ABFALLVERBRINGUNGS-LEITFADEN
Ausfuhr von Altkleidern und Textilabfällen: Was die EU-Abfallverbringungsverordnung ändert
Die EU-Abfallverbringungsverordnung, Verordnung (EU) 2024/1157, gilt seit dem 21. Mai 2026; ihre strengsten Ausfuhrvorschriften gelten ab dem 21. Mai 2027. Parallel dazu hat die Richtlinie (EU) 2025/1892 einen textilspezifischen Artikel 22d in die Abfallrahmenrichtlinie eingefügt. Er legt fest, wann gesammelte Kleidung und Schuhe Abfall sind und welche Unterlagen eine Verbringung gebrauchter Kleidung begleiten müssen, damit sie als Gebrauchtware befördert werden kann. Keiner der beiden Rechtsakte ist eine Vorschrift zum Digitalen Produktpass. Modemarken betreffen sie dennoch: Als Hersteller müssen Marken die Sammlung von Textilien über die Regime der erweiterten Herstellerverantwortung finanzieren, die die Mitgliedstaaten bis zum 17. April 2028 einzurichten haben. Zudem können nach Artikel 22d Absatz 10 die Kosten für die Kontrolle einer verdächtigen Verbringung vermeintlich gebrauchter Textilien unter anderem den Herstellern auferlegt werden.
Dieser Leitfaden zeigt, wo die Grenze zwischen Abfall und Gebrauchtware verläuft, welche Unterlagen einen Ballen sortierter gebrauchter Kleidung begleiten müssen, welches Verfahren für Textilabfälle gilt, die innerhalb der EU verbracht werden, was sich am 21. Mai 2027 für Ausfuhren aus der EU ändert und wie wenig der Digitale Produktpass bislang mit alledem zu tun hat. Zu Herstellergebühren und nationalen Systemen siehe unseren Textil-EPR-Leitfaden.
21. Mai 2026
Ab diesem Tag gilt die Verordnung (EU) 2024/1157 (Artikel 86 Absatz 2). Die meisten ihrer neuen Ausfuhrvorschriften folgen am 21. Mai 2027 (Artikel 86 Absatz 3 Buchstabe d).
21. Mai 2027
Ab diesem Tag ist die Ausfuhr nicht gefährlicher Abfälle einschließlich Textilabfällen zur Verwertung in Nicht-OECD-Staaten verboten, sofern der Staat und die Abfälle nicht auf der Liste der Kommission stehen (Artikel 40 und 41).
Abfall bei der Sammlung
Getrennt gesammelte gebrauchte Textilien und Schuhe sind bei der Sammlung als Abfall zu betrachten (Artikel 22d Absatz 2 der Abfallrahmenrichtlinie), es sei denn, sie werden von den Endnutzern direkt übergeben und an der Sammelstelle fachgerecht als zur Wiederverwendung geeignet eingestuft (Artikel 22d Absatz 3). Umsetzungsfrist: 17. Juni 2027.
