mit dem digitalen Produktpass (DPP) zusammenhängt und wo die geplante Überarbeitung der Verordnung am 16. Oktober 2026 steht. Kurz gesagt: Die Zusammensetzungsdaten, die Sie für das Etikett ohnehin pflegen, nennt die Kommission als möglichen DPP-Inhalt, soweit relevant. Für Textilien ist ein DPP aber noch nicht vorgeschrieben, und nichts im geltenden Recht erlaubt es, das Etikett durch einen QR-Code zu ersetzen.
8. Mai 2012
Ab diesem Tag gilt die Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 (Artikel 28). Ihre Vorschriften greifen immer dann, wenn ein Textilerzeugnis auf dem EU-Markt bereitgestellt wird.
3 %
Die zulässige Herstellungstoleranz zwischen der auf dem Etikett oder in der Kennzeichnung angegebenen Faserzusammensetzung und dem Ergebnis einer Laboranalyse (Artikel 20 Absatz 3).
23. Juli 2026
Inkrafttreten des Durchführungsbeschlusses (EU) 2026/1481 der Kommission, der eine Unionsprüfeinrichtung für Textilien in Athen benennt (Artikel 3 des Beschlusses).
1. Was die Textilkennzeichnungsverordnung heute verlangt
Die Textilkennzeichnungsverordnung gilt für Textilerzeugnisse, wenn sie auf dem Unionsmarkt bereitgestellt werden, sowie für bestimmte Erzeugnisse, die sie in der gleichen Weise wie Textilerzeugnisse behandelt (Artikel 2 Absätze 1 und 2). Ausgangspunkt ist Artikel 4: Textilerzeugnisse dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie etikettiert oder gekennzeichnet sind oder ihnen Handelsdokumente im Einklang mit der Verordnung beiliegen. Ihre Vorschriften betreffen die Bezeichnungen von Textilfasern, die Etikettierung oder Kennzeichnung der Faserzusammensetzung, die Angabe nichttextiler Teile tierischen Ursprungs und die Bestimmung der Zusammensetzung durch Analyse (Artikel 1). Die Kommission hält auf ihrer Seite zur Überprüfung der Verordnung fest, dass sich die geltenden Kennzeichnungsvorschriften auf die Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen beschränken; Pflege-, Größen- und Herkunftsangaben sind heute keine Anforderungen der Textilkennzeichnungsverordnung.
| Regel | Was das für ein Kleidungsstück bedeutet | Vorschrift |
|---|---|---|
| Faserbezeichnungen | Für die Beschreibung der Faserzusammensetzung auf Etiketten und Kennzeichnungen dürfen nur die Textilfaserbezeichnungen nach Anhang I verwendet werden. Jede Bezeichnung ist den Fasern vorbehalten, die der Beschreibung in Anhang I entsprechen, und darf für andere Fasern weder alleinstehend noch in Wortverbindungen oder als Eigenschaftswort verwendet werden. Der konsolidierte Anhang I umfasst 50 nummerierte Einträge; der jüngste, Polyacrylat, wurde durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/122 eingefügt. | Artikel 5; Anhang I |
| Absteigende Reihenfolge | Auf dem Etikett oder der Kennzeichnung werden die Bezeichnung und der Gewichtsanteil aller enthaltenen Fasern in absteigender Reihenfolge angegeben. Eine Faser mit bis zu 5 % des Gesamtgewichts oder Fasern, die zusammen bis zu 15 % ausmachen, dürfen unter Angabe ihres Gesamtanteils als „sonstige Fasern“ bezeichnet werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Herstellung schwierig zu bestimmen sind. Auch Fasern, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, dürfen so bezeichnet werden. | Artikel 9 Absätze 1, 2 und 5 |
