KREISLAUF-LEITFADEN
Second-Hand, Wiederverkauf und aufgearbeitete Mode: Gilt der digitale Produktpass?
Die Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte (ESPR), Verordnung (EU) 2024/1781, legt fest, dass „Produkte nur dann in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn ein digitaler Produktpass verfügbar ist“ (Artikel 9 Absatz 1). Sie äußert sich auch unmittelbar zum Second-Hand-Sektor: Erwägungsgrund 17 sagt zu gebrauchten Produkten mit Ursprung in der Union: Bei ihnen „handelt es sich nicht um neue Produkte“. Dieser Leitfaden zeigt, was die Rechtstexte, die Seiten der Kommission und JRC-Studien zu Wiederverkauf, Instandsetzung und Wiederaufarbeitung sagen und wo sie nichts sagen.
Diese Regeln knüpfen an Produkte an, die unter einen delegierten Rechtsakt der ESPR fallen. Für Textilien nennt der indikative Zeitplan der Kommission die Annahme dieses Rechtsakts für das 3.–4. Quartal 2027. Quellen: EU-Rechtstexte, Seiten der Kommission und JRC-Studien, unten aufgeführt.
1. Was „Inverkehrbringen“ bedeutet
Die ESPR definiert „Inverkehrbringen“ als „die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Unionsmarkt“ (Artikel 2 Nummer 40). „Bereitstellung auf dem Markt“ ist „jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit“ (Artikel 2 Nummer 39). Die FAQ der Kommission wendet dieselbe Formulierung auf den Pass an: Er „muss aktiv und registriert sein, wenn ein Produkt auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht wird, d. h. erstmals auf dem EU-Markt bereitgestellt wird“ (Frage 11).
2. Was die ESPR zu gebrauchten Produkten sagt
Erwägungsgrund 17 spricht den Punkt unmittelbar an. Er nennt gebrauchte Produkte, insbesondere Produkte, „die aufgearbeitet oder repariert werden und ihren Ursprung in der Union haben“; bei ihnen „handelt es sich nicht um neue Produkte, und sie können im Binnenmarkt in Verkehr gebracht werden, ohne die delegierten Rechtsakte einhalten zu müssen, in denen die Ökodesign-Anforderungen festgelegt sind, die nach ihrem Inverkehrbringen in Kraft getreten sind“. Danach zieht der Erwägungsgrund bei der Wiederaufarbeitung eine Grenze: „Wiederaufgearbeitete Produkte gelten jedoch als neue Produkte und werden Ökodesign-Anforderungen unterliegen, wenn sie in den Anwendungsbereich eines delegierten Rechtsakts fallen“.
3. Instandsetzung, Wiederaufarbeitung und Veränderung
Die ESPR definiert „Instandsetzung“ als „Maßnahmen zur Vorbereitung, Reinigung, Prüfung, Wartung und erforderlichenfalls zur Reparatur eines Gegenstands, oder entsorgten Produkts, um seine Leistung oder seine Funktionalität, die im Rahmen des in der Produktentwicklungsphase ursprünglich vorgesehenen Verwendungszwecks und Leistungsbereichs festgelegt wurde und zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produkts galt, wiederherzustellen“ (Artikel 2 Nummer 18). „Wiederaufarbeitung“ bezeichnet „Tätigkeiten, durch die ein neues Produkt aus Gegenständen hergestellt wird, bei denen es sich um Abfälle, Produkte oder Bauteile handelt, und durch die mindestens eine Änderung vorgenommen wird, die sich erheblich auf die Sicherheit, die Leistung, den Zweck oder die Art des Produkts auswirkt“ (Artikel 2 Nummer 16).
Zur Veränderung bestimmt Artikel 34: Importeure oder Vertreiber „gelten für die Zwecke dieser Verordnung als Hersteller“, wenn sie „ein solches, bereits in Verkehr gebrachtes Produkt so verändern, dass die Konformität mit den Anforderungen der gemäß Artikel 4 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakte, unter die das Produkt fällt, beeinträchtigt wird“ (Buchstabe b).
4. Wiederverkäufer, Instandsetzungsbetriebe und der Zugang zum Pass
Ein Händler ist eine Person, die „im Rahmen einer Geschäftstätigkeit, auch im Fernabsatz, Produkte an bzw. für Endnutzer zum Kauf, zur Miete oder zum Ratenkauf anbietet oder ausstellt“ (Artikel 2 Nummer 55). Für Produkte, die unter einen delegierten Rechtsakt fallen, müssen Händler sicherstellen, dass der digitale Produktpass „ihren Kunden und ihren potenziellen Kunden leicht zugänglich ist; dies gilt auch für den Fernabsatz“ (Artikel 31 Absatz 2).