1. Warum eine Vorschrift über die Abfallverbringung Modemarken betrifft
Die Richtlinie (EU) 2025/1892 macht die Hersteller der im neuen Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnisse und Schuhe für die Sammlung dieser Erzeugnisse und ihre Bewirtschaftung am Ende ihrer Lebensdauer verantwortlich (so funktioniert Textil-EPR). Drei ihrer Bestimmungen verknüpfen diese Rolle mit dem, was geschieht, wenn gesammelte Textilien eine Grenze überschreiten:
| Bestimmung (Richtlinie 2008/98/EG in der geänderten Fassung) | Inhalt | Warum das für eine Marke wichtig ist |
|---|---|---|
| Artikel 22c Absatz 18 Buchstabe a Ziffer v | Organisationen für Herstellerverantwortung veröffentlichen mindestens einmal jährlich unter Wahrung der Vertraulichkeit von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen Informationen über „den Anteil der Ausfuhren von gebrauchten in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen, die als zur Wiederverwendung geeignet eingestuft wurden, und der Ausfuhren von Abfällen von in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen“. | Die Ausfuhranteile des Systems, das Ihre Marke finanziert, werden veröffentlicht. |
| Artikel 22d Absatz 10 | Stellen die Behörden fest, dass eine geplante Verbringung gebrauchter Textilien, die als zur Wiederverwendung geeignet eingestuft wurden, vermutlich aus Abfällen besteht, haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die Kosten für Analysen, Kontrollen und Lagerung „den Herstellern von in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen oder Schuhen, in ihrem Namen handelnden Dritten oder anderen Personen, die die Verbringung veranlassen, auferlegt werden“. | Marken gehören als Hersteller zu denjenigen, denen das nationale Recht die Kosten der Kontrolle verdächtiger Verbringungen gebrauchter Textilien auferlegen kann. |
| Artikel 22d Absatz 2 Unterabsatz 2 | Bei entsorgten unverkauften in Anhang IVc aufgeführten Erzeugnissen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die einzelnen Fraktionen von Textilmaterialien und Textilartikeln „am Ort der Abfallerzeugung“ getrennt gelagert werden, sofern eine solche Trennung die Wiederverwendung, die Vorbereitung zur Wiederverwendung oder das Recycling erleichtert. | Unverkaufte Ware, die eine Marke entsorgt, wird als eigener Abfallstrom erfasst. Sobald sie Abfall ist, ist ihr Transport über eine Grenze eine Verbringung von Abfällen. |
Dies sind Bestimmungen einer Richtlinie: Sie binden Unternehmen über das nationale Recht, das die Mitgliedstaaten spätestens bis zum 17. Juni 2027 in Kraft setzen müssen (Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2025/1892). Die Abfallverbringungsverordnung gilt dagegen unmittelbar. Sie verpflichtet vor allem die Person, die eine Verbringung veranlasst, oder den Notifizierenden; an erster Stelle nennt die Verordnung dabei den Abfallersterzeuger, selbst wenn er die Verbringung lediglich durchführen lässt (Artikel 3 Nummern 6 und 7). Diese Rolle kommt einer Marke zu, wenn sie eigene Abfälle, etwa entsorgte unverkaufte Ware, über eine Grenze verbringt oder verbringen lässt, auch wenn ein Dienstleister den Transport übernimmt; übergibt sie die Abfälle einem Einsammler, Händler oder Makler, der die Verbringung organisiert, kann dieser die Rolle übernehmen. Für Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz und Jahresbilanz 2 Mio. EUR nicht übersteigen, gelten die Artikel 22a bis 22d der Richtlinie erst ab dem 17. April 2029 (Artikel 41 der Richtlinie 2008/98/EG in der durch Artikel 1 Nummer 12 der Richtlinie (EU) 2025/1892 geänderten Fassung). Das ist der unionsweite Termin: Nach Artikel 193 AEUV können die Mitgliedstaaten, sofern dies mit den Verträgen und der Rechtsprechung vereinbar ist, verstärkte Schutzmaßnahmen beibehalten oder ergreifen, zum Beispiel ein Regime der erweiterten Herstellerverantwortung für Textilabfälle, das Kleinstunternehmen erfasst und beim Inkrafttreten der Änderungsrichtlinie bereits in Kraft war (Erwägungsgrund 33).
2. Abfall oder Gebrauchtware: Wo die Grenze verläuft
Ausgangspunkt ist Artikel 22d Absatz 2: Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass gebrauchte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe sowie entsprechende Abfälle, die getrennt gesammelt werden, „bei der Sammlung als Abfälle gelten“. Erwägungsgrund 23 nennt den Grund: Zu diesem Zeitpunkt „ist noch nicht klar, ob diese gebrauchten Textilien für die Wiederverwendung geeignet sind oder ob es sich um Abfall handelt, da sie noch nicht einer Einstufung unterzogen wurden“.