| 100 %, rein, ganz | Nur Textilerzeugnisse, die ausschließlich aus einer Faser bestehen, dürfen auf dem Etikett oder der Kennzeichnung den Zusatz „100 %“, „rein“ oder „ganz“ tragen. Ein Erzeugnis mit einem Gewichtsanteil an Fremdfasern von bis zu 2 %, bei im Streichverfahren gewonnenen Erzeugnissen von bis zu 5 %, kann dennoch als ausschließlich aus einer Faser bestehend behandelt werden, wenn dieser Anteil bei guter Herstellungspraxis technisch unvermeidbar und nicht Ergebnis einer systematischen Hinzufügung ist. | Artikel 7 |
| Dekorative und antistatische Fasern | Sichtbare und isolierbare Fasern mit rein dekorativer Wirkung, die nicht mehr als 7 % des Gewichts des Fertigerzeugnisses ausmachen, müssen in der Zusammensetzung nicht berücksichtigt werden; dasselbe gilt für Metallfasern und andere Fasern, die zur Erzielung einer antistatischen Wirkung zugesetzt werden, bis zu einem Anteil von 2 %. | Artikel 10 Absätze 1 und 2 |
| Mehrere Komponenten | Besteht ein Erzeugnis aus zwei oder mehr Textilkomponenten mit unterschiedlichem Textilfasergehalt, muss das Etikett oder die Kennzeichnung den Textilfasergehalt jeder Komponente angeben. Entbehrlich ist das für eine Komponente nur, wenn sie kein Hauptfutterstoff ist und weniger als 30 % des Gesamtgewichts des Erzeugnisses ausmacht; beide Bedingungen müssen erfüllt sein. | Artikel 11 Absätze 1 und 2 |
| Teile tierischen Ursprungs | Erzeugnisse mit nichttextilen Teilen tierischen Ursprungs tragen auf dem Etikett oder in der Kennzeichnung den Hinweis „Enthält nichttextile Teile tierischen Ursprungs“, wenn sie auf dem Markt bereitgestellt werden. | Artikel 12 Absatz 1 |
| Ausnahmen | Für die in Anhang V aufgeführten Erzeugnisse ist keine Angabe der Faserzusammensetzung vorgeschrieben, darunter Armbänder für Uhren aus Spinnstoffen, Etiketten und Abzeichen sowie gebrauchte, konfektionierte Textilerzeugnisse, sofern sie ausdrücklich als solche bezeichnet sind. Die Ausnahme entfällt, wenn ein Markenzeichen oder eine Firmenbezeichnung eine Faserbezeichnung nach Anhang I oder eine damit verwechselbare Bezeichnung enthält, allein stehend, in Wortverbindungen oder als Eigenschaftswort. Erzeugnisse nach Anhang VI von der gleichen Art und mit der gleichen Faserzusammensetzung dürfen mit einer globalen Etikettierung bereitgestellt werden. | Artikel 17 Absätze 2 und 3; Anhänge V und VI |
| Außerhalb des Anwendungsbereichs | Textilerzeugnisse, die ohne Übereignung an Heimarbeiter oder selbständige Unternehmen zur Weiterverarbeitung übergeben werden, und maßgeschneiderte Textilerzeugnisse, die von selbständigen Schneidern hergestellt wurden. | Artikel 2 Absätze 3 und 4 |
Die Pflicht trifft das Unternehmen, das das Erzeugnis in Verkehr bringt. Der Hersteller stellt die Etikettierung oder Kennzeichnung und die Richtigkeit der darin enthaltenen Informationen sicher; ist der Hersteller nicht in der Union niedergelassen, übernimmt das der Einführer (Artikel 15 Absatz 1). Ein Händler gilt als Hersteller, wenn er ein Erzeugnis „unter seinem Namen oder seiner Handelsmarke in Verkehr bringt, das Etikett selbst anbringt oder den Inhalt des Etiketts ändert“ (Artikel 15 Absatz 2). Nach diesem Wortlaut trägt eine Modemarke, die unter eigenem Namen verkauft, selbst die Verantwortung für die Richtigkeit des Etiketts, gleich wer das Kleidungsstück hergestellt hat. Andere Händler müssen sicherstellen, dass die Erzeugnisse, die sie auf dem Markt bereitstellen, die von der Verordnung vorgeschriebene Etikettierung oder Kennzeichnung tragen (Artikel 15 Absatz 3).