Reparateure und Instandsetzungsbetriebe tauchen auf der Zugangsseite des Passes auf. Nach Artikel 11 Buchstabe b erhalten „fachlich kompetente Reparateure, unabhängige Wirtschaftsteilnehmer, Instandsetzungsbetriebe, Wiederaufbereitungsunternehmen, Recyclingunternehmen“ und weitere aufgeführte Akteure „auf der Grundlage ihrer jeweiligen Zugangsrechte, die in dem gemäß Artikel 4 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakt festgelegt sind, kostenlos und einfachen Zugang zum digitalen Produktpass“. Der delegierte Rechtsakt legt außerdem „den Zeitraum, in dem der digitale Produktpass verfügbar sein muss, wobei dieser Zeitraum mindestens der voraussichtlichen Lebensdauer des betreffenden Produkts entsprechen muss“ fest (Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe i).
5. Was die Kommission sagt
Die Seite der Kommission zu Bekleidungstextilien sagt, dass der DPP je nach den endgültigen Anforderungen des delegierten Rechtsakts „Informationen zu Wiederverwendung, Wiederverkauf, Demontage, Instandsetzung und Entsorgung am Ende der Lebensdauer sowie zum Recycling“ enthalten kann. Zu den genauen Anforderungen heißt es: Sie „werden durch die einschlägigen delegierten Rechtsakte und die begleitenden technischen Spezifikationen festgelegt“. Zum erfassten Personenkreis führt sie aus: „DPP-Anforderungen gelten vorrangig für Wirtschaftsteilnehmer, die Bekleidungstextilien auf dem EU-Markt in Verkehr bringen oder im EU-Gebiet in Betrieb nehmen“. Die DPP-FAQ beschreibt den Zugang von fachlich kompetenten Reparateuren und Instandsetzungsbetrieben zu bestimmten Angaben, „wenn diese Datenpunkte durch den produktspezifischen delegierten Rechtsakt vorgeschrieben sind“; als Beispiel nennt sie „detaillierte Demontageanleitungen“ (Frage 3).
Der Leitfaden für die Umsetzung der Produktvorschriften der EU 2022 (Blue Guide) ist eine allgemeine Bekanntmachung der Kommission (2022/C 247/01), die vor der ESPR erschienen ist und diese nicht erwähnt. Zu den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union im Allgemeinen heißt es dort: „Die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union gelten für Produkte außerhalb der Union, wenn sie zum ersten Mal auf dem Unionsmarkt bereitgestellt werden; und zwar nicht nur für neu hergestellte Produkte, sondern auch für gebrauchte Produkte und Produkte aus zweiter Hand, einschließlich Produkten, die aus der Vorbereitung zur Wiederverwendung von Elektro- und Elektronikabfällen hervorgehen, jedoch nicht für solche Produkte, die sich bereits auf dem EU-Markt befinden“ (Abschnitt 2.5).
6. Was das JRC sagt
Die Gemeinsame Forschungsstelle (Joint Research Centre, JRC) veröffentlicht auf der Dokumentenseite zu Textilien ihres Product Bureau eine Studie mit dem Titel Study on DPP content for textile apparel products under ESPR (González-Torres und Arcipowska, mit dem Datum 13. Mai 2026 aufgeführt). Es ist ein für das JRC erstellter externer Studienbericht; darin heißt es, die Inhalte „geben nicht unbedingt den Standpunkt oder die Auffassung der Europäischen Kommission wieder“; die bereitgestellte Datei trägt ein DRAFT-Wasserzeichen.
Zu den Vertreibern sagt die Studie: „Vertreiber stellen Produkte auf dem Markt bereit, nachdem diese vom Hersteller oder Importeur dort in Verkehr gebracht wurden. Ihre Rolle besteht darin, den Zugang zum DPP und das Vorhandensein der Informationen zu überprüfen, wie sie der delegierte Rechtsakt verlangt. Verkäufer von Second-Hand-Ware gehören zu dieser Kategorie.“ (Abschnitt 9.3.1, S. 70). Ihr Anwendungsfall UC11 sieht vor, dass Hersteller Second-Hand-Verkäufern Produktdaten über den DPP bereitstellen, mit dem Ziel, „Wiederverkäufern den Zugang zu umfangreichen Produktdaten zu ermöglichen, die der Hersteller über den DPP bereitstellt“ (Abschnitt 6.1.3, S. 38); die Fassung dieses Anwendungsfalls im Anhang sagt: „Verkäufer können den DPP aktualisieren, um Änderungen bei Eigentum oder Zustand beim Wiederverkauf der Produkte abzubilden“ (Anhang 1, S. 88).