Artikel 22d Absatz 3 der Richtlinie 2008/98/EG, eingefügt durch die Richtlinie (EU) 2025/1892
„Abweichend von Absatz 2 gelten gebrauchte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe, die von den Endnutzern direkt übergeben und von im Bereich der Wiederverwendung tätigen Unternehmen oder sozialwirtschaftlichen Einrichtungen an der Sammelstelle direkt fachgerecht als zur Wiederverwendung geeignet eingestuft werden, bei der Sammlung nicht als Abfall.“
Alles andere, was getrennt gesammelt wird, ist Abfall und wird Sortierverfahren unterzogen (Artikel 22d Absatz 4). Der Output der Sortierung mit dem Ziel der Wiederverwendung muss die Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft gemäß Artikel 6 erfüllen (Artikel 22d Absatz 5 Buchstabe d). Erwägungsgrund 49 kündigt an: Die Kommission „wird einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung von Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft für Textilien ausarbeiten und vorschlagen“. In den Datenbeständen des Amts für Veröffentlichungen haben wir am 2. Oktober 2026 keinen solchen Rechtsakt gefunden; solange es ihn nicht gibt, können die Mitgliedstaaten nach Artikel 6 Absätze 3 und 4 der Richtlinie nationale Kriterien festlegen oder im Einzelfall entscheiden.
Die Abfallverbringungsverordnung sieht für den Grenzübertritt eine eigene Prüfung vor. Wenn die Mitgliedstaaten entscheiden, ob ein Gegenstand als Gebrauchtware und nicht als Abfall zu betrachten ist, müssen sie nach Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 3 sicherstellen, dass mindestens die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
| Buchstabe | Voraussetzung (Artikel 29 Absatz 1, Verordnung (EU) 2024/1157) |
|---|---|
| a) | „Es ist sicher, dass der Gegenstand oder Stoff weiter verwendet oder wiederverwendet wird“ |
| b) | „der Gegenstand oder Stoff kann seine beabsichtigte Funktion ohne wesentliche Vorbehandlung erfüllen“ |
| c) | „der Gegenstand oder Stoff wird gegebenenfalls geprüft, um seine volle Funktionsfähigkeit sicherzustellen“ |
| d) | die weitere Verwendung ist rechtmäßig, d. h., der Gegenstand oder Stoff „erfüllt alle einschlägigen Produkt-, Umwelt- und Gesundheitsschutzanforderungen für die konkrete Verwendung und führt insgesamt nicht zu nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt oder die menschliche Gesundheit“ |
| e) | „der Gegenstand oder Stoff wird während des Transports und des Be- und Entladens angemessen erhalten und vor Beschädigung geschützt“ |
Können sich die zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort nicht einigen, greift die in der Verordnung festgeschriebene Auffangregel: Der Gegenstand oder Stoff wird „für die Zwecke der Verbringung als Abfall behandelt“ (Artikel 29 Absatz 2). Nach Artikel 29 Absatz 3 kann die Kommission Durchführungsrechtsakte mit detaillierten Kriterien für bestimmte Gegenstände erlassen, bei denen die Unterscheidung für die Ausfuhr von besonderer Bedeutung ist; für Textilien haben wir am 2. Oktober 2026 keinen erlassenen Rechtsakt dieser Art gefunden.