2. Etikett oder Kennzeichnung, Sprachregel und Online-Verkauf
Der Kernsatz steht in Artikel 14 Absatz 1: „Textilerzeugnisse werden zur Angabe ihrer Faserzusammensetzung etikettiert oder gekennzeichnet, wenn sie auf dem Markt bereitgestellt werden.“ Die Etikettierung und Kennzeichnung muss „dauerhaft, leicht lesbar, sichtbar und zugänglich und — im Falle eines Etiketts — fest angebracht“ sein. Die Verordnung lässt zwei Formen zu. Etikettierung bedeutet, die erforderlichen Informationen durch Anbringen eines Etiketts auf dem Erzeugnis anzugeben; Kennzeichnung ist die unmittelbare Angabe der Informationen auf dem Erzeugnis „durch Aufnähen, Aufsticken, Drucken, Prägen oder jede andere Technik des Anbringens“ (Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben g und h). Nach diesem Wortlaut gibt ein Code, der lediglich auf Informationen an anderer Stelle verweist, die Informationen nicht auf dem Erzeugnis an; die Kommission hält auf ihrer Seite zur Überprüfung der Verordnung fest, dass derzeit nur physische Etiketten vorgesehen sind.
Zwischen Unternehmen können Etiketten oder Kennzeichnungen durch Begleitpapiere (Handelsdokumente) ersetzt oder ergänzt werden, wenn die Erzeugnisse an Wirtschaftsakteure in der Lieferkette geliefert werden (Artikel 14 Absatz 2). In diesen Dokumenten sind die Faserbezeichnungen und die Faserzusammensetzung deutlich anzugeben; Abkürzungen sind nur als Lochkartenschlüssel zulässig oder wenn sie in internationalen Normen definiert und in demselben Handelsdokument erläutert sind (Artikel 14 Absatz 3). Diese Ersetzung ist auf Lieferungen innerhalb der Lieferkette und auf Lieferungen zur Erfüllung eines Auftrags eines öffentlichen Auftraggebers beschränkt; bei Erzeugnissen, die an Verbraucher verkauft werden, lässt sich das Etikett oder die Kennzeichnung nicht durch Handelsdokumente ersetzen.
Artikel 16 Absatz 1 verlangt die Angabe der Zusammensetzung auch jenseits des Etiketts. Wird ein Textilerzeugnis auf dem Markt bereitgestellt, sind die Beschreibungen der Faserzusammensetzung in Katalogen, in Prospekten, auf Verpackungen, Etiketten und Kennzeichnungen leicht lesbar, sichtbar und deutlich erkennbar anzugeben, in einem Schriftbild, das in Schriftgröße, Stil und Schriftart einheitlich ist. Diese Informationen müssen „für Verbraucher vor dem Kauf deutlich sichtbar sein; dies gilt auch für Fälle, in denen der Kauf auf elektronischem Wege erfolgt“. Nach diesem Wortlaut muss jede Produktseite in Ihrem Webshop und auf Marktplätzen die Zusammensetzung vor dem Kaufabschluss zeigen; die weiteren Online-Pflichten erläutert unser Leitfaden zum Online-Verkauf. Markenzeichen oder Firmenbezeichnungen dürfen der Zusammensetzung unmittelbar voran- oder nachgestellt werden, andere Informationen werden stets getrennt davon aufgeführt (Artikel 16 Absatz 2); keine Information darf mit den Faserbezeichnungen und den Beschreibungen der Faserzusammensetzung verwechselt werden können (Artikel 15 Absatz 4).
Die Sprachregel steht in Artikel 16 Absatz 3: Die Etikettierung oder Kennzeichnung erfolgt in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Erzeugnisse dem Verbraucher bereitgestellt werden, „es sei denn der betreffende Mitgliedstaat schreibt etwas anderes vor“. Eine Marke, die in mehreren Ländern verkauft, braucht die Zusammensetzung daher in der Amtssprache oder den Amtssprachen jedes dieser Länder oder muss prüfen, was der jeweilige Mitgliedstaat stattdessen zulässt.