Für umgenutzte oder wiederaufgearbeitete Kleidungsstücke beschreibt die Studie die Regel der Batterieverordnung, dass ein neuer, mit dem ursprünglichen verknüpfter Pass erforderlich ist, wenn das umgewandelte Produkt in Verkehr gebracht wird, und ergänzt: „Wenn der Governance-Grundsatz dieser Verordnung als nützliche Parallele für den ESPR-Kontext angesehen wird, würde die Verantwortung für den DPP auf den Wirtschaftsteilnehmer übergehen, der das umgenutzte oder wiederaufgearbeitete Kleidungsstück in Verkehr bringt“ (Abschnitt 9.3.1, S. 71). Individuell angepasste und upgecycelte Bekleidungstextilien überlässt sie einem späteren Schritt: Diese Aspekte „werden in der Folgenabschätzung behandelt, die im politischen Entscheidungsprozess auf die vorbereitende Studie folgt“ (Abschnitt 4.2, S. 23). Außerdem nennt sie Reparatur- oder Instandsetzungsvorgänge und den Eigentümerwechsel als Beispiele für Auslöser von Aktualisierungen, die delegierte Rechtsakte festlegen können (Abschnitt 2.1.4.3, S. 13).
Ein zweiter JRC-Bericht, Methodology for defining data requirements for the Digital Product Passport under the ESPR framework (JRC145830, 2026), enthält denselben Haftungsausschluss und umfasst allgemeine Anwendungsfälle, in denen ein Instandsetzungsbetrieb ein gebrauchtes oder beschädigtes Produkt erhält und auf dessen Pass zugreift, wobei er dem DPP ein Ereignis der Instandsetzung hinzufügt, und in denen ein Verbraucher in einem Second-Hand-Geschäft den QR-Code eines Produkts scannt, um auf dessen DPP zuzugreifen (Tabellen 28 und 29, S. 83–84).
7. Was die Texte sagen, nach Situation
| Situation | Was der ESPR-Text sagt | Quelle |
|---|---|---|
| Gebrauchtes oder aufgearbeitetes Produkt mit Ursprung in der Union | Kein neues Produkt; darf zirkulieren, ohne die delegierten Rechtsakte einzuhalten, die nach seinem Inverkehrbringen in Kraft getreten sind | ESPR Erwägungsgrund 17 |
| Wiederaufgearbeitetes Produkt | Gilt als neues Produkt; unterliegt Ökodesign-Anforderungen, wenn es in den Anwendungsbereich eines delegierten Rechtsakts fällt | ESPR Erwägungsgrund 17; Art. 2 Nummer 16 |
| Importeur oder Vertreiber, der ein bereits in Verkehr gebrachtes Produkt verändert | Gilt als Hersteller, wenn die Veränderung die Konformität mit den anwendbaren delegierten Rechtsakten beeinträchtigt | ESPR Art. 34 Buchstabe b |
| Instandsetzungsbetrieb, Wiederaufbereitungsunternehmen, fachlich kompetenter Reparateur | Kostenloser und einfacher Zugang zum Pass, auf der Grundlage der Zugangsrechte im delegierten Rechtsakt | ESPR Art. 11 Buchstabe b |
8. Die Regeln zusammen gelesen
Erwägungsgrund 17 spricht von delegierten Rechtsakten, „in denen die Ökodesign-Anforderungen festgelegt sind“. Eine Ökodesign-Anforderung ist „eine Leistungs- oder Informationsanforderung“ (Artikel 2 Nummer 7), und die Informationsanforderungen müssen „mindestens Anforderungen in Bezug auf den digitalen Produktpass“ enthalten (Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a), außer wenn ein delegierter Rechtsakt horizontale Ökodesign-Anforderungen enthält. Zusammen gelesen kann ein Kleidungsstück mit Ursprung in der Union, das vor dem Inkrafttreten eines delegierten Rechtsakts für Textilien erstmals in Verkehr gebracht wurde, ohne einen Pass nach diesem Rechtsakt weiterverkauft werden. Der Erwägungsgrund bezieht sich auf Rechtsakte, „die nach ihrem Inverkehrbringen in Kraft getreten sind“; er stellt nicht auf den Geltungsbeginn ab, der nach Artikel 4 Absatz 4 in der Regel mindestens 18 Monate nach dem Inkrafttreten liegt, und er behandelt kein Kleidungsstück, das erstmals in Verkehr gebracht wird, nachdem der Rechtsakt gilt.