3. Was einen Ballen sortierter gebrauchter Kleidung begleiten muss
Nach Artikel 22d Absatz 8 müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass „gewerbsmäßig organisierte“ Verbringungen von gebrauchten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen, die als zur Wiederverwendung geeignet eingestuft wurden, Mindestanforderungen erfüllen. Sobald der Artikel umgesetzt ist (spätestens bis zum 17. Juni 2027), müssen jeder solchen Verbringung mindestens folgende Unterlagen beiliegen:
| Unterlage | Inhalt nach Artikel 22d Absatz 8 |
|---|---|
| a) Rechnung und Vertrag | Eine Kopie der Rechnung und des Vertrags über den Verkauf oder die Übertragung des Eigentums, aus denen hervorgeht, dass die Waren zur unmittelbaren Wiederverwendung bestimmt und für die unmittelbare Wiederverwendung geeignet sind. |
| b) Sortiernachweis | Ein Nachweis über ein vorangegangenes Sortierverfahren oder die direkte fachgerechte Einstufung als zur Wiederverwendung geeignet, in Form einer Kopie der Aufzeichnungen für jeden Ballen innerhalb der Ladung und eines Protokolls, das alle Aufzeichnungen enthält. |
| c) Erklärung | Eine Erklärung der Person, die gewerbsmäßig die Beförderung organisiert, „dass sich unter den in der Ladung enthaltenen Materialien kein Abfall im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Nummer 1 befindet“. |
Die Waren müssen außerdem bei der Beförderung und beim Be- und Entladen vor Beschädigung geschützt sein, insbesondere durch ausreichende Verpackung und eine geeignete Stapelung der Ladung. Artikel 22d Absatz 9 gilt für jede Verbringung gebrauchter Textilien, die als zur Wiederverwendung geeignet eingestuft wurden, nicht nur für gewerbsmäßig organisierte. Danach muss die Aufzeichnung über die Sortierung oder Einstufung „sicher, aber nicht dauerhaft auf der Verpackung angebracht“ sein. Sie muss die Artikel im Ballen in der detailliertesten Granularität beschreiben, der die Textilien bei der Sortierung unterzogen wurden, „wie zum Beispiel Art von Kleidungsstücken, Größe, Farbe, Geschlecht, Materialzusammensetzung“, und Name und Anschrift des Unternehmens angeben, das für die Endsortierung oder die Vorbereitung zur Wiederverwendung zuständig ist.
Besteht der Verdacht, dass es sich bei Verbringungen gebrauchter Textilien, die als zur Wiederverwendung geeignet eingestuft wurden, um Abfälle handelt, können die zuständigen Behörden nach Artikel 22d Absatz 7 prüfen, ob die Anforderungen der Absätze 8 und 9 eingehalten sind. Stellt sich heraus, dass die Waren Abfall sind, ist eine Verbringung ohne die nach der Abfallverbringungsverordnung erforderliche Notifizierung, Zustimmung oder die Informationen nach Artikel 18 eine illegale Verbringung im Sinne ihres Artikels 3 Nummer 26. Das zieht Rücknahmepflichten (Artikel 25) und nationale Sanktionen (Artikel 63) nach sich.
4. Verbringung von Textilabfällen innerhalb der EU
Die Abfallverbringungsverordnung führt Textilabfälle unter dem Eintrag B3030 des Basler Übereinkommens („Textilabfälle“), der in Anhang V Teil 1 Liste B wiedergegeben ist und über Teil I des Anhangs III in die grüne Liste übernommen wird. Erfasst sind nach dem Einleitungssatz des Eintrags „Folgende nach einer Spezifikation aufbereitete Stoffe, sofern sie nicht mit anderen Abfällen vermischt sind“; zu ihnen gehören „Altwaren“ (in der englischen Sprachfassung: worn clothing and other worn textile articles). Teppichboden- und Teppichabfälle haben einen eigenen Eintrag, B3035.
Abfälle der grünen Liste, die in Mengen von mehr als 20 kg zur Verwertung verbracht werden, unterliegen den allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18 (Artikel 4 Absatz 4):
| Anforderung | Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/1157 |
|---|---|
| Dokument nach Anhang VII | Nach Absatz 4 füllen alle an der Verbringung beteiligten Unternehmen das Dokument mit den relevanten Informationen an den entsprechenden Stellen aus und stellen diese Informationen gemäß Artikel 27 elektronisch zur Verfügung; nach Absatz 5 füllt die Person, die die Verbringung veranlasst, es spätestens zwei Werktage vor Beginn der Verbringung so weit wie möglich aus. Nach Angaben der Kommission haben die EU und ihre Mitgliedstaaten vereinbart, dass Unternehmen für Abfälle der grünen Liste bis zum 31. Dezember 2026 weiterhin das bisherige Papierverfahren nutzen dürfen. |
| Vertrag | Ein Vertrag mit dem Empfänger über die Verwertung der Abfälle, einschließlich der Verpflichtung, die Abfälle zurückzunehmen oder auf alternative Weise zu verwerten, wenn die Verbringung oder die Verwertung nicht in der vorgesehenen Weise abgeschlossen werden kann oder als illegale Verbringung erfolgt ist (Absatz 10). |
| Zugelassene Beteiligte | Ein Abfallneuerzeuger, Einsammler, Händler oder Makler, der die Verbringung veranlasst, muss gemäß Kapitel IV der Abfallrahmenrichtlinie eine Genehmigung erhalten haben oder registriert sein (Absatz 2), und die Abfälle dürfen nur in eine Verwertungsanlage mit einer solchen Genehmigung oder Registrierung verbracht werden (Absatz 3). |
| Bestätigung und Bescheinigung | Die Anlage bestätigt die Entgegennahme innerhalb von zwei Werktagen (Absatz 8) und bescheinigt den Abschluss der Verwertung spätestens 30 Tage nach Abschluss des Verwertungsverfahrens und nicht später als ein Jahr nach Entgegennahme der Abfälle (Absatz 9). |
Gemische aus Abfällen, die unter gesonderten Gedankenstrichen von B3030 eingestuft sind, sind selbst in Anhang IIIA aufgeführt (Nummer 3 Buchstabe e) und unterliegen weiterhin den allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18, sofern ihre Zusammensetzung ihre umweltgerechte Verwertung nicht erschwert (Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b). Textilabfälle, die sich keinem Einzeleintrag der grünen Liste zuordnen lassen, andere nicht in Anhang IIIA aufgeführte Abfallgemische sowie Abfälle der grünen Liste, die in dem in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e beschriebenen Ausmaß verunreinigt sind, unterliegen stattdessen dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung (Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben b, c und e). Nach dem Wortlaut von B3030 fallen Textilien, die mit anderen Abfällen vermischt oder nicht nach einer Spezifikation aufbereitet sind, nicht unter den Eintrag.
Bei Post-Consumer-Textilien ist ein weiterer Punkt zu prüfen. Die Verordnung führt den Eintrag Y46 des Basler Übereinkommens, „Haushaltsabfälle“, mit der Fußnote „Es sei denn, diese wurden in einen Einzeleintrag in Anhang III ordnungsgemäß eingestuft“ (Anhang V Teil 2 Liste A; Anhang IV Teil I erfasst die in Anlage II des Basler Übereinkommens aufgeführten Abfälle). Nach dem Wortlaut fallen aus Haushalten gesammelte Textilabfälle, die nicht ordnungsgemäß in einen Einzeleintrag des Anhangs III wie B3030 oder B3035 eingestuft sind, daher unter Y46: Die Verbringung dieser Abfälle zur Verwertung innerhalb der EU bedarf der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung (Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a), ebenso ihre Ausfuhr zur Verwertung in OECD-Staaten (Artikel 44 Absatz 1). Die Ausfuhr solcher Textilabfälle zur Verwertung in Nicht-OECD-Staaten ist nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe c verboten.
5. Ausfuhren aus der EU: Was sich am 21. Mai 2027 ändert
Bis zum 21. Mai 2027 richten sich Ausfuhren von Abfällen der grünen Liste in Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, weiterhin nach Artikel 37 der alten Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, der bis zu diesem Tag weiter gilt (Artikel 85 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1157). Nach diesem Artikel hat die Kommission jeden dieser Staaten gefragt, ob er die Abfälle verbietet, das Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung verlangt oder keine Kontrolle vornimmt, und die Antworten in der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 festgehalten; hat ein Staat keine Bestätigung erteilt, gilt das Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung (Artikel 37 Absatz 2). Die Verordnung mit diesen Antworten wird mit Wirkung vom 21. Mai 2027 aufgehoben (Artikel 85 Absatz 4). Unabhängig davon verbietet Artikel 39 Absatz 1 der neuen Verordnung bereits jetzt die Ausfuhr gefährlicher Abfälle sowie der in Anhang V Teil 2 aufgeführten Abfälle, zu denen Y46 gehört, zur Verwertung in Nicht-OECD-Staaten.
Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1157 — gilt ab dem 21. Mai 2027
„Ausfuhren folgender zur Verwertung bestimmter Abfälle aus der Union in Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, sind verboten:“ Die anschließende Aufzählung erfasst unter anderem in Anhang III aufgeführte nicht gefährliche Abfälle, zu denen B3030 gehört.
Das Verbot gilt nicht, wenn der Staat und die konkreten Abfälle in der nach Artikel 41 erstellten Liste stehen; auch dann ist die Ausfuhr an Bedingungen geknüpft, unter anderem daran, dass die Abfälle für eine Anlage bestimmt sind, die nach den nationalen Rechtsvorschriften dieses Staates für ihre Verwertung zugelassen ist (Artikel 40 Absatz 2). Die Liste ist bis zum 21. November 2026 anzunehmen (Artikel 41 Absatz 3). Am 18. September 2026 hat die Kommission den Entwurf einer delegierten Verordnung zur Rückmeldung veröffentlicht; die Rückmeldefrist endete am 16. Oktober 2026 (161 Beiträge auf „Have Your Say“). Nach Angaben der Kommission haben 32 Staaten Anträge gestellt. Der Entwurf nennt Staat für Staat die konkreten Abfälle, deren Ausfuhr zugelassen würde, für einige Staaten auch Textilabfälle unter B3030. Es handelt sich um einen Entwurf: Solange die endgültige Liste nicht angenommen und in Kraft ist, steht kein Staat darauf.
Ausfuhren zur Verwertung in OECD-Staaten bleiben nach den Verfahren des Titels II mit den Anpassungen des Artikels 44 möglich. Die Kommission überwacht diese Ausfuhren und kann die Ausfuhr bestimmter Abfälle in einen bestimmten Staat durch delegierten Rechtsakt verbieten, wenn eine umweltgerechte Bewirtschaftung nicht nachgewiesen wird (Artikel 45 Absatz 6).
Ab dem 21. Mai 2027 muss zudem jeder Ausführer, gleich ob er in einen OECD- oder einen Nicht-OECD-Staat ausführt, nachweisen können, dass die Anlage, die die Abfälle entgegennimmt, sie „auf umweltgerechte Weise“ bewirtschaften wird (Artikel 46 Absatz 1). Das erfordert einen Audit der Anlage durch einen unabhängigen, qualifizierten Externen (Artikel 46 Absatz 3), der nicht länger als zwei Jahre vor der Ausfuhr durchgeführt wurde (Artikel 46 Absatz 5), es sei denn, eine internationale Übereinkunft zwischen der Union und einem OECD-Staat erkennt an, dass die Anlagen in diesem Staat Abfälle auf umweltgerechte Weise bewirtschaften (Artikel 46 Absatz 11). In jedem Fall muss der Ausführer jährlich auf elektronischem Wege öffentlich zugänglich machen, wie er diesen Pflichten nachkommt (Artikel 46 Absatz 10).
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Ihr DPP-Audit starten6. Wo der Digitale Produktpass eine Rolle spielt und wo nicht
Weder die Verordnung (EU) 2024/1157 noch die Richtlinie (EU) 2025/1892 erwähnt den Digitalen Produktpass. Die Unterlagen, die eine Verbringung begleiten, sind bei Abfällen das Dokument nach Anhang VII oder das Notifizierungs- und das Begleitformular. Bei gebrauchten Textilien, die als zur Wiederverwendung geeignet eingestuft wurden, sind es die Ballenaufzeichnung nach Artikel 22d Absatz 9 sowie, bei gewerbsmäßig organisierten Verbringungen, die Unterlagen nach Artikel 22d Absatz 8. Keine dieser Unterlagen ist ein Produktpass.
Es gibt eine praktische Überschneidung, keine rechtliche. Die Ballenaufzeichnung nach Artikel 22d Absatz 9 muss Merkmale wie die Materialzusammensetzung enthalten, und Angaben zur Zusammensetzung sind genau die Art von Information, die ein Textilpass enthalten könnte. Nach dem Wortlaut der beiden Rechtsakte verpflichtet jedoch nichts einen Sortierbetrieb, einen Pass auszulesen, und nichts verpflichtet eine Marke, Daten für eine Ballenaufzeichnung zu liefern. Ob Passdaten für die Sortierung nutzbar sein werden, hängt davon ab, was der delegierte Rechtsakt der ESPR für Textilien letztlich vorschreibt, und dieser Rechtsakt ist noch nicht erlassen (siehe unseren vollständigen DPP-Zeitplan).
7. Alle Termine auf einen Blick
| Datum | Was geschieht | Quelle |
|---|---|---|
| 20. Mai 2024 | Die Verordnung (EU) 2024/1157 tritt in Kraft; die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 wird mit Wirkung von diesem Tag aufgehoben, gilt aber mit Ausnahmen bis zum 21. Mai 2026 weiter. | Artikel 85 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 86 Absatz 1 |
| 16. Oktober 2025 | Die Richtlinie (EU) 2025/1892 tritt in Kraft. | Artikel 3 der Richtlinie; ABl. vom 26.9.2025 |
| 21. Mai 2026 | Die Verordnung (EU) 2024/1157 gilt ab diesem Tag; das zentrale System (DIWASS) für die elektronische Übermittlung und den elektronischen Austausch von Informationen geht in Betrieb. | Artikel 86 Absatz 2; Kommission, 21.5.2026 |
| 18. September 2026 | Die Kommission veröffentlicht den Entwurf der Liste der Nicht-OECD-Staaten, die bestimmte nicht gefährliche Abfälle einführen dürfen; die Rückmeldefrist endete am 16. Oktober 2026 (161 Beiträge). | Kommission, 18.9.2026 |
| 21. November 2026 | Frist für die Annahme der Liste der Staaten, in die Ausfuhren zugelassen sind. | Artikel 41 Absatz 3 |
| 31. Dezember 2026 | Ende der von der EU und ihren Mitgliedstaaten vereinbarten Übergangszeit, in der für Abfälle der grünen Liste weiterhin das bisherige Papierverfahren genutzt werden darf (eine vereinbarte Praxis, keine Bestimmung der Verordnung). | Kommission, 21.5.2026 |
| 21. Mai 2027 | Das Verbot der Ausfuhr nicht gefährlicher Abfälle in Nicht-OECD-Staaten (Artikel 40) und die Audit-Pflichten der Ausführer (Artikel 46) gelten ab diesem Tag; Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 gilt nicht mehr; die Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 wird aufgehoben. | Artikel 85 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 4 sowie Artikel 86 Absatz 3 Buchstabe d |
| 17. Juni 2027 | Frist für die Mitgliedstaaten zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2025/1892, einschließlich Artikel 22d. | Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie |
| 17. April 2028 | Frist für die Mitgliedstaaten zur Einrichtung der Regime der erweiterten Herstellerverantwortung für Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe. | Artikel 22a Absatz 14 der Richtlinie 2008/98/EG |
| 17. April 2029 | Die Artikel 22a bis 22d gelten für Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz und Jahresbilanz 2 Mio. EUR nicht übersteigen. | Artikel 41 der Richtlinie 2008/98/EG |
Häufig gestellte Fragen
Ist ein Ballen Second-Hand-Kleidung Abfall?
Verhindern die neuen Ausfuhrvorschriften, dass gebrauchte Kleidung die EU verlässt?
Muss meine Marke nach der Abfallverbringungsverordnung selbst etwas einreichen?
Welche Staaten werden nach dem 21. Mai 2027 noch Textilabfälle aus der EU annehmen?
Muss ein Digitaler Produktpass eine Verbringung von Abfällen oder Altkleidern begleiten?
Quellen
- AbfallverbringungsverordnungVerordnung (EU) 2024/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über die Verbringung von Abfällen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1257/2013 und (EU) 2020/1056 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006. Artikel 3 Nummern 6, 7, 22 und 26, Artikel 4, 18, 25, 27, 29, 39 bis 41, 44 bis 46, 63, 85 und 86; Anhänge III, IIIA, IV, V und VII. Herangezogen wurde die konsolidierte Fassung vom 30.07.2026. CELEX 02024R1157-20260730 ↗ · Amtsblatt, CELEX 32024R1157 ↗
- Textilvorschriften der AbfallrahmenrichtlinieRichtlinie (EU) 2025/1892 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. September 2025 zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle. Erwägungsgründe 23, 33, 49 und 50; Artikel 1 (mit dem unter anderem die Artikel 22a bis 22d und Anhang IVc in die Richtlinie 2008/98/EG eingefügt werden und ihrem Artikel 41 ein Absatz angefügt wird); Artikel 2 und 3. CELEX 32025L1892 ↗
- Abfallrahmenrichtlinie — Ende der AbfalleigenschaftRichtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien, Artikel 6. Herangezogen wurde die konsolidierte Fassung vom 16.10.2025. CELEX 02008L0098-20251016 ↗
- Bisherige Regelung für Ausfuhren in Nicht-OECD-StaatenVerordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen, Artikel 37 (konsolidierte Fassung vom 01.01.2025) CELEX 02006R1013-20250101 ↗; Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission vom 29. November 2007 über die Ausfuhr von bestimmten in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Staaten, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt (konsolidierte Fassung vom 02.04.2022) CELEX 02007R1418-20220402 ↗
- Entwurf der Liste zugelassener StaatenEuropäische Kommission, Entwurf einer Delegierten Verordnung der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2024/1157 durch Erstellung einer Liste der Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt und in die Ausfuhren bestimmter nicht gefährlicher Abfälle und Gemische nicht gefährlicher Abfälle aus der Union zur Verwertung zugelassen sind, mit Anhang; Zeitraum für Rückmeldungen 18.09.2026–16.10.2026 (beendet; 161 Beiträge, Eintrag abgerufen am 20.10.2026). Ihre Meinung zählt ↗ · Nachricht der Kommission vom 18.09.2026 ↗
- Geltungsbeginn und digitales SystemEuropäische Kommission, Generaldirektion Umwelt: Nachricht vom 21.05.2026 ↗ und Seite zur Abfallverbringung ↗.
Für die Verordnung (EU) 2024/1157 und die Richtlinie (EU) 2025/1892 haben wir die vom Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex) veröffentlichten Amtsblatt-Fassungen herangezogen, ergänzt um die oben genannten konsolidierten Fassungen; diese sind Dokumentationsmittel ohne Rechtswirkung, verbindlich ist der im Amtsblatt veröffentlichte Text. Berichtigungen zu beiden Rechtsakten wurden geprüft; die Seiten der Europäischen Kommission wurden am 02.10.2026 abgerufen. Dies sind allgemeine Informationen, keine Rechts-, Finanz- oder Anlageberatung.