3. Wie die Einhaltung geprüft wird und wer die Sanktionen festlegt
Die Marktüberwachungsbehörden überprüfen, ob die Faserzusammensetzung der Textilerzeugnisse mit der angegebenen Faserzusammensetzung übereinstimmt (Artikel 18). Wie diese Überprüfung abläuft, legt die Textilkennzeichnungsverordnung im Einzelnen fest:
| Schritt | Regel | Vorschrift |
|---|---|---|
| Prüfmethode | Die Überprüfungen erfolgen nach den Methoden für die quantitative Analyse in Anhang VIII oder nach harmonisierten Normen, die in diesen Anhang aufzunehmen sind. | Artikel 19 Absatz 1; Anhang VIII |
| Was unberücksichtigt bleibt | Die in Anhang VII aufgeführten Artikel werden nicht mitgerechnet, darunter nichttextile Teile, Webkanten, Etiketten und Abzeichen, mit Textilien überzogene Knöpfe und Schnallen sowie bestimmte Textilbearbeitungserzeugnisse. | Artikel 19 Absatz 2; Anhang VII |
| Berechnung | Die Zusammensetzung wird berechnet, indem der vereinbarte Zuschlag nach Anhang IX auf die Trockenmasse jeder Faser angewandt wird, nachdem die Artikel nach Anhang VII ausgesondert wurden. | Artikel 19 Absatz 3; Anhang IX |
| Gemische ohne EU-Verfahren | Das Labor bestimmt die Zusammensetzung und gibt im Analysebericht die erzielten Ergebnisse, das angewandte Verfahren und dessen Genauigkeit an. | Artikel 19 Absatz 4 |
| Fremdfasern | Fremdfasern unter 2 % des Gesamtgewichts, bei im Streichverfahren gewonnenen Erzeugnissen unter 5 %, müssen nicht angegeben werden, wenn dieser Anteil bei guter Herstellungspraxis technisch unvermeidbar und nicht Ergebnis einer systematischen Hinzufügung ist. | Artikel 20 Absatz 2 |
| Herstellungstoleranz | 3 % zwischen der angegebenen Zusammensetzung und dem Analyseergebnis, bezogen auf das Gesamtgewicht der auf dem Etikett oder in der Kennzeichnung angegebenen Fasern; die Toleranz gilt auch für Fasern, die als „sonstige Fasern“ bezeichnet werden. | Artikel 20 Absatz 3 |
Die Textilkennzeichnungsverordnung kommt außerdem zweimal in der EU-Marktüberwachungsverordnung, der Verordnung (EU) 2019/1020, vor. Sie steht unter Nummer 40 in Anhang I, der Liste der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union, für die jene Verordnung gilt, soweit die Textilkennzeichnungsverordnung keine speziellen Bestimmungen enthält, mit denen dasselbe Ziel verfolgt wird und bestimmte Aspekte der Marktüberwachung und der Durchsetzung konkreter geregelt werden (Artikel 2 Absatz 1). Wie die Überprüfungen der Faserzusammensetzung durchgeführt werden, regelt die Textilkennzeichnungsverordnung selbst in ihren Artikeln 18 bis 20. Durch die Aufnahme in Anhang I steht den Behörden das allgemeine Instrumentarium der Verordnung (EU) 2019/1020 zur Verfügung, etwa die Befugnisse, Dokumente und Daten über die Konformität zu verlangen, auch unter falscher Identität Produktproben zu erwerben und die Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt zu verbieten oder einzuschränken oder seine Rücknahme vom Markt oder seinen Rückruf anzuordnen, wenn der Wirtschaftsakteur keine geeigneten Maßnahmen ergreift oder die Nichtkonformität oder das Risiko bestehen bleibt (Artikel 14 Absatz 4 Buchstaben a, h und j).
Außerdem steht die Textilkennzeichnungsverordnung unter Nummer 17 in Anhang II mit der Überschrift „Auflistung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union ohne Bestimmungen über Sanktionen“. Sie selbst enthält keine Sanktionsvorschrift. Artikel 41 der Verordnung (EU) 2019/1020 schließt diese Lücke: Die Mitgliedstaaten legen Regelungen für Sanktionen bei Verstößen gegen die in Anhang II aufgeführten Rechtsvorschriften fest, die den Wirtschaftsakteuren Verpflichtungen auferlegen, und diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Höhe der Sanktionen kann daher von Land zu Land unterschiedlich ausfallen; wie die nationale Durchsetzung funktioniert, erläutert unser Leitfaden zu Sanktionen und Marktüberwachung.
4. Die neue Unionsprüfeinrichtung für Textilien
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1481 der Kommission vom 2. Juli 2026 wurde am 3. Juli 2026 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Er benennt die Generaldirektion General Chemical State Laboratory (GCSL) der Unabhängigen Behörde für öffentliche Einnahmen Griechenlands in Athen als Unionsprüfeinrichtung für Textilien (Artikel 1). Der Beschluss ist am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft getreten (Artikel 3), also am 23. Juli 2026. Ausgewählt wurde das Labor nach einem Aufruf zur Interessensbekundung für zwei Kategorien, Maschinen und Textilien (Erwägungsgründe 2 bis 5); dieses Verfahren sieht Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1267 für öffentliche Prüfeinrichtungen der Mitgliedstaaten vor. Die Benennung wird bis zum 23. Juli 2031 und danach alle fünf Jahre überprüft (Artikel 2 des Beschlusses); erfüllt eine Einrichtung die Voraussetzungen und Anforderungen nicht, nimmt die Kommission gegebenenfalls in Absprache mit dem Unionsnetzwerk für Produktkonformität die Benennung zurück (Artikel 2 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1267).
Was eine Unionsprüfeinrichtung darf, regelt Artikel 21 der Verordnung (EU) 2019/1020. Sie erbringt ihre Dienstleistungen „ausschließlich den Marktüberwachungsbehörden, dem Netzwerk, der Kommission und sonstigen staatlichen oder zwischenstaatlichen Einrichtungen“ (Artikel 21 Absatz 5). Im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs führt sie Produktprüfungen auf Ersuchen der Marktüberwachungsbehörden, des Netzwerks oder der Kommission durch, berät auf Anfrage des Netzwerks unabhängig in fachlichen oder wissenschaftlichen Fragen und entwickelt neue Analyseverfahren und -methoden (Artikel 21 Absatz 6). Unionsprüfeinrichtungen müssen akkreditiert sein (Artikel 21 Absatz 3), und ihre Benennung berührt nicht das Recht der Behörden, andere Prüfeinrichtungen auszuwählen (Artikel 21 Absatz 4).
Aus diesem Wortlaut ergeben sich zwei praktische Folgen. Eine Marke kann bei der Einrichtung keine Prüfungen in Auftrag geben; diese arbeitet für Behörden. Zudem benennt der Beschluss die Einrichtung für die Kategorie Textilien, ohne die betroffenen Rechtsakte oder Prüfungen aufzuführen; weder der Beschluss noch Artikel 21 Absatz 6 weisen ihr eine Rolle bei der Zertifizierung von Produkten oder der Überprüfung von Werbeaussagen zu. Für Ihre eigenen Konformitätsnachweise stützen Sie sich weiterhin auf eigene Laborberichte oder die Ihrer Lieferanten.
5. Wie die Faserzusammensetzung mit dem digitalen Produktpass zusammenhängt
Für Textilien gibt es noch keine DPP-Pflicht. Textilspezifische DPP-Anforderungen werden in einem delegierten Rechtsakt nach der Ökodesign-Verordnung (ESPR) festgelegt; die DPP-Seite der Kommission zu Bekleidungstextilien nennt in ihrem indikativen Zeitplan das 4. Quartal 2027 für die geplante Annahme des delegierten ESPR-Rechtsakts für Textilien, und nach den Verzeichnissen des Amts für Veröffentlichungen lag ein solcher Rechtsakt am 16. Oktober 2026 nicht vor. Zum Zeitplan siehe unsere DPP-Checkliste 2027.
Die ESPR sieht die Verbindung bereits vor. Nach Erwägungsgrund 32 der Verordnung (EU) 2024/1781 sollte es möglich sein, den Pass auch für Informationen zu nutzen, die nach anderem Unionsrecht bereitzustellen sind, und Anhang III nennt unter den Daten, aus denen ein delegierter Rechtsakt die Passdaten auswählt, „Informationen, die nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 5 oder nach anderen für die betreffende Produktgruppe geltenden Rechtsvorschriften der Union erforderlich sind“ (Buchstabe a). Auf der Seite der Kommission zu Bekleidungstextilien und DPP erscheint unter den ergänzenden Informationen, die der Pass je nach endgültigem delegiertem Rechtsakt enthalten kann, die Faserzusammensetzung (wie nach der Textilkennzeichnungsverordnung vorgeschrieben), soweit sie für den DPP relevant ist. Ob und wie die Faserzusammensetzung zu einem DPP-Feld wird, bleibt daher offen, bis der delegierte Rechtsakt erlassen ist.
Auf Grundlage der heutigen Texte lassen sich zwei Schlüsse ziehen. Erstens ersetzt der DPP das Etikett oder die Kennzeichnung nach der Textilkennzeichnungsverordnung nicht: Die Verordnung enthält keine Bestimmung, die das erlaubt; nach heutiger Rechtslage käme ein Pass also zum Etikett oder zur Kennzeichnung hinzu, statt an ihre Stelle zu treten. Zweitens sind die Zusammensetzungsangaben auf Ihrem Etikett, auf Ihren Produktseiten und in Ihren Handelsdokumenten dieselben Daten, die ein Pass enthalten kann, falls der delegierte Rechtsakt sie aufnimmt. Wer je Produkt und Komponente einen zentralen Zusammensetzungsdatensatz führt, aus dem Etikett, Webshop und später der DPP gespeist werden, vermeidet drei voneinander abweichende Datenstände. Das ist gute Praxis, keine rechtliche Pflicht.
6. Die geplante Überarbeitung: der aktuelle Stand
Stand am 16. Oktober 2026
Bis zum 16. Oktober 2026 hat die Kommission keinen Vorschlag zur Überarbeitung der Textilkennzeichnungsverordnung angenommen oder veröffentlicht. Die Initiative 13872 im Portal Have Your Say, „Vorschriften für die Kennzeichnung von Textilien (Überarbeitung)“, weist einen Verordnungsvorschlag als für das zweite Quartal 2026 geplant und noch ausstehend aus; auch die zuletzt am 12. Januar 2026 aktualisierte Seite der Kommission zur Überprüfung der Verordnung verweist auf den bis zum zweiten Quartal 2026 geplanten Vorschlag zur Überarbeitung dieser Verordnung. Das Verzeichnis des Amts für Veröffentlichungen mit den Kommissionsvorschlägen des Jahres 2026, abgerufen am 16. Oktober 2026, enthält keinen Vorschlag zur Textilkennzeichnung, und die Textilkennzeichnungsverordnung wurde seit der Delegierten Verordnung (EU) 2018/122 nicht mehr geändert (von Berichtigungen einzelner Sprachfassungen abgesehen). Bis eine Überarbeitung erlassen ist und gilt, bleiben die oben beschriebenen Regeln geltendes Recht.
Laut der Zusammenfassung der Initiative auf Have Your Say sollen umfassende Anforderungen an die physische und digitale Kennzeichnung von Textilien und verwandten Erzeugnissen eingeführt werden. Nach der Überprüfungsseite der Kommission liefen eine Aufforderung zur Stellungnahme vom 3. August bis zum 30. September 2023 und eine öffentliche Konsultation vom 19. Dezember 2023 bis zum 15. April 2024; am 18. Oktober 2024 fand ein Validierungsworkshop mit Interessenträgern statt. Die Aufforderung zur Stellungnahme, die der endgültigen Entscheidung der Kommission nicht vorgreift, skizziert die Optionen: Überarbeitung und Aktualisierung der Regeln zur Faseridentifizierung, eine digitale Kennzeichnung, die auf der vorgeschlagenen Architektur des digitalen Produktpasses aufbaut, sprachunabhängige Symbole oder Codes sowie ein Label für Nachhaltigkeit und Kreislauffähigkeit. Außerdem nennt sie weitere Kennzeichnungsbereiche, die geprüft werden sollen, darunter Herkunft, EU-weit einheitliche Größenangaben, Pflegekennzeichnung, allergene Stoffe, die Echtheit von Leder und Pelz, Entflammbarkeit, ökologische oder biobasierte Herkunft und sozial verantwortliche Produktion, mit Unteroptionen dazu, ob diese freiwillig oder verpflichtend wären. Schuhwaren sind ausgenommen, weil ihre Kennzeichnung in der Richtlinie 94/11/EG geregelt ist.
Auch die Studie zu DPP-Inhalten für Bekleidungstextilien im Rahmen der ESPR (Mai 2026), die die Arbeiten am delegierten ESPR-Rechtsakt für Textilien unterstützt, geht auf die Überarbeitung ein. Es handelt sich um eine unverbindliche externe Studie, die für die Gemeinsame Forschungsstelle (JRC) erstellt wurde, beim JRC unter dem Datum 13. Mai 2026 aufgeführt ist und ein Entwurfs-Wasserzeichen trägt; ihr Inhalt gibt nach eigener Angabe nicht notwendigerweise die Position oder Meinung der Europäischen Kommission wieder. Abschnitt 5.1 nennt Pflegehinweise, die Herkunft (den Ort der Konfektionierung), die Größe und die Zusammensetzung nichttextiler Teile als Punkte, die für die Überarbeitung geprüft werden, jeweils mit verpflichtenden Basisinformationen auf dem physischen Etikett und ergänzenden freiwilligen Informationen auf dem digitalen Etikett, das im DPP hinterlegt ist. Das beschreibt Optionen, die untersucht werden, und ist kein Vorschlag.
7. Was jetzt zu tun ist
Einen Zusammensetzungsdatensatz je Produkt aufbauen. Erfassen Sie für jeden Artikel und jede Komponente die Faserbezeichnungen nach Anhang I, die Gewichtsanteile in absteigender Reihenfolge, welche Komponente der Hauptfutterstoff ist und ob nichttextile Teile tierischen Ursprungs enthalten sind (Artikel 5, 9, 11 und 12). Speisen Sie Etikett oder Kennzeichnung, Produktseiten, Kataloge und Handelsdokumente aus diesem Datensatz, damit überall dieselbe Zusammensetzung erscheint (Artikel 14 und 16).
Bezeichnungen und Zusätze prüfen. Entfernen Sie Faserbezeichnungen, die nicht in Anhang I stehen, alle Informationen, die mit Faserbezeichnungen verwechselt werden können, sowie die Zusätze „100 %“, „rein“ oder „ganz“, wenn das Erzeugnis nicht ausschließlich aus einer Faser besteht; platzieren Sie Markenzeichen oder Firmenbezeichnungen, die eine Faserbezeichnung enthalten oder ihr ähneln, unmittelbar vor oder nach der Zusammensetzung (Artikel 5 und 7, Artikel 15 Absatz 4 und Artikel 16 Absatz 2).
Prüfnachweise aufbewahren. Halten Sie Laborberichte bereit, die das angewandte Verfahren angeben, idealerweise die Methoden nach Anhang VIII, und prüfen Sie, ob die Ergebnisse innerhalb der Herstellungstoleranz von 3 % liegen (Artikel 19 und 20). Die Behörden können Konformitätsdokumente und -daten verlangen und Proben erwerben, auch unter falscher Identität (Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/1020).
DPP-AUDIT
Dieselben Zusammensetzungsdaten speisen Ihr Etikett, Ihren Shop und womöglich später Ihren Produktpass.
Die Faserzusammensetzung muss schon heute auf dem Etikett oder in der Kennzeichnung, auf jeder Produktseite und in Ihren Handelsdokumenten stimmen, und die Kommission nennt sie als möglichen DPP-Inhalt, soweit relevant. In einem DPP-Audit prüfen wir, wie diese Daten je Produkt und je Komponente erfasst sind und wo sie den Anforderungen der Textilkennzeichnungsverordnung nicht genügen. Unter NDA.
Ihr DPP-Audit startenLücken online und bei der Sprache schließen. Zeigen Sie die Zusammensetzung auf jeder Produktseite vor dem Kaufabschluss an (Artikel 16 Absatz 1) und stellen Sie Etikett oder Kennzeichnung in der Amtssprache oder den Amtssprachen jedes Mitgliedstaats bereit, in dem Sie an Verbraucher verkaufen, es sei denn, dieser Mitgliedstaat schreibt etwas anderes vor (Artikel 16 Absatz 3).
Kein rein digitales Etikett planen. Ein QR-Code oder ein künftiger DPP kann Informationen ergänzen, nach der geltenden Textilkennzeichnungsverordnung muss die Zusammensetzung aber auf einem Etikett oder in einer Kennzeichnung stehen. Verfolgen Sie die Initiative 13872 im Portal Have Your Say und den delegierten ESPR-Rechtsakt für Textilien und überprüfen Sie Ihre Etikettierung, sobald eines von beiden veröffentlicht ist.
Häufig gestellte Fragen
Kann ein QR-Code oder der digitale Produktpass das Etikett mit der Faserzusammensetzung ersetzen?
Müssen wir die Faserzusammensetzung in unserem Webshop angeben?
In welcher Sprache muss das Etikett abgefasst sein?
Kann unsere Marke Produkte an die neue EU-Prüfeinrichtung in Athen schicken?
Muss die Faserzusammensetzung schon heute in einem digitalen Produktpass stehen?
Quellen
- TextilkennzeichnungsverordnungVerordnung (EU) Nr. 1007/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2011 über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 73/44/EWG des Rates und der Richtlinien 96/73/EG und 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, konsolidierte Fassung vom 15. Februar 2018 (einschließlich des Addendums vom 21. Dezember 2011, der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 286/2012 und (EU) 2018/122, der Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates sowie der Berichtigungen vom 5. Mai 2012, 18. September 2015 und 10. November 2015). Artikel 1 bis 5, 7, 9 bis 12, 14 bis 20 und 28; Anhänge I, V, VI, VII, VIII und IX. CELEX 02011R1007-20180215 ↗ CELEX 32011R1007 ↗
- MarktüberwachungsverordnungVerordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011, konsolidierte Fassung vom 12. August 2026. Artikel 2, 14, 21 und 41; Anhang I Nummer 40; Anhang II Nummer 17. CELEX 02019R1020-20260812 ↗
- Unionsprüfeinrichtung für TextilienDurchführungsbeschluss (EU) 2026/1481 der Kommission vom 2. Juli 2026 zur Benennung einer Unionsprüfeinrichtung für Textilien gemäß der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 3.7.2026). Erwägungsgründe 2 bis 7, Artikel 1 bis 3. CELEX 32026D1481 ↗ Durchführungsverordnung (EU) 2022/1267 der Kommission vom 20. Juli 2022 zur Festlegung der Verfahren für die Benennung von Unionsprüfeinrichtungen zwecks Marktüberwachung und Überprüfung der Produktkonformität gemäß der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates. Artikel 1 und 2. CELEX 32022R1267 ↗
- Ökodesign-Verordnung (ESPR)Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG. Erwägungsgrund 32, Artikel 7, Anhang III. CELEX 32024R1781 ↗
- Seiten der KommissionEuropäische Kommission, Generaldirektion Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU: „Review of Regulation (EU) 1007/2011“ (nur auf Englisch) single-market-economy.ec.europa.eu ↗ und „Textile Apparel and the Digital Product Passport (DPP)“ (nur auf Englisch) single-market-economy.ec.europa.eu ↗.
- Initiative 13872 (Have Your Say)Europäische Kommission, Have Your Say: „Vorschriften für die Kennzeichnung von Textilien (Überarbeitung)“ (Initiative 13872), einschließlich der Aufforderung zur Stellungnahme für eine Evaluierung und Folgenabschätzung, Ref. Ares(2023)5383786 vom 3. August 2023. ec.europa.eu ↗
- Externe Studie für die Gemeinsame Forschungsstelle – vorgeschlagene DPP-Dateninhalte (Entwurf)González-Torres, M., Arcipowska, A.: „Study on DPP content for textile apparel products under ESPR“ (nur auf Englisch), JRC Science for Policy Report, externe Studie für die Gemeinsame Forschungsstelle, 2026 (beim JRC unter dem Datum 13. Mai 2026 aufgeführt; Entwurfs-Wasserzeichen). Abschnitt 5.1. susproc.jrc.ec.europa.eu ↗
Die Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 (konsolidierte Fassung vom 15. Februar 2018), die Verordnung (EU) 2019/1020 (konsolidierte Fassung vom 12. August 2026), der Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1481, die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1267 und die Verordnung (EU) 2024/1781 wurden in den vom Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) veröffentlichten Fassungen ausgewertet; die Zitate aus Rechtstexten folgen den deutschen Fassungen. Nach den Verzeichnissen des Amts für Veröffentlichungen lagen am 16.10.2026 weder ein Vorschlag der Kommission zur Überarbeitung der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 noch ein delegierter ESPR-Rechtsakt für Textilien vor. Die Seiten der Kommission, von Have Your Say und der JRC wurden am 16.10.2026 abgerufen. Dies sind allgemeine Informationen, keine Rechts-, Finanz- oder Anlageberatung.