Bei einem Kleidungsstück, das erstmals in Verkehr gebracht wird, nachdem der Rechtsakt gilt, besteht der Pass ab diesem erstmaligen Inverkehrbringen (Artikel 9 Absatz 1) und bleibt mindestens für die voraussichtliche Lebensdauer des Produkts verfügbar (Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe i). Ein gewerblicher Wiederverkäufer entspricht der Definition des Händlers (Artikel 2 Nummer 55), und die Definition der Bereitstellung auf dem Markt ist nicht auf neue Produkte beschränkt (Artikel 2 Nummer 39). Erwägungsgrund 17 behandelt Rechtsakte, die nach dem Inverkehrbringen in Kraft getreten sind, nicht die verkäuferseitigen Pflichten von Vertreibern und Händlern in den Artikeln 30 und 31. Der ESPR-Text und die geprüften Seiten der Kommission sagen nicht, wie diese Artikel auf den Second-Hand-Verkauf eines Produkts anzuwenden sind, das mit einem Pass in Verkehr gebracht wurde; die JRC-Studie in Abschnitt 6 ordnet Second-Hand-Verkäufer den Vertreibern zu, ohne für die Kommission zu sprechen.
Ein gebrauchtes Kleidungsstück, das von außerhalb der Union kommt, wird vom Wortlaut des Erwägungsgrunds 17 nicht erfasst, der von Produkten spricht, die „ihren Ursprung in der Union haben“. Ein Importeur ist eine Person, die „ein Produkt aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt“ (Artikel 2 Nummer 44), und das Inverkehrbringen ist die erstmalige Bereitstellung auf dem Unionsmarkt (Artikel 2 Nummer 40). Der Blue Guide nennt denselben Grundsatz des erstmaligen Eintritts, erwähnt aber die ESPR nicht, und die geprüften ESPR-Texte legen nicht dar, wie ein gebrauchtes Kleidungsstück aus einem Drittstaat behandelt wird.
Die Textilseite der Kommission nennt „4. Quartal 2027: Geplante Annahme des delegierten ESPR-Rechtsakts für Textilien“, und ihre DPP-Seite nennt das 3.–4. Quartal 2027, mit einer Übergangsfrist „von mindestens 18 Monaten“ nach der Annahme; Artikel 4 Absatz 4 verlangt mindestens 18 Monate, bevor ein delegierter Rechtsakt gilt, außer „in hinreichend begründeten Ausnahmefällen“; nach den geplanten Daten bedeutet das im Regelfall frühestens 2029. Der ESPR-Text und die geprüften Seiten der Kommission legen noch nicht fest, was der Textilpass zu Wiederverkauf oder Instandsetzung enthalten wird oder wer ihn nach einer Instandsetzung aktualisiert; das JRC-Material in Abschnitt 6 besteht aus Empfehlungen.
Quellen
- Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte (ESPR). Zitiert: Artikel 2 Nummern 7, 16, 18, 39, 40, 44 und 55, Artikel 4 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 1, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 11, 30, 31 und 34; Erwägungsgrund 17.
- Bekanntmachung der Kommission: Leitfaden für die Umsetzung der Produktvorschriften der EU 2022 („Blue Guide“) (2022/C 247/01, ABl. C 247 vom 29.6.2022). Zitiert: Abschnitt 2.5.
- Europäische Kommission, Digital Product Passport (nur auf Englisch): indikativer DPP-Zeitplan.
- Europäische Kommission, Frequently Asked Questions on the Digital Product Passport (DPP) (nur auf Englisch): Fragen 3 und 11.
- Europäische Kommission, Textile Apparel and the Digital Product Passport (DPP) (nur auf Englisch).
- Gemeinsame Forschungsstelle (JRC), Product Bureau, Textilerzeugnisse, Documents related to the Preparatory Study: Study on DPP content for textile apparel products under ESPR (González-Torres, M., Arcipowska, A., 2026; Datei Textiles_DPP_20260513.pdf, mit dem Datum 2026-05-13 aufgeführt; nur auf Englisch). Zitiert: Abschnitte 2.1.4.3, 4.2, 6.1.3 und 9.3.1; Anhang 1 (in der Studie: Annex 1; Anwendungsfall UC11).
- Chawla, K., Chirvasuta, T., Wolf, M.-A., Wolf, K., Rongen, S. u. a., Methodology for defining data requirements for the Digital Product Passport under the ESPR framework, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg, 2026 (JRC145830, EUR 40660; nur auf Englisch). Zitiert: Tabellen 28 und 29.
Alle Quellen wurden am 26. September 2026 abgerufen. Die zitierten Seiten der Kommission und Dokumente des JRC liegen nur auf Englisch vor; die Zitate daraus sind unsere Übersetzung des englischen Originals.